{"id":73519,"date":"2021-01-30T13:48:16","date_gmt":"2021-01-30T11:48:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73519"},"modified":"2021-01-30T13:48:49","modified_gmt":"2021-01-30T11:48:49","slug":"anwendungsvoraussetzungen-der-1-regelung-beim-alleingesellschafter-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendungsvoraussetzungen-der-1-regelung-beim-alleingesellschafter-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Oktober 2020, VI B 13\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.161020.VIB13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 , FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 76 Abs 1 , FGO \u00a7 91 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 116 Abs 5 S 1 , FGO \u00a7 116 Abs 5 S 2 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 42 Abs 2 , ZPO \u00a7 44 Abs 3 , ZPO \u00a7 45 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 2 , FGO \u00a7 81 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG \u00a7 8 Abs 2 S 2 , GG Art 103 Abs 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Dezember 2019, Az: 13 K 2755\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die \u00dcberlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung f\u00fchrt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt zu haben, gen\u00fcgt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dies gilt auch f\u00fcr Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die f\u00fcr ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer t\u00e4tig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 16.12.2019 &#8211; 13 K 2755\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist teils unzul\u00e4ssig, teils, soweit der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde \u00fcberhaupt in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcgenden Form dargelegt hat, jedenfalls unbegr\u00fcndet, so dass sie insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11, Rz 5, und vom 15.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;77\/17, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Rechtsfragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, &#8222;ob die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Kfz-\u00dcberlassung an Angestellte in den F\u00e4llen anwendbar ist, in denen der Angestellte ein Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist, und ob bei Verneinung dieser Frage die Anscheinsbeweisgrunds\u00e4tze f\u00fcr die Feststellung einer Privatnutzung des betrieblichen Pkw durch einen Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer heranzuziehen sind&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diesen Rechtsfragen kommt &#8211;unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Streitfall \u00fcberhaupt kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4ren&#8211; jedenfalls keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger war nach den nicht angegriffenen und den Senat damit auch im Beschwerdeverfahren entsprechend \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8230; GmbH (GmbH). Das FG hat ebenfalls festgestellt, dass der Kl\u00e4ger mit der GmbH einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrag abgeschlossen hatte, in dem ihm die GmbH gestattet hatte, den ihm zur Verf\u00fcgung gestellten betrieblichen PKW auch privat zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war hiernach (auch) als Arbeitnehmer f\u00fcr seine GmbH t\u00e4tig und bezog insoweit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats kann auch ein Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ertragsteuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH sein (z.B. Senatsurteile vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;81\/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, und vom 18.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/13). Der Kl\u00e4ger bestreitet im \u00dcbrigen selbst nicht, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seiner GmbH im vorliegenden Fall Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielte.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH f\u00fchrt die \u00dcberlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (z.B. Senatsurteile vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/15, Rz 11; vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz 10, und vom 13.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, Rz 11). Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er f\u00fcr eine vergleichbare Nutzung aufwenden m\u00fcsste und den er sich durch die \u00dcberlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (z.B. Senatsurteile in BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz&nbsp;10, und vom 21.03.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz&nbsp;11).<\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Steuerpflichtige den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gr\u00fcndenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkr\u00e4ften vermag, ist f\u00fcr die Besteuerung des Nutzungsvorteils dabei unerheblich. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt zu haben, gen\u00fcgt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschlie\u00dfen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (l\u00e4nger) befugt ist (Senatsurteil in BFHE 241, 167, BStBl&nbsp;II 2013, 700, Rz 16).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Rechtsprechung gilt f\u00fcr alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung \u00fcberl\u00e4sst. Sie gilt damit auch f\u00fcr Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die f\u00fcr ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer t\u00e4tig werden und denen die GmbH &#8211;wie im Streitfall&#8211; einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung \u00fcberl\u00e4sst. Diese Rechtslage ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit sich der Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung auf verschiedene &#8211;von der vorgenannten Senatsrechtsprechung vermeintlich abweichende&#8211; finanzgerichtliche Entscheidungen beruft, sind diese zu verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) ergangen. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Anstellungsvertrag mit der GmbH &#8211;wie im Streitfall&#8211; ausdr\u00fccklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in H\u00f6he der Vorteilsgew\u00e4hrung indessen nicht in Betracht (Senatsurteil in BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262). Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung des I.&nbsp;Senats des BFH und des beschlie\u00dfenden Senats liegt in einem solchen Fall keine vGA, sondern immer Sachlohn vor.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Soweit der Kl\u00e4ger die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09 (BFHE 239, 443, BStBl&nbsp;II 2013, 365) und vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/11 anspricht, sind diese Entscheidungen f\u00fcr den Streitfall ebenfalls nicht relevant. Denn sie sind nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern zu solchen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb ergangen. Bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit flie\u00dft dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten \u00dcberlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber f\u00fcr die Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Auf die tats\u00e4chliche private Nutzung des PKW durch den Arbeitnehmer kommt es f\u00fcr das Vorliegen von Sachlohn bei \u00a7&nbsp;19 EStG &#8211;anders als f\u00fcr die Bewertung einer Entnahme bei den Gewinneink\u00fcnften&#8211; folglich nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, Rz&nbsp;35, und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, Rz 25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, Rz 2, m.w.N., und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat im Streitfall &#8211;wie oben dargelegt&#8211; indessen keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage aufgeworfen. Eine Revisionszulassung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative 1 FGO kommt folglich ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Soweit der Kl\u00e4ger meint, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenzr\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative 2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegen\u00fcberstellung tragender, abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom 15.03.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;151\/10, Rz 9). Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;56\/11, Rz 2).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdebegr\u00fcndung entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn der Kl\u00e4ger hat der Vorentscheidung schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen. Er hat vielmehr lediglich wiederum die oben bereits wiedergegebene Rechtsfrage aufgeworfen und gemeint, hierzu w\u00fcrden bei den Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Revision ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Urteil des FG beruhen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, das FG habe es unter Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1, 81 FGO verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn zum Beweis der Tatsache (als Beteiligten) zu vernehmen bzw. unter Verletzung seines Rechts auf Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) zu der Frage pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren, ob es sich bei den Fahrzeugen des Typs &#8230; und &#8230; um Fahrzeuge handele, die in Status und Gebrauchswert mit dem &#8230; vergleichbar seien, ob diese Fahrzeuge dem Kl\u00e4ger jederzeit uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten und ob sich die Fahrzeuge &#8230;, &#8230; und &#8230; im Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers befunden h\u00e4tten, wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.09.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;30\/05, BFH\/NV 2005, 2046, und vom 08.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;202\/02, BFH\/NV 2005, 367).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Das FG hat seine Entscheidung im vorliegenden Fall auf zwei alternative Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt. Soweit es die Klageabweisung unter II.3. und 4. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Bl. 13 des Urteilsumdrucks) auf die das Urteil allein tragende Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats gest\u00fctzt hat, nach der die \u00dcberlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn unabh\u00e4ngig davon f\u00fchrt, ob der Arbeitnehmer den ihm \u00fcberlassenen PKW tats\u00e4chlich privat nutzt, waren die vom Kl\u00e4ger als aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig bezeichneten Umst\u00e4nde nach der insoweit ma\u00dfgeblichen Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich. Das FG musste diese Umst\u00e4nde daher nicht weiter aufkl\u00e4ren und den Kl\u00e4ger zur Wahrung seines Anspruchs auf Geh\u00f6r insoweit auch nicht pers\u00f6nlich anh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Ob die das Urteil der Vorinstanz ebenfalls tragenden Erw\u00e4gungen zur (angeblich) fehlenden Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises (unter II.5. der Entscheidungsgr\u00fcnde, Bl. 14&nbsp;ff. des Urteilsumdrucks) ebenfalls verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das FG hat es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Ehefrau des Kl\u00e4gers oder Mitarbeiter der GmbH als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, ob der Kl\u00e4ger das betriebliche Fahrzeug &#8230; tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt und drei weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen besessen habe. Auch darauf kam es nach der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Verfahrensfehlers ma\u00dfgeblichen Auffassung des FG unter II.3. und 4. der Entscheidungsgr\u00fcnde nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht durch die Ablehnung der Antr\u00e4ge auf Terminsverlegung und die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.12.2019 in Abwesenheit der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Voraussetzung f\u00fcr eine Terminsverlegung, dass hierf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde vorliegen. Die erheblichen Gr\u00fcnde sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umst\u00e4nde, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tats\u00e4chlich vorliegen (BFH-Beschluss vom 14.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;58\/13, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand s\u00e4mtlicher ihm bekannter Umst\u00e4nde zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Einem Antrag auf Terminsverlegung ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben, z.B. wenn der Beteiligte infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend ist, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter durch anderweitige (fr\u00fcher anberaumte) berufliche Verpflichtungen an der Teilnahme gehindert ist (BFH-Beschluss vom 04.09.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;84\/17, Rz 5).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben begegnet die Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge auf Terminsverlegung durch das FG keinen rechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Das FG hat es zu Recht nicht als erheblichen Grund angesehen, dass der Sohn eines der bei der prozessbevollm\u00e4chtigten Partnerschaftsgesellschaft t\u00e4tigen Berufstr\u00e4ger, der das Klageverfahren als alleiniger Sachbearbeiter betreute (Rechtsanwalt X), kurz vor dem 16.12.2019 standesamtlich heiratete, ferner geplant war, dies bis zum 17.12.2019 zu feiern, und Rechtsanwalt X deshalb &#8222;Hochzeitsurlaub&#8220; hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das FG durfte die Ablehnung der Terminsverlegung insoweit zum einen darauf st\u00fctzen, dass Rechtsanwalt X auch w\u00e4hrend seines &#8222;Hochzeitsurlaubs&#8220; nicht ortsabwesend war, da die Hochzeit im Landkreis &#8230; stattfinden sollte, in dem auch die Kanzlei von Rechtsanwalt X lag. Daher konnte die Vorsitzende des FG-Senats mangels anderweitiger Darlegungen ohne Rechtsfehler annehmen, dass der &#8222;Hochzeitsurlaub&#8220; nach seiner Planung nicht so ausgestaltet war, dass Rechtsanwalt X die Wahrnehmung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4hrend dieser Zeit unzumutbar war (s. dazu BFH-Beschluss vom 04.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/17, Rz 19, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Dar\u00fcber hinaus konnte das FG die Ablehnung der Terminsaufhebung auch darauf st\u00fctzen, dass kl\u00e4gerseits nicht substantiiert dargelegt worden war, dass die bei der Prozessbevollm\u00e4chtigten besch\u00e4ftigte Steuerberaterin Y den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht anstelle von Rechtsanwalt X wahrnehmen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann der sachbearbeitende Berufstr\u00e4ger einen anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchf\u00fchrung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht &#8211;wie im Streitfall&#8211; auf eine Partnerschaftsgesellschaft ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person m\u00fcssen in einem solchen Fall, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsm\u00f6glichkeit ausgehen und demgem\u00e4\u00df das Vorliegen &#8222;erheblicher Gr\u00fcnde&#8220; f\u00fcr eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.04.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;111\/03, BFH\/NV 2004, 1282; vom 25.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;161\/07, BFH\/NV 2009, 406, und vom 05.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;236\/11, Rz 9).<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Prozessbevollm\u00e4chtigte insoweit lediglich geltend gemacht, der bei der Partnerschaftsgesellschaft ebenfalls t\u00e4tige Rechtsanwalt Z habe keine steuerrechtlichen Kenntnisse und Steuerberaterin Y sei die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund anderer Termine nicht m\u00f6glich. Au\u00dferdem habe Steuerberaterin Y mit dem Verfahren auch nichts zu tun gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit war jedenfalls in Bezug auf Steuerberaterin Y nicht hinreichend dargelegt, dass eine sachgerechte Terminswahrnehmung nicht m\u00f6glich war. Die angeblichen anderen Termine der Steuerberaterin wurden nicht n\u00e4her spezifiziert. Der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers wurde die Ladung zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 16.12.2019 am 26.11.2019 zugestellt. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass das Gericht bei Ausbleiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten auch ohne sie verhandeln und entscheiden k\u00f6nne (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Zeitpunkt des Zugangs der Ladung stand nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers bereits fest, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt X an der Hochzeit seines Sohnes teilnehmen und anschlie\u00dfend &#8222;Hochzeitsurlaub&#8220; machen wollte, so dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr eine anderweitige Terminsvertretung zumindest Vorsorge treffen musste. Damit blieb der Steuerberaterin Y hinreichend Zeit, sich in die Sache einzuarbeiten. Daf\u00fcr war ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend (s. BFH-Beschluss vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;143\/08, BFH\/NV 2009, 547). Der Streitfall war nicht so komplex, dass sich die Steuerberaterin innerhalb dieser Zeit keine hinreichend detaillierte Kenntnis der Einzelheiten des Falls f\u00fcr eine sachgerechte Vertretung verschaffen konnte oder es f\u00fcr den Kl\u00e4ger unzumutbar war, dass f\u00fcr seine Prozessbevollm\u00e4chtigte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG nicht der sachbearbeitende Rechtsanwalt X, sondern Steuerberaterin Y auftrat.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die vom Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) und &#8211;zumindest sinngem\u00e4\u00df&#8211; auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz 2 GG) verletzt, indem die von ihm abgelehnten Richter &#8211;s\u00e4mtliche Richter des 13. Senats des FG&#8211; entgegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO in der angefochtenen Vorentscheidung selbst \u00fcber den Ablehnungsantrag und anschlie\u00dfend auch in der Sache entschieden haben, greift nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Kl\u00e4gers zu Recht als rechtsmissbr\u00e4uchlich beurteilt und hier\u00fcber im angefochtenen Urteil ohne vorherige dienstliche \u00c4u\u00dferungen entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu bef\u00fcrchten. Grunds\u00e4tzlich ist \u00fcber das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Entscheidet der abgelehnte Richter unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters \u00fcber einen zul\u00e4ssigen Ablehnungsantrag, schl\u00e4gt dieser Versto\u00df gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begr\u00fcndet ist oder nicht. Der Verfahrensfehler kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;99\/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 12, 14, 19). Denn in F\u00e4llen unzul\u00e4ssiger Selbstentscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch ist stets davon auszugehen, dass auch die dem Ablehnungsgesuch folgenden Sachentscheidungen mit dem Makel des Versto\u00dfes gegen den gesetzlichen Richter behaftet sind. Dies gilt auch, wenn s\u00e4mtliche Mitglieder eines Spruchk\u00f6rpers &#8211;in nicht rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise (z.B. wegen einer Entscheidung des Spruchk\u00f6rpers)&#8211; als befangen abgelehnt werden (BFH-Beschluss in BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Spruchk\u00f6rper kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hingegen grunds\u00e4tzlich nicht auf dessen rechtswidrige Ablehnung gest\u00fctzt werden, es sei denn, es ist vom FG nicht nur aus fehlerhaften, sondern aus willk\u00fcrlichen und greifbar gesetzwidrigen Erw\u00e4gungen heraus abgelehnt worden (BFH-Beschluss vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;146\/19, Rz 23). Ein solches rechtsmissbr\u00e4uchliches Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchk\u00f6rper liegt insbesondere vor, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchk\u00f6rpers hindeuten k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/15, Rz 21, und vom 29.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;68\/14, Rz 3). Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbr\u00e4uchlich und deshalb offensichtlich unzul\u00e4ssig, entscheidet das Gericht dar\u00fcber in der nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters nach \u00a7&nbsp;51 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3 ZPO bedarf. Der Ablehnungsantrag darf in den Gr\u00fcnden der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur\u00fcckgewiesen werden (BFH-Beschluss vom 22.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;133\/16, Rz 8, 9).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist weder die rechtliche W\u00fcrdigung des FG, das Ablehnungsgesuch des Kl\u00e4gers sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, noch dessen Ablehnung in den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ablehnungsgesuch richtete sich gegen alle Mitglieder des 13. Senats des FG. Es wurde mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet, die bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung nicht auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchk\u00f6rpers hindeuten k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hat weder eine Kollegialentscheidung des Spruchk\u00f6rpers noch eine gemeinsame Verfahrenshandlung s\u00e4mtlicher Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers zur Begr\u00fcndung der Ablehnung des Spruchk\u00f6rpers angef\u00fchrt, sondern darauf abgestellt, die Vorsitzende des FG-Senats habe seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten nahe gelegt, auf m\u00fcndliche Verhandlung zu verzichten, und damit zu erkennen gegeben, an einer m\u00fcndlichen Verhandlung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, die im Streitfall erforderlich sei, nicht interessiert zu sein. Das Gericht habe damit erkennen lassen, dass kein faires Verfahren durchgef\u00fchrt werden solle und das Ergebnis unabh\u00e4ngig von einer m\u00fcndlichen Verhandlung schon feststehe. Au\u00dferdem w\u00fcrden s\u00e4mtliche Mitglieder des 13. Senats des FG aufgrund der Ablehnung der Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung und der Nichtber\u00fccksichtigung des &#8222;Hochzeitsurlaubs&#8220; wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung ist aufgrund der vom Kl\u00e4ger dargelegten Umst\u00e4nde kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Befangenheit s\u00e4mtlicher Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers erkennbar. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte sein Ablehnungsgesuch, das sich ausdr\u00fccklich gegen den vollst\u00e4ndigen 13.&nbsp;Senat des FG richtete, vielmehr nur auf Verfahrenshandlungen der Vorsitzenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat nach alledem mangels objektiver Anhaltspunkte f\u00fcr eine Befangenheit s\u00e4mtlicher Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers das gegen den gesamten 13.&nbsp;Senat des FG gerichtete Ablehnungsgesuch des Kl\u00e4gers zu Recht als rechtsmissbr\u00e4uchlich und unzul\u00e4ssig angesehen und es &#8211;ohne dienstliche \u00c4u\u00dferungen s\u00e4mtlicher Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers einzuholen&#8211; unter Mitwirkung aller Senatsmitglieder in den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz 2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. Oktober 2020, VI B 13\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.161020.VIB13.20.0 BFH VI. 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