{"id":73572,"date":"2021-02-19T18:54:40","date_gmt":"2021-02-19T16:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73572"},"modified":"2021-02-19T18:54:40","modified_gmt":"2021-02-19T16:54:40","slug":"vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden-sachgerechter-schluessel-bei-erheblichen-ausstattungsunterschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden-sachgerechter-schluessel-bei-erheblichen-ausstattungsunterschieden\/","title":{"rendered":"Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden; sachgerechter Schl\u00fcssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 11. November 2020, XI R 7\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.111120.XIR7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 15 Abs 4 S 1 , UStG \u00a7 15 Abs 4 S 2 , UStG \u00a7 15 Abs 4 S 3 , EGRL 112\/2006 Art 173 Abs 1 UAbs 1 , EGRL 112\/2006 Art 173 Abs 2 Buchst c , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 30. Juli 2019, Az: 2 K 103\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bestehen bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume, sind Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 &#8211; XI R 31\/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 &#8211; V R 43\/17, BFH\/NV 2019, 719).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 30.07.2019 &#8211; 2 K 103\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) errichtete in den Streitjahren (2009 und 2010) einen gemischt genutzten Geb\u00e4udekomplex (Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc. [umsatzsteuerpflichtig verpachtet] und Senioren-Wohnanlage [umsatzsteuerfrei vermietet]). Zur Vorsteueraufteilung w\u00e4hlte sie in ihren Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rungen (vom 08.02.2011 [2009] und vom 09.02.2012 [2010]) den sog. Fl\u00e4chenschl\u00fcssel. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung reduzierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37,42&nbsp;% auf 33,88&nbsp;%.<\/li><li>Mit dem Einspruch trug die Kl\u00e4gerin vor, es handele sich um zwei getrennte Geb\u00e4ude, so dass im Ausgangspunkt die Herstellungskosten der Geb\u00e4ude getrennt zu ermitteln seien (Baukosten f\u00fcr das steuerpflichtig vermietete Geb\u00e4ude: 1.519.389,65&nbsp;\u20ac, f\u00fcr das steuerfrei vermietete Geb\u00e4ude: 1.459.264,64&nbsp;\u20ac). Nur der Restbetrag sei zu verteilen. Dabei sei wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der beiden Geb\u00e4ude ein Umsatzschl\u00fcssel anzuwenden. Daher seien 48,27&nbsp;% der Vorsteuer abziehbar.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 wies das FA den Einspruch zur\u00fcck, da die Kl\u00e4gerin an den in den Steuererkl\u00e4rungen gew\u00e4hlten Fl\u00e4chenschl\u00fcssel gebunden sei. Der Umsatzschl\u00fcssel komme au\u00dferdem nur nachrangig zur Anwendung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg wies die Klage mit Urteil vom 30.07.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;103\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1728) zum weit \u00fcberwiegenden Teil ab. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Bindung an die Wahl eines fehlerhaften Aufteilungsma\u00dfstabs nicht. Auch sei eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschl\u00fcssel vorzunehmen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen w\u00fcrden. Im Streitfall seien aber die Eingangsbez\u00fcge im Wesentlichen gleichartig auf die Fl\u00e4chen zu verteilen; der Prozentsatz des Fl\u00e4chenschl\u00fcssels betrage 36,49&nbsp;%.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des BFH sei der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden nicht sachgerecht. Davon sei das FG abgewichen, indem es ungeachtet der Ausstattungsunterschiede im Streitfall angenommen habe, dass der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel sachgerecht sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 aufzuheben sowie die Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 vom 10.12.2013 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass im Jahr 2009 weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 245.594&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2010 weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 463.803&nbsp;\u20ac (aus Ums\u00e4tzen zu 19&nbsp;%) und 518,21&nbsp;\u20ac (aus Ums\u00e4tzen zu 7&nbsp;%) ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung best\u00fcnden, die sich auf die Baukosten niederschl\u00fcgen. Die Mitgliedstaaten d\u00fcrften einen anderen Schl\u00fcssel als den Umsatzschl\u00fcssel w\u00e4hlen, wenn dieser &#8211;wie hier&#8211; pr\u00e4ziser sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat &#8211;entgegen der Rechtsprechung des BFH&#8211; angenommen, dass in F\u00e4llen, in denen die Ausstattung der R\u00e4umlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist, der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel anwendbar sei. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/li><li>1. Verwendet der Unternehmer einen f\u00fcr sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung &#8211;wie im Streitfall&#8211; nur zum Teil zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fchrenden Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbetr\u00e4ge im Wege einer sachgerechten Sch\u00e4tzung ermitteln (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG). Es ist dabei zun\u00e4chst Sache des Unternehmers, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt; Finanzbeh\u00f6rden und Finanzgerichte k\u00f6nnen aber nachpr\u00fcfen, ob die Sch\u00e4tzung sachgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz&nbsp;29; BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, Rz&nbsp;28). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, zu den Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich ist.<\/li><li>a) Diese Vorschrift beruht seit 2007 auf Art.&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwStSystRL&#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/10, BFHE 245, 416, Rz&nbsp;22), die wie folgt lauten:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;(1) Soweit Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet werden, f\u00fcr die ein Recht auf Vorsteuerabzug &#8230; besteht, als auch f\u00fcr Ums\u00e4tze, f\u00fcr die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Ums\u00e4tze entf\u00e4llt. &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(2) Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen folgende Ma\u00dfnahmen ergreifen: &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vorzunehmen.&#8220;<\/li><li>\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 267, 146, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Geb\u00e4ude ist seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Wolfgang und Dr.&nbsp;Wilfried Rey Grundst\u00fccksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016&nbsp;&#8211; C-332\/14 (EU:C:2016:417, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.) und dem Nachfolgeurteil des Senats vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/09 (BFHE 254, 461, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.) von folgenden Grunds\u00e4tzen auszugehen:<\/li><li>aa) In einer ersten Phase m\u00fcssen die Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich vorsehen, dass die Steuerpflichtigen zur Bestimmung der H\u00f6he ihres Rechts auf Vorsteuerabzug die auf der Eingangsstufe erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen zun\u00e4chst den verschiedenen Ausgangsums\u00e4tzen, zu deren Ausf\u00fchrung sie bestimmt waren, m\u00f6glichst (direkt und unmittelbar) zuordnen (Phase der direkten und unmittelbaren Zuordnung).<\/li><li>(1) Dies betrifft insbesondere die Eingangsleistungen f\u00fcr die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des gemischt genutzten Geb\u00e4udes, weil diese Zuordnung \u00fcblicherweise in der Praxis leicht durchf\u00fchrbar ist (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz&nbsp;39&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Im Fall der Errichtung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes erweist sich indes eine Zuordnung der Eingangsleistungen zur Errichtung des Geb\u00e4udes zu den Ums\u00e4tzen, f\u00fcr die sie verwendet werden, in der Praxis als zu komplex und somit schwer durchf\u00fchrbar (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz&nbsp;34). Dies gilt vor allem deshalb, weil die Zugeh\u00f6rigkeit eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes zum Unternehmensverm\u00f6gen bei nur anteiliger Zuordnung keine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche, sondern eine prozentuale ist, so dass Nutzungs\u00e4nderungen innerhalb der Nutzungsquote (z.B. beim Tausch von gleich gro\u00dfen R\u00e4umen) zu keiner Vorsteuerberichtigung f\u00fchren (vgl. die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Armbrecht vom 06.04.1995&nbsp;&#8211; C-291\/92, EU:C:1995:99, Rz&nbsp;40, 50 i.V.m. EuGH-Urteil Armbrecht vom 04.10.1995&nbsp;&#8211; C-291\/92, EU:C:1995:304, Rz&nbsp;21; BFH-Urteil vom 28.09.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417; Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz&nbsp;37). Diese Erkenntnis f\u00fchrt weiter dazu, dass auch in Bezug auf \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nicht ein bestimmter Geb\u00e4udeteil, sondern ein bestimmter Prozentsatz des Geb\u00e4udes f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze bzw. steuerfreie Ums\u00e4tze genutzt wird, weil wegen fehlender M\u00f6glichkeit zur Vorsteuerberichtigung beim Tausch von solchen R\u00e4umen o.\u00c4., die zu keiner prozentualen \u00c4nderung der Quote f\u00fchrt, auch insoweit keine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Zuordnung erfolgen kann.<\/li><li>bb) In einer zweiten Phase (Aufteilung der in Phase&nbsp;1 nicht direkt und unmittelbar zugeordneten Vorsteuerbetr\u00e4ge) ist bei der Errichtung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes im Regelfall grunds\u00e4tzlich eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Fl\u00e4chenschl\u00fcssel vorzunehmen. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume, soweit es um Fl\u00e4chen innerhalb eines Geb\u00e4udes und auf dessen Dach geht, oder wenn eine Aufteilung nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel aus sonstigen Gr\u00fcnden nicht pr\u00e4ziser ist, sind die Vorsteuerbetr\u00e4ge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz&nbsp;46, 48&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/17, BFH\/NV 2019, 719, Rz&nbsp;9). Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Fl\u00e4chen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/16, BFHE 261, 444, Rz&nbsp;22 und 23). Beides ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die vom Mitgliedstaat angeordnete abweichende Methode eine pr\u00e4zisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gew\u00e4hrleisten muss, aber nicht zwingend die genauestm\u00f6gliche sein m\u00fcsste (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 267, 146, Rz&nbsp;20; EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services UK vom 18.10.2018&nbsp;&#8211; C-153\/17, EU:C:2018:845, Rz&nbsp;51, 53, m.w.N.).<\/li><li>2. Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht das Urteil des FG nicht, obwohl es sie wiedergegeben hat. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass im Streitfall ungeachtet der sp\u00e4teren zivilrechtlichen Teilung ein einheitliches Geb\u00e4ude vorliegt.<\/li><li>aa) Das FG hat insoweit auf die einheitliche Planung und Bauausf\u00fchrung sowie die verflochtene Bauweise (Tiefgarage f\u00fcr den Wohnbereich unter dem Parkdeck f\u00fcr den gewerblichen Bereich sowie dar\u00fcber die Wohnungen) verwiesen; auf die grundbuchrechtliche Zerlegung in zwei Grundst\u00fccke nach Fertigstellung komme es nicht an.<\/li><li>bb) Diese W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich, da die Regelungen des \u00a7&nbsp;15 UStG im Zusammenhang zu denen des \u00a7&nbsp;15a UStG stehen (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/02, BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28, unter II.4.a, Rz&nbsp;31). Daher k\u00f6nnen ohne Widerspruch zum unionsrechtlichen Grundst\u00fccksbegriff (Art.&nbsp;13b der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1042\/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur \u00c4nderung der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 bez\u00fcglich des Ortes der Dienstleistung), der im Wesentlichen dem zivilrechtlichen Grundst\u00fccksbegriff entspricht (vgl. Senatsurteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFHE 268, 474, BStBl II 2020, 613, Rz&nbsp;20), mehrere Geb\u00e4ude auf einem Grundst\u00fcck derart miteinander verbunden (verschachtelt) sein, dass sie Teile eines Gesamtbauwerks und Wirtschaftsguts sind (s.a. BFH-Urteil vom 05.12.1974&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/74, BFHE 114, 295, BStBl II 1975, 344, unter 2., Rz&nbsp;11; Senatsurteil vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313, Rz&nbsp;21).<\/li><li>cc) Die W\u00fcrdigung des FG, die von keinem Beteiligten angegriffen wird, verst\u00f6\u00dft au\u00dferdem nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Ebenso zutreffend hat das FG dahin erkannt, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die zun\u00e4chst selbst einen Fl\u00e4chenschl\u00fcssel gew\u00e4hlt hat, keine Bindung an diese Wahl besteht, wenn der Schl\u00fcssel nicht sachgerecht war (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 719, Rz&nbsp;12, letzter Satz; s. zur nur begrenzten Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung des Aufteilungsma\u00dfstabs auch EuGH-Urteil CTT Correios de Portugal vom 30.04.2020&nbsp;&#8211; C-661\/18, EU:C:2020:335, Rz&nbsp;36, 55). Insoweit steht weder diese Wahl noch der Inhalt der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 (mit Wahl des Fl\u00e4chenschl\u00fcssels) dem Erfolg der Revision entgegen, falls der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel im Streitfall nicht sachgerecht ist.<\/li><li>c) Dieser Umstand ist hier erf\u00fcllt. Aufgrund der vorhandenen Ausstattungsunterschiede ist im Streitfall unter der Pr\u00e4misse des FG, dass nur ein Geb\u00e4ude vorliegt, der von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst selbst gew\u00e4hlte Fl\u00e4chenschl\u00fcssel nicht sachgerecht.<\/li><li>aa) Zwar hat das FG zun\u00e4chst in Rz&nbsp;29 (juris) seiner Entscheidung den zutreffenden Rechtssatz aufgestellt, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume bestehen.<\/li><li>Von diesem Rechtssatz ist es jedoch alsdann (Rz&nbsp;34&nbsp;ff., juris) abgewichen, indem es angenommen hat, dass dies nur &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; gelte und dass sich die Eingangsleistungen im Streitfall ungeachtet der Ausstattungsunterschiede gleichm\u00e4\u00dfig auf die Fl\u00e4chen verteilen w\u00fcrden.<\/li><li>bb) Dies ist bereits deshalb nicht frei von Rechtsfehlern, weil nach der Rechtsprechung des BFH (s. oben II.1.b&nbsp;bb) Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume bestehen. Die vom FG angestellte Vergleichsbetrachtung hat der BFH nicht angestellt und insoweit keinen Ausnahmefall vorgesehen.<\/li><li>cc) Dabei hat das FG auch nicht ausreichend beachtet, dass die Aufteilung eines Geb\u00e4udes auf die Nutzung f\u00fcr steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke, soweit es um die Eingangsleistungen f\u00fcr die Errichtung geht, nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH prozentual und nicht r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlich vorzunehmen ist (s. oben II.1.b&nbsp;aa&nbsp;(2)). Dies verbietet die Betrachtung von konkreten Baukosten einzelner konkreter Teile des einheitlichen Geb\u00e4udes, die das FG vorgenommen hat, weil keine Berichtigung vorzunehmen ist, wenn z.B. sp\u00e4ter R\u00e4ume getauscht werden, ohne dass sich der prozentuale Anteil der steuerpflichtigen Nutzung \u00e4ndert.<\/li><li>dd) Au\u00dferdem kehrt das FG im Rahmen seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG unzutreffend um. Nicht der Steuerpflichtige muss beweisen, dass der Umsatzschl\u00fcssel pr\u00e4ziser ist als ein Fl\u00e4chenschl\u00fcssel &#8211;&nbsp;vielmehr darf der Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des EuGH den Fl\u00e4chenschl\u00fcssel nur anwenden, wenn er pr\u00e4ziser ist als ein Umsatzschl\u00fcssel, was der BFH erg\u00e4nzend dahin gehend ausgef\u00fcllt hat, dass dies nur dann gilt, wenn der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel nicht nur pr\u00e4ziser ist als der Gesamtumsatzschl\u00fcssel, sondern auch pr\u00e4ziser ist als ein objektbezogener Umsatzschl\u00fcssel (s. oben II.1.b&nbsp;bb).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Pr\u00e4misse des FG, dass (nur) ein Geb\u00e4ude vorliegt, gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter II.2., dass eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Umsatzschl\u00fcssel vorzunehmen ist. Auch haben sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren dahin gehend verst\u00e4ndigt, dass bei Anwendung eines objektbezogenen Umsatzschl\u00fcssels 50&nbsp;% der Vorsteuer abziehbar sind.<\/li><li>b) Allerdings hat das FG &#8211;aus seiner Sicht konsequenterweise&#8211; die H\u00f6he der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge ebenso wenig gepr\u00fcft wie die Frage, ob f\u00fcr diese Rechnungen vorliegen, die in den Streitjahren einen Vorsteuerabzug erlaubten (vgl. zum Rechnungserfordernis Senatsurteil vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 266, 387, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.; BFH-Urteile vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; V&nbsp;R&nbsp;29\/19 (V&nbsp;R&nbsp;44\/16), BFHE 267, 129, Rz&nbsp;18; vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604, Rz&nbsp;16, 37&nbsp;ff.; Senatsbeschl\u00fcsse vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, Rz&nbsp;29; vom 18.05.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;105\/19, BFH\/NV 2020, 1097, Rz&nbsp;3). Die Sache geht daher an das FG zur Nachholung der noch fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zur\u00fcck.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 11. November 2020, XI R 7\/20 ECLI:DE:BFH:2020:U.111120.XIR7.20.0 BFH XI. 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