{"id":73522,"date":"2021-01-30T13:50:59","date_gmt":"2021-01-30T11:50:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73522"},"modified":"2021-01-30T13:51:40","modified_gmt":"2021-01-30T11:51:40","slug":"besteuerungsbefugnis-fuer-geschaeftsfuehrerverguetungen-und-abfindungen-nach-dem-dba-polen-2003","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerungsbefugnis-fuer-geschaeftsfuehrerverguetungen-und-abfindungen-nach-dem-dba-polen-2003\/","title":{"rendered":"Besteuerungsbefugnis f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. September 2020, I R 76\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR76.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA POL 2003 Art 16 , DBA POL 2003 Art 3 Abs 2 , EStG \u00a7 39b Abs 6 , EStG \u00a7 42d , EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c , EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d , AO \u00a7 191 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 191 Abs 5 Nr 1 , AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , VtrRKonv Art 31<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 09. November 2017, Az: 6 K 14\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis f\u00fcr Verg\u00fctungen einer Person in ihrer Eigenschaft als &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; geregelt wird, gilt auch f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.11.2017 &#8211; 6 K 14\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber einen Haftungsbescheid, durch den die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr Lohnsteuer ihrer ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, der Beigeladenen, in Anspruch genommen wird. Im Streit ist insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung des laufenden Arbeitslohns und einer Abfindung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine inl\u00e4ndische GmbH, bestellte die Beigeladene mit Wirkung ab dem 12.11.2007 bis zum 31.12.2010 zum Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und schloss mit ihr am &#8230;&nbsp;2007 einen entsprechenden Dienstvertrag. Die Beigeladene war f\u00fcr die Weiterentwicklung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in Osteuropa zust\u00e4ndig und erf\u00fcllte ihre Aufgaben in der Republik Polen (Polen) sowie in ihrem Zweitb\u00fcro im Inland. Ihr stand ein Dienstwagen zur Verf\u00fcgung, den sie auch privat nutzen durfte. Der Dienstvertrag wurde durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrag vom &#8230;&nbsp;2010 mit erh\u00f6hten Bez\u00fcgen bis zum 31.12.2015 verl\u00e4ngert.<\/li><li>Die Beigeladene hatte ihren Wohnsitz ausschlie\u00dflich in Polen. Ihre T\u00e4tigkeit \u00fcbte sie teilweise in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), zum \u00fcberwiegenden Teil aber in Polen und anderen Staaten aus.<\/li><li>Im Juli 2013 wurde die Beigeladene von ihren T\u00e4tigkeiten freigestellt. Ihre Bestellung zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin wurde zum 01.09.2013 widerrufen und am &#8230;&nbsp;2013 im Handelsregister gel\u00f6scht. Auf Grundlage des Aufhebungsvertrags vom &#8230;&nbsp;2013 endete der Anstellungsvertrag zum 31.10.2013. Die Beigeladene erhielt f\u00fcr das Jahr 2013 u.a. ihr anteiliges Festgehalt (Jahresgehalt: &#8230;&nbsp;\u20ac), eine variable Verg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie einen Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zur Abgeltung von Urlaubsanspr\u00fcchen. Zudem wurde in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac vereinbart. Von dieser Abfindung zahlte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac an die Beigeladene.<\/li><li>Soweit die Beigeladene ihre T\u00e4tigkeit in Deutschland ausge\u00fcbt hatte, f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Festgehalt und die variable Verg\u00fctung zeitanteilig Lohnsteuer ab. Die Abfindungszahlung sowie der Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens wurden nicht der Lohnsteuer unterworfen. Eine Freistellungsbescheinigung lag der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/li><li>Im Anschluss an eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Kl\u00e4gerin hinsichtlich derjenigen Verg\u00fctungen und geldwerten Vorteile, f\u00fcr die bisher keine Lohnsteuer angemeldet und abgef\u00fchrt worden war, mit dem Haftungsbescheid vom 25.11.2014 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Der Haftungsbescheid betraf Lohnsteuer der Beigeladenen f\u00fcr den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac. Dabei ber\u00fccksichtigte das FA einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens.<\/li><li>Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;14\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 258) als unbegr\u00fcndet ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG seien erf\u00fcllt. Dar\u00fcber hinaus habe das FA bei der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin ermessensfehlerfrei gehandelt (\u00a7&nbsp;102 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). U.a. sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Deutschland nach Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) &#8211;DBA-Polen 2003&#8211; das Besteuerungsrecht f\u00fcr die gesamte Verg\u00fctung der Beigeladenen (einschlie\u00dflich geldwerter Vorteile und Abfindung) gehabt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung sowie den Haftungsbescheid vom 25.11.2014 \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat die Klage gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid f\u00fcr den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 vom 25.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2016 zu Recht abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte nicht nur f\u00fcr denjenigen Teil der laufenden Verg\u00fctungen, der auf die T\u00e4tigkeit der Beigeladenen in Deutschland entfiel, sondern f\u00fcr s\u00e4mtliche Verg\u00fctungen der Beigeladenen (einschlie\u00dflich geldwerter Vorteile und Abfindungszahlungen) Lohnsteuer i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;38&nbsp;ff. EStG einbehalten, anmelden und abf\u00fchren m\u00fcssen. In H\u00f6he der pflichtwidrig nicht einbehaltenen und abgef\u00fchrten Lohnsteuer haftet sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. F\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag gilt Entsprechendes. Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch den Haftungsbescheid war auch frei von Ermessensfehlern (\u00a7&nbsp;102 FGO). Insbesondere hat das FG zu Recht entschieden, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht auf eine abkommensrechtliche Freistellung der bisher nicht der Lohnsteuer unterworfenen Verg\u00fctungen berufen kann.<\/li><li>1. Der angefochtene Haftungsbescheid erf\u00fcllt die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bei jeder Lohnzahlung f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten und nach \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG abzuf\u00fchren hat. Dies gilt auch f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der f\u00fcr den Haftungszeitraum geltenden Fassung).<\/li><li>a) Nach zutreffender Auffassung des FG, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist, war die Kl\u00e4gerin lohnsteuerrechtlich Arbeitgeberin der Beigeladenen.<\/li><li>b) Im Rahmen ihrer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 EStG) erzielte die Beigeladene Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG der Lohnsteuer unterliegen. Das FG ist zutreffend von inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c EStG (hinsichtlich der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung einschlie\u00dflich der geldwerten Vorteile aus der PKW-Nutzung) und \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;d EStG (hinsichtlich der als Abfindung geleisteten Zahlungen) ausgegangen.<\/li><li>\u00dcber den Gesamtbetrag der Verg\u00fctungen im Haftungszeitraum und die sich &#8211;bei Annahme einer umfassenden Lohnsteuerpflicht&#8211; daraus ergebende H\u00f6he der Lohnsteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag besteht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren kein Streit. Dies gilt auch f\u00fcr die H\u00f6he der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Differenz zu der von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich einbehaltenen und abgef\u00fchrten Lohnsteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, diese vom FG zugrunde gelegten Betr\u00e4ge in Zweifel zu ziehen.<\/li><li>c) Die Pflicht der Kl\u00e4gerin zur Einbehaltung der Lohnsteuer war nicht durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 EStG&nbsp;a.F. entfallen.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift erteilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine Bescheinigung, wenn der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Lohnsteuer freizustellen ist. Zwar wurde \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 EStG&nbsp;a.F. (ebenso wie die besonderen Vorschriften zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39d EStG a.F.) durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211;BeitrRLUmsG&#8211;) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) zum 01.01.2012 gestrichen und durch eine Mitteilung im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 EStG&nbsp;n.F. ersetzt. \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 EStG&nbsp;a.F. galt aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;50g und 51b EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG f\u00fcr den gesamten Haftungszeitraum weiter fort (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 08.11.2018, BStBl I 2018, 1137, Rz&nbsp;6 und 89&nbsp;ff.).<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lag eine Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 EStG&nbsp;a.F. zum Zeitpunkt der streitigen Zahlungen weder vor noch war sie beantragt. Unter Ber\u00fccksichtigung des Art.&nbsp;29 DBA-Polen 2003 folgt daraus, dass die Kl\u00e4gerin die Lohnsteuer f\u00fcr den an die Beigeladene gezahlten Arbeitslohn auch dann einbehalten und abf\u00fchren musste, wenn nach dem DBA-Polen 2003 eine (teilweise) Freistellung von der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer vorgesehen war (Senatsurteil vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660 zur vergleichbaren Regelung in Art.&nbsp;25b des DBA-Frankreich und in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10.05.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/85, BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755).<\/li><li>d) Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid lagen vor.<\/li><li>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder ein Verschulden der Kl\u00e4gerin (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;8\/08, BFH\/NV 2009, 1454) noch eine Festsetzung der zugrunde liegenden Steuerschuld (BFH-Urteil vom 15.02.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534 zur Lohnsteuer, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 21.05.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;212\/03, BFH\/NV&nbsp;2004, 1368, m.w.N.) erforderlich waren.<\/li><li>\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO stand der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift h\u00e4tte der angefochtene Haftungsbescheid nicht ergehen d\u00fcrfen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Dies ist Folge des allgemeinen Grundsatzes der Akzessoriet\u00e4t der Haftungsschuld. Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids, d.h. eine anschlie\u00dfende Festsetzungsverj\u00e4hrung der zugrunde liegenden Steuerschuld ist unsch\u00e4dlich (BFH-Urteil vom 11.07.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267).<\/li><li>Im Streitfall hat das FA den an die Kl\u00e4gerin gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid bereits im Jahr 2014 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) f\u00fcr die Lohnsteuerschulden der Beigeladenen f\u00fcr den Haftungszeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 &#8211;auch ohne R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;15 AO&#8211; noch nicht abgelaufen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Einkommensteuerschulden der Beigeladenen, so dass es nicht darauf ankommt, ob zumindest im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG allein auf die Lohnsteuer abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597, und BFH-Beschluss vom 17.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 994 zur Berechnung der Festsetzungsfristen; auch BFH-Urteil vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer, und Senatsurteil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552 zur Bauabzugsteuer) oder ob &#8211;und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen&#8211; (auch) die individuelle Einkommensteuerschuld Bedeutung erlangt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4263\/17, Revision BFH VI&nbsp;R&nbsp;47\/18; Gersch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;42d EStG Rz&nbsp;22 und 75; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;2 und 11, jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA den angefochtenen Haftungsbescheid ermessenfehlerfrei erlassen hat (\u00a7&nbsp;102 FGO). Dies gilt sowohl f\u00fcr das Auswahl- als auch f\u00fcr das Entschlie\u00dfungsermessen.<\/li><li>a) Hinsichtlich des Auswahlermessens hat das FG zutreffend nicht beanstandet, dass das FA von den Gesamtschuldnern i.S. des \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin und nicht die Beigeladene als Arbeitnehmerin in Anspruch genommen hat. Die Erw\u00e4gung des FA, wegen des ausl\u00e4ndischen Wohnsitzes der Beigeladenen auf die Kl\u00e4gerin als Haftungsschuldnerin zur\u00fcckzugreifen, war frei von Ermessensfehlern (vgl. auch Senatsbeschl\u00fcsse vom 03.12.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;44\/96, BFHE 181, 562, BStBl II 1997, 306; vom 08.11.2000&nbsp;\u2013 I&nbsp;B&nbsp;59\/00, juris; Senatsurteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/11, BFH\/NV 2013, 698, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Im Rahmen des Entschlie\u00dfungsermessens hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Haftungsinanspruchnahme im Streitfall nicht wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums ausgeschlossen sein kann (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.09.1981&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801; vom 24.01.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;177\/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696; vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30; Schmidt\/Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;26).<\/li><li>Dies folgt bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin nach Aktenlage im Namen der Beigeladenen f\u00fcr s\u00e4mtliche Jahre des Haftungszeitraums vor Ablauf der jeweiligen Kalenderjahre Antr\u00e4ge auf Erteilung einer Bescheinigung f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gestellt hat, ohne Angaben in Teil E der Antragsvordrucke zu machen. Teil E betraf aber gerade die M\u00f6glichkeit, sich abkommensrechtliche Freistellungen durch eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vom Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt best\u00e4tigen zu lassen. Da die Kl\u00e4gerin diese M\u00f6glichkeit nicht genutzt hat, geht ein etwaiger Irrtum \u00fcber die Anwendbarkeit und Reichweite der abkommensrechtlichen Freistellungen in jedem Fall zu ihren Lasten.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass das DBA-Polen 2003 keine &#8211;auch keine teilweise&#8211; Freistellung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen der Beigeladenen von der inl\u00e4ndischen Besteuerung vorsieht. Deutschland hat als Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;16 DBA-Polen 2003 das Besteuerungsrecht f\u00fcr s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen der Beigeladenen (einschlie\u00dflich der Abfindung).<\/li><li>Im Streitfall kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine durch abkommensrechtliche Freistellung niedrigere Einkommensteuerschuld der Beigeladenen im Rahmen der Pr\u00fcfung der Ermessensentscheidung (\u00a7&nbsp;102 FGO) zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, welchen Einfluss es hat, dass zum Zeitpunkt der Lohnzahlungen keine Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;39b Abs.&nbsp;6 EStG&nbsp;a.F. erteilt oder beantragt war, sowie f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Bescheinigung r\u00fcckwirkend erteilt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Nach der deutschen Sprachfassung des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 DBA-Polen 2003 k\u00f6nnen &#8222;Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsverg\u00fctungen&#8220; und \u00e4hnliche Zahlungen, die eine in Polen ans\u00e4ssige Person &#8222;in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats&#8220; einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschaft bezieht, in Deutschland besteuert werden. Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 erweitert diese Regelung auf Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die eine in Polen ans\u00e4ssige Person &#8222;in ihrer Eigenschaft als bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschaft bezieht.<\/li><li>Dagegen bezieht sich die polnische Sprachfassung des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 DBA-Polen 2003 (BGBl II 2004, 1305) nicht auf den Verwaltungsrat, sondern auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bzw. den Vorstand (&#8222;zarzadu&#8220;, &#8222;zarzadzie spolki&#8220;). Nach der Schlussklausel des DBA-Polen 2003 sind die deutsche und die polnische Sprachfassung gleicherma\u00dfen verbindlich.<\/li><li>b) Auch wenn in der deutschen Sprachfassung des Art.&nbsp;16 DBA-Polen 2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden, sind sie als &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; i.S. des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 anzusehen (Prokisch in Vogel\/Lehner, DBA, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;23a; Schmidt in Haase, AStG\/DBA, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;16 MA Rz&nbsp;44; Bernhardt\/Piekielnik, Internationales Steuerrecht 2005, 366; wohl auch Kahlenberg, Internationale Steuer-Rundschau 2018, 435, 437; a.A. Reith in Wassermeyer, Polen Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;19).<\/li><li>aa) Zur Ermittlung des Regelungsgehalts eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags ist das Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23.05.1969 &#8211;W\u00dcRV&#8211; (BGBl II 1985, 927) heranzuziehen, das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht transformiert ist (Senatsurteile vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 262, 354; vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 262, 54). Danach sind DBA nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 W\u00dcRV). Ma\u00dfgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 W\u00dcRV) und die gew\u00f6hnliche Bedeutung der verwendeten Ausdr\u00fccke (vgl. Senatsurteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/li><li>Dem entsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25.02.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14; vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147) zun\u00e4chst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grunds\u00e4tzlich erst auf einer nachgelagerten Pr\u00fcfungsebene zur\u00fcckzugreifen.<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend ist im Streitfall festzustellen, dass der Begriff &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 nicht in dem Abkommen definiert ist. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich unter Ber\u00fccksichtigung der gew\u00f6hnlichen Bedeutung dieses Begriffs aus dem Wortlaut keine Beschr\u00e4nkung auf rechtsgesch\u00e4ftlich bevollm\u00e4chtigte Vertreter herleiten. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Formulierung, die grunds\u00e4tzlich auch diejenigen Vertreter erfassen kann, deren gesetzliche Vertretungsmacht auf einer organschaftlichen Stellung beruht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus ist im Rahmen der abkommensrechtlichen Auslegung entscheidend, dass Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 eine Erweiterung des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 DBA-Polen 2003 darstellt, der seinerseits auf Art.&nbsp;16 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen &#8211;OECD-MustAbk&#8211;) beruht. Art.&nbsp;16 OECD-MustAbk zielt darauf ab, die Besteuerungsrechte f\u00fcr Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsverg\u00fctungen nicht wie in Art.&nbsp;15 OECD-MustAbk nach dem T\u00e4tigkeitsortsprinzip, sondern nach dem Ans\u00e4ssigkeitsort der Gesellschaft zuzuordnen. Hintergrund sind vor allem praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung, wo solche Leistungen erbracht werden (Art.&nbsp;16 Nr.&nbsp;1 OECD-Musterkommentar). Teilweise ist diese Sonderregelung in den von Deutschland abgeschlossenen DBA ausdr\u00fccklich auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erweitert worden (Beispiele bei Prokisch in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;21&nbsp;ff.). Aus den ausdr\u00fccklichen Regelungen anderer DBA l\u00e4sst sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass das Fehlen der Bezugnahme auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 gegen ihre Einbeziehung in den Regelungsbereich dieser Vorschrift spricht. Vielmehr enth\u00e4lt Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 eine besonders weitgehende Erg\u00e4nzung, die (auch) Generalbevollm\u00e4chtigte und Prokuristen erfasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb bei solch einer umfangreichen Erweiterung gerade Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgenommen sein sollen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen werden polnische Gerichte und Verwaltungsbeh\u00f6rden wegen der polnischen Sprachfassung des Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 DBA-Polen 2003, der sich ausdr\u00fccklich auch auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezieht, zumindest in der Konstellation des Streitfalls &#8211;in Polen ans\u00e4ssige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschaft&#8211; ebenfalls von einer Besteuerung der gesamten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen in Deutschland ausgehen. Ob die Beigeladene von sich aus die streitigen Eink\u00fcnfte in Polen erkl\u00e4rt und im Wege der Selbstveranlagung der polnischen Besteuerung unterworfen hat, spielt insofern keine Rolle.<\/li><li>cc) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, ohne dass es einer abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber dessen Verh\u00e4ltnis zu den Auslegungsgrunds\u00e4tzen des W\u00dcRV bedarf (vgl. hierzu Nachweise im Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/li><li>Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 soll &#8211;wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert&#8211; ein nicht im Abkommen definierter Begriff diejenige Bedeutung haben, die ihm nach dem Steuerrecht des Anwenderstaates in dem jeweiligen Anwendungszeitraum zukommt (sog. lex-fori-Klausel). Im Streitfall weicht das Begriffsverst\u00e4ndnis des nationalen Rechts aber nicht von dem Ergebnis der abkommensrechtlichen Auslegung ab.<\/li><li>Der Begriff &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; wird nur im nationalen Zivilrecht als Abgrenzung zum organschaftlichen Vertreter verwendet, dessen Handeln der juristischen Person wie Eigenhandeln zuzurechnen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB 7\/16, BGHZ 215, 69). Im nationalen Steuerrecht hat der Begriff dagegen keine einschr\u00e4nkende Bedeutung. Vielmehr kann ein organschaftlich handelnder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer steuerrechtlich st\u00e4ndiger &#8222;Vertreter&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;13 AO sein (Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/16, BFHE 263, 102, BStBl II 2019, 365). Entsprechendes muss auch f\u00fcr die Formulierung &#8222;bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; gelten, da die zus\u00e4tzliche Voraussetzung einer Bevollm\u00e4chtigung nicht gleichbedeutend mit einer Begrenzung auf rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen ist.<\/li><li>c) Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 erfasst die gesamten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen der Beigeladenen einschlie\u00dflich der Abfindung.<\/li><li>Nach ihrem Wortlaut regelt die Vorschrift ein Besteuerungsrecht f\u00fcr &#8222;Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen&#8220;, die von einer Person &#8222;in ihrer Eigenschaft als bevollm\u00e4chtigter Vertreter einer Gesellschaft&#8220; bezogen werden.<\/li><li>Aufgrund dieses Wortlauts ist die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Abfindungen nach abkommensrechtlichen Regelungen, die Art.&nbsp;15 OECD- MustAbk nachgebildet sind, nicht entsprechend anwendbar. Zwar hat der Senat zu solchen abkommensrechtlichen Regelungen wiederholt entschieden, dass Abfindungen anl\u00e4sslich der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses nicht im T\u00e4tigkeitsstaat, sondern im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern sind, da es sich nicht um ein Entgelt f\u00fcr die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit, sondern um ein Entgelt f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes handelt (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 261, 27, BStBl II 2018, 761). Dabei hat er aber ma\u00dfgeblich auf die in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 OECD-MustAbk geregelte Verkn\u00fcpfung mit der T\u00e4tigkeit (&#8222;daf\u00fcr&#8220;) abgestellt.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 DBA-Polen 2003 gen\u00fcgt es dagegen, wenn die Verg\u00fctung in der &#8222;Eigenschaft als bevollm\u00e4chtigter Vertreter&#8220; bezogen wird. Damit kn\u00fcpft die Vorschrift nicht an die konkrete T\u00e4tigkeit, sondern lediglich an den Status des Steuerpflichtigen an, im Streitfall also an den Status der Beigeladenen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin. Deshalb werden auch Abfindungen erfasst, die aufgrund der Beendigung dieses Status gezahlt werden (s. Senatsurteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929 zum DBA-Frankreich; vgl. auch Prokisch in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;4c; Tcherveniachki in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;16 Rz&nbsp;38). Der konkrete Zeitpunkt der Zahlung ist dabei unerheblich. Weder die tats\u00e4chliche Beendigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit noch der Widerruf der Bestellung, die L\u00f6schung der Eintragung im Handelsregister oder die Beendigung des Anstellungsvertrags \u00e4ndern etwas daran, dass die Abfindung aufgrund des (fr\u00fcheren) Status als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlt wird.<\/li><li>Folge des Vorstehenden ist zudem, dass es im anh\u00e4ngigen Verfahren auf die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;12 EStG&nbsp;n.F., der eine Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechts f\u00fcr Abfindungen zur Folge haben soll (BTDrucks 18\/10506, S.&nbsp;78), nicht ankommt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. September 2020, I R 76\/17 ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR76.17.0 BFH I. 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