{"id":73566,"date":"2021-02-19T18:52:12","date_gmt":"2021-02-19T16:52:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73566"},"modified":"2021-02-19T18:52:13","modified_gmt":"2021-02-19T16:52:13","slug":"von-der-zfa-vorgenommene-sperrung-des-passworts-fuer-die-datenuebermittlung-von-vorsorgeaufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/von-der-zfa-vorgenommene-sperrung-des-passworts-fuer-die-datenuebermittlung-von-vorsorgeaufwendungen\/","title":{"rendered":"Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung von Vorsorgeaufwendungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. August 2020, X R 22\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR22.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 10 Abs 2a S 1 , EStG \u00a7 10 Abs 2a S 4 , AltvDV \u00a7 5 Abs 4 , AltvDV \u00a7 5 Abs 6 , FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 18 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , GG Art 12 Abs 1 , EStG \u00a7 81 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. Juni 2018, Az: 5 K 5085\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Gesetz enth\u00e4lt keine Regelungen \u00fcber die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Daten\u00fcbermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder \u00fcber die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob Beitr\u00e4ge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist &#8211;jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen F\u00e4llen&#8211; nicht durch einen Realakt der Sperrung des f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschlie\u00dfende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu kl\u00e4ren, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beitr\u00e4ge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die nach \u00a7 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer gen\u00fcgt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit k\u00f6nnen faktische und mittelbare Beeintr\u00e4chtigungen ausreichend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Hat eine Beh\u00f6rde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage f\u00fcr dessen Beseitigung der allgemeine \u00f6ffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 &#8211; 5 K 5085\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein eingetragener Verein. In seiner Satzung vom 13.07.2013 hei\u00dft es u.a.:&#8220;\u00a7&nbsp;2 Zweck des Vereins(1)&nbsp;Die (\u2026) ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung.(2)&nbsp;Zwecke des Vereins sind:&nbsp;&nbsp;a.&nbsp;Die Mitglieder sichern sich gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zu, die in Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht; (\u2026)(4)&nbsp;&nbsp;Mit der Umsetzung der Satzungszwecke werden die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB V bzw. vergleichbare Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;3 Satz 2 Nr.&nbsp;2 VVG erf\u00fcllt.&#8220;<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung in Bezug genommene Norm des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VAG in der beim Inkrafttreten der Satzung des Kl\u00e4gers g\u00fcltigen Fassung (heute \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes &#8211;VAG&#8211; in der seit 2016 geltenden Fassung) lautete: &#8222;Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht: Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hren, insbesondere die Unterst\u00fctzungseinrichtungen und Unterst\u00fctzungsvereine der Berufsverb\u00e4nde&#8220;.<\/li><li>Die Mitglieder des Kl\u00e4gers leisten einkommensabh\u00e4ngige Beitr\u00e4ge. Ein Teil dieser Beitr\u00e4ge wird einem Individualkonto des Mitglieds gutgeschrieben. Die Auszahlung dieses Guthabens kann jedes Mitglied zur Deckung seiner Krankheitskosten verlangen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 der Satzung). Der dar\u00fcber hinausgehende Teil der Beitr\u00e4ge wird einem Solidarfonds gutgeschrieben. Zu Auszahlungen aus dem Solidarfonds hei\u00dft es in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 der Satzung: &#8222;<sub>1<\/sub>Aus dem Solidarfonds k\u00f6nnen weitere Unterst\u00fctzungen an die Mitglieder erbracht werden, die auch die Hilfe im Pflegefall abdecken. <sub>2<\/sub>\u00dcber einen Antrag auf Unterst\u00fctzung der Kosten f\u00fcr eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder eine andere gebotene Form der Therapie entscheidet der Vorstand nach Ma\u00dfgabe der Zuwendungsordnung. <sub>3<\/sub>Ein Anspruch auf Leistung besteht nur in F\u00e4llen der medizinischen Notwendigkeit. <sub>4<\/sub>Diese soll dem individuellen Bedarf entsprechen, wobei mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung erreicht werden soll. <sub>5<\/sub>In anderen F\u00e4llen entscheidet der Vorstand nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen.&#8220;<\/li><li>In Streitf\u00e4llen ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die Mitglieder k\u00f6nnen statt dessen ein Schlichtungsverfahren und anschlie\u00dfend ggf. ein Schiedsverfahren nach \u00a7\u00a7&nbsp;1025 ff. der Zivilprozessordnung einleiten (\u00a7&nbsp;11 der Satzung).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm seit 2013 an dem Daten\u00fcbermittlungsverfahren nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) teil.<\/li><li>Am 18.12.2015 richtete die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen &#8211;ZfA&#8211;) das folgende Schreiben an den Kl\u00e4ger, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Schreibfehler im Original):&#8220;Sehr geehrte Damen und Herren,nach dem Erlass des BMF vom 10.&nbsp;November 2015 \u2026 wurde die ZfA beauftragt durch geeignete Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass \u00fcber Ihre technische Anbindung, Kundennummer \u2026, ab dem Veranlagungszeitraum 2016 keine Daten mit dem Meldegrund MZ10 \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.Diese Entscheidung beruht auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 19.&nbsp;Juni 2013 (Az. 2 K 71\/13). Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht f\u00fcr Sie \u2026 entschieden, dass die von den Steuerpflichtigen an Sie geleisteten Beitr\u00e4ge nicht zum Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchstabe a) EStG berechtigen, da Sie \u2026 keinen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gew\u00e4hren. (\u2026)Weiterhin bitten wir Sie ab sofort keine Erstmeldungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 zu \u00fcbermitteln.Aufgrund der oben genannten gerichtlichen Entscheidung wurden alle MZ10 Meldungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 zu Unrecht \u00fcbermittelt und sind somit zu stornieren.Durch die fehlende Berechtigung zur Daten\u00fcbermittlung (Datensatz MZ10) steht Ihnen auch das Maschinelle Anfrageverfahren (MAV) f\u00fcr Daten\u00fcbertragungen mittels Datensatz MZ10 nicht mehr zur Verf\u00fcgung. (\u2026)&#8220;<\/li><li>Durch den genannten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.11.2015, den die ZfA ihrem Schreiben nicht beigef\u00fcgt hatte, war die ZfA \u00fcber das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) u.a. angewiesen worden, Daten des Kl\u00e4gers f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2016 nicht mehr anzunehmen.<\/li><li>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hatte mit dem im Schreiben der ZfA erw\u00e4hnten Urteil vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;71\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2013, 1496) f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2011 auf die Klage eines Mitglieds des Kl\u00e4gers gegen das f\u00fcr das Mitglied \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt entschieden, dass die Beitr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger nicht als Sonderausgaben abziehbar seien. Zum einen seien Unterst\u00fctzungseinrichtungen &#8211;wie der Kl\u00e4ger&#8211; nicht in der damals geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG genannt, die nur Versicherungsunternehmen, berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungstr\u00e4ger und Anbieter i.S. des \u00a7&nbsp;80 EStG aufgez\u00e4hlt habe. Zum anderen gew\u00e4hre der Kl\u00e4ger &#8211;ausweislich seiner damals geltenden Satzung&#8211; auf seine Leistungen keinen Rechtsanspruch. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/13 (BFH\/NV 2014, 899) zur\u00fcckgewiesen. Dabei hat er allerdings ausdr\u00fccklich auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltende Erweiterung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG hingewiesen, wonach seitdem auch Beitr\u00e4ge an Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gew\u00e4hren, als Vorsorgeaufwendungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; L&nbsp;4&nbsp;KR&nbsp;27\/13 f\u00fcr die im Jahr 2009 geltende Satzung des Kl\u00e4gers entschieden, dass dieser aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs der Mitglieder auf Leistungen keine Einrichtung sei, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB V gew\u00e4hre. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hiergegen eingelegte Revision wegen unzureichender Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig verworfen (Beschluss vom 18.04.2017&nbsp;&#8211; B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;18\/15&nbsp;R; Verfassungsbeschwerde noch anh\u00e4ngig unter 1&nbsp;BvR&nbsp;2062\/17).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob gegen das Schreiben der ZfA vom 18.12.2015 &#8222;Widerspruch&#8220;, den die ZfA als unzul\u00e4ssig verwarf, weil sie keinen Verwaltungsakt erlassen habe. Vielmehr habe sie den Kl\u00e4ger nur \u00fcber die Folgen des Urteils des Nieders\u00e4chsischen FG informiert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger stellte seine anschlie\u00dfend erhobene Anfechtungsklage im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens &#8211;nach einem entsprechenden Hinweis des FG&#8211; auf eine Leistungsklage um. Er vertrat die Auffassung, seinen Mitgliedern eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V zu gew\u00e4hren. Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 2013, 1496 habe keine Bedeutung mehr, da zeitlich nach dem dortigen Streitjahr 2011 sowohl \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG als auch die Satzung des Kl\u00e4gers ge\u00e4ndert worden sei. Die Beklagte der Verfahren vor dem Bayerischen LSG und dem BSG, eine gesetzliche Krankenkasse, habe nach Ergehen der sozialgerichtlichen Entscheidungen den Wechsel des dort verfahrensbeteiligten Mitglieds zum Kl\u00e4ger zugelassen und dabei die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB V bejaht. Soweit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Satz 3 der Satzung einen Leistungsanspruch nur bei medizinischer Notwendigkeit gew\u00e4hre, sei darauf hinzuweisen, dass \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V Leistungsanspr\u00fcche gegen die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls ausdr\u00fccklich auf &#8222;notwendige&#8220; Krankenbehandlungen beschr\u00e4nke.<\/li><li>Beim Vorliegen eines Rechtsanspruchs nehme die f\u00fcr die Versicherungsaufsicht zust\u00e4ndige Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zwingend an, dass es sich um eine aufsichtspflichtige Krankenversicherung handele. Da diese bereits unter den Begriff des &#8222;Versicherungsunternehmens&#8220; falle, bliebe f\u00fcr die &#8211;in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG ebenfalls er\u00f6ffnete&#8211; M\u00f6glichkeit des Abzugs von Beitr\u00e4gen an Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gew\u00e4hrten, kein Anwendungsbereich mehr, wenn hierf\u00fcr ebenfalls ein Rechtsanspruch vorausgesetzt werde.<\/li><li>Die ZfA brachte demgegen\u00fcber vor, nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;6 der Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung (AltvDV) &#8211;der einzigen Norm, die den Beginn der Daten\u00fcbermittlung regele&#8211; erhielten u.a. die mitteilungspflichtigen Stellen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG von der ZfA eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den gesch\u00fctzten Bereich des Internet der ZfA erm\u00f6glichten. Dies sei ein Realakt; es fehle an einer Rechtsgrundlage, die die ZfA zu einer Entscheidung \u00fcber die Teilnahme am Daten\u00fcbermittlungsverfahren erm\u00e4chtige.<\/li><li>Indes sei der Kreis der Teilnehmer an der Daten\u00fcbermittlung &#8211;die mitteilungspflichtigen Stellen&#8211; in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 Halbsatz 2 EStG, auf den \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;6 AltvDV Bezug nehme, abschlie\u00dfend gesetzlich definiert. Hierzu geh\u00f6re der Kl\u00e4ger nicht. Insbesondere sei er keine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gew\u00e4hre, da seine Mitglieder keinen Rechtsanspruch auf Leistungen h\u00e4tten. Denn wenn tats\u00e4chlich ein Rechtsanspruch best\u00fcnde, unterl\u00e4ge der Kl\u00e4ger der Versicherungsaufsicht, was er aber gerade bestreite. In dem Gesetzgebungsverfahren, das zur Erweiterung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG gef\u00fchrt habe, sei die Beg\u00fcnstigung von Beitr\u00e4gen an Solidargemeinschaften, die ihren Mitgliedern keinen Rechtsanspruch gew\u00e4hrten, trotz einer entsprechenden Anregung des Bundesrats ausdr\u00fccklich abgelehnt worden (BTDrucks 17\/10604, 7 f., 44 f.).<\/li><li>Ohnehin mache der Kl\u00e4ger nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Nach der gesetzlichen Regelung bestehe kein Anspruch auf Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung, sondern lediglich eine Pflicht der vom Gesetz genannten mitteilungspflichtigen Stellen zur Daten\u00fcbermittlung. Aus eventuellen Nachteilen seiner Mitglieder k\u00f6nne der Kl\u00e4ger keine eigene Rechtsverletzung ableiten. Der Sonderausgabenabzug der Mitglieder des Kl\u00e4gers sei zudem nicht von der Daten\u00fcbermittlung, sondern allein von der Erteilung einer Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung abh\u00e4ngig. Die Wohnsitz-Finanz\u00e4mter h\u00e4tten auch ohne Daten\u00fcbermittlung einen geltend gemachten Sonderausgabenabzug in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt und verpflichtete die ZfA, dem Kl\u00e4ger ab dem 01.01.2017 unter seiner bisherigen Kundennummer den technischen Zugang zum Meldeverfahren der Finanzverwaltung MZ10 zu erm\u00f6glichen und die eingehenden Meldungen weiterzuleiten (EFG 2019, 158). In Ermangelung eines Verwaltungsakts sei die allgemeine Leistungsklage statthaft; die entsprechende Klage\u00e4nderung sei sachdienlich. Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Die fehlende gesetzliche Regelung eines Zulassungsverfahrens habe zur Folge, dass die Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung grunds\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfe, und zwar schon gar nicht durch die Verweigerung der Annahme der Datens\u00e4tze oder das Unterlassen ihrer Weiterleitung. Andernfalls w\u00fcrde ohne entsprechende Rechtsgrundlage doch ein Zulassungsverfahren eingef\u00fchrt. Das vom BMF verfolgte Ziel eines Unterbleibens des Sonderausgabenabzugs bei den Mitgliedern des Kl\u00e4gers sei nicht auf diesem Wege zu erreichen, sondern nur durch entsprechende Hinweise an die Wohnsitz-Finanz\u00e4mter.<\/li><li>Offenbleiben k\u00f6nne, ob das nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;18 Satz 1 Buchst.&nbsp;a des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) zust\u00e4ndige BZSt die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren untersagen k\u00f6nne, da das BZSt tats\u00e4chlich keine Untersagung ausgesprochen habe. Ebenso k\u00f6nne offenbleiben, ob die ZfA auch solche Meldungen entgegennehmen m\u00fcsse, bei denen ein Sonderausgabenabzug v\u00f6llig fernliegend sei. Denn hier sei die Er\u00f6ffnung des Sonderausgabenabzugs nicht v\u00f6llig fernliegend, weil seit der Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen FG in EFG 2013, 1496 sowohl \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG als auch die Satzung des Kl\u00e4gers ge\u00e4ndert worden sei. Ob dies zu einer ge\u00e4nderten einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Kl\u00e4gers f\u00fchre, sei ausschlie\u00dflich von den f\u00fcr die Besteuerung der Mitglieder des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern und Finanzgerichten zu entscheiden. Dieser Rechtsschutz w\u00fcrde durch die Verweigerung der Daten\u00fcbermittlung erheblich erschwert oder sogar vereitelt, weil der Sonderausgabenabzug von den Finanz\u00e4mtern bereits wegen der mangelnden elektronischen \u00dcbermittlung abgelehnt werde.<\/li><li>Mit ihrer Revision wiederholt und vertieft die ZfA ihre Ausf\u00fchrungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Nicht nur die bereits angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 AltvDV, sondern auch die Zust\u00e4ndigkeitsnorm des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;18 Satz 1 Buchst.&nbsp;a FVG enthalte eine eindeutige Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG (&#8222;in den dort genannten F\u00e4llen&#8220;) und damit zugleich eine Beschr\u00e4nkung auf den dort genannten Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen. Daher bestehe ein Anspruch auf Daten\u00fcbermittlung nicht f\u00fcr jeden Mitteilungswilligen, sondern nur dann, wenn es sich zugleich auch um eine mitteilungspflichtige Stelle nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz 1 EStG handele, an die Vorsorgeaufwendungen geleistet worden seien.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger seinen Mitgliedern keinen Rechtsanspruch einr\u00e4ume, sei er keine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gew\u00e4hre. Selbst wenn die Mitglieder aber einen Rechtsanspruch haben sollten, fiele der Kl\u00e4ger nicht unter \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG. Zwar w\u00fcrde er dann materiell als Versicherungsunternehmen anzusehen sein. Zus\u00e4tzliche gesetzliche Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug sei aber, dass diese Unternehmen das Versicherungsgesch\u00e4ft im Inland betreiben d\u00fcrften. Da der Kl\u00e4ger nicht dargelegt habe, dass er von der BaFin zugelassen sei, sei diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Ferner habe das FG rechtsfehlerhaft das zwischen dem Kl\u00e4ger und der ZfA bestehende Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit demjenigen zwischen seinen Mitgliedern und deren Wohnsitz-Finanz\u00e4mtern vermischt, indem es sich auf eine Verk\u00fcrzung des Rechtsschutzes der Mitglieder berufen habe. Den Mitgliedern stehe es frei, ihre Beitr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger einkommensteuerlich zu erkl\u00e4ren. Die ZfA habe schon das FG darauf hingewiesen, dass Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug lediglich die Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung sei, nicht aber die Daten\u00fcbermittlung selbst. Auch ohne eine Daten\u00fcbermittlung stehe den Mitgliedern daher in ihren einkommensteuerlichen Verfahren der volle Rechtsschutz zu.<\/li><li>Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung genie\u00dfe auch der Gesichtspunkt einer m\u00f6glichst effizienten Verwaltung &#8211;einschlie\u00dflich eines weitestgehend automatisierten Verfahrens in Konstellationen, die durch eine au\u00dferordentlich gro\u00dfe Anzahl zu bearbeitender F\u00e4lle bei gleichzeitiger Geringf\u00fcgigkeit der einzelnen Betr\u00e4ge gekennzeichnet seien&#8211; Verfassungsrang (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz&nbsp;45). Dem widerspr\u00e4che es, wenn die ZfA Daten entgegennehmen und weiterleiten m\u00fcsste, die von vornherein nicht richtig sein k\u00f6nnten. Bei einer Daten\u00fcbermittlung von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen werde von den Wohnsitz-Finanz\u00e4mtern im maschinellen Verfahren regelm\u00e4\u00dfig der Sonderausgabenabzug gew\u00e4hrt, so dass die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Dies erfordere es, dem Kl\u00e4ger die Daten\u00fcbermittlung zu versagen.<\/li><li>Ferner erhebt die ZfA Verfahrensr\u00fcgen.<\/li><li>Die ZfA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er h\u00e4lt das vorinstanzliche Urteil f\u00fcr zutreffend. Dar\u00fcber hinaus wiederholt und vertieft er seine Auffassung, eine Einrichtung zu sein, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gew\u00e4hre.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein Schreiben der BaFin vom 16.10.2018 in einem gegen ihn laufenden Verfahren der Einstellung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs vorgelegt. Darin vertritt die BaFin die Ansicht, der Kl\u00e4ger gew\u00e4hre seinen Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen und betreibe daher erlaubnispflichtige Versicherungsgesch\u00e4fte, ohne dass ihm die erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei.<\/li><li>Die ZfA h\u00e4lt dieses Schreiben im Revisionsverfahren nicht f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, da es \u00fcber die Tatsachenfeststellungen des FG hinausgehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen, da das FG die erhobene Klage zu Recht als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet angesehen hat.<\/li><li>1. Die Klage war zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Zutreffend hat das FG im Streitfall die Klage\u00e4nderung der urspr\u00fcnglich erhobenen Anfechtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage zugelassen und die Leistungsklage als statthaft angesehen. Die grunds\u00e4tzliche Subsidiarit\u00e4t der Leistungsklage gegen\u00fcber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. dazu Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz 33 ff.) kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die ZfA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger weder durch Verwaltungsakt gehandelt hat noch der Kl\u00e4ger von der ZfA im Zusammenhang mit der Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung den Erlass eines Verwaltungsakts begehren k\u00f6nnte. Es fehlt in diesem Bereich an einer gesetzlichen Regelung, die der ZfA die erforderliche Verwaltungsaktsbefugnis einr\u00e4umen w\u00fcrde.<\/li><li>Da dies zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger ist zudem beschwert. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist auch eine allgemeine Leistungsklage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.<\/li><li>Dabei gen\u00fcgt f\u00fcr die Geltendmachung einer Beschwer, dass das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Berufsfreiheit einzubeziehen ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 10.10.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFHE 218, 458, unter II.1.a; insoweit vom nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 31.08.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3275\/07, BFH\/NV 2010, 1404 nicht beanstandet). Dabei sch\u00fctzen die Grundrechte &#8211;gerade bei Klagen gegen Realakte&#8211; auch gegen faktische und mittelbare Beeintr\u00e4chtigungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211;BVerwG&#8211; vom 25.10.2017&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;46\/16, BVerwGE 160, 169, Rz 31 f.; BVerfG-Beschluss in BFH\/NV 2010, 1404, unter III.1.b aa).<\/li><li>Vorliegend kann der Senat dem FG zwar nicht in seiner &#8211;auch von der ZfA beanstandeten&#8211; Auffassung beitreten, der Sonderausgabenabzug werde den Mitgliedern des Kl\u00e4gers bereits aufgrund des Fehlens der Daten\u00fcbermittlung untersagt (dazu noch unten 3.a). Vielmehr ist nach der im Veranlagungszeitraum 2017 geltenden gesetzlichen Regelung allein die Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung &#8211;nicht aber die Daten\u00fcbermittlung selbst&#8211; Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug. Gleichwohl erscheint es als m\u00f6glich, dass die Berufsfreiheit des Kl\u00e4gers betroffen ist, indem ihm Wettbewerbsnachteile zu konkurrierenden Anbietern der Krankenversicherung dadurch erwachsen k\u00f6nnten, dass seine Mitglieder nicht sicher sein k\u00f6nnen, ob ihre Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben abziehbar sein werden. Auch wenn die Daten\u00fcbermittlung keine Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist, bewirkt ihr Fehlen im Verfahren der Einkommensteuerveranlagung doch faktisch eine Umkehr der Beweislast. Ein Mitglied, das seine Berechtigung zum Sonderausgabenabzug erst im Einzelfall erstreiten muss, mag geneigt sein, diese Erschwernis in seine Entscheidung, welchen Vorsorgetr\u00e4ger es w\u00e4hlen m\u00f6chte, einzubeziehen.<\/li><li>2. Ebenfalls zu Recht hat das FG das Leistungsbegehren des Kl\u00e4gers als begr\u00fcndet angesehen und die ZfA zur Entgegennahme und Weiterleitung der vom Kl\u00e4ger \u00fcbermittelten Meldungen verpflichtet.<\/li><li>a) Als Anspruchsgrundlage bei rechtswidrigen Realakten kommt nur ein allgemeiner \u00f6ffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch besteht bei rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Er ist auf die Wiederherstellung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Zustands gerichtet; alle der handelnden Beh\u00f6rde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen sind zu beseitigen. Insbesondere beim Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung kann ein Folgenbeseitigungsanspruch auch aus den Grundrechten abgeleitet werden (zum Ganzen BVerwG-Urteil vom 19.02.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;C&nbsp;13\/14, BVerwGE 151, 228, Rz 24, 33).<\/li><li>b) Das Gesetz enth\u00e4lt keine Regelungen \u00fcber die Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung oder &#8211;wie hier einschl\u00e4gig&#8211; \u00fcber die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Stelle.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;6 AltvDV erhalten die mitteilungspflichtigen Stellen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG von der zentralen Stelle &#8211;dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund, hier in Gestalt der ZfA&#8211; eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den gesch\u00fctzten Bereich des Internet der zentralen Stelle erm\u00f6glichen.<\/li><li>Wie auch die ZfA im erstinstanzlichen Verfahren einger\u00e4umt hat, stellt die Mitteilung der Kundennummer und des Passworts einen blo\u00dfen Realakt (rein tats\u00e4chliches Verwaltungshandeln) dar. Regelungen \u00fcber ein &#8211;wie auch immer ausgestaltetes&#8211; Zulassungsverfahren sind in der AltvDV nicht enthalten. Erst Recht fehlt jegliche Regelung \u00fcber den &#8211;im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden&#8211; Entzug der Kundennummer und die Sperrung des Passworts eines Beteiligten, der bisher an der Daten\u00fcbermittlung teilgenommen hat.<\/li><li>bb) Nichts anderes folgt aus der in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;4, 6 AltvDV enthaltenen Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (seit 01.01.2019 insoweit inhaltsgleich \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2b Satz 1 Halbsatz 1 EStG) ist mitteilungspflichtige Stelle bei Vorsorgeaufwendungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG das Versicherungsunternehmen, der Tr\u00e4ger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die K\u00fcnstlersozialkasse oder eine Einrichtung i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz 2 EStG. Diese Regelung verpflichtet bestimmte Stellen zur Daten\u00fcbermittlung. Sie l\u00e4sst aber nicht erkennen, dass die ZfA berechtigt sein k\u00f6nnte, bereits mittels der blo\u00dfen Vergabe oder der Sperrung eines Passworts eine verbindliche Entscheidung zu treffen, ob in Grenzf\u00e4llen (vgl. dazu noch unten c) ein bestimmter Daten\u00fcbermittler tats\u00e4chlich eine in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 Halbsatz 2 EStG genannte Einrichtung ist. Das Gesetz ordnet lediglich eine Mitteilungs<em>pflicht<\/em> bestimmter Einrichtungen an. Dar\u00fcber hinausgehende Daten\u00fcbermittlungen werden jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen.<\/li><li>Der Senat ist \u00fcberzeugt davon, dass der Gesetzgeber, wenn er ein verbindliches Zulassungsverfahren h\u00e4tte schaffen wollen, dieses &#8211;wie auch sonst im Steuerrecht&#8211; \u00fcber den Erlass anfechtbarer oder zu beanspruchender Verwaltungsakte geregelt h\u00e4tte, die ggf. als Grundlagenbescheide ausgestaltet worden w\u00e4ren. Das Treffen verbindlicher Zulassungsentscheidungen im Wege blo\u00dfer Realakte, die zugleich f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung bedeutsame materiell-rechtliche steuergesetzliche Tatbestandsmerkmale &#8211;wie hier die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG&#8211; auslegen, ist dem deutschen Ertragsteuerrecht hingegen fremd.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus beruft sich die ZfA auf \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;18 Satz 1 Buchst.&nbsp;a FVG. Nach dieser Vorschrift geh\u00f6rt zu den Aufgaben des BZSt u.a. die Weiterleitung der Daten, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG in den dort genannten F\u00e4llen zu \u00fcbermitteln sind; zur Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben bedient sich das BZSt der ZfA im Wege der Organleihe (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;18 Satz 2 FVG).<\/li><li>Aus den Worten &#8222;in den dort genannten F\u00e4llen&#8220; will die ZfA ihre Befugnis zur materiell-rechtlichen Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG und zum Treffen einer verbindlichen Entscheidung \u00fcber die Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung bzw. den Entzug einer solchen Zulassung ableiten. Insoweit gilt indes das bereits vorstehend zu bb Ausgef\u00fchrte: Die blo\u00dfe Bezugnahme einer &#8211;ganz andere verfahrensrechtliche Fragen regelnden&#8211; Norm auf \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a EStG l\u00e4sst eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung der ZfA zum Treffen verbindlicher materiell-rechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht erkennen.<\/li><li>c) Ebenso wie das FG kann der Senat offenlassen, ob die ZfA auch solche Daten\u00fcbermittlungen entgegennehmen und weiterleiten m\u00fcsste, bei denen die Erf\u00fcllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug v\u00f6llig fernliegend ist. Denn um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Der Senatsbeschluss in BFH\/NV 2014, 899 ist zu der im dortigen Streitjahr 2011 geltenden gesetzlichen Lage und zur damaligen Satzung des Kl\u00e4gers ergangen. In diesem Beschluss hat der Senat selbst darauf hingewiesen, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erweitert worden ist. Hinzu kommt, dass der Kl\u00e4ger zwischenzeitlich auch seine Satzung im entscheidenden Punkt ge\u00e4ndert hat. Die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 EStG liegt daher nicht vollkommen fern, so dass hier auch die von der ZfA aufgezeigte Situation, dass die Daten &#8222;von vornherein nicht richtig sein k\u00f6nnten&#8220;, nicht gegeben ist. Einzelheiten zu der weder offensichtlich zu verneinenden noch offensichtlich zu bejahenden Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug bei den Mitgliedern des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt sind, k\u00f6nnen aber &#8211;mangels eines gesetzlich geregelten Verfahrens \u00fcber den Entzug einer bisher bestehenden Zulassung zur Daten\u00fcbermittlung&#8211; nicht im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern ausschlie\u00dflich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Mitglieder des Kl\u00e4gers gekl\u00e4rt werden. Insoweit sind bereits Verfahren sowohl beim erkennenden Senat (X&nbsp;R&nbsp;12\/19) als auch zahlreiche Verfahren bei den Finanzgerichten anh\u00e4ngig.<\/li><li>d) Da es danach keine Grundlage f\u00fcr die von der ZfA vorgenommene Sperrung des zuvor dem Kl\u00e4ger er\u00f6ffneten Zugangs zum Intranet der ZfA gibt, ist diese Sperrung aufzuheben und der Kl\u00e4ger &#8211;wie vom FG ausgesprochen&#8211; weiterhin zur Daten\u00fcbermittlung zuzulassen. F\u00fcr die ab 2013 ge\u00e4nderte Gesetzes- und Satzungslage hat bisher keine staatliche Stelle &#8211;Beh\u00f6rde oder Gericht&#8211; in dem daf\u00fcr vorgesehenen Verfahren rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass die an den Kl\u00e4ger geleisteten Beitr\u00e4ge die Voraussetzungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug nicht erf\u00fcllen und es sich beim Kl\u00e4ger nicht um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis der ZfA f\u00fcr diese Fragen besteht &#8211;wie dargelegt&#8211; nicht.<\/li><li>e) Anders als die ZfA meint, gef\u00e4hrdet diese Auslegung des Gesetzes den &#8211;auch verfassungsrechtlich verankerten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz&nbsp;45)&#8211; Grundsatz der Effektivit\u00e4t der Verwaltung jedenfalls nicht in erheblicher Weise. Eine Daten\u00fcbermittlung seitens der ZfA an die \u00f6rtlichen Finanz\u00e4mter f\u00fchrt nicht etwa automatisch und unwiderruflich zu einer einkommensteuerlichen Ber\u00fccksichtigung der an den Kl\u00e4ger geleisteten Beitr\u00e4ge. Vielmehr ist die Finanzverwaltung &#8211;wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist&#8211; technisch ohne Weiteres in der Lage, alle Daten\u00fcbermittlungen, bei denen die Kundennummer des Kl\u00e4gers verwendet wird, zu erkennen und die \u00f6rtlichen Finanz\u00e4mter in diesen F\u00e4llen &#8211;erg\u00e4nzend zur Daten\u00fcbermittlung&#8211; gezielt auf die Notwendigkeit einer personellen Pr\u00fcfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs hinzuweisen.<\/li><li>3. Auch die von der ZfA erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch.<\/li><li>a) Zwar r\u00fcgt die ZfA im Ausgangspunkt zu Recht, das FG habe lediglich aufgrund des &#8211;eher unsubstantiierten&#8211; Vortrags des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung die &#8222;Feststellung&#8220; getroffen, der Sonderausgabenabzug w\u00fcrde von den Finanz\u00e4mtern bereits wegen des Fehlens einer elektronischen \u00dcbermittlung versagt. Tats\u00e4chlich hatte die ZfA w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens mehrfach &#8211;und zutreffend&#8211; schrifts\u00e4tzlich vorgetragen, der Abzug von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen setze nicht die Daten\u00fcbermittlung als solche, sondern lediglich die Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Daten\u00fcbermittlung voraus. Hiermit hat das FG sich nicht auseinandergesetzt.<\/li><li>Allerdings ist dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats rechtlich unerheblich, weshalb die Entscheidung des FG jedenfalls im Ergebnis nicht auf ihm beruhen kann (vgl. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) und eine Aufhebung des &#8211;im \u00dcbrigen rechtlich bedenkenfreien&#8211; vorinstanzlichen Urteils nicht allein auf das \u00dcbergehen des entsprechenden Vortrags der ZfA und die mangelnde Hinterfragung und \u00dcberpr\u00fcfung des unsubstantiierten Vortrags des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt werden kann. Auf den vom FG &#8211;nur erg\u00e4nzend&#8211; angef\u00fchrten Aspekt einer erheblichen Erschwerung oder sogar Vereitelung des Rechtsschutzes der Mitglieder des Kl\u00e4gers kommt es nach Auffassung des Senats f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des Leistungsbegehrens des Kl\u00e4gers nicht an. Denn die fehlende Befugnis der ZfA zur Vereitelung der weiteren Teilnahme des Kl\u00e4gers am Daten\u00fcbermittlungsverfahren ergibt sich &#8211;bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung der offenen Frage der Abziehbarkeit der an den Kl\u00e4ger geleisteten Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben&#8211; auch ohne diesen Gesichtspunkt, wie der Senat unter II.2. dieser Entscheidung ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>Davon unber\u00fchrt bleibt, dass im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der Leistungsklage bereits die M\u00f6glichkeit einer faktischen Erschwerung der Durchsetzung des Sonderausgabenabzugs bei den Mitgliedern einen Wettbewerbsnachteil des Kl\u00e4gers und damit dessen Beschwer begr\u00fcnden kann (vgl. oben II.1.b).<\/li><li>b) Auch die im Zusammenhang mit dem Begriff der &#8222;mitteilungspflichtigen Stelle&#8220; erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch. In diesem Zusammenhang geht es letztlich nicht um eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht; vielmehr r\u00fcgt die ZfA im Kern, das FG habe dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal unzutreffend ausgelegt. Diese materiell-rechtliche Kritik an dem angefochtenen Urteil erf\u00fcllt die Voraussetzungen an eine Verfahrensr\u00fcge indes nicht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt die ZfA, das FG habe die Entscheidungen des Bayerischen LSG und des BSG nicht ber\u00fccksichtigt. Diese Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch, weil die genannten Entscheidungen auf der Grundlage der &#8211;insoweit ma\u00dfgeblichen&#8211; Rechtsauffassung des FG f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsstreits nicht erheblich waren. Im \u00dcbrigen sind die von der ZfA angef\u00fchrten Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zu der im Jahr 2009 geltenden Satzung des Kl\u00e4gers ergangen und daher f\u00fcr das vorliegende Verfahren, in dem es um die seit 2013 geltende, im entscheidenden Punkt ge\u00e4nderte Satzung des Kl\u00e4gers geht, nicht von Bedeutung.<\/li><li>Ebenso kam es f\u00fcr das FG &#8211;zu Recht&#8211; nicht darauf an, ob die Behauptung des Kl\u00e4gers zutraf, eine gesetzliche Krankenkasse habe diejenige Person, die vor dem Bayerischen LSG und dem BSG erfolglos ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse und ihre Aufnahme beim Kl\u00e4ger begehrt hatte, im Nachgang zu den Gerichtsentscheidungen gleichwohl aus der Mitgliedschaft entlassen. Der Kl\u00e4ger hatte diese Behauptung in keiner Weise belegt; das FG hat sie im Urteil nicht verwertet.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. August 2020, X R 22\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR22.18.0 BFH X. 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