{"id":73563,"date":"2021-02-12T20:00:27","date_gmt":"2021-02-12T18:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73563"},"modified":"2021-02-12T20:00:27","modified_gmt":"2021-02-12T18:00:27","slug":"grundstueckserwerb-durch-treuhaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundstueckserwerb-durch-treuhaender\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fcckserwerb durch Treuh\u00e4nder"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. November 2020, II B 41\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.301120.IIB41.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 , GrEStG \u00a7 1 Abs 2a , GrEStG \u00a7 3 Nr 8 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. M\u00e4rz 2020, Az: 7 K 263\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundst\u00fcck lediglich als Treuh\u00e4nder f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer als Treugeber halten soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.03.2020 &#8211; 7 K 263\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom &#8230;2018, in dem auch die Auflassung erkl\u00e4rt wurde, ein Mehrfamilienhaus. Am folgenden Tag schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Danach sollte die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck auf Gefahr und f\u00fcr Rechnung der Ver\u00e4u\u00dferin halten und sanieren und war zur jederzeitigen R\u00fcck\u00fcbertragung verpflichtet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) fest. Mit Einspruch und Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Vorgang sei grunderwerbsteuerfrei, da die wirtschaftliche und trotz der Grundbuchumschreibung auch die sachenrechtliche Zuordnung des Grundbesitzes bei der Ver\u00e4u\u00dferin als Treugeberin verblieben sei. Diese habe die vollst\u00e4ndige Herrschaftsmacht \u00fcber das Grundst\u00fcck behalten, lediglich nicht nach au\u00dfen auftreten wollen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Besteuerungstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;1 GrEStG kn\u00fcpften an das b\u00fcrgerliche Recht an. Der Treuh\u00e4nder werde Eigent\u00fcmer. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) finde nicht statt. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;18\/14 (BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783) die mittelbare \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG nach wirtschaftlichen Ma\u00dfst\u00e4ben beurteilt habe, habe er aber auch klargestellt, dass es sich um eine auf diesen Tatbestand beschr\u00e4nkte und notwendige Ausnahme handele, da es zivilrechtlich keine mittelbare \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes gebe. Wenn zudem die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf den Treuh\u00e4nder nicht steuerbar w\u00e4re, w\u00e4re es auch die R\u00fcck\u00fcbertragung nicht, so dass \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 GrEStG, der die R\u00fcck\u00fcbertragung ausdr\u00fccklich steuerfrei stelle, obsolet w\u00e4re.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Bei Grundst\u00fcckserwerben innerhalb von uneigenn\u00fctzigen Treuhandverh\u00e4ltnissen, die von Anfang an auf R\u00fcck\u00fcbertragung ausgelegt sind, m\u00fcsse ausnahmsweise auch mit Hinblick auf die Handhabung im Einkommensteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtung des Eigentums erfolgen, wie es auch bei mittelbaren Gesellschafterwechseln der Fall sei. Diese Grundfrage sei bisher ungekl\u00e4rt.<\/li><li>Bei der uneigenn\u00fctzigen Treuhand &#8211;wie im Streitfall&#8211; sei das Eigentum lediglich eine inhaltslose formale H\u00fclle. Die Treuh\u00e4nderin habe keinerlei Befugnisse. Die Interessenlage sei dem mittelbaren Gesellschafterwechsel vergleichbar. So wie dem Treuh\u00e4nder eines Gesellschaftsanteils nur ein Stimmrecht ohne wirtschaftlichen Wert zustehe (ausweislich des BFH-Urteils vom 09.07.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57, Rz&nbsp;23), so habe ein Treuh\u00e4nder, dem nur die Grundbuchposition zustehe, keine Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Grundst\u00fcck. Dies gelte erst recht, als der Treugeber der uneigenn\u00fctzigen Treuhand einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks habe. Im Grunde erwerbe der Treuh\u00e4nder keinen Anspruch auf \u00dcbereignung. Das Ziel der Grunderwerbsteuer, den Rechtstr\u00e4gerwechsel zu belasten, gehe fehl, wenn der Treuh\u00e4nder nicht Inhaber von Rechten sei.<\/li><li>Schlie\u00dflich w\u00e4re eine inkongruente Behandlung der Treuhandverh\u00e4ltnisse einerseits im Einkommensteuerrecht, das die Treuhand nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO wirtschaftlich betrachte, andererseits im Grunderwerbsteuerrecht, nicht einsichtig. Der Steuerpflichtige m\u00fcsse die Herrschaft dar\u00fcber behalten, ob er im Verkehr auftreten wolle.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Rechtssache weist keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung auf.<\/li><li>1. Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Daran fehlt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 03.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/19, BFH\/NV 2020, 1174, BStBl II 2020, 586, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Das gilt insbesondere, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/19, BFH\/NV 2020, 870, Rz&nbsp;3).<\/li><li>2. So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/li><li>a) Der Erwerb eines Treuh\u00e4nders von dem Treugeber ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG, ggf. nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG steuerpflichtig. Der Treuh\u00e4nder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks und sp\u00e4testens durch die Auflassung das Eigentum am Grundst\u00fcck. Hieran \u00e4ndern weder die schuldrechtlichen Abreden der Parteien noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung etwas. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO findet keine Anwendung (BFH-Urteil vom 29.09.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.b, m.w.N.). Inwieweit dem Eigentum des Treuh\u00e4nders ein wirtschaftlicher Wert zukommt, ist deshalb nicht entscheidend. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, sie sei als Treuh\u00e4nderin eigentlich nicht Eigent\u00fcmerin geworden, ist nicht nachvollziehbar.<\/li><li>Diese Betrachtungsweise ist nach dem Wortlaut der Vorschriften eindeutig und wird auch so von der Finanzverwaltung in den gleich lautenden L\u00e4ndererlassen zu grundst\u00fccksbezogenen Treuhandgesch\u00e4ften sowie zu Grundst\u00fcckserwerben durch Auftragnehmer bzw. Gesch\u00e4ftsbesorger vom 12.10.2007 (BStBl I 2007, 757) in Tz.&nbsp;1.1. vertreten. Die Kl\u00e4gerin hat keine Gegenmeinungen hierzu angef\u00fchrt.<\/li><li>b) Es besteht keine ausnahmsweise Freistellung von der Steuer. Das folgt aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 GrEStG. Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 GrEStG ist u.a. von der Besteuerung ausgenommen der R\u00fcckerwerb eines Grundst\u00fccks durch den Treugeber bei Aufl\u00f6sung des Treuhandverh\u00e4ltnisses. Voraussetzung ist nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 GrEStG, dass f\u00fcr den Rechtsvorgang, durch den der Treuh\u00e4nder den Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks oder das Eigentum an dem Grundst\u00fcck erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Diese Voraussetzung kann nur erf\u00fcllt sein, wenn genau der Rechtsvorgang, durch den der Treuh\u00e4nder den Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks oder das Eigentum an dem Grundst\u00fcck erlangt hatte, steuerbar und steuerpflichtig ist. W\u00e4re er es nicht, liefe die Vorschrift leer. Das w\u00e4re eine sachwidrige Auslegung. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin ist also offenkundig unzutreffend.<\/li><li>c) Es gibt keinen Grund daf\u00fcr, bestimmte Treuhandverh\u00e4ltnisse, etwa die uneigenn\u00fctzige Treuhand, im Wege der teleologischen Reduktion von der Besteuerung auszunehmen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und kn\u00fcpft an das Zivilrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFH\/NV 2017, 1, Rz&nbsp;21). Darauf weist die Kl\u00e4gerin selbst zu Recht hin. Diesem Grundsatz w\u00e4re es fremd, wenn es darauf ank\u00e4me, welchen wirtschaftlichen Zweck ein Treuhandverh\u00e4ltnis verfolgt.<\/li><li>d) Die Handhabung der Treuhandverh\u00e4ltnisse im Rahmen von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2a GrEStG, auf die die Kl\u00e4gerin hinweist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie ist normspezifisch. Der BFH nimmt hier eine wirtschaftliche Betrachtung vor, weil die zivilrechtliche Betrachtung nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>e) Die unterschiedliche Behandlung der Treuhandverh\u00e4ltnisse im Einkommensteuerrecht und im Grunderwerbsteuerrecht ist nicht zu beanstanden. Die beiden Steuerarten erfassen mit dogmatisch verschiedenen Ans\u00e4tzen unterschiedlich geartete Lebensvorg\u00e4nge.<\/li><li>f) Soweit die Kl\u00e4gerin beanstandet, es sollte nicht im Verkehr auftreten m\u00fcssen, wer nicht im Verkehr auftreten wolle, ist dieses Vorbringen unerheblich. Der Treugeber wird nicht gezwungen, im Verkehr aufzutreten. Es entspricht allerdings der Funktionsweise einer Rechtsverkehrsteuer, dass der Wechsel desjenigen, der im Verkehr auftritt, Steuern ausl\u00f6st.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. November 2020, II B 41\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.301120.IIB41.20.0 BFH II. 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