{"id":73568,"date":"2021-02-19T18:53:20","date_gmt":"2021-02-19T16:53:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73568"},"modified":"2021-02-19T18:53:20","modified_gmt":"2021-02-19T16:53:20","slug":"beitraege-an-einen-nicht-der-versicherungsaufsicht-unterliegenden-solidarverein-als-vorsorgeaufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beitraege-an-einen-nicht-der-versicherungsaufsicht-unterliegenden-solidarverein-als-vorsorgeaufwendungen\/","title":{"rendered":"Beitr\u00e4ge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. August 2020, X R 12\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 2 , SGB 5 \u00a7 5 Abs 1 Nr 13 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 20. M\u00e4rz 2019, Az: 3 K 157\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Beitr\u00e4ge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsf\u00e4llen gew\u00e4hrt, k\u00f6nnen &#8211;unbeschadet weiterer Voraussetzungen&#8211; nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausl\u00e4ndischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 &#8211; B 12 KR 14\/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 &#8211; 3 K 157\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde in den Streitjahren 2015 und 2016 gemeinsam mit ihrem nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie ist freiberuflich t\u00e4tig und zahlt f\u00fcr ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall Beitr\u00e4ge an einen eingetragenen Verein (V).<\/li><li>In der Satzung des V vom 13.07.2013 hei\u00dft es u.a.:&#8220;\u00a7&nbsp;2 Zweck des Vereins(1)&nbsp;&nbsp;Die (\u2026) ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Ziff.&nbsp;1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung.(2)&nbsp;&nbsp;Zwecke des Vereins sind:&nbsp;&nbsp;a.&nbsp;Die Mitglieder sichern sich gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zu, die in Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht; (\u2026)(4)&nbsp;&nbsp;Mit der Umsetzung der Satzungszwecke werden die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V bzw. vergleichbare Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VVG erf\u00fcllt.&#8220;<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung in Bezug genommene Norm des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VAG in der beim Inkrafttreten der Satzung g\u00fcltigen Fassung (VAG a.F.; heute \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes &#8211;VAG&#8211; in der seit 2016 geltenden Fassung) lautete: &#8222;Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht: Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hren, insbesondere die Unterst\u00fctzungseinrichtungen und Unterst\u00fctzungsvereine der Berufsverb\u00e4nde&#8220;.<\/li><li>Die Mitglieder des V leisten einkommensabh\u00e4ngige Beitr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe einer vom Vorstand des V festgelegten Beitragsordnung. Die H\u00e4lfte dieser Beitr\u00e4ge wird einem Individualkonto des Mitglieds gutgeschrieben. Die Auszahlung dieses Guthabens kann jedes Mitglied zur Deckung seiner Krankheitskosten verlangen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 der Satzung). Die andere H\u00e4lfte der Beitr\u00e4ge wird einem Solidarfonds gutgeschrieben. Zu Auszahlungen aus dem Solidarfonds hei\u00dft es in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 der Satzung: &#8222;<sub>1<\/sub>Aus dem Solidarfonds k\u00f6nnen weitere Unterst\u00fctzungen an die Mitglieder erbracht werden, die auch die Hilfe im Pflegefall abdecken. <sub>2<\/sub>\u00dcber einen Antrag auf Unterst\u00fctzung der Kosten f\u00fcr eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder eine andere gebotene Form der Therapie entscheidet der Vorstand nach Ma\u00dfgabe der Zuwendungsordnung. <sub>3<\/sub>Ein Anspruch auf Leistung besteht nur in F\u00e4llen der medizinischen Notwendigkeit. <sub>4<\/sub>Diese soll dem individuellen Bedarf entsprechen, wobei mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung erreicht werden soll. <sub>5<\/sub>In anderen F\u00e4llen entscheidet der Vorstand nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen.&#8220;<\/li><li>In Streitf\u00e4llen ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die Mitglieder k\u00f6nnen statt dessen ein Schlichtungsverfahren und anschlie\u00dfend ggf. ein Schiedsverfahren nach \u00a7\u00a7&nbsp;1025&nbsp;ff. der Zivilprozessordnung einleiten (\u00a7&nbsp;11 der Satzung).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin machte die an V gezahlten Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a EStG geltende H\u00f6chstbetrag war bei der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann bereits durch anderweitige Aufwendungen ausgesch\u00f6pft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) versagte den Abzug in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 und verwies hierf\u00fcr auf das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;71\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2013, 1496).<\/li><li>In diesem Urteil hatte das FG f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2011 auf die Klage eines anderen Mitglieds des V entschieden, dass die Beitr\u00e4ge an V nicht als Sonderausgaben abziehbar seien. Zum einen seien Unterst\u00fctzungseinrichtungen &#8211;wie V&#8211; nicht in der damals geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) genannt, die nur Versicherungsunternehmen, berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungstr\u00e4ger und Anbieter i.S. des \u00a7&nbsp;80 EStG aufz\u00e4hle. Zum anderen gew\u00e4hre V &#8211;ausweislich seiner damals geltenden Satzung&#8211; auf seine Leistungen keinen Rechtsanspruch. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/13 (BFH\/NV 2014, 899) zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, die Rechtssache habe keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden sei, wie das FG es getan habe. Jedenfalls die Frage, ob V unter \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG a.F. falle, sei eindeutig zu verneinen. Dabei hat der Senat allerdings ausdr\u00fccklich auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltende Erweiterung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 EStG hingewiesen, wonach seitdem auch Beitr\u00e4ge an Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gew\u00e4hren, als Vorsorgeaufwendungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; L&nbsp;4&nbsp;KR&nbsp;27\/13 f\u00fcr die im Jahr 2009 geltende Satzung des V entschieden, dass er aufgrund des darin fehlenden Rechtsanspruchs der Mitglieder auf Leistungen keine Einrichtung sei, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V gew\u00e4hre. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hiergegen eingelegte Revision wegen unzureichender Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig verworfen (Beschluss vom 18.04.2017&nbsp;&#8211; B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;18\/15&nbsp;R; Verfassungsbeschwerde noch anh\u00e4ngig unter 1&nbsp;BvR&nbsp;2062\/17).<\/li><li>Die f\u00fcr die Versicherungsaufsicht zust\u00e4ndige Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen V im Jahr 2016 ein auf die Einstellung und Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gerichtetes Verfahren eingeleitet. Sie vertritt die Ansicht, V gew\u00e4hre seinen Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Leistungen und betreibe daher erlaubnispflichtige Versicherungsgesch\u00e4fte, ohne dass ihm die erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG war das von der BaFin gef\u00fchrte Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das FG hat festgestellt, V beabsichtige im Hinblick auf das von der BaFin gef\u00fchrte Verfahren, seine Satzung dahingehend zu \u00e4ndern, dass Anspr\u00fcche auf Leistungen aus dem Solidarfonds der H\u00f6he nach auf die vorhandenen Geldmittel beschr\u00e4nkt w\u00fcrden.<\/li><li>Im Verfahren zur Einkommensteuer 2015 und 2016 der Kl\u00e4gerin blieben die Einspr\u00fcche und Klagen ohne Erfolg. Das FG entschied (EFG 2019, 888), V sei kein in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG genannter Versorgungstr\u00e4ger. Er falle nicht unter Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 dieser Regelung, weil er weder ein Versicherungsunternehmen sei noch ihm die hierf\u00fcr erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei. Auch Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 (anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) sei nicht einschl\u00e4gig, weil diese Regelung auf Einrichtungen beschr\u00e4nkt sei, die ihren Sitz au\u00dferhalb des EU-\/EWR-Raums h\u00e4tten. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzessystematik und die Materialien.<\/li><li>Danach lie\u00df das FG offen, ob die Beitr\u00e4ge die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllten, insbesondere ob auf Leistungen des V ein Anspruch bestanden habe. Das FG gab in diesem Zusammenhang aber &#8222;zu bedenken&#8220;, dass V weder mit den Tr\u00e4gern der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung vergleichbar sei. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG erfordere, dass ein bestehender Rechtsanspruch auf Leistungen jedenfalls nicht einseitig durch den Verpflichteten aufgehoben oder eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Zwar m\u00f6ge die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren einen Rechtsanspruch gehabt haben. V k\u00f6nne diesen Anspruch aber jederzeit einschr\u00e4nken, indem der Vorstand die Zuwendungsordnung \u00e4ndere.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor, das FG habe den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG rechtsfehlerhaft auf Einrichtungen in Drittstaaten beschr\u00e4nkt. Der Gesetzgeber habe \u00fcber die in Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 genannten Versicherungsunternehmen hinaus weitere Einrichtungen als Leistungsempf\u00e4nger definieren wollen. In den Gesetzesmaterialien werde auf den Ma\u00dfstab des Sozialversicherungsrechts bzw. des privaten Versicherungsvertragsrechts verwiesen. Ferner sei im Referentenentwurf eines Gesetzes f\u00fcr bessere und unabh\u00e4ngigere Pr\u00fcfungen (MDK-Reformgesetz) die Einf\u00fcgung eines \u00a7&nbsp;176 SGB&nbsp;V vorgesehen gewesen, wonach Solidargemeinschaften wie V unter bestimmten Voraussetzungen als Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V gew\u00e4hren, anzuerkennen seien.<\/li><li>Auch habe das FG die Satzung des V unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der entsprechenden Vorgaben in der Satzung sei der Vorstand nicht befugt, den Mitgliedern Anspr\u00fcche in einer Weise zu entziehen, dass das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr erreicht werde. In einem solchen Fall k\u00f6nnten sich die Mitglieder unmittelbar auf die Satzung berufen.<\/li><li>Die Entscheidung des FG verletze zudem Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beitr\u00e4ge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus einkommensteuerlich abziehbar sein m\u00fcssten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 07.05.2018 (2016) und 15.05.2018 (2015) aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2015 vom 02.11.2016 und f\u00fcr 2016 vom 07.11.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 3.519,84&nbsp;\u20ac (2015) bzw. 3.840&nbsp;\u20ac (2016) als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt das vorinstanzliche Urteil f\u00fcr zutreffend und weist darauf hin, dass &#8211;im Gegensatz zum Referentenentwurf&#8211; im sp\u00e4teren Regierungsentwurf des MDK-Reformgesetzes (BTDrucks 19\/13397) keine Regelung zu Solidargemeinschaften enthalten sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Mit der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung k\u00f6nnen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG in Bezug auf V nicht verneint werden (dazu unten 1.). Im zweiten Rechtsgang wird es daher auf die Frage ankommen, ob es sich bei V um eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V gew\u00e4hrt und ob auf die Leistungen des V ein Anspruch besteht (unten 2.).<\/li><li>1. Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist neben der Zahlung entsprechender Beitr\u00e4ge u.a., dass sie an bestimmte Versorgungstr\u00e4ger geleistet werden (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG zwar zu Recht die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG auf V ausgeschlossen (dazu unten a). Die in Bezug auf Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 dieser Regelung vom FG gegebene Begr\u00fcndung ist aber rechtsfehlerhaft (unten b).<\/li><li>a) V f\u00e4llt nicht unter \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Selbst wenn V als &#8222;Versicherungsunternehmen&#8220; anzusehen sein sollte, w\u00fcrde ein Sonderausgabenabzug voraussetzen, dass dieses Unternehmen das Versicherungsgesch\u00e4ft im Inland betreiben darf (Doppelbuchst.&nbsp;aa) oder ihm die Erlaubnis zum Gesch\u00e4ftsbetrieb im Inland erteilt ist (Doppelbuchst.&nbsp;bb). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bed\u00fcrfen Versicherungsunternehmen zum Gesch\u00e4ftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde. Da V nach den &#8211;insoweit im Revisionsverfahren nicht angegriffenen&#8211; Feststellungen des FG weder eine solche Erlaubnis erteilt war noch die Voraussetzungen etwaiger Ausnahmetatbest\u00e4nde von der Erlaubnispflicht erf\u00fcllt waren, durfte V das Versicherungsgesch\u00e4ft im Inland nicht betreiben.<\/li><li>Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Auffassung des FG, der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG beschr\u00e4nke sich auf Einrichtungen mit Sitz au\u00dferhalb des EU-\/EWR-Raums, ist rechtsfehlerhaft.<\/li><li>aa) Nach der genannten Regelung werden Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge \u00fcber Satz&nbsp;1 hinaus nur ber\u00fccksichtigt, wenn es sich um Beitr\u00e4ge an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V oder eine der Beihilfe oder freien Heilf\u00fcrsorge vergleichbare Absicherung i.S. des \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gew\u00e4hrt.<\/li><li>Aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt &#8211;anders als das FG meint&#8211; kein Ausschluss solcher Einrichtungen, die ihren Sitz im EU-\/EWR-Raum haben. Im Gegenteil l\u00e4sst die Bezugnahme gerade auf Normen des <em>deutschen<\/em> Sozialversicherungs- bzw. Privatversicherungsrechts erkennen, dass auch deutsche Einrichtungen erfasst sind. In \u00dcbereinstimmung damit kann die anderweitige Absicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausl\u00e4ndischen Rechts bestehen (Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;14\/11&nbsp;R, BSGE 113, 160, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Aus der &#8211;vom FG in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten&#8211; den \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG einleitenden Wendung &#8222;Dar\u00fcber hinaus&#8220; folgt nichts anderes. Diese Wendung will im Verh\u00e4ltnis zu Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 nicht etwa einen Gegensatz in der <em>\u00f6rtlichen<\/em> Ankn\u00fcpfung schaffen, sondern die beg\u00fcnstigten Versorgungstr\u00e4ger \u00fcber die Beschr\u00e4nkungen des Satzes&nbsp;1 (&#8222;Versicherungsunternehmen&#8220;) hinaus auch auf bestimmte &#8222;Einrichtungen&#8220; erweitern. Dementsprechend formuliert auch das BSG, dass die &#8211;in Satz&nbsp;2 in Bezug genommene&#8211; Norm des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 SGB&nbsp;V nicht nur &#8222;Versicherungen&#8220;, sondern jegliche anderweitige &#8222;Absicherung&#8220; erfasst, die das Gesetz als ausreichend ansieht (vgl. Urteil vom 03.07.2013&nbsp;&#8211; B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;2\/11&nbsp;R, Sozialrecht 4-2500 \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;20, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Aus denselben Gr\u00fcnden folgt auch aus der Gesetzessystematik das Gegenteil des vom FG gefundenen Auslegungsergebnisses. Gerade der ausdr\u00fcckliche Bezug des Satzes&nbsp;2 auf Normen des deutschen Rechts, deren origin\u00e4rer Anwendungsbereich &#8211;zumindest auch&#8211; Inlandsf\u00e4lle einbezieht, zeigt, dass ein rein einkommensteuerrechtlicher Ausschluss von Einrichtungen mit Sitz in EU-\/EWR-Staaten hier nicht gewollt sein kann.<\/li><li>cc) Die Gesetzesmaterialien st\u00fctzen ebenfalls die Auffassung des FG nicht, sondern belegen gerade das Gegenteil. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.05.2012 f\u00fcr ein Jahressteuergesetz 2013 (BRDrucks 302\/12, 86; gleichlautend BTDrucks 17\/10000, 54) wird zur Erl\u00e4uterung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG zun\u00e4chst auf die sozialrechtlichen Vorschriften verwiesen. Damit k\u00f6nnen aufgrund des im Gesetzeswortlaut enthaltenen Verweises auf das SGB&nbsp;V nur die <em>inl\u00e4ndischen<\/em> sozialrechtlichen Vorschriften gemeint sein. Weiter hei\u00dft es, der neu eingef\u00fcgte Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 erm\u00f6gliche den Sonderausgabenabzug &#8222;auch&#8220; f\u00fcr Beitr\u00e4ge an Versicherungsunternehmen in Drittstaaten. Aus dem Begriff &#8222;auch&#8220; folgt erkennbar, dass die Abzugsm\u00f6glichkeit an Drittstaaten-Versicherungsunternehmen nur ein <em>Teil<\/em> des Anwendungsbereichs der Norm sein soll. Abschlie\u00dfend hei\u00dft es, &#8222;auch wenn&#8220; der Steuerpflichtige weder seinen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland habe, bilde das Sozialrecht den Ma\u00dfstab. Die Formulierung &#8222;auch wenn&#8220; zeigt gleicherma\u00dfen, dass der Anwendungsbereich der Norm gerade nicht auf die hier genannten Auslandsf\u00e4lle begrenzt sein soll.<\/li><li>Das Jahressteuergesetz 2013 ist zwar letztlich nicht beschlossen worden. Die hier ma\u00dfgeblichen Inhalte des entsprechenden Gesetzentwurfs sind aber unver\u00e4ndert in den Entwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes aufgenommen (vgl. den Bericht des Finanzausschusses vom 27.02.2013, BTDrucks 17\/12532, 5, 89&nbsp;f.) und in diesem Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden.<\/li><li>2. Danach kommt es f\u00fcr die Abziehbarkeit der von der Kl\u00e4gerin an V geleisteten Beitr\u00e4ge in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob V als Einrichtung anzusehen ist, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG) und ob auf die Leistungen des V ein Anspruch besteht (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG). Hierzu hat das FG keine revisionsrechtlich bindenden Feststellungen getroffen, was im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird.<\/li><li>a) Allerdings hat das FG &#8211;nicht tragend&#8211; ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren gegen V einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall \u00fcber dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau gehabt haben &#8222;mag&#8220;.<\/li><li>Es wird diese Vermutung noch durch Auslegung der Satzung des V erh\u00e4rten m\u00fcssen. Insoweit enthalten \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Satzung Formulierungen, aus denen sich ein Rechtsanspruch ergeben k\u00f6nnte. Gegenl\u00e4ufig verweist \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung aber auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VAG a.F., woraus man entnehmen k\u00f6nnte, dass es sich bei V um eine Einrichtung handele, die ihren Mitgliedern keinen Rechtsanspruch gew\u00e4hrt.<\/li><li>Erg\u00e4nzend kann das FG auch weitere Quellen heranziehen (z.B. Internetauftritt, Werbematerial, Protokolle von Mitgliederversammlungen des V).<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsste das FG sich in rechtlicher Hinsicht nochmals vertieft mit seiner im vorinstanzlichen Urteil &#8211;ebenfalls nicht tragend&#8211; angedeuteten Auffassung befassen, der von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG vorausgesetzte &#8222;Anspruch&#8220; auf die Leistungen erfordere, dass ein solcher Anspruch auch mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft nicht ohne Einverst\u00e4ndnis des Mitglieds bzw. Versicherten beseitigt werden kann.<\/li><li>aa) In diesem Zusammenhang h\u00e4tte das FG zu pr\u00fcfen, ob sowohl das Recht der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung &#8211;im Sinne eines typuspr\u00e4genden Vergleichsma\u00dfstabs&#8211; wirksame Vorkehrungen auch gegen einen Entzug von Leistungsanspr\u00fcchen lediglich mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft enth\u00e4lt.<\/li><li>Die vom FG im Rahmen seiner kursorischen Pr\u00fcfung genannte Norm des \u00a7&nbsp;23 SGB&nbsp;V scheint eine solche \u00e4nderungsfeste Regelung &#8211;jedenfalls auf den ersten Blick&#8211; nicht zu enthalten. Das FG kann sich aber erg\u00e4nzend mit der Frage auseinandersetzen, ob sich eventuell aus dem Verfassungsrecht &#8211;zumindest f\u00fcr einen Kernbestand an Leistungen&#8211; ein Schutz vor nachteiligen \u00c4nderungen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt.<\/li><li>Ebenso d\u00fcrfte sich f\u00fcr die private Krankenversicherung jedenfalls aus den vom FG allein genannten Normen der \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;203 Abs.&nbsp;3 VVG, \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 VAG weder ein K\u00fcndigungsausschluss noch ein Verbot von Vertragsanpassungen mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft ergeben. Ob sich solche Rechtsfolgen aus den &#8211;vom FG nicht erw\u00e4hnten&#8211; Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;206, 208 VVG ergeben, wird das FG noch zu pr\u00fcfen haben.<\/li><li>bb) Sollte dies der Fall sein und sollten die Leistungsanspr\u00fcche der Versicherten gegen die Tr\u00e4ger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung auch durch ihre Zukunftsfestigkeit und Unentziehbarkeit charakterisiert werden, wird das FG weiter pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob es bei V vergleichbare Vorkehrungen gegen einen Entzug von Leistungsanspr\u00fcchen mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft gibt.<\/li><li>Allein die vom FG angef\u00fchrte M\u00f6glichkeit, die Zuwendungsordnung des V durch blo\u00dfen Vorstandsbeschluss zu \u00e4ndern, d\u00fcrfte in diesem Zusammenhang noch nicht sch\u00e4dlich sein. Denn die Kl\u00e4gerin weist zu Recht darauf hin, dass \u00c4nderungen der Zuwendungsordnung sich stets in dem durch die &#8211;insoweit h\u00f6herrangige&#8211; Satzung hierf\u00fcr gezogenen Rahmen halten m\u00fcssen.<\/li><li>Entscheidend d\u00fcrfte daher sein, ob etwaige satzungsm\u00e4\u00dfige Leistungsanspr\u00fcche der Mitglieder des V in vergleichbarer Weise unentziehbar sind wie &#8211;hier unterstellt&#8211; die Anspr\u00fcche von Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Dagegen k\u00f6nnte die Formulierung des FG sprechen, V beabsichtige eine Satzungs\u00e4nderung dahingehend, Leistungsanspr\u00fcche nur noch im Rahmen der vorhandenen Mittel zu gew\u00e4hren. Die rechtliche M\u00f6glichkeit einer solchen Satzungs\u00e4nderung k\u00f6nnte ein Indiz gegen die Unentziehbarkeit der Anspr\u00fcche darstellen.<\/li><li>Gegenl\u00e4ufig wird das FG aber zu erw\u00e4gen haben, ob etwaig von V abgeschlossene R\u00fcckversicherungsvertr\u00e4ge, die gerade Gro\u00dfsch\u00e4den abdecken, zu dem Schluss f\u00fchren k\u00f6nnten, dass V bei einer am Tats\u00e4chlichen orientierten Betrachtung stets gen\u00fcgend Mittel zur Abdeckung aller Leistungsanspr\u00fcche zur Verf\u00fcgung stehen k\u00f6nnten. Sollte dies der Fall sein, k\u00f6nnte die beabsichtigte Satzungs\u00e4nderung eventuell als lediglich formal erscheinen und keine erkennbaren praktischen Auswirkungen auf die Leistungsanspr\u00fcche der Mitglieder haben.<\/li><li>c) Der Senat weist ferner auf den eventuellen Normwiderspruch hin, der darin liegt, dass einerseits in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG lediglich &#8222;Krankenversicherungen&#8220; erw\u00e4hnt sind, andererseits \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG aber auch andere &#8222;Einrichtungen&#8220; &#8211;und zwar ausdr\u00fccklich f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG&#8211; als zul\u00e4ssige Beitragsempf\u00e4nger ansieht. Ein solcher Normwiderspruch lie\u00dfe sich nur dadurch aufl\u00f6sen, dass Beitr\u00e4ge an andere Einrichtungen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG auch dann erf\u00fcllen, wenn es sich bei dieser Einrichtung nicht zugleich um eine &#8222;Krankenversicherung&#8220; handelt.<\/li><li>d) Hinsichtlich der Beitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG hat das FG ausgef\u00fchrt, V sei nicht als Tr\u00e4ger der gesetzlichen Pflegeversicherung anzusehen, die in dem Klammerzusatz der genannten Norm als &#8222;soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung&#8220; definiert werde. Gegen diese W\u00fcrdigung hat die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren keine Einwendungen erhoben. Ihr steht es aber frei, solche Einwendungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass diejenigen Beitr\u00e4ge, die dem Erwerb eines Schutzes im Krankheitsfall dienen, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllen, wird es erw\u00e4gen m\u00fcssen, ob aus dem von der Kl\u00e4gerin an V gezahlten Gesamtbeitrag ein Anteil auszuscheiden ist, der dem Erwerb eines Schutzes im Pflegefall dient und m\u00f6glicherweise nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. August 2020, X R 12\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR12.19.0 BFH X. 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