{"id":73576,"date":"2021-02-19T18:55:50","date_gmt":"2021-02-19T16:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73576"},"modified":"2021-02-19T18:55:50","modified_gmt":"2021-02-19T16:55:50","slug":"behandlung-der-ruege-das-fg-habe-die-bindungswirkung-einer-im-ersten-rechtsgang-ergangenen-bfh-entscheidung-missachtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/behandlung-der-ruege-das-fg-habe-die-bindungswirkung-einer-im-ersten-rechtsgang-ergangenen-bfh-entscheidung-missachtet\/","title":{"rendered":"Behandlung der R\u00fcge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. November 2020, VIII B 138\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.301120.VIIIB138.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 126 Abs 5 , AO \u00a7 162<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. M\u00e4rz 2019, Az: 3 K 2728\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die R\u00fcge, das FG habe die Bindungswirkung eines im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 5 FGO missachtet, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler des FG gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 14.03.2019 &#8211; 3 K 2728\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Soweit beanstandet wird, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im zweiten Rechtsgang beinhalte einen Versto\u00df gegen tragende Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/14 (BFH\/NV 2018, 5), wird ein Verfahrensmangel ger\u00fcgt (s. unter 1.a und&nbsp;b), der jedoch nicht vorliegt (s. unter 1.c).<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;75\/13, BFH\/NV 2014, 1073, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ein Verfahrensfehler wird von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) darin gesehen, dass das FG den f\u00fcr den zweiten Rechtsgang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO bindenden Rechtssatz des Senatsurteils in BFH\/NV 2018, 5 nicht angewendet habe, Kapitaleink\u00fcnfte d\u00fcrften \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ohne Ber\u00fccksichtigung einer Verwendung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das FG hat jedoch diesbez\u00fcglich die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang nicht missachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Senat hat in seinem Urteil in BFH\/NV 2018, 5 das FG-Urteil des ersten Rechtsgangs im Hinblick auf die Sch\u00e4tzung nicht erkl\u00e4rter Kapitaleink\u00fcnfte des Erblassers aufgehoben, weil das FG unzutreffend von Mitwirkungsverst\u00f6\u00dfen des Erblassers und einem geminderten Beweisma\u00dfstab ausgegangen war. Allein der Umstand, in der Vergangenheit \u00fcber Kapital verf\u00fcgt zu haben, k\u00f6nne &#8211;so der Senat&#8211; selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines verminderten Beweisma\u00dfes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht f\u00fcr die (pauschale) W\u00fcrdigung ausreichen, der Erblasser habe aus diesem Kapital auch in den Folgejahren unver\u00e4ndert (bzw. zuz\u00fcglich wieder angelegter Ertr\u00e4ge) Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt. Vielmehr h\u00e4tte sich das FG f\u00fcr jedes Folgejahr erneut die \u00dcberzeugung bilden und begr\u00fcnden m\u00fcssen, dass der Erblasser das entsprechende Guthaben weiterhin zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen einsetzen konnte und eingesetzt hat (Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;31,&nbsp;32).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ferner hat der Senat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang im Rahmen der Spruchreife darauf hingewiesen, Kapitaleink\u00fcnfte d\u00fcrften nach der Rechtsprechung des Senats \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ohne Ber\u00fccksichtigung einer Verwendung f\u00fcr eigene Zwecke (nur) gesch\u00e4tzt werden, wenn hierf\u00fcr besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgepr\u00e4gte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort f\u00fcr nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zur\u00fcckzuf\u00fchrendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld best\u00fcnden (Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;51).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Das FG hat die Bindungswirkung des Senatsurteils in BFH\/NV 2018, 5 (Rz&nbsp;51) nicht missachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>aaa) Ausgehend von der im Senatsurteil nicht beanstandeten W\u00fcrdigung des ersten Rechtsgangs, dass dem Erblasser bis zum 21.02.1997 ein (dann) aufgel\u00f6stes schweizerisches Depot zuzurechnen war, hat das FG die Zurechnung des Depots an den Erblasser selbst noch einmal gepr\u00fcft, seine W\u00fcrdigung zur Zurechnung des Depots ohne Anwendung eines geminderten Beweisma\u00dfstabs begr\u00fcndet und die Kapitaleink\u00fcnfte aus ausl\u00e4ndischen Kapitalanlagen des Erblassers f\u00fcr die Streitjahre 1995 bis zum 21.02.1997 nochmals selbst gesch\u00e4tzt (S.&nbsp;42 bis&nbsp;50 der Vorentscheidung). Eine Missachtung der Bindungswirkung des Senatsurteils wird insoweit auch von den Kl\u00e4gern nicht behauptet.<\/p>\n\n\n\n<p>bbb) F\u00fcr den Zeitpunkt nach Aufl\u00f6sung des Depots (Rest des Streitjahres 1997 bis einschlie\u00dflich 2007) hat das FG auf S.&nbsp;50&nbsp;ff. des Urteils ausdr\u00fccklich auf Rz&nbsp;51 des Senatsurteils in BFH\/NV 2018, 5 Bezug genommen und neue Sachverhalte festgestellt, aus denen auf das Vorhandensein eines ausl\u00e4ndischen Depots des Erblassers und dessen weitere Anlaget\u00e4tigkeit f\u00fcr diesen Zeitraum geschlossen werden konnte. Obwohl das FG ein konkretes Depot des Erblassers nicht ermitteln konnte, hat es Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr dessen sichere Existenz darin gesehen, dass der Erblasser sich im Jahr 2002 an eine Interessenvereinigung gesch\u00e4digter Anleihegl\u00e4ubiger aus sog. Argentinienanleihen gewandt hat, dort offengelegt hat, f\u00fcr &#8230;&nbsp;\u20ac in solche Anleihen investiert zu haben und die vom Erblasser mit der WKN-Nummer benannten Anleihen nur zum Teil einem inl\u00e4ndischen Depot zugeordnet werden konnten (S.&nbsp;50 und&nbsp;51 der Vorentscheidung). Ankn\u00fcpfend daran hat es auch im zweiten Rechtsgang ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge des Erblassers f\u00fcr den Zeitraum nach dem 21.02.1997 bis Ende 2007 gesch\u00e4tzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Versto\u00df gegen die etwaige Bindungswirkung der Aussagen in Rz&nbsp;51 des Senatsurteils in BFH\/NV 2018, 5 liegt auf dieser Grundlage nicht vor. Das FG kann, ohne gegen die Bindungswirkung des Senatsurteils im ersten Rechtsgang zu versto\u00dfen, im zweiten Rechtsgang erstmals &#8211;wie hier mit dem Schriftverkehr des Erblassers \u00fcber den Verfall seiner Argentinienanleihen&#8211; entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen und seiner Beurteilung zugrunde legen; unbeachtlich ist, ob der ge\u00e4ndert festgestellte Sachverhalt schon im ersten Rechtsgang so vorlag (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.12.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;222\/04, BFH\/NV 2006, 774, unter II.2.a; vom 21.03.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;155\/12, BFH\/NV 2013, 1103, Rz&nbsp;13; in BFH\/NV 2014, 1073, Rz&nbsp;31).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision ist auch nicht aufgrund der sinngem\u00e4\u00df ger\u00fcgten schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler gem\u00e4\u00df \u00a7115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen, die die Kl\u00e4ger in Verst\u00f6\u00dfen des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze im Rahmen der Sch\u00e4tzung der Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr den Zeitraum nach dem 21.02.1997 bis zum Ende des Streitjahres 2007 sehen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Soweit die Kl\u00e4ger die Tatsachenfeststellung und Sch\u00e4tzung des FG im zweiten Rechtsgang angreifen, r\u00fcgen sie eine falsche materielle Rechtsanwendung des FG. Da der Senat dem FG im ersten Rechtsgang (bindend) aufgegeben hatte, sich ohne R\u00fcckgriff auf die Feststellungslast Gewissheit \u00fcber das Vorhandensein des Kapitalstamms und dessen H\u00f6he nach dem 21.02.1997 zu verschaffen, war das FG verpflichtet, hierzu Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;206\/10, BFH\/NV 2011, 1527, Rz&nbsp;7; s.a. BFH-Beschluss vom 08.08.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;85\/06, BFH\/NV 2007, 2138, unter 1.). Diese neuen Feststellungen unterliegen keiner Bindung an eine Beurteilung des Senats im ersten Rechtsgang (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 774, unter II.2.a).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und unzutreffenden tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Sch\u00e4tzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des FG kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ausnahmsweise zur Zulassung der Revision f\u00fchren, wenn das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG objektiv willk\u00fcrlich (wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar) ist. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willk\u00fcrlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Sch\u00e4tzung als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/19, BStBl II 2020, 586, Rz&nbsp;15; vom 28.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;76\/18, BFH\/NV 2019, 1113, Rz&nbsp;13; Senatsbeschluss vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/18, BFH\/NV 2019, 812, Rz&nbsp;24).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Dem FG sind nach diesem Ma\u00dfstab bei der Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen keine Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, die zur Zulassung der Revision Anlass geben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Soweit die Kl\u00e4ger behaupten, das FG habe im Zeitraum von Februar 1997 bis Ende 2007 von einem h\u00f6heren Eigenverbrauch des angelegten Kapitalstamms ausgehen m\u00fcssen, legen sie schon nicht dar, warum die abweichenden Annahmen des FG im Rahmen der Sch\u00e4tzung realit\u00e4tsfremd sein sollen. Das FG hat durchgehend unterstellt, der Erblasser habe seine Zinseinnahmen f\u00fcr die private Lebenshaltung verbraucht und nicht wiederangelegt. Die in der Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrten Umst\u00e4nde, der Erblasser sei im genannten Zeitraum Privatier gewesen, habe f\u00fcnf Kinder gehabt und habe wegen der N\u00e4he seines Wohnorts &#8230; nach &#8230; auf ein fortgef\u00fchrtes schweizerisches Depot einfach zugreifen k\u00f6nnen, verdeutlichen nicht, warum der vom FG angenommene Eigenverbrauch nur der erzielten Zinsen und nicht des Kapitalstamms realit\u00e4tsfremd sein soll. Gleiches gilt f\u00fcr den vom FG ab 2002 (nach dem Wertverfall der Argentinienanleihen) bis einschlie\u00dflich 2007 angenommenen Eigenverbrauch des Kapitalstamms in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 50.000&nbsp;\u20ac und den aus Sicht der Kl\u00e4ger nicht ausreichend ber\u00fccksichtigten Umstand, dass der Erblasser im Streitzeitraum f\u00fcr Anwalts- und Gerichtskosten hohe Summen habe aufwenden m\u00fcssen, die ihm nicht mehr zur Geldanlage zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Auch aus dem Argument, das FG habe aus dem festgestellten Schriftverkehr des Erblassers mit der Interessenvereinigung von Gl\u00e4ubigern der Argentinienanleihen im Rahmen der Sch\u00e4tzung den Schluss ziehen m\u00fcssen, dem Erblasser habe ab 2002 erheblich weniger Kapital zur Anlage zur Verf\u00fcgung gestanden, weshalb die Sch\u00e4tzung des FG inkonsistent und widerspr\u00fcchlich sei, l\u00e4sst sich kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG ableiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als die Kl\u00e4ger meinen, musste das FG nicht zwingend davon ausgehen, dass sich der im Ausland angelegte Kapitalstamm in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;DM ab 2002 aufgrund des Wertverlusts der Argentinienanleihen um &#8230;&nbsp;DM (&#8230;&nbsp;\u20ac) auf &#8230;&nbsp;DM (&#8230;&nbsp;\u20ac) verminderte. Das FG hat auf S.&nbsp;52 des Urteils festgestellt, dass zwei Argentinienanleihen (WKN&nbsp;134810: Nominalbetrag &#8230;&nbsp;DM und WKN&nbsp;189518: Nominalbetrag &#8230;&nbsp;DM) einem inl\u00e4ndischen Depot und die \u00fcbrigen Anleihen dem ausl\u00e4ndischen Depot zuzuordnen waren. Addiert man die vom FG festgestellten Nominalbetr\u00e4ge dieser im ausl\u00e4ndischen Depot verwahrten Anleihen (&#8230;&nbsp;DM; &#8230;&nbsp;DM; &#8230;&nbsp;CHF) und zieht diesen Betrag von dem durch das FG im Jahr 2001 festgestellten ausl\u00e4ndischen Depotstand von &#8230;&nbsp;DM ab, verblieb dem Erblasser ein im Ausland angelegter Kapitalstamm von rund &#8230;&nbsp;Mio.&nbsp;DM. Das FG ist f\u00fcr seine Sch\u00e4tzung nur von einem verbleibenden und weiter angelegten Kapitalstamm von &#8230;&nbsp;\u20ac (&#8230;&nbsp;DM) ausgegangen. Es ist auf Grundlage der vorgetragenen Argumente nicht erkennbar, dass es sich insoweit um eine realit\u00e4tsfremde Annahme des FG handeln k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen weiter, das FG habe widerspr\u00fcchliche Feststellungen zum Anlageverhalten des Erblassers und zum erzielten Zinssatz getroffen, was zu einem realit\u00e4tsfremden Sch\u00e4tzungsergebnis gef\u00fchrt habe. Das FG habe dem Erblasser einerseits ein extrem hohes Sicherungsbed\u00fcrfnis bei der Kapitalanlage attestiert, dann aber andererseits festgestellt, der Erblasser habe &#8230;&nbsp;\u20ac in risikoreichen Argentinienanleihen angelegt, seinen Verm\u00f6gensberater bei der Bank angewiesen, bis zu einem Rating der Bonit\u00e4t&nbsp;BBB,&nbsp;B&nbsp;3 Anleihen bis zu einem Wert von 20.000&nbsp;\u20ac zu erwerben und eine vom Erblasser durchgehend realisierte (hohe) Verzinsung von 8&nbsp;% des Anlagebetrags angenommen, die nur bei risikobehafteten Kapitalanlagen im Streitzeitraum erzielbar gewesen sei. Das FG habe aus seinen eigenen Feststellungen schlie\u00dfen m\u00fcssen, dass der Erblasser auch au\u00dferhalb der Anlage in Argentinienanleihen risikoreich investiert habe und hieraus auch h\u00f6here Verluste im Kapitalstamm erwirtschaftet habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahmen des FG sind bei n\u00e4herer Betrachtung jedoch nicht realit\u00e4tsfremd und widerspr\u00fcchlich. Das FG hat dem Erblasser auf S.&nbsp;52 und S.&nbsp;61 des Urteils eine generelle Tendenz zu fest- und hochverzinslichen Geldanlagen mit Risikostreuung und &#8222;noch sicher&#8220; erscheinender Bonit\u00e4t attestiert; das ausgepr\u00e4gte Sicherungsbed\u00fcrfnis des Erblassers hat das FG auf das Entdeckungsrisiko des ausl\u00e4ndischen Depots und nicht vorrangig auf das Anlagerisiko bezogen (S.&nbsp;53,&nbsp;56 des Urteils). Dass der Erblasser einen Zinssatz von 8&nbsp;% angestrebt und erzielt hat, hat das FG u.a. auf ein Schreiben des Erblassers vom 17.03.2005 anl\u00e4sslich des Auslaufens einer mit 9,375&nbsp;% verzinsten Anleihe zur Wiederanlage des Anleihebetrags gest\u00fctzt, nach dem wiederum eine hochverzinsliche, festverzinsliche, noch sicher erscheinende Wiederanlage des Betrags anzustreben sei. Die vom FG aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen sind m\u00f6glich und nicht widerspr\u00fcchlich und realit\u00e4tsfremd.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Soweit die Kl\u00e4ger in einer weiteren Beschwerdebegr\u00fcndung vom 30.04.2020 Verst\u00f6\u00dfe des FG gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) r\u00fcgen und geltend machen, das FG habe entgegen \u00a7&nbsp;96 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, sind diese R\u00fcgen erst nach Ablauf der bis zum 30.10.2019 verl\u00e4ngerten Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist erstmals erhoben worden und damit unbeachtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Die Kl\u00e4ger machen einen Versto\u00df des FG gegen die Vorgaben des Senatsurteils in BFH\/NV 2018, 5 geltend, was als Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zu r\u00fcgen ist (s. dazu unter 1.).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Der von den Kl\u00e4gern angesprochene Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) wird nicht substantiiert dargelegt. Die Kl\u00e4ger arbeiten schon keine abstrakte, kl\u00e4rungsf\u00e4hige und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage heraus.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Auf eine Darstellung des Tatbestands und weitere Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO verzichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. November 2020, VIII B 138\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.301120.VIIIB138.19.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 126 Abs 5 , AO \u00a7 162 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. 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