{"id":73559,"date":"2021-02-12T19:59:08","date_gmt":"2021-02-12T17:59:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73559"},"modified":"2021-02-12T19:59:08","modified_gmt":"2021-02-12T17:59:08","slug":"berufshaftpflichtversicherung-einer-sozietaet-zugunsten-ihrer-angestellten-rechtsanwaelte-kann-teilweise-zu-arbeitslohn-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berufshaftpflichtversicherung-einer-sozietaet-zugunsten-ihrer-angestellten-rechtsanwaelte-kann-teilweise-zu-arbeitslohn-fuehren\/","title":{"rendered":"Berufshaftpflichtversicherung einer Soziet\u00e4t zugunsten ihrer angestellten Rechtsanw\u00e4lte kann teilweise zu Arbeitslohn f\u00fchren"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. Oktober 2020, VI R 12\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11\/18 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR12.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2 , BRAO \u00a7 12 Abs 2 , BRAO \u00a7 14 Abs 2 Nr 9 , BRAO \u00a7 51 Abs 1 S 1 , BRAO \u00a7 51 Abs 4 , BRAO \u00a7 59j , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 08. November 2017, Az: 3 K 337\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung einer Soziet\u00e4t f\u00fchrt in H\u00f6he des Pr\u00e4mienanteils, der auf die in \u00a7 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entf\u00e4llt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Soziet\u00e4tsversicherung seiner Versicherungspflicht nach \u00a7 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO gen\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Haftet der angestellte &#8222;Briefkopfanwalt&#8220; im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den \u00fcber die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Soziet\u00e4t allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gr\u00fcnden geschuldet. Der hierauf entfallende Pr\u00e4mienanteil f\u00fchrt daher nicht zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 &#8211; 3 K 337\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t in der Rechtsform einer GbR, bestehend aus f\u00fcnf Partnern und zwischen 15 und 20 angestellten Rechtsanw\u00e4lten. Die Angestellten sind auf dem Kanzleibriefkopf unter Hinweis auf ihr Anstellungsverh\u00e4ltnis aufgef\u00fchrt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Versicherungsschein der &#8230; Versicherung hatte die Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin f\u00fcr ihre &#8222;T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt&#8220; eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac pro Schadensfall abgeschlossen. Als Zusatzklausel war der Wegfall der Deckelung des Jahresh\u00f6chstbetrags vereinbart. Der Versicherungsschein enthielt zudem eine Liste mit Namen der versicherten Rechtsanw\u00e4lte, nach der neben den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin auch die angestellten Rechtsanw\u00e4lte versichert waren.<\/li><li>Ob bzw. wie viele der angestellten Rechtsanw\u00e4lte im Streitzeitraum daneben eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, ist nicht bekannt.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2011 bis M\u00e4rz 2015 (Streitzeitraum) durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte die Pr\u00fcferin zu der Auffassung, die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die im Namen und auf Rechnung der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung stellten f\u00fcr die angestellten Rechtsanw\u00e4lte Arbeitslohn dar, weil diese nach \u00a7&nbsp;51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet seien und deshalb ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin ausscheide.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) schloss sich dem an und erlie\u00df einen Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 954 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) &#8211;neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen&#8211; auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/12, BFHE 245, 230, BStBl&nbsp;II 2014, 904, Rz&nbsp;15; vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;74\/14, BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303, Rz&nbsp;10; vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/14, BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;16, und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 543, BStBl&nbsp;II 2019, 373, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Danach liegt steuerbarer Arbeitslohn in der Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer &#8211;wie im Streitfall&#8211; Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer &#8211;wie vorliegend&#8211; zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) t\u00e4tigt. Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen wie z.B. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 212, 556, BStBl&nbsp;II 2006, 473, Rz&nbsp;13, und vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 217, 551, BStBl&nbsp;II 2007, 536, Rz&nbsp;14).<\/li><li>a) Vorteile, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumst\u00e4nden wie Anlass, Art und H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachl\u00e4ssigt werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;36\/12, BFHE 243, 520, BStBl&nbsp;II 2014, 278, Rz&nbsp;10, und in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasste, zu Lohn f\u00fchrende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Anspr\u00fcche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begr\u00fcndeten Dienstverh\u00e4ltnissen aufweisen. Daraus f\u00fcr die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind blo\u00dfe Reflexwirkungen einer ausschlie\u00dflich eigenbetrieblichen Bet\u00e4tigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303, und vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze hat der erkennende Senat die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Soziet\u00e4t ohne weitere Kennzeichnung aufgef\u00fchrten Rechtsanw\u00e4ltin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/06, BFHE 218, 370, BStBl&nbsp;II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BRAO gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen. Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die \u00dcbernahme der Versicherungsbeitr\u00e4ge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (zustimmend z.B. Diller, Anwaltsblatt &#8211;AnwBl&#8211; 2010, 269). Wegen der m\u00f6glichen Haftung als &#8222;Scheinsozius&#8220; (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO \u00fcbersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl&nbsp;II 2007, 892, unter II.2.).<\/li><li>Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber &#8211;sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR&#8211; zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern f\u00fchrt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl&nbsp;II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621).<\/li><li>a) Im Fall der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH lag dem zugrunde, dass der von der Gesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufst\u00e4tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;59j, 51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufst\u00e4tigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.<\/li><li>b) Im Fall der Rechtsanwalts-GbR war ma\u00dfgebend, dass diese die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte und die Versicherung hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Kl\u00e4gerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, diente. F\u00fcr eine etwaige weitere Anwaltst\u00e4tigkeit (z.B. eine freiberufliche T\u00e4tigkeit) au\u00dferhalb der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die GbR hatten die angestellten Rechtsanw\u00e4lte dar\u00fcber hinaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherungen in H\u00f6he der Mindestversicherungssumme abgeschlossen. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanw\u00e4lten daher keinen geldwerten Vorteil zu.<\/li><li>Blo\u00dfe Reflexwirkungen der origin\u00e4r eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers f\u00fchren &#8211;wie oben dargelegt&#8211; nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621, Rz&nbsp;22, und in BFHE 252, 124, BStBl&nbsp;II 2016, 301, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Unrecht angenommen, allein die Mitversicherung der angestellten Rechtsanw\u00e4lte \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung schlie\u00dfe das Vorliegen eines lohnsteuerbaren geldwerten Vorteils aus. Es hat im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtw\u00fcrdigung (hierzu z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl&nbsp;II 2007, 892) nicht alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt. Eine solche Gesamtw\u00fcrdigung des FG ist rechtsfehlerhaft; sie bindet den Senat dementsprechend auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (s. Senatsurteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 258, 444, BStBl&nbsp;II 2018, 461, Rz&nbsp;38).<\/li><li>a) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) handelte es sich vorliegend um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Versicherung, wobei s\u00e4mtliche Rechtsanw\u00e4lte (Gesellschafter und angestellte Rechtsanw\u00e4lte) der Kl\u00e4gerin als versicherte Personen einzeln genannt sind.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Versicherungspflicht nach \u00a7&nbsp;51 BRAO ist es unerheblich, ob der einzelne Anwalt oder die Anwaltsgesellschaft versichert ist (Diller in Henssler\/Pr\u00fctting, BRAO, 5.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;26; v.&nbsp;Rintelen in Beckmann\/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3.&nbsp;Aufl. 2015, \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;292). Die Versicherung der Berufstr\u00e4gergesellschaft selbst verst\u00f6\u00dft deshalb nicht gegen \u00a7&nbsp;51 BRAO (Diller, Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte: AVB-RSW, 2.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;129). Es muss indes sichergestellt sein, dass jeder in der Soziet\u00e4t t\u00e4tige Rechtsanwalt Versicherungsschutz hat, gleichg\u00fcltig, ob es sich um eigenen Versicherungsschutz oder um abgeleiteten Versicherungsschutz \u00fcber eine Soziet\u00e4tsdeckung handelt (Diller in Henssler\/Pr\u00fctting, BRAO, 5.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;26). Die durch Gesetz vorgeschriebene Pflichtversicherung kann hiernach also auch in der Form bereitgestellt werden, dass sich die Gesellschaft versichert, in der der Rechtsanwalt t\u00e4tig ist. In diesem Fall ist nicht erforderlich, dass der einzelne Rechtsanwalt sich zus\u00e4tzlich in H\u00f6he der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung selbst durch eine getrennte Police versichert (a.A. evtl. Dahns in Gaier\/Wolf\/G\u00f6cken, Anwaltliches Berufsrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;51 BRAO Rz&nbsp;6). Allerdings gen\u00fcgt eine Soziet\u00e4tsdeckung der Versicherungspflicht des \u00a7&nbsp;51 BRAO nur dann, wenn der in der Soziet\u00e4t t\u00e4tige Rechtsanwalt auch dann Versicherungsschutz genie\u00dft, falls er ausnahmsweise au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t t\u00e4tig wird (Diller in Henssler\/Pr\u00fctting, BRAO, 5.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Der Versicherungsschutz der arbeitgebenden Berufstr\u00e4gergesellschaft begr\u00fcndet entsprechend dem Grunde nach in H\u00f6he der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme einen geldwerten Vorteil, wenn er zugleich den Versicherungsschutz f\u00fcr eine Anwaltst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t abdeckt und der angestellte Rechtsanwalt hierf\u00fcr keine eigene Versicherung vorh\u00e4lt. Denn in diesem Fall wird erst durch den zus\u00e4tzlichen (personenbezogenen und nicht auf die T\u00e4tigkeit in der Soziet\u00e4t beschr\u00e4nkten) Versicherungsschutz das Erfordernis des \u00a7&nbsp;51 BRAO erf\u00fcllt. Insofern unterscheidet sich die Situation von dem dem Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl&nbsp;II 2016, 301 zugrundeliegenden Sachverhalt. In jenem Fall waren die angestellten Klinik\u00e4rzte wegen der von der Klinik abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht verpflichtet, eigenen personenbezogenen Haftpflichtversicherungsschutz zu erwerben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung in BFHE 253, 243, BStBl&nbsp;II 2016, 621. Denn dort stand fest, dass die angestellten Rechtsanw\u00e4lte f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen hatten.<\/li><li>cc) Versicherungsrechtlich wird ein angestellter Rechtsanwalt, auch wenn er auf dem Briefkopf als solcher aufgef\u00fchrt ist, wie ein Sozius i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Patentanw\u00e4lte, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und vereidigte Buchpr\u00fcfer (AVB-RSW) behandelt und f\u00e4llt damit unter die sogenannte &#8222;Sozienklausel&#8220; &#8211;hier in \u00a7&nbsp;12 der als Anlage zum Versicherungsschein beigef\u00fcgten Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanw\u00e4lten und Patentanw\u00e4lten (AVB)&#8211; (Chab, AnwBl 2012, 190; ders., AnwBl 2012, 274; Diller, Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte: AVB-RSW, 2.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;16).<\/li><li>Zivilrechtlich haftet der angestellte Rechtsanwalt, der als solcher auf dem Briefkopf aufgef\u00fchrt ist, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis f\u00fcr anwaltliche Fehler hingegen nicht. Hierf\u00fcr hat vielmehr die mandatierte Anwaltssoziet\u00e4t einzustehen. Denn der angestellte Rechtsanwalt handelt im Rahmen seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Anwaltssoziet\u00e4t als deren Erf\u00fcllungsgehilfe, so dass diese f\u00fcr anwaltliche Pflichtverletzungen des angestellten Rechtsanwalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;278 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs haftet. Die pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschafter f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Soziet\u00e4t (\u00a7&nbsp;128 des Handelsgesetzbuchs analog) trifft den angestellten Rechtsanwalt, da er dieser nicht angeh\u00f6rt, nicht. Deshalb ist die Versicherungsdeckung der Soziet\u00e4t f\u00fcr den angestellten Anwalt insoweit nicht von eigenem Interesse, es sei denn, es handelt sich um einen sogenannten &#8222;Scheinsozius&#8220;, der den Mandanten gegen\u00fcber bei jedem Haftungsfall der Soziet\u00e4t nach Rechtsscheingrunds\u00e4tzen pers\u00f6nlich haftet (Diller, AnwBl 2010, 269, 270).<\/li><li>Die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden &#8222;Briefkopfanwalts&#8220; in den \u00fcber die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Soziet\u00e4t ist daher allein dem Umstand geschuldet, dass f\u00fcr die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 AVB) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht haftenden &#8222;Briefkopfanwalts&#8220; in den Versicherungsschutz ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Soziet\u00e4t an der versicherungsrechtlich ben\u00f6tigten H\u00f6herversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t von der H\u00f6herversicherung profitieren k\u00f6nnte, handelt es sich ebenfalls um einen blo\u00dfen Reflex der origin\u00e4r eigenbetrieblichen T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers.<\/li><li>b) Nach dem unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte die von ihr abgeschlossene Soziet\u00e4tsversicherung im Hinblick auf die mitversicherten angestellten Rechtsanw\u00e4lte deren Versicherungspflicht nach \u00a7&nbsp;51 BRAO, weil personenbezogen auch T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb der Soziet\u00e4t abgedeckt waren. Soweit die angestellten Rechtsanw\u00e4lte nicht \u00fcber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verf\u00fcgten, sich diese eine &#8211;f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung erforderliche&#8211; Versicherung durch ihre Einbeziehung in die Soziet\u00e4tsversicherung mithin ersparten, stellt der Pr\u00e4mienanteil, soweit er auf die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entf\u00e4llt, Arbeitslohn dar.<\/li><li>Da das FG weiter bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat, dass die angestellten Rechtsanw\u00e4lte als solche auf dem Briefkopf ausgewiesen waren, kam eine zivilrechtliche Haftung der angestellten Rechtsanw\u00e4lte aus Anwaltsvertrag (Scheinsozienhaftung) nicht in Betracht. Ihre Einbeziehung in den von der Soziet\u00e4t versicherungsrechtlich ben\u00f6tigten \u00fcber die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz erfolgte &#8211;wie oben dargelegt&#8211; im \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin. Insoweit scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus.<\/li><li>c) Im zweiten Rechtsgang wird das FG demzufolge zun\u00e4chst aufzukl\u00e4ren haben, ob gegebenenfalls einer der angestellten Rechtsanw\u00e4lte trotz der den Anforderungen von \u00a7&nbsp;51 BRAO gen\u00fcgenden Soziet\u00e4tsversicherung gleichwohl \u00fcber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verf\u00fcgte. In diesem Fall hat das FG den Nachforderungsbescheid in H\u00f6he des auf den betreffenden Rechtsanwalt entfallenden Pr\u00e4mienanteils zu mindern. Soweit dies nicht der Fall ist, hat das FG f\u00fcr die \u00fcbrigen angestellten Rechtsanw\u00e4lte den Pr\u00e4mienanteil zu ermitteln, der auf die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entf\u00e4llt.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. Oktober 2020, VI R 12\/18 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR12.18.0 BFH VI. 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