{"id":73574,"date":"2021-02-19T18:55:17","date_gmt":"2021-02-19T16:55:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73574"},"modified":"2021-02-19T18:55:17","modified_gmt":"2021-02-19T16:55:17","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-zur-beachtung-des-grundsatzes-in-dubio-pro-reo-im-finanzgerichtlichen-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-zur-beachtung-des-grundsatzes-in-dubio-pro-reo-im-finanzgerichtlichen-verfahren\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes &#8222;in dubio pro reo&#8220; im finanzgerichtlichen Verfahren"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. November 2020, VI B 29\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.261120.VIB29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , AO \u00a7 235 , AO \u00a7 370<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 16. Januar 2020, Az: 15 K 3239\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 16.01.2020 &#8211; 15 K 3239\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der behauptete Versto\u00df gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als solcher kein Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;61\/15, Rz&nbsp;10). Er kann aber als R\u00fcge verstanden werden, dass das Finanzgericht (FG) entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entschieden hat (BFH-Beschluss vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;105\/13, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;66\/11, Rz&nbsp;18, m.w.N., und vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/18, Rz&nbsp;21). Das FG verst\u00f6\u00dft gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf eine (Zeugen-)Aussage, das schrifts\u00e4tzliche oder zu Protokoll erkl\u00e4rte Vorbringen eines Beteiligten oder auf Unterlagen st\u00fctzt, wobei weder die protokollierten Bekundungen des Zeugen bzw. des Beteiligten noch die in den Akten befindlichen Schrifts\u00e4tze und sonstigen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen st\u00fctzen (s. BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;30, 32-34, 38\/18, BFHE 265, 5, BStBl&nbsp;II 2019, 620, Rz&nbsp;12).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt der ger\u00fcgte Versto\u00df, das FG habe bei seiner rechtlichen und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls gegen den klaren Inhalt der Akten entschieden, nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat das vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zu Protokoll erkl\u00e4rte Beteiligtenvorbringen in seinem Urteil ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt. Es hat hieraus zwar nicht den von den Kl\u00e4gern f\u00fcr zutreffend gehaltenen Schluss gezogen, der Kl\u00e4ger habe den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vors\u00e4tzlich verwirklicht. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO verpflichtet das Gericht aber nicht, dem protokollierten Beteiligtenvortrag zu folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie das Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe nicht vors\u00e4tzlich gehandelt bzw. sei jedenfalls einem Irrtum \u00fcber Tatumst\u00e4nde i.S. von \u00a7&nbsp;16 des Strafgesetzbuchs (StGB) erlegen, als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen hat. Das FG hat &#8211;anders als die Kl\u00e4ger meinen&#8211; die Tatsachen, aus denen es auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung geschlossen hat, auch nicht lediglich unterstellt. Es hat den Sachverhalt zwar anders als die Kl\u00e4ger gew\u00fcrdigt. Dies stellt aber keinen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten dar. Denn das FG konnte seine W\u00fcrdigung &#8211;wie geschehen&#8211; in vertretbarer Weise auf das zu Protokoll erkl\u00e4rte Vorbringen des Kl\u00e4gers und weitere sich bei den Akten befindliche Unterlagen st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat die Vorsatzfrage entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung auch &#8222;nicht r\u00fcckwirkend aus heutiger Sicht \u2013 ex post&#8220; beurteilt. Es hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens vielmehr die \u00dcberzeugung gewonnen, der Kl\u00e4ger habe bei der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre (2009 bis 2011) jeweils einen mindestens bedingten Hinterziehungsvorsatz bez\u00fcglich der objektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es hat insoweit darauf abgestellt, dass der Kl\u00e4ger in den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre &#8211;unstreitig&#8211; nicht offenbart hatte, dass er aus den von ihm erworbenen Optionen der X 16.000&nbsp;\u20ac (2009), 87.557,71&nbsp;\u20ac (2010) und 25.000&nbsp;\u20ac (2011) erhalten hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der \u00dcberzeugung des FG hielt es der Kl\u00e4ger dabei zumindest f\u00fcr m\u00f6glich, dass die Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Dies hat das FG<br \/>&#8211;neben anderen, im Urteil n\u00e4her dargelegten Umst\u00e4nden&#8211; ohne Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten auch aus dem protokollierten Vortrag des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschlossen. So hat der Kl\u00e4ger in seiner Befragung vor dem FG selbst angegeben, ihm sei schon bei seinem Einstieg gesagt worden, er solle eine Umsatzbeteiligung erhalten, auf die er dann zun\u00e4chst mehrere Jahre gewartet habe. Im Jahr 2008 sei dann einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seiner Arbeitgeberin auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, dass &#8222;nun das Angebot vorbereitet sei und die Optionen vorbereitet seien&#8220;. Der Kl\u00e4ger hat vor dem FG &#8211;pers\u00f6nlich befragt&#8211; weiter angegeben, ihm sei &#8222;zur Bemessung der Optionen \u2026 bewusst&#8220; gewesen, dass er &#8222;belohnt werden sollte f\u00fcr erzielte Ums\u00e4tze und in der Gesellschaft verbliebene Gewinne&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;347\/18, Rz&nbsp;21 und vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;38\/11, Rz&nbsp;26 weiterhin angenommen, der Kl\u00e4ger habe durch die unstreitig unterlassene Angabe der ebenfalls unstreitigen Zahlungen in den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre billigend in Kauf genommen, dass die entsprechenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt wurden und damit zumindest bedingt vors\u00e4tzlich gehandelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4ger (auch) gegen die diesbez\u00fcgliche rechtliche W\u00fcrdigung des FG wenden, k\u00f6nnen sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Denn die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211;von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen&#8211; grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;105\/16, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der von den Kl\u00e4gern in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung ger\u00fcgte Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unm\u00f6glich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung m\u00f6glich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Pr\u00fcfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensmangels ebenfalls entzogen (BFH-Beschluss vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;18\/17, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Auch soweit die Kl\u00e4ger meinen, das FG habe den Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; verletzt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Verfahren vor dem FG ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das FG im Rahmen der Pr\u00fcfung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;235 der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer zu beurteilen hat, ob objektiv und subjektiv der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erf\u00fcllt ist. Zwar ist insoweit auch im Besteuerungsverfahren der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; zu beachten (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, Rz&nbsp;9, und vom 29.01.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;91\/01, BFH\/NV 2002, 749, m.w.N.). Das FG hat diesen Grundsatz aber nicht verletzt. Denn dieser Grundsatz greift nur ein, so lange Zweifel nicht zu beheben sind. Er untersagt dem FG indes nicht, wie im Streitfall aufgrund vielf\u00e4ltiger Feststellungen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der vollen \u00dcberzeugung zu gelangen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), dass eine Steuerhinterziehung zu bejahen ist (BFH-Beschluss vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, Rz&nbsp;9).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die geltend gemachte Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) haben die Kl\u00e4ger nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die schl\u00fcssige R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das FG h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung voraussichtlich ergeben h\u00e4tten, inwiefern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des insoweit ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen und aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG unter Ber\u00fccksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 15.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;77\/17, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kl\u00e4ger geben schon nicht an, welche konkrete entscheidungserhebliche Tatsache die Vorinstanz auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Standpunkts h\u00e4tte (weiter) aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Vielmehr wenden sich die Kl\u00e4ger im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung lediglich gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG. Diese ist einer \u00dcberpr\u00fcfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allerdings entzogen (BFH-Beschluss vom 27.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;62\/11, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Sachverhalts- und Beweisw\u00fcrdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision ist auch nicht wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11, Rz&nbsp;5, und vom 15.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;77\/17, Rz&nbsp;3).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Kl\u00e4ger halten folgende Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Ist die Beachtung des nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Finanzgerichtsprozess anzuwendenden, strafrechtlichen Grundsatzes &#8218;in dubio pro reo&#8216; f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Tatbestands der Hinterziehungszinsen gem. \u00a7&nbsp;235 AO unbeachtlich bzw. darf das Finanzgericht diesen Grundsatz \u00fcbergehen und in seinen Urteilsgr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt lassen, wenn sich zwar Indizien ergeben, die f\u00fcr ein vors\u00e4tzliches Handeln des Steuerpflichtigen und somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung sprechen, jedoch gleichwohl auch solche Indizien, die gegen ein vors\u00e4tzliches bzw. grob fahrl\u00e4ssiges Handeln i.S.d. \u00a7&nbsp;15 StGB sprechen, jedenfalls aber zumindest auf einen den Vorsatz ausschlie\u00dfenden Tatbestandsirrtum i.S.d. \u00a7&nbsp;16 StGB schlie\u00dfen lassen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Rechtsfrage kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu. Wie oben bereits dargelegt wurde, entspricht es der Rechtsprechung des BFH und bedarf keiner (weiteren) h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren, dass der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; auch im Besteuerungsverfahren zu beachten ist. Hiervon gehen die Kl\u00e4ger ersichtlich selbst aus. Der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; gilt folglich ebenfalls, soweit das FG im Rahmen der Pr\u00fcfung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer zu beurteilen hat, ob objektiv und subjektiv der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erf\u00fcllt ist. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist gleichfalls gekl\u00e4rt, dass dieser Grundsatz nur eingreift, so lange Zweifel nicht zu beheben sind. Die Frage, wie f\u00fcr und gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung sprechende Indizien gegeneinander abzuw\u00e4gen sind und welches Gewicht einzelnen Indizien zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenzr\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegen\u00fcberstellung tragender, abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom 15.03.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;151\/10, Rz&nbsp;9). Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;56\/11, Rz&nbsp;2).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdebegr\u00fcndung entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Kl\u00e4ger haben der Vorentscheidung schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen. Das von den Kl\u00e4gern in der Beschwerdebegr\u00fcndung wiedergegebene Zitat aus dem finanzgerichtlichen Urteil enth\u00e4lt keinen abstrakten Rechtssatz, sondern die Einzelfallw\u00fcrdigung der Vorinstanz, die \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers, er habe auf die Beurteilung seines Arbeitgebers vertraut und sei einem Tatbestandsirrtum i.S. von \u00a7&nbsp;16 StGB erlegen, sei eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen Rechtssatz dahingehend, ein FG d\u00fcrfe ein Urteil auf der Basis von Unterstellungen erlassen, die es aus sich aus dem Tatbestand nicht ergebenden Indizien ableite, ohne diese f\u00fcr und gegen das Vorliegen der Tatfrage gegeneinander vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung abzuw\u00e4gen, hat die Vorinstanz ersichtlich nicht aufgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. November 2020, VI B 29\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.261120.VIB29.20.0 BFH VI. 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