{"id":73581,"date":"2021-02-26T19:18:59","date_gmt":"2021-02-26T17:18:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73581"},"modified":"2021-02-26T19:18:59","modified_gmt":"2021-02-26T17:18:59","slug":"aufrechnung-eines-rechtsanwalts-mit-honoraranspruechen-gegen-den-anspruch-des-mandanten-auf-herausgabe-von-fremdgeld-in-der-einnahmen-ueberschuss-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufrechnung-eines-rechtsanwalts-mit-honoraranspruechen-gegen-den-anspruch-des-mandanten-auf-herausgabe-von-fremdgeld-in-der-einnahmen-ueberschuss-rechnung\/","title":{"rendered":"Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraranspr\u00fcchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 29. September 2020, VIII R 14\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR14.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 4 Abs 3 S 2 , StGB \u00a7 266 , EStG \u00a7 8 Abs 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. M\u00e4rz 2017, Az: 2 K 2100\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraranspr\u00fcchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, l\u00f6st die f\u00fcr einen durchlaufenden Posten gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endg\u00fcltig auf.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns f\u00fcr den Betrieb einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.03.2017 &#8211; 2 K 2100\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 2011 als Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Seinen Gewinn aus der anwaltlichen T\u00e4tigkeit ermittelte er im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG). Er verf\u00fcgte \u00fcber zwei Bankkonten, \u00fcber die er private Zahlungen und Zahlungen der Kanzlei abwickelte. Ein Fremdgeldkonto f\u00fchrte der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erstritt nach einem l\u00e4ngeren Verfahren f\u00fcr eine spanische Mandantin im Streitjahr eine Vergleichszahlung in H\u00f6he von 290.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Zinsen. Der Vergleichsbetrag inklusive der Zinsen wurde vom Prozessgegner im Januar 2011 auf eines der Konten des Kl\u00e4gers \u00fcberwiesen. Von dem vereinnahmten Betrag leitete der Kl\u00e4ger noch im Streitjahr 240.000&nbsp;\u20ac an die spanische Mandantin weiter. Einen Betrag von 50.000&nbsp;\u20ac behielt er mit der Begr\u00fcndung ein, ihm st\u00fcnden aufgrund bereits erteilter Abrechnungen nicht erf\u00fcllte Honorarforderungen zu, mit denen er gegen den Herausgabeanspruch aufrechne. Die Mandantin bestritt diese Honorarforderungen und verlangte im April des Streitjahrs die Auszahlung des einbehaltenen Betrags.<\/li><li>Das Landgericht (LG) X entschied durch Urteil vom 13.09.2012, die zutreffenden Honoraranspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem Mandat beliefen sich auf 25.272,82&nbsp;\u20ac. Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit Scheckzahlungen in H\u00f6he von 17.470&nbsp;\u20ac und Barzahlungen der spanischen Mandantin in H\u00f6he von weiteren 3.000&nbsp;\u20ac erhalten. Da der Honoraranspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 20.470&nbsp;\u20ac bereits erf\u00fcllt worden sei, habe er nur in H\u00f6he eines Restbetrags von 4.802,82&nbsp;\u20ac gegen den Herausgabeanspruch der Mandantin wirksam aufrechnen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger wurde vom LG X zur Zahlung von 45.197,18&nbsp;\u20ac (50.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich 4.802,82&nbsp;\u20ac) nebst Zinsen an die spanische Mandantin verurteilt. Das Urteil wurde im Jahr 2014 nach Zur\u00fcckweisung der Berufung rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Gewinn aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. In den in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Betriebseinnahmen waren in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac Honorareinnahmen von der spanischen Mandantin enthalten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte in dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) ergangenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 05.06.2013 den Gewinn des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit wie erkl\u00e4rt an.<\/li><li>In einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung wurde ermittelt, dass auf den Konten des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit dem spanischen Mandat (nach Abzug des weitergeleiteten Betrags von 240.000&nbsp;\u20ac) im Streitjahr insgesamt 57.946,22&nbsp;\u20ac eingegangen waren. Die Pr\u00fcferin behandelte diesen Betrag als nicht erkl\u00e4rte umsatzsteuerpflichtige Bruttomehreinnahme, aus der sie die geschuldete Umsatzsteuer zum Steuersatz von 19&nbsp;Prozent herausrechnete. Unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Sachverhalte gelangte sie f\u00fcr das Streitjahr zu fehlerhaft nicht erfassten Bruttoums\u00e4tzen in H\u00f6he von 64.341,02&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA erh\u00f6hte ankn\u00fcpfend an die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung den Gewinn des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um 54.341&nbsp;\u20ac (64.341,02&nbsp;\u20ac .\/. bereits erfasster 10.000&nbsp;\u20ac) und ber\u00fccksichtigte im gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 14.03.2014 einen Gewinn aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 77.505&nbsp;\u20ac. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Der anschlie\u00dfend erhobene Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Im Klageverfahren begehrte der Kl\u00e4ger, die Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit um 45.197&nbsp;\u20ac (50.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich wirksam aufgerechneter 4.802,82&nbsp;\u20ac) zu mindern. Das Finanzgericht (FG), dessen Begr\u00fcndung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 897 mitgeteilt ist, wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Unter Verweis auf das Senatsurteil vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/12 (BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643) f\u00fchrt er im Wesentlichen aus, vor der Aufrechnungserkl\u00e4rung habe er die Zahlungen aufgrund des Prozessvergleichs im Namen und f\u00fcr Rechnung der spanischen Mandantin vereinnahmt. Das Fremdgeld habe seine Eigenschaft als durchlaufender Posten i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG nicht verloren, weil er in H\u00f6he des nicht wirksam aufgerechneten Betrags von 45.197&nbsp;\u20ac zivilrechtlich weiter zur Herausgabe des Fremdgelds an die Mandantin verpflichtet geblieben sei. Die f\u00fcr einen durchlaufenden Posten notwendige Verklammerung zwischen Einnahme und Ausgabe sei nicht durch die Abgabe der (zum Teil ins Leere gehenden) Aufrechnungserkl\u00e4rung gel\u00f6st worden.<\/li><li>Folge man dem nicht, habe er durch den Wegfall der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung nicht verwirklicht. Er habe die Verklammerung zwischen dem Fremdgeld und dessen k\u00fcnftiger Verausgabung durch die rechtsirrt\u00fcmliche Aufrechnung mit zu hohen Honorarforderungen gel\u00f6st, was den objektiven Straftatbestand der Untreue gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erf\u00fclle.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2100\/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um 45.197&nbsp;\u20ac reduziert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr einen Gewinn aus seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 77.505&nbsp;\u20ac erzielt hat.<\/li><li>Bei dem f\u00fcr die spanische Mandantin aufgrund des Prozessvergleichs vereinnahmten Fremdgeld handelt es sich um eine Betriebseinnahme (s. unter II.1.). Das FG hat zutreffend entschieden, dass diese Betriebseinnahme in H\u00f6he des streitigen Betrags von 45.197&nbsp;\u20ac nicht als durchlaufender Posten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG aus der Gewinnermittlung auszuscheiden ist, sondern den Gewinn des Kl\u00e4gers im Streitjahr erh\u00f6ht (s. unter II.2.).<\/li><li>1. Das f\u00fcr Rechnung und im Namen der spanischen Mandantin vereinnahmte Fremdgeld ist eine Betriebseinnahme aus der anwaltlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung der Vereinnahmung des Fremdgelds durch die anwaltliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers steht im Streitfall au\u00dfer Frage. Es besteht ein nicht nur \u00e4u\u00dferlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zur anwaltlichen T\u00e4tigkeit (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2017, 1180, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Der Kl\u00e4ger hat auch die f\u00fcr eine Betriebseinnahme notwendige wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Fremdgeld erlangt, indem er es auf einem Kanzleikonto vereinnahmt hat (Senatsbeschluss vom 17.10.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;16\/12, BFH\/NV 2013, 32, Rz&nbsp;23; Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.05.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;255\/71, BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518 [Rz&nbsp;8]).<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der streitige Betrag in H\u00f6he von 45.197&nbsp;\u20ac nicht als durchlaufender Posten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG aus der Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr auszuscheiden ist, sondern den Gewinn des Kl\u00e4gers im Streitjahr erh\u00f6ht.<\/li><li>a) Steuerpflichtige, die &#8211;wie der Kl\u00e4ger&#8211; nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen und die auch keine B\u00fccher f\u00fchren und keine Abschl\u00fcsse machen, k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG als Gewinn den \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben ansetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG scheiden aus der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung solche Betriebseinnahmen und -ausgaben aus, die im Namen und f\u00fcr Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).<\/li><li>Der Begriff des durchlaufenden Postens erfasst die Einnahme und die entsprechende Ausgabe als Gesamttatbestand. Voraussetzung f\u00fcr die Beurteilung zu- und abflie\u00dfender Geldbetr\u00e4ge als durchlaufender Posten in der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, d.h. es m\u00fcssen beide Geldbewegungen in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung geschehen (BFH-Urteile vom 18.12.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2., und vom 19.02.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;154\/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441 [Rz&nbsp;9]; Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 32, Rz&nbsp;15; Senatsurteile in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz&nbsp;19, und vom 20.07.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;143\/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196; zur Behandlung durchlaufender Posten im Rahmen der Bilanzierung s. BFH-Urteil vom 15.05.2008&nbsp;-IV&nbsp;R&nbsp;25\/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.). Sind beide Geldbewegungen in dieser Weise miteinander verklammert, scheiden sie bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden aus der Ermittlung des Betriebsergebnisses aus, da sie wirtschaftlich betrachtet nicht in das Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen gelangen (Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;610).<\/li><li>Danach ist nur der von dem Kl\u00e4ger an die spanische Mandantin in H\u00f6he von 240.000&nbsp;\u20ac weitergeleitete Betrag als durchlaufender Posten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG aus der Gewinnermittlung auszuscheiden.<\/li><li>b) Dagegen handelt es sich bei dem vom Kl\u00e4ger im Namen und f\u00fcr Rechnung der spanischen Mandantin vereinnahmten Betrag in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac nicht um einen durchlaufenden Posten i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG, da der Kl\u00e4ger den Willen zur Weiterleitung des Gelds durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung nach au\u00dfen erkennbar aufgegeben hat.<\/li><li>aa) Wird eine Einnahme in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung in Empfang genommen &#8211;hier der Fremdgeldbetrag von 50.000&nbsp;\u20ac&#8211; kann dies allein keinen durchlaufenden Posten i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG begr\u00fcnden, weil es an der erforderlichen Verausgabung des Betrags in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung fehlt (BFH-Urteil in BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2. [Rz&nbsp;17]; HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;611&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Ein im fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmter Geldbetrag ist aber solange nicht als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Betriebsergebnisses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG einzubeziehen, bis feststeht, dass er nicht mehr Bestandteil eines durchlaufenden Postens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG sein kann. Die Vereinnahmung und Verausgabung von Geldbetr\u00e4gen, die zusammen einen durchlaufenden Posten i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG bilden, kann in verschiedene Gewinnermittlungszeitr\u00e4ume fallen. Erstreckt sich die Vereinnahmung und Verausgabung \u00fcber mehrere Gewinnermittlungszeitr\u00e4ume, ist f\u00fcr die Verklammerung beider Geldbewegungen zu einem einheitlichen Vorgang erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten (dem Steuerpflichtigen) und dem Zahlungsberechtigten durchgehend eine unmittelbare, nach au\u00dfen erkennbare Rechtsbeziehung besteht, nach der der Steuerpflichtige zur Weiterleitung des Fremdgelds schuldrechtlich verpflichtet ist und er bis zur Verausgabung an den Berechtigten den Willen zur Weiterleitung des Gelds nicht nach au\u00dfen erkennbar aufgibt (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1966&nbsp;&#8211; V&nbsp;135\/63, BFHE 85, 145, BStBl III 1966, 263; Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz&nbsp;19; Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7\u00a7&nbsp;4, 5 Rz&nbsp;1555; HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;611 am Ende; vgl. auch Schmidt\/Loschelder, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;404; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;188).<\/li><li>cc) Die M\u00f6glichkeit, dass das vereinnahmte Fremdgeld Bestandteil eines durchlaufenden Postens sein konnte, wurde im Streitfall nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger das Fremdgeld &#8211;ggf. entgegen \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;5 der Bundesrechtsanwaltsordnung und \u00a7&nbsp;4 der Berufsordnung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte berufsrechtswidrig&#8211; nicht auf einem separaten Fremdgeldkonto vereinnahmt und verwahrt, sondern untrennbar mit sonstigen Geldzufl\u00fcssen auf einem seiner gemischt genutzten Konten vermischt hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat das Fremdgeld zun\u00e4chst nach au\u00dfen erkennbar f\u00fcr die spanische Mandantin entgegen genommen, f\u00fcr diese verwahrt und der Mandantin gegen\u00fcber seine Weiterleitungsverpflichtung anerkannt (s. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz&nbsp;22). Die spanische Mandantin musste bis zur Abgabe der Aufrechnungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers somit nicht davon ausgehen, der Kl\u00e4ger wolle das Geld einbehalten.<\/li><li>c) Indem der Kl\u00e4ger im Streitjahr in H\u00f6he eines Betrags von 50.000&nbsp;\u20ac die Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen gegen den Herausgabeanspruch der spanischen Mandantin erkl\u00e4rt hat, hat er die Verklammerung des Fremdgelds mit einer k\u00fcnftigen Verausgabung an den Zahlungsberechtigten (die spanische Mandantin) endg\u00fcltig gel\u00f6st.<\/li><li>aa) Bestreitet der Steuerpflichtige nach der Vereinnahmung von Geld in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung nach au\u00dfen erkennbar den Weiterleitungsanspruch des Zahlungsberechtigten und macht geltend, er d\u00fcrfe \u00fcber diese Betr\u00e4ge wie bei einer im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung zugeflossenen Einnahme verf\u00fcgen, l\u00f6st er die f\u00fcr einen durchlaufenden Posten i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG erforderliche durchgehende Verklammerung mit einer sp\u00e4teren Ausgabe im Namen und f\u00fcr Rechnung des Berechtigten auf (vgl. zur Anma\u00dfung von Eigenmacht am Fremdgeld auch Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 32, Rz&nbsp;19; Urteil des FG K\u00f6ln vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2605\/12, EFG 2014, 1768, Rz&nbsp;18, 20; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;188 am Ende). Dies ist hier der Fall.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger hat den Herausgabeanspruch der spanischen Mandantin in H\u00f6he der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen als erloschen behandelt und dies der Mandantin gegen\u00fcber auch zum Ausdruck gebracht. Er hat das Fremdgeld nicht mehr f\u00fcr fremde Rechnung verwahrt, sondern als ihm zustehende Honorareinnahme behandelt. Ihm ging es darum, durch die Aufrechnung die gegen\u00fcber der Mandantin f\u00fcr seine anwaltlichen Leistungen abgerechneten Honorare beizutreiben.<\/li><li>d) Mit der Aufl\u00f6sung der Verklammerung wurde die rechtliche Behandlung des vom Kl\u00e4ger in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmten Geldbetrags in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac als durchlaufender Posten unzutreffend. Betriebseinnahmen, die wegen Wegfalls der Voraussetzungen nicht mehr nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz 2 EStG aus der Ermittlung des Gewinns &#8222;ausscheiden&#8220;, sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (des Gewinns) wieder zu ber\u00fccksichtigen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 32, Rz&nbsp;23; zustimmend Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;404; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;188 am Ende; Schiffers in Korn, \u00a7&nbsp;11 EStG Rz&nbsp;47 &#8222;Aufrechnung&#8220;; vgl. auch FG K\u00f6ln in EFG 2014, 1768, sowie HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;615 &#8222;Honorareinnahmen&#8220;), es sei denn, dem stehen \u00fcberlagernde Gesichtspunkte wie im Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 entgegen.<\/li><li>e) Die durchgehend bestehende rechtliche Verpflichtung des Kl\u00e4gers, 45.197&nbsp;\u20ac an die spanische Mandantin zahlen zu m\u00fcssen, steht dem nicht entgegen. Der Kl\u00e4ger hat in H\u00f6he von 45.197&nbsp;\u20ac unwirksam mit nicht bestehenden Honorarforderungen gegen den Herausgabeanspruch der spanischen Mandantin aufgerechnet. Entgegen seiner Auffassung hat die fortbestehende zivilrechtliche Herausgabepflicht allein nicht zur Folge, dass f\u00fcr das Fremdgeld die Verklammerung zwischen Einnahme und Ausgabe fortbestanden hat. Unerheblich ist ferner, dass die aus dem Wegfall der Verklammerung folgende Betriebseinnahme mit einer R\u00fcckzahlungsverpflichtung belastet ist.<\/li><li>aa) Der Senat hat im Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 (Rz&nbsp;25) zwar ausgef\u00fchrt, die Absicht, Fremdgeld mit eigenen Mitteln auf Kanzleikonten zu vermischen und f\u00fcr eigene Zwecke zu verwenden stellten dessen Behandlung als durchlaufender Posten nicht in Frage, weil der dortige Kl\u00e4ger &#8222;ungeachtet dessen zur Weiterleitung der Fremdgelder&#8220; an den Berechtigten schuldrechtlich verpflichtet geblieben sei. Diese Aussage ist aber im Kontext der Senatsentscheidung zu verstehen. Der Kl\u00e4ger des Senatsurteils in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 leugnete weder die gegen\u00fcber dem Zahlungsberechtigten (dem Mandanten) bestehende schuldrechtliche Herausgabeverpflichtung noch gab er seine Weiterleitungsabsicht f\u00fcr den Mandanten nach au\u00dfen erkennbar auf. Dem Senatsurteil ist damit die Aussage zu entnehmen, dass trotz einer abredewidrigen Verwendung von Fremdgeld eine Verklammerung fortbestehen kann, wenn eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht und der Wille des Steuerpflichtigen, das Geld an den Berechtigten weiterzuleiten, bis zur Verausgabung nicht nach au\u00dfen erkennbar aufgegeben wird. Anders ist dies im Streitfall, in dem der Kl\u00e4ger durch seine Aufrechnungserkl\u00e4rung den Willen zur Weiterleitung des Gelds nach au\u00dfen erkennbar aufgegeben hat (s. unter II.2.c).<\/li><li>bb) Das endg\u00fcltige &#8222;Behaltend\u00fcrfen&#8220; eines vereinnahmten oder &#8211;wie hier&#8211; dem steuerpflichtigen Betriebsverm\u00f6gen zugeordneten Betrags ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme (Senatsurteil vom 02.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/14, BFHE 255, 422, BStBl II 2017, 310, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bereits im Zuflusszeitpunkt einer drohenden R\u00fcckzahlungsverpflichtung unterliegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.11.1962&nbsp;&#8211; IV&nbsp;179\/59&nbsp;U, BFHE 76, 358, BStBl III 1963, 132, und vom 30.01.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;190\/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776). Erst die tats\u00e4chliche R\u00fcckzahlung einer zuvor vereinnahmten Zahlung f\u00fchrt zu einer Betriebsausgabe im Jahr des Abflusses (BFH-Urteile in BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776, und vom 13.10.1989&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30, 31\/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, unter II.2.b&nbsp;cc). Danach steht auch die durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des LG X gegen\u00fcber der spanischen Mandantin best\u00e4tigte Zahlungsverpflichtung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 45.197&nbsp;\u20ac der Annahme einer Betriebseinnahme durch den Wegfall der Verklammerung im Streitjahr nicht entgegen.<\/li><li>f) Das vorliegende Verhalten des Kl\u00e4gers ist auch nicht mit dem Sachverhalt im Streitfall des Senatsurteils in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 vergleichbar, bei dem eine strafbare Untreue (\u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) vorlag und eine Entnahme des Fremdgelds au\u00dferhalb des Tatbestands der Eink\u00fcnfteerzielung erfolgte.<\/li><li>aa) Der Senat hat im Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643 eine Entnahme des Fremdgelds direkt aus dem Fremdbetriebsverm\u00f6gen ohne Durchgang als Betriebseinnahme durch das Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bejaht, weil dort der Kl\u00e4ger wie ein fremder Dritter &#8222;in die Kasse&#8220; seines Unternehmens gegriffen hatte und die Vereinnahmung des Fremdgelds au\u00dferhalb des Tatbestands der Eink\u00fcnfteerzielung lag (Senatsurteil in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643; vgl. Levedag, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 720, 722; Bl\u00fcmich\/Wied, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;188; HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;613).<\/li><li>bb) Im vorliegenden Streitfall wurde der Wegfall der Verklammerung nicht durch einen strafbaren Zugriff des Kl\u00e4gers auf das Fremdgeld verwirklicht. Die Aufrechnung des Kl\u00e4gers mit eigenen Honoraranspr\u00fcchen gegen den Herausgabeanspruch der spanischen Mandantin erf\u00fcllt nicht den Tatbestand der Untreue gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB.<\/li><li>Eine strafbare Untreue gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB wird mangels Verm\u00f6gensnachteils nicht verwirklicht, wenn ein Rechtsanwalt einen f\u00e4lligen Gegenanspruch gegen das von ihm treuh\u00e4nderisch verwaltete Verm\u00f6gen hat und hier\u00fcber in entsprechender H\u00f6he zu eigenen Gunsten verf\u00fcgt, so dass der Treugeber von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wird (zur Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung s. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.09.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;66\/01, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2003, 140, unter II.4.c&nbsp;aa). Voraussetzung f\u00fcr das Fehlen eines Verm\u00f6gensnachteils des Mandanten ist, dass die Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Herausgabeanspruch oder die abredewidrige Verwendung von Mandantengeldern nicht mit dem Vorsatz einer rechtswidrigen Bereicherung erfolgt (BGH-Beschl\u00fcsse vom 26.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;588\/18, NJW 2020, 1689, Rz&nbsp;13, 23&nbsp;ff., m.w.N., und vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;221\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht &#8211;NStZ&#8211; 2015, 277, Rz&nbsp;8; vgl. auch Schmidt, NStZ 2013, 498, 500, m.w.N.). Honoraranspr\u00fcche eines Rechtsanwalts k\u00f6nnen somit grunds\u00e4tzlich einen Verm\u00f6gensnachteil ausschlie\u00dfen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraranspr\u00fcche zu befriedigen (BGH-Urteil in NJW 2020, 1689, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die Aufrechnung mit seinen abgerechneten Honorarforderungen nicht in der Absicht erkl\u00e4rt, sich rechtswidrig zu bereichern. Bei Abgabe der Aufrechnungserkl\u00e4rung im Rahmen seiner Klageerwiderung vor dem LG X ging er davon aus, dass ihm Honoraranspr\u00fcche in H\u00f6he des aufgerechneten Betrags zust\u00fcnden.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet aufgrund des Verzichts der Beteiligten auf m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 29. September 2020, VIII R 14\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR14.17.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 4 Abs 3 S 2 , StGB \u00a7 266 , EStG \u00a7 8 Abs 1 , EStG \u00a7 11 Abs 1 , EStG VZ 2011 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. 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