{"id":73555,"date":"2021-02-12T19:57:35","date_gmt":"2021-02-12T17:57:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73555"},"modified":"2021-02-12T19:57:35","modified_gmt":"2021-02-12T17:57:35","slug":"eugh-vorlage-zum-vorsteuerabzug-einer-geschaeftsleitenden-holding","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zum-vorsteuerabzug-einer-geschaeftsleitenden-holding\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 23. September 2020, XI R 22\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:VE.230920.XIR22.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 9 , EGRL 112\/2006 Art 167 , EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a , UStG \u00a7 2 , UStG \u00a7 15 Abs 1 Nr 1 , AO \u00a7 42 , AEUV Art 267 Abs 3 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. April 2018, Az: 5 K 285\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Sind unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006\/112\/EG dahin gehend auszulegen, dass einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch f\u00fcr Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding geh\u00f6ren?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Stellt es einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, wenn eine gesch\u00e4ftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften &#8222;zwischengeschaltet&#8220; wird, dass sie die Leistungen, f\u00fcr die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zust\u00fcnde, selbst bezieht, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlegt und anschlie\u00dfend unter Berufung auf ihre Stellung als gesch\u00e4ftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht, oder kann diese Zwischenschaltung durch au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt werden, obwohl der volle Vorsteuerabzug an sich systemwidrig ist und zu einem Wettbewerbsvorteil von Holding-Konstruktionen gegen\u00fcber einstufigen Unternehmen f\u00fchren w\u00fcrde?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Sind unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin gehend auszulegen, dass einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch f\u00fcr Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding geh\u00f6ren?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Stellt es einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union dar, wenn eine gesch\u00e4ftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften &#8222;zwischengeschaltet&#8220; wird, dass sie die Leistungen, f\u00fcr die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zust\u00fcnde, selbst bezieht, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlegt und anschlie\u00dfend unter Berufung auf ihre Stellung als gesch\u00e4ftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht, oder kann diese Zwischenschaltung durch au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt werden, obwohl der volle Vorsteuerabzug an sich systemwidrig ist und zu einem Wettbewerbsvorteil von Holding-Konstruktionen gegen\u00fcber einstufigen Unternehmen f\u00fchren w\u00fcrde?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zu einer abschlie\u00dfenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>I. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH), deren T\u00e4tigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. Gesellschafter waren im Jahr 2013 (Streitjahr) zu je 50&nbsp;% A &#8211;zugleich alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8211; und B.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Kommanditistin an den Unternehmen X-KG und Y-KG beteiligt. Beide Gesellschaften errichteten bestimmte Bauobjekte und ver\u00e4u\u00dferten die einzelnen Wohneinheiten \u00fcberwiegend umsatzsteuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die X-KG wurde 2006 in der Rechtsform der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) gegr\u00fcndet. Seit dem 31.10.2012 bestand sie in der Form einer GmbH &amp; Co. OHG mit der Kl\u00e4gerin und der Z-KG als Gesellschafter zu je 50&nbsp;%. Mit Vertrag vom 31.01.2013 ver\u00e4u\u00dferte die Z-KG nominell 44&nbsp;% ihrer Beteiligung an die Kl\u00e4gerin. Au\u00dferdem wurde die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH als weitere Gesellschafterin aufgenommen. Mit gleichem Vertrag wechselte die X-KG ihre Rechtsform in eine GmbH &amp; Co. KG mit der Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH als Komplement\u00e4rin und der Kl\u00e4gerin (nunmehr 94&nbsp;% Anteile) und der Z-KG (nunmehr 6&nbsp;% Anteile) als Kommanditisten. Die Einlage der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt nach dem Gesellschaftsvertrag 940&nbsp;\u20ac, die der Z-KG 60&nbsp;\u20ac. Die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und h\u00e4lt keinen Kapitalanteil; sie ist nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzt keine Stimmrechte. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH sind B und C. An der Z-KG sind weder A noch B oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 31.01.2013 zum Gesellschaftsvertrag der X-KG wurde vereinbart, dass die Z-KG ein Aufgeld in H\u00f6he von 600.000&nbsp;\u20ac als Gesellschafterbeitrag zu leisten und die Kl\u00e4gerin unentgeltliche Dienstleistungen f\u00fcr die von der X-KG erworbenen beziehungsweise (bzw.) zu erwerbenden Geb\u00e4ude zu erbringen habe. Diese Dienstleistungen bestanden in Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Planungen des W\u00e4rme- und Schallschutzes, Planungen der Energieversorgung, Planungen von Kabel- und Telefonanschl\u00fcssen, Generalunternehmer-Dienstleistungen ohne Lieferung der Materialien, Erschlie\u00dfungsdienstleistungen ohne Lieferung der Materialien und externe Vertriebsdienstleistungen f\u00fcr die zu erstellenden Objekte&nbsp;1 und 2. Der Bruttogesamtverkehrswert dieser Dienstleistungen sollte mindestens 9,4&nbsp;Millionen&nbsp;\u20ac betragen und damit mit dem von der Z-KG zu erbringenden Aufgeld im gleichen Verh\u00e4ltnis stehen wie die Beteiligungen an der X-KG. Diese Leistungen erbrachte die Kl\u00e4gerin teilweise mit eigenem Personal bzw. eigenen Ger\u00e4ten, teilweise mithilfe anderer Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit weiterem Vertrag vom 31.01.2013 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die X-KG, dass die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Bauprojekten&nbsp;1 und 2 zuk\u00fcnftig Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen f\u00fcr die X-KG erbringt. Dazu geh\u00f6rten die Einstellung und Entlassung von Personal, der Materialeinkauf, die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Wahrnehmung der steuerlichen Deklaration und Kommunikation gegen\u00fcber dem Finanzamt. Ausdr\u00fccklich ausgenommen aus den vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen waren jene Leistungen, die die Kl\u00e4gerin als Gesellschafterbeitrag zu leisten hatte. Als Entgelt f\u00fcr die zu erbringenden Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen sollte die Kl\u00e4gerin 12&nbsp;\u20ac pro&nbsp;m\u00b2 Wohn- oder Gewerbefl\u00e4chen zuz\u00fcglich Umsatzsteuer erhalten; das Entgelt war in monatlichen Betr\u00e4gen von 25.000&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Y-KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2012 gegr\u00fcndet. Komplement\u00e4rin war die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH. Die Kl\u00e4gerin und die X-KG beteiligten sich mit Kapitalanteilen von 24.500&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin; entspricht 49&nbsp;% der Anteile) bzw. 25.500&nbsp;\u20ac (X-KG; entspricht 51&nbsp;% der Anteile) als Kommanditisten. Die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und h\u00e4lt keinen Kapitalanteil; sie ist nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzt keine Stimmrechte. Mit Vertrag vom 10.04.2013 verkaufte die X-KG einen Kapitalanteil von 20.320&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin (Beteiligung seitdem: 89,64&nbsp;% der Anteile) und den restlichen Kapitalanteil an die E, die anschlie\u00dfend in P&nbsp;I&nbsp;GmbH umbenannt wurde. An der P&nbsp;I&nbsp;GmbH sind weder A noch B oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 10.04.2013 wurde vereinbart, dass die P&nbsp;I&nbsp;GmbH ein Aufgeld in H\u00f6he von 3,5&nbsp;Millionen&nbsp;\u20ac zu leisten und die Kl\u00e4gerin unentgeltliche Dienstleistungen f\u00fcr die von der Y-KG erworbenen bzw. zu erwerbenden Geb\u00e4ude zu erbringen habe. Diese Dienstleistungen (gleicher Art wie f\u00fcr die X-KG) bezogen sich auf das Objekt&nbsp;3. Der Bruttogesamtverkehrswert sollte mindestens 30,29&nbsp;Millionen&nbsp;\u20ac betragen und damit mit dem von der P&nbsp;I&nbsp;GmbH zu erbringenden Aufgeld im gleichen Verh\u00e4ltnis stehen wie die Beteiligungen an der Y-KG. Diese Leistungen erbrachte die Kl\u00e4gerin teilweise mit eigenem Personal bzw. eigenen Ger\u00e4ten, teilweise mithilfe anderer Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit weiterem Vertrag vom 10.04.2013 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die Y-KG, dass die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt&nbsp;3 zuk\u00fcnftig Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen (gleicher Art wie f\u00fcr die X-KG) f\u00fcr die Y-KG erbringt. Auch hier wurde als Entgelt ein Betrag von 12&nbsp;\u20ac pro&nbsp;m\u00b2 Wohn- oder Gewerbefl\u00e4che zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vereinbart, das in monatlichen Betr\u00e4gen von 25.000&nbsp;\u20ac zu zahlen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) beanstandete die nicht zustimmungsbed\u00fcrftigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2013, in denen sie den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen vornahm, zun\u00e4chst nicht. Eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung wertete die unentgeltlichen Gesellschafterbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die X-KG und die Y-KG als nichtsteuerbare T\u00e4tigkeiten. Sie h\u00e4tten nicht der Erzielung von Einnahmen in umsatzsteuerrechtlichem Sinne gedient und seien deshalb nicht der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zuzuordnen. Vorsteuerbetr\u00e4ge, die direkt und unmittelbar mit diesen T\u00e4tigkeiten zusammenh\u00e4ngen, seien nicht abziehbar. Soweit die Kl\u00e4gerin gemischte Aufwendungen beziehe, die nicht unmittelbar und direkt die unentgeltlichen Gesellschafterbeitr\u00e4ge betr\u00e4fen, seien die Vorsteuerbetr\u00e4ge um 18&nbsp;% zu k\u00fcrzen (K\u00fcrzungsbetr\u00e4ge: 4.925,73&nbsp;\u20ac). Das FA erlie\u00df entsprechende \u00c4nderungsbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 20.02.2015 reichte die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2013 beim FA ein. Darin machte sie unter anderem abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 413.268,11&nbsp;\u20ac geltend. Das FA erlie\u00df am 27.03.2015 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid; entsprechend den Feststellungen im Pr\u00fcfungsbericht ber\u00fccksichtigte es die Vorsteuern lediglich mit einem Betrag von 130.201,72&nbsp;\u20ac. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Nichtber\u00fccksichtigung der Vorsteuer aus Eingangsleistungen. Sie habe die Leistungen im Zusammenhang mit den Gesellschafterbeitr\u00e4gen im Rahmen ihres Unternehmens von dritten Unternehmern bezogen, die daf\u00fcr ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen im Sinne (i.S.) von \u00a7&nbsp;14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgestellt h\u00e4tten. Ein Fall des Missbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i.S. des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) liege nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem Urteil vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;285\/16 statt und ber\u00fccksichtigte weitere Vorsteuern von 283.066,39&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Umsatzsteuern aus dem Bezug von Dienstleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag an die X-KG und die Y-KG erbracht habe, in voller H\u00f6he als Vorsteuern abziehen. Da die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der X-KG und Y-KG durch die Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung dieser Gesellschaften gegen Entgelt einhergehe, sei die Erbringung von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag Teil der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), nach der Sachleistungen, die der Einwerbung von Geldmitteln dienten, welche als Gesellschafterbeitrag in die Beteiligungsgesellschaften eingelegt wurden, als Teil der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaften angesehen wurden. Ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts liege nicht vor. Es l\u00e4gen au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde vor, die f\u00fcr sich betrachtet die gew\u00e4hlte Gestaltung rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG). Es macht geltend, f\u00fcr die streitigen Leistungen, die von den entgeltlich zu erbringenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen zu unterscheiden seien, fehle es mangels Entgelt an einem Leistungsaustausch. Es handele sich somit um eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit. Es liege im \u00dcbrigen auch ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vor. Durch die hier gew\u00e4hlte Gestaltung, die Leistungen durch die Gesellschafter unentgeltlich erbringen zu lassen, solle ein Vorsteuerabzug erm\u00f6glicht werden, der bei einer angemessenen wirtschaftlichen Gestaltung (Einkauf unmittelbar durch die Beteiligungsgesellschaft) nicht zu gew\u00e4hren w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>II. Ma\u00dfgebliche Rechtsvorschriften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Nationales Recht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) \u00a7&nbsp;2 UStG lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt,<\/p>\n\n\n\n<p>1. soweit nat\u00fcrliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,<\/p>\n\n\n\n<p>2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr\u00e4nkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. &#8230;&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u00a7&nbsp;15 UStG lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. &#8230;&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) \u00a7&nbsp;42 AO lautet wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes&nbsp;2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Unionsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a) Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006\/112\/EG) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Als &#8218;Steuerpflichtiger&#8216; gilt, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als &#8218;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8216; gelten alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. &#8230;&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Art.&nbsp;167 der Richtlinie 2006\/112\/EG hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums\u00e4tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; &#8230;&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Beurteilung von Vorfragen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es liegt keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vor (dazu unter 1.). Die Kl\u00e4gerin ist auch unternehmerisch t\u00e4tig (dazu unter 2.) und die in den Eingangsleistungen enthaltene Umsatzsteuer k\u00f6nnte grunds\u00e4tzlich bei den Ausgangsums\u00e4tzen geltend gemacht werden (dazu unter 3.).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Es fehlt insbesondere an der organisatorischen Eingliederung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG, da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Tochtergesellschaften X-KG und Y-KG nicht mit den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin identisch sind. Denn Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Tochtergesellschaften ist jeweils die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH (vertreten durch B und C); alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist aber A.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (vergleiche &#8211;vgl.&#8211; zum Beispiel &#8211;z.B.&#8211; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFHE&#8211; 268, 351, Rz&nbsp;30).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie &#8211;unbeschadet ihrer Rechte als Aktion\u00e4rin oder Gesellschafterin&#8211; unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2006\/112\/EG und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;167&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG berechtigt. Der blo\u00dfe Erwerb und das blo\u00dfe Halten von Aktien stellen f\u00fcr sich genommen keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der Richtlinie 2006\/112\/EG dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen w\u00fcrde, da diese Vorg\u00e4nge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; Marle Participations vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-320\/17, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;16; C&amp;D Foods Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017&nbsp;&#8211; C-28\/16, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; jeweils mit weiteren Nachweisen &#8211;m.w.N.&#8211;; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;31).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begr\u00fcndet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Ums\u00e4tzen einschlie\u00dft, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112\/EG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchf\u00fchrerischen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; C&amp;D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;32). Auch die \u00dcberlassung von Personal der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Kosten kann ein Umsatz sein (vgl. EuGH-Urteil San Domenico Vetraria vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; C-94\/19, EU:C:2020:193).<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei handelt es sich nicht um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung; der Begriff &#8222;Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft&#8220; ist dahin zu verstehen, dass er alle Ums\u00e4tze umfasst, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen und von der Holding f\u00fcr ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;31&nbsp;f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;33).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin hat entgeltliche Leistungen in Form von Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften X-KG und Y-KG als Ausgangsleistungen erbracht und ist daher Unternehmerin. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht daher an sich der volle Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Eingangsleistungen zu.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen angenommen, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und &#8211;als solche&#8211; Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, Rz&nbsp;31; Portugal Telecom vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-496\/11, EU:C:2012:557, Rz&nbsp;36; Ryanair, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;31; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683\u201a Rz&nbsp;29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;26; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;39; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;60).<\/p>\n\n\n\n<p>So geh\u00f6ren nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holdinggesellschaft f\u00fcr die verschiedenen im Rahmen einer Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und sind als solche Kostenelemente seiner Leistungen. Sie h\u00e4ngen somit grunds\u00e4tzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft zusammen. Dabei ist das Vorsteuerabzugsrecht zu gew\u00e4hrleisten, ohne dieses an ein Kriterium wie Ort, Zweck oder Ergebnis der Wirtschaftst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zu kn\u00fcpfen (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;43&nbsp;f., m.w.N.). Insofern ist auch der Umfang der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder deren Erfolg grunds\u00e4tzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;61, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Soweit die unterschiedlichen Eingangsleistungen bereits vor der Erbringung der steuerpflichtigen Ausgangsleistungen im Streitjahr erbracht wurden, sind sie bereits der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zuzuordnen. Denn auch vorbereitende T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zugeordnet werden. Jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig auszu\u00fcben, und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diese Zwecke t\u00e4tigt, gilt als Steuerpflichtiger (EuGH-Urteil Ryanair, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;18&nbsp;f., m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Zur Anrufung des EuGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch i.S. des Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin die Vorsteuer deshalb nicht abziehen kann, weil sie die Eingangsleistungen bezogen hat, um sie in die Tochtergesellschaften einzulegen und diese Leistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften stehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Es ist deshalb fraglich, ob die Kl\u00e4gerin die Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag an die X-KG und die Y-KG weitergibt, f\u00fcr ihr Unternehmen bezogen hat und die Aufwendungen daf\u00fcr zu ihren &#8222;Allgemeinkosten&#8220; (den Kostenelementen ihrer besteuerten Ausgangsums\u00e4tze &#8222;Buchhaltung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Tochtergesellschaften&#8220;) geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Diese Fragestellung folgt aus dem (einen Vorsteuerabzug versagenden) EuGH-Urteil C&amp;D Foods Acquisition (EU:C:2018:888, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.). Denn nach Auffassung des EuGH kann f\u00fcr den Vorsteuerabzug der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes ber\u00fccksichtigt werden. So w\u00e4re im Fall C&amp;D Foods Acquisition eine Aktienver\u00e4u\u00dferung durch die Holding nur dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gefallen, wenn sie ihren ausschlie\u00dflichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Muttergesellschaft gehabt oder eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser T\u00e4tigkeit dargestellt h\u00e4tte. Da der Zweck der Aktienver\u00e4u\u00dferung jedoch darin lag, den Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung zur Tilgung der gegen\u00fcber der neuen Eigent\u00fcmerin bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden, hat der EuGH dies verneint. Die Ver\u00e4u\u00dferung stelle keinen Umsatz dar, der darin besteht, nachhaltig Einnahmen aus T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber den blo\u00dfen Verkauf von Aktien hinausgehen, zu erzielen, und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Daraus folge, dass die auf die dort streitigen Eingangsleistungen entfallende Mehrwertsteuer nicht abzugsf\u00e4hig sei. Implizit hat der EuGH damit auch verneint, dass (bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs) die Kosten f\u00fcr die fraglichen Eingangsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der dortigen Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten und &#8211;als solche&#8211; Kostenelemente der gelieferten Gegenst\u00e4nde bzw. erbrachten Dienstleistungen waren.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der EuGH hat des Weiteren auch in den &#8222;Nicht-Holding-F\u00e4llen&#8220; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-316\/18 (EU:C:2019:559, Rz&nbsp;26, 27, 29, 31&nbsp;f.), Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz&nbsp;39) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683, Rz&nbsp;39) den Vorsteuerabzug als Gemeinkosten unter bestimmten Umst\u00e4nden versagt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Im Fall The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge verneinte der EuGH den Vorsteuerabzug f\u00fcr Kosten einer Kapitalanlage als Gemeinkosten, weil Ums\u00e4tze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie fallen, oder solche, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, kein Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen und die Kapitalanlage eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit sei. Kosten der Eingangsleistungen, die wie dort keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsums\u00e4tze oder in den Preis der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit liefert bzw. erbringt, berechtigen nach Auffassung des EuGH nicht zum Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im Fall Vos Aannemingen verneinte der EuGH den Vorsteuerabzug f\u00fcr Kosten als Gemeinkosten, die einem Dritten zugutekommen f\u00fcr den Fall, dass diese Ausgaben nicht mit den Ums\u00e4tzen des Steuerpflichtigen, sondern mit solchen eines Dritten zusammenh\u00e4ngen. Dienen sie Zwecken der von Dritten bewirkten Ums\u00e4tze, w\u00e4re der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und den besteuerten Ums\u00e4tzen dieses Unternehmens teilweise unterbrochen, so dass das Unternehmen die auf diesen Teil der Ausgaben entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen d\u00fcrfe.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Im Fall Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments verneinte der EuGH den Vorsteuerabzug f\u00fcr Kosten als Gemeinkosten, die \u00fcber den allein durch die von Iberdrola errichteten Geb\u00e4ude erzeugten Bedarf hinausgingen. Die Kosten, die in Bezug auf den Teil der f\u00fcr die Instandsetzung der Abwasserpumpstation angefallenen Kosten entrichtet wurden, der nicht objektiv notwendig ist, damit Iberdrola ihre besteuerten Ums\u00e4tze ausf\u00fchren kann, w\u00fcrden nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem besteuerten Ausgangsumsatz von Iberdrola stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Dem folgend hat der BFH mit Urteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/14 (BFHE 253, 456, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; II 2017, 577) den Vorsteuerabzug einer Holding versagt, weil das eingeworbene Kapital nicht im Zusammenhang mit den Kosten der Beteiligung oder den an die Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen standen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Im Streitfall ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Die Leistungen k\u00f6nnten nicht f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin und ihre besteuerten Ums\u00e4tze bezogen sein, da sie in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den (weitgehend) umsatzsteuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte die Leistungen letztlich nicht f\u00fcr ihr eigenes Unternehmen bezogen haben, sondern f\u00fcr die Unternehmen ihrer T\u00f6chter. Sie st\u00fcnden dann im Zusammenhang mit den steuerfreien Ums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften. Wenn die Kl\u00e4gerin den Einkauf f\u00fcr die jeweilige Tochter auf eigene Rechnung \u00fcbernimmt und anschlie\u00dfend die eingekauften Leistungen in ihre Tochter einlegt, k\u00f6nnte in einem solchen &#8222;Durchleitungs&#8220;-Fall der Leistungsbezug f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu verneinen sein; denn mit den von der Kl\u00e4gerin an die T\u00f6chter erbrachten Leistungen oder ihrer eigenen Stellung als gesch\u00e4ftsleitende Holding h\u00e4tte dies nichts zu tun. Die Aufwendungen f\u00fcr die bezogenen Leistungen sind auch keine Kostenelemente der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Dienstleistungen (Buchhaltung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) oder Teil der allgemeinen Aufwendungen, sondern bestimmten Ausgangsums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften zuzuordnen. Die Bemessungsgrundlage der Ums\u00e4tze an die Tochtergesellschaften ist von den geleisteten Gesellschafterbeitr\u00e4gen und deren H\u00f6he unabh\u00e4ngig. Sie beeinflussen &#8222;nur&#8220; die H\u00f6he des der Kl\u00e4gerin zustehenden Gewinns.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2. Sollte der EuGH der Auffassung sein, dass die streitigen Eingangsleistungen zur Erbringung der Gesellschafterbeitr\u00e4ge trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigen, so ist f\u00fcr das vorlegende Gericht zweifelhaft, ob die Zwischenschaltung einer Muttergesellschaft in den Leistungsbezug der Tochtergesellschaft zur Erlangung eines an sich nicht zustehenden Vorsteuerabzugs typischerweise rechtsmissbr\u00e4uchlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>a) \u00a7&nbsp;42 AO ist bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch im Sinne der sogenannten (sog.) Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/12, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH\/NV&#8211; 2013, 1638, Rz&nbsp;28; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Leitsatz&nbsp;4 und Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFH\/NV 2016, 597, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/19, BFH\/NV 2019, 1363, Rz&nbsp;22).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Feststellung einer missbr\u00e4uchlichen Praxis im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (und damit auch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO) erfordert daher zum einen, dass die fraglichen Ums\u00e4tze &#8211;trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern bzw. der Richtlinie 2006\/112\/EG und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts&#8211; einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gew\u00e4hrung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen w\u00fcrde; zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Ums\u00e4tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; C-255\/02, EU:C:2006:121, Rz&nbsp;74&nbsp;ff.; Cussens u.a. vom 22.11.2017&nbsp;&#8211; C-251\/16, EU:C:2017:881, Rz&nbsp;53 und 70; siehe auch EuGH-Urteil T&nbsp;Danmark und Y&nbsp;Denmark vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-116\/16 und C-117\/16, EU:C:2019:135, Rz&nbsp;97).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne vorliegt, erfordert eine tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls durch das FG, die in den Grenzen des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr den BFH bindend ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz&nbsp;45; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;66). Im Streitfall hat das FG angenommen, dass au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde vorliegen. Hieran ist der Senat gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Es stellt sich aber aus Sicht des vorlegenden Senats die Frage, ob es sich unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens um eine Konstellation handelt, in denen aus Gr\u00fcnden der Systematik der Richtlinie 2006\/112\/EG und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (zur Vermeidung einer Bevorzugung von Holding-Konstruktionen gegen\u00fcber einstufigen Unternehmen) typischerweise von einem Missbrauch auszugehen ist, auch wenn der Steuerpflichtige sich auf (angebliche) au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde beruft.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Auf nationaler Ebene f\u00fchrte in F\u00e4llen der steuerpflichtigen Vermietung eines Geb\u00e4udes an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter die (jedenfalls im Bereich des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 UStG noch aktuelle) sog. Vorschalt-Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344, unter II.3.a&nbsp;cc und II.3.b&nbsp;aa, Rz&nbsp;43&nbsp;ff., 54; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 261, 380, Rz&nbsp;13; Sch\u00fcler-T\u00e4sch in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;143, 154&nbsp;f.; zur \u00dcbertragbarkeit auf das Verh\u00e4ltnis von Gesellschafter und Gesellschaft siehe BFH-Urteil vom 18.12.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, unter II.3.a&nbsp;bb, Rz&nbsp;33) in vielen F\u00e4llen zur Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der Gesetzgeber hat sp\u00e4ter mit \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 UStG eine gesetzliche Regelung zum typisierten Ausschluss von Vorschalt-Optionen geschaffen, ohne dass es noch auf eine Einzelfall-Pr\u00fcfung ank\u00e4me.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Im Streitfall geschieht wirtschaftlich gesehen dasselbe wie in den Vorschalt-F\u00e4llen, so dass ein sog. Missbrauch in Betracht k\u00e4me. Die Muttergesellschaft soll durch Zwischenschaltung einen Vorsteuerabzug erhalten, der ihr bei unmittelbarem Leistungsbezug nicht zust\u00fcnde (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;238).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Sollte der EuGH eine solche Gestaltung nicht als missbr\u00e4uchlich ansehen oder sollten die vom FG als Vorinstanz festgestellten Umst\u00e4nde als au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde das Vorliegen eines sog. Missbrauchs ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, besteht die Gefahr, dass es in F\u00e4llen, in denen die Tochtergesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, zu einer neuen &#8222;Vorschalt-Welle&#8220; bei Steuerpflichtigen kommt. Zuk\u00fcnftig w\u00fcrde nicht mehr nur (wie in den Altf\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 UStG) an sie steuerpflichtig vermietet, sondern es w\u00fcrden Holdings in ihren gesamten Leistungseinkauf &#8222;ein&#8220;-, &#8222;vor&#8220;- bzw. &#8222;zwischengeschaltet&#8220;. Ein oder mehrere Leistungen w\u00fcrden mit einem (zu Recht) niedrigen Entgelt an die Tochter erbracht und daneben der Gro\u00dfteil der &#8222;teuren&#8220; Leistungen unentgeltlich erbracht (= in die Tochter eingelegt). Die Holding erhielte trotzdem den vollen Vorsteuerabzug f\u00fcr alle Eingangsleistungen, obwohl die meisten mit ihren entgeltlichen Ums\u00e4tzen nichts zu tun haben, und es w\u00fcrde damit ein Vorsteuerabzug erreicht, den bei unmittelbarer Leistungserbringung weder die Mutter noch die Tochter h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies w\u00e4re auch dann nicht systemgerecht, wenn au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die &#8222;Zwischenschaltung&#8220; bestehen und w\u00fcrde Holdings einen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber einstufigen Unternehmen verschaffen, bei denen der Vorsteuerabzug versagt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorlagefragen sind auch entscheidungserheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Steht der Kl\u00e4gerin als gesch\u00e4ftsleitender Holding an sich der volle Vorsteuerabzug zu und w\u00e4re die Vorlagefrage&nbsp;1 zu bejahen und die Vorlagefrage&nbsp;2 zu verneinen, w\u00e4re die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. W\u00e4re die Vorlagefrage&nbsp;1 zu verneinen oder die Vorlagefrage&nbsp;2 zu bejahen, ist die Revision des FA begr\u00fcndet und unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Senat hat erwogen, ob nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH-Urteils Am\u0103r\u0103\u015fti Land Investment vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-707\/18 (EU:C:2019:1136, Tenor Ziffer&nbsp;2 und Rz&nbsp;36&nbsp;ff., m.w.N.) eine entgeltliche Leistungserbringung der Kl\u00e4gerin an ihre Tochtergesellschaften i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG, Art.&nbsp;28 der Richtlinie 2006\/112\/EG anzunehmen sein k\u00f6nnte. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin die bezogenen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage als Gesellschafterin gegen Beteiligung am Gewinn in die Tochtergesellschaften erbracht, was aus Sicht des vorlegenden Senats ein Handeln der Kl\u00e4gerin auf fremde Rechnung (der Tochtergesellschaften) insoweit ausschlie\u00dft. Sofern der EuGH diese Einsch\u00e4tzung nicht teilen sollte, bittet der Senat um einen entsprechenden Hinweis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VI.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH beruht auf \u00a7&nbsp;74 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage vom 23. September 2020, XI R 22\/18 ECLI:DE:BFH:2020:VE.230920.XIR22.18.0 BFH XI. 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