{"id":73557,"date":"2021-02-12T19:58:15","date_gmt":"2021-02-12T17:58:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73557"},"modified":"2021-02-12T19:58:15","modified_gmt":"2021-02-12T17:58:15","slug":"arbeitslohn-bei-uebernahme-der-beitraege-zu-einer-berufshaftpflichtversicherung-einer-angestellten-rechtsanwaeltin-durch-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/arbeitslohn-bei-uebernahme-der-beitraege-zu-einer-berufshaftpflichtversicherung-einer-angestellten-rechtsanwaeltin-durch-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Arbeitslohn bei \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Oktober 2020, VI R 11\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR11.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2 , BRAO \u00a7 12 Abs 2 , BRAO \u00a7 14 Abs 2 Nr 9 , BRAO \u00a7 31a Abs 1 S 1 , BRAO \u00a7 51 Abs 1 S 1 , BRAO \u00a7 51 Abs 4 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 01. Februar 2018, Az: 1 K 2943\/16 L<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00dcbernimmt eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin, die im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelm\u00e4\u00dfig nur in H\u00f6he des \u00fcbernommenen Pr\u00e4mienanteils vor, der auf die in \u00a7 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entf\u00e4llt und den die Rechtsanw\u00e4ltin zur Erf\u00fcllung ihrer Versicherungspflicht nach \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ben\u00f6tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00dcbernahme der Umlage f\u00fcr die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin durch den Arbeitgeber f\u00fchrt zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 01.02.2018 &#8211; 1 K 2943\/16 L aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t in der Rechtsform einer GbR.<\/li><li>Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 stellte der Pr\u00fcfer fest, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin R die Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung in H\u00f6he von 2.115,23&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich, zur \u00f6rtlichen Rechtsanwaltskammer in H\u00f6he von 95&nbsp;\u20ac pro Halbjahr und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) in H\u00f6he von 50&nbsp;\u20ac pro Quartal sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in H\u00f6he von 63&nbsp;\u20ac (2015) bzw. 67&nbsp;\u20ac (2016) \u00fcbernommen hatte. Nach Auffassung des Pr\u00fcfers stellte die \u00dcbernahme der genannten Betr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. F\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 erging insoweit eine Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt der R.<\/li><li>F\u00fcr das Jahr 2015 sowie f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2016 (Streitzeitraum) ermittelte der Pr\u00fcfer durch Bruttoeinzelberechnung folgende Nachversteuerungsbetr\u00e4ge:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;JahrBruttoLohnStSolZ&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ev KiSt&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.568,23&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.018,00&nbsp;\u20ac55,99&nbsp;&nbsp;\u20ac91,61&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;01-02\/2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.327,23&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;806,17&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;44,34&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;72,55&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.824,17&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;100,33&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;164,16&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) schloss sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an und erlie\u00df einen entsprechenden Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer gegen die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 831 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das FG-Urteil sowie den Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 25.04.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. a) Nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG abzuf\u00fchren hat.<\/li><li>b) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG &#8211;neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen&#8211; auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/12, BFHE 245, 230, BStBl&nbsp;II 2014, 904, Rz&nbsp;15; vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;74\/14, BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303, Rz&nbsp;10; vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/14, BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;16, und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 543, BStBl&nbsp;II 2019, 373, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Danach liegt steuerbarer Arbeitslohn in der Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer &#8211;wie im Streitfall&#8211; Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer &#8211;wie vorliegend&#8211; zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) t\u00e4tigt. Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen wie z.B. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 212, 556, BStBl&nbsp;II 2006, 473, Rz&nbsp;13, und vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 217, 551, BStBl&nbsp;II 2007, 536, Rz&nbsp;14).<\/li><li>aa) Vorteile, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumst\u00e4nden wie Anlass, Art und H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachl\u00e4ssigt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFHE 243, 520, BStBl&nbsp;II 2014, 278, Rz&nbsp;10, und in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasste, zu Lohn f\u00fchrende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Anspr\u00fcche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begr\u00fcndeten Dienstverh\u00e4ltnissen aufweisen. Daraus f\u00fcr die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind blo\u00dfe Reflexwirkungen einer ausschlie\u00dflich eigenbetrieblichen Bet\u00e4tigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFHE 252, 124, BStBl&nbsp;II 2016, 301).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze hat der erkennende Senat die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Soziet\u00e4t ohne weitere Kennzeichnung aufgef\u00fchrten Rechtsanw\u00e4ltin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/06, BFHE 218, 370, BStBl&nbsp;II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen. Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die \u00dcbernahme der Versicherungsbeitr\u00e4ge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (zustimmend z.B. Diller, Anwaltsblatt &#8211;AnwBl&#8211; 2010, 269). Wegen der m\u00f6glichen Haftung als &#8222;Scheinsozius&#8220; (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO \u00fcbersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl&nbsp;II 2007, 892, unter II.2.).<\/li><li>Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber &#8211;sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR&#8211; zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern f\u00fchrt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).<\/li><li>a) Im Fall der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH lag dem zugrunde, dass der von der Gesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufst\u00e4tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;59j, 51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufst\u00e4tigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.<\/li><li>b) Im Fall der Rechtsanwalts-GbR war ma\u00dfgebend, dass diese die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte und die Versicherung hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Kl\u00e4gerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, diente. F\u00fcr eine etwaige weitere Anwaltst\u00e4tigkeit (z.B. eine freiberufliche T\u00e4tigkeit) au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die GbR hatten die angestellten Rechtsanwalte dar\u00fcber hinaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherungen in H\u00f6he der Mindestversicherungssumme abgeschlossen. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanw\u00e4lten daher keinen geldwerten Vorteil zu.<\/li><li>Blo\u00dfe Reflexwirkungen der origin\u00e4r eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers f\u00fchren &#8211;wie oben dargelegt&#8211; nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;22, und in BFHE 252, 124, BStBl&nbsp;II 2016, 301, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Die Zahlung von Beitr\u00e4gen eines Arbeitnehmers f\u00fcr eine Berufskammer mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft durch den Arbeitgeber hat der erkennende Senat als Arbeitslohn beurteilt. Sie liegt in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da die Mitgliedschaft in der Berufskammer unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs z.B. eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder Steuerberaters ist (Senatsurteil vom 17.01.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; ebenso S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1262\/07, EFG 2008, 1551).<\/li><li>4. Ebenso hat der Senat f\u00fcr den Fall der \u00dcbernahme der Mitgliedsbeitr\u00e4ge einer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin im DAV das eigenbetriebliche Interesse der Arbeitgeberin als vergleichsweise gering angesehen und damit auch insoweit Arbeitslohn bejaht (Senatsurteil vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 224, 314, BStBl&nbsp;II 2009, 462).<\/li><li>5. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht angenommen, dass die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Rechtsanwaltskammer, f\u00fcr die Mitgliedschaft im \u00f6rtlichen Anwaltverein (und \u00fcber diesen zugleich im DAV) sowie der Umlage zum beA durch die Kl\u00e4gerin jeweils auch im eigenen Interesse der bei ihr angestellten R erfolgte und deshalb Arbeitslohn vorlag (unter a bis c). Es hat eine Gesamtw\u00fcrdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378, und in BFHE 224, 314, BStBl&nbsp;II 2009, 462). Sie ist unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend und l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen, dass auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die eigene Berufshaftpflichtversicherung der R in voller H\u00f6he Arbeitslohn darstellte. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz tragen diese W\u00fcrdigung nicht (unter d).<\/li><li>a) Rechtsanwaltskammer<\/li><li>Wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, sind Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurden, Mitglied in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BRAO). Die Pflichtmitgliedschaft besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die Rechtsanw\u00e4ltin oder der Rechtsanwalt nach der Zulassung selbst\u00e4ndig oder als Angestellte(r) t\u00e4tig wird. Als Kammermitglied ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Kammerbeitrag zu tragen (vgl. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BRAO).<\/li><li>Vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die \u00dcbernahme des von R geschuldeten Kammerbeitrags nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin, sondern in besonderer Weise im eigenen Interesse der R lag.<\/li><li>b) Anwaltverein<\/li><li>Das FG hat auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zum \u00f6rtlichen Anwaltverein zu Recht als Arbeitslohn beurteilt. Die personenbezogene Mitgliedschaft in diesem&nbsp;&nbsp;Interessenverbund lag nicht im ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin, sondern in betr\u00e4chtlichem Umfang auch im Interesse der R. Ob bzw. inwieweit R als Vereinsmitglied die entsprechenden Vorteile der Mitgliedschaft tats\u00e4chlich in Anspruch nahm, ist dabei unerheblich.<\/li><li>c) beA<\/li><li>aa) Das beA dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit den Gerichten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg; ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der BRAK untereinander (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23.09.2016). Ein beA ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31a Abs.&nbsp;1 Satz 1 BRAO von der BRAK f\u00fcr jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer einzurichten. Hierf\u00fcr erhebt die BRAK j\u00e4hrliche Beitr\u00e4ge von den regionalen Rechtsanwaltskammern, die zur Deckung ihrer sachlichen und personellen Belange erforderlich sind. Die Rechtsanwaltskammern wiederum finanzieren die Kosten des beA entweder durch eine Beitragserh\u00f6hung oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; durch einen Umlagebetrag.<\/li><li>bb) Die Einrichtung des beA und der damit einhergehende Finanzierungsbeitrag folgen mithin unmittelbar aus der Anwaltszulassung. Das beA selbst dient dabei der Berufsaus\u00fcbung (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2233\/17, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter 2018, 378, Rz&nbsp;10). Vor diesem Hintergrund ist die W\u00fcrdigung des FG, die Einrichtung des beA sei f\u00fcr R unabh\u00e4ngig von ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis bei der Kl\u00e4gerin in ihrem eigenen beruflichen Interesse erfolgt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein ganz \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin ist dagegen nicht erkennbar.<\/li><li>d) Berufshaftpflichtversicherung<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) handelte es sich vorliegend um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der R abgeschlossene Versicherung, die nicht nur den von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz umfasste, sondern der H\u00f6he nach auf die von den Sozien der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Versicherungen abgestimmt war.<\/li><li>aa) Anders als in den Entscheidungen in BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303 und in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621 geht es vorliegend nicht um die Teilhabe (Einbeziehung) des Arbeitnehmers am (in den) betrieblichen Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin und damit um die Eigenversicherung der versicherungsnehmenden Arbeitnehmerin. Das FG hat deshalb zun\u00e4chst zutreffend darauf abgestellt, dass (auch) der angestellte Rechtsanwalt nach \u00a7&nbsp;51 BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist und ohne den Versicherungsabschluss die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vorgenommen werden darf (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 BRAO) oder eine bereits erfolgte Zulassung zu widerrufen ist (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 BRAO). Der Abschluss der von R unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung war mithin unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanw\u00e4ltin und sie handelte mit der Befolgung dieser gesetzlichen Verpflichtung typischerweise auch im eigenen Interesse (ebenso z.B. Hilbert, Betriebs-Berater 2016, 1508).<\/li><li>Die Versicherungspflicht des \u00a7&nbsp;51 BRAO ist personenbezogen, nicht t\u00e4tigkeitsbezogen. Eine Versicherung, die nur bestimmte anwaltliche T\u00e4tigkeiten abdeckt, reicht deshalb nicht aus. Daher trifft die Versicherungspflicht nach \u00a7&nbsp;51 BRAO auch den angestellten Rechtsanwalt, obwohl f\u00fcr diesen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;278 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Arbeitgeber haftet und der angestellte Anwalt bei einer Inanspruchnahme durch Dritte &#8211;auf welcher Rechtsgrundlage auch immer&#8211; einen Freistellungsanspruch gegen\u00fcber dem Arbeitgeber hat, sofern nicht grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorlag (Diller, Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte: AVB-RSW, 2.&nbsp;Aufl. 2017, Einl.&nbsp;Rz&nbsp;18).<\/li><li>Dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung (erst) mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanw\u00e4lte und der Patentanw\u00e4lte mit Wirkung zum 09.09.1994 vorrangig zum Schutz der Rechtsuchenden gesetzlich vorgeschrieben hat (BTDrucks 12\/4993, 31), \u00e4ndert nichts daran, dass der Abschluss einer solchen Versicherung seit jeher auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts lag und immer noch liegt (s. Dahns in Gaier\/Wolf\/G\u00f6cken, Anwaltliches Berufsrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;51 BRAO Rz&nbsp;2; Diller in Henssler\/Pr\u00fctting, BRAO, 5.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;10&nbsp;f.). Denn die haftungstr\u00e4chtige anwaltliche T\u00e4tigkeit birgt die Gefahr in sich, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit pers\u00f6nlichen Existenz bedroht zu werden. Auch dies hat das FG zutreffend ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>bb) Das FG ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung der R durch die Kl\u00e4gerin ohne weiteres in vollem Umfang zu Arbeitslohn f\u00fchrt. Vielmehr gilt dies uneingeschr\u00e4nkt nur f\u00fcr die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Pr\u00e4mienanteile (ebenso Diller, AnwBl 2010, 269, 270; a.A. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1199\/17, EFG 2019, 979).<\/li><li>(1) Versicherungsrechtlich wird ein angestellter Rechtsanwalt, auch wenn er auf dem Briefkopf als solcher aufgef\u00fchrt ist, wie ein Sozius i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Patentanw\u00e4lte, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und vereidigte Buchpr\u00fcfer (AVB-RSW) behandelt und f\u00e4llt damit unter die sogenannte &#8222;Sozienklausel&#8220; &#8211;hier in \u00a7&nbsp;12 AVB-RSW&#8211; (Chab, AnwBl 2012, 190; ders., AnwBl 2012, 274; Diller, Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte: AVB-RSW, 2.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;16).<\/li><li>Zivilrechtlich haftet der angestellte Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgef\u00fchrt ist, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis f\u00fcr anwaltliche Fehler hingegen nicht. Hierf\u00fcr hat vielmehr die mandatierte Anwaltssoziet\u00e4t einzustehen. Denn der angestellte Rechtsanwalt handelt im Rahmen seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Anwaltssoziet\u00e4t als deren Erf\u00fcllungsgehilfe, so dass diese f\u00fcr anwaltliche Pflichtverletzungen des angestellten Rechtsanwalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;278 BGB haftet. Die pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschafter f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Soziet\u00e4t (\u00a7&nbsp;128 des Handelsgesetzbuchs analog) trifft den angestellten Rechtsanwalt, da er dieser nicht angeh\u00f6rt, nicht. Deshalb ist die Versicherungsdeckung der Soziet\u00e4t f\u00fcr den angestellten Anwalt insoweit nicht von eigenem Interesse, es sei denn, es handelt sich um einen sogenannten &#8222;Scheinsozius&#8220;, der den Mandanten gegen\u00fcber bei jedem Haftungsfall der Soziet\u00e4t nach Rechtsscheingrunds\u00e4tzen pers\u00f6nlich haftet (Diller, AnwBl 2010, 269, 270).<\/li><li>Die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden &#8222;Briefkopfanwalts&#8220; in den \u00fcber die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Soziet\u00e4t ist bei einer von dieser selbst im eigenen Namen abgeschlossenen Versicherung daher allein dem Umstand geschuldet, dass f\u00fcr die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 AVB-RSW) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht haftenden &#8222;Briefkopfanwalts&#8220; in den Versicherungsschutz einer Soziet\u00e4t ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Soziet\u00e4t an der versicherungsrechtlich ben\u00f6tigten H\u00f6herversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t von der H\u00f6herversicherung profitieren k\u00f6nnte, handelt es sich um einen blo\u00dfen Reflex der origin\u00e4r eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers (hierzu s. Senatsurteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>(2) Nichts anderes gilt f\u00fcr einen angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden &#8222;Briefkopfanwalt&#8220;, der sich selbst im Hinblick auf den von den Sozien ben\u00f6tigten Versicherungsumfang entsprechend versichert. Denn auch in diesem Fall ist die H\u00f6herversicherung allein dem Umstand geschuldet, dass f\u00fcr die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 AVB-RSW) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht auch in diesem Fall ein ganz \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Soziet\u00e4t an der versicherungsrechtlich ben\u00f6tigten H\u00f6herversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t von der H\u00f6herversicherung profitieren k\u00f6nnte, handelt es sich ebenfalls um einen blo\u00dfen Reflex der origin\u00e4r eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers.<\/li><li>(3) Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen durch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung der R ausnahmsweise in vollem Umfang Arbeitslohn vorliegt, weil diese als Scheinsozia zu beurteilen ist. Die Rechtssache ist deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Sollte dieser Ausnahmefall nicht vorliegen, wird das FG die f\u00fcr den Versicherungsvertrag der R geschuldete Pr\u00e4mie aufzuteilen haben. Denn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fchrt nur die \u00dcbernahme des auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Pr\u00e4mienanteils durch die Kl\u00e4gerin zu Arbeitslohn. Hinsichtlich der freiwilligen H\u00f6herversicherung w\u00e4ren die von R geschuldeten Pr\u00e4mienbeitr\u00e4ge fremdn\u00fctzig zugunsten der Kl\u00e4gerin. Insoweit w\u00fcrde die \u00dcbernahme nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil bei R f\u00fchren.<\/li><li>6. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids im \u00dcbrigen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb diesbez\u00fcglich von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Oktober 2020, VI R 11\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR11.18.0 BFH VI. 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