{"id":73585,"date":"2021-02-26T19:21:02","date_gmt":"2021-02-26T17:21:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73585"},"modified":"2021-02-26T19:21:02","modified_gmt":"2021-02-26T17:21:02","slug":"bindungswirkung-eines-ablehnungsbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-eines-ablehnungsbescheids\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 09. September 2020, III R 2\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR2.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2a , AO \u00a7 172 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 172 Abs 1 S 3 , FGO \u00a7 47 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Dezember 2018, Az: 11 K 155\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird vor Ablauf der Klagefrist ein \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich gepr\u00fcft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung \u00fcber den \u00c4nderungsantrag.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.12.2018 &#8211; 11 K 155\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch von September 2015 bis Juni 2018.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Vater eines im Dezember 1993 geborenen Sohnes (T). T, der von Anfang an den Beruf eines Technikers ergreifen wollte, absolvierte vom 01.08.2011 bis 21.01.2014 zun\u00e4chst erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik bei einer GmbH. Anschlie\u00dfend wurde er vom Ausbildungsbetrieb befristet bis zum 31.01.2015 in Vollzeit \u00fcbernommen. Im November 2014 wurde der Vertrag zum 01.02.2015 entfristet. Um eine Teilzeitstelle hatte sich T nicht bem\u00fcht, sondern nach der Beendigung der Berufsausbildung durchgehend eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Ab September 2015 besuchte T zudem in Teilzeit eine Fachschule, um den Abschluss eines staatlich gepr\u00fcften Technikers zu erwerben. Seine Bewerbung f\u00fcr das im Herbst 2015 beginnende Schuljahr 2015\/2016 war am 12.01.2015 eingegangen, f\u00fcr das vorangegangene Schuljahr 2014\/2015 hatte er sich nicht beworben.<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme an der Fachschule war eine einj\u00e4hrige einschl\u00e4gige Vollzeitberufst\u00e4tigkeit, die bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung entsprechend l\u00e4nger sein musste. Der Technikerlehrgang konnte in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden. Ein Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitlehrgang und umgekehrt war nicht m\u00f6glich. Beim Vollzeitlehrgang musste der Nachweis \u00fcber die einj\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit vor Lehrgangsbeginn erbracht werden. Beim Teilzeitlehrgang war die Berufst\u00e4tigkeit bis zum Lehrgangsende nachzuweisen und konnte der Beruf parallel zum Lehrgang ausge\u00fcbt werden.<\/li><li>Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 13.12.2017 auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr T ab September 2015 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 08.01.2018 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 03.02.2018 wies die Familienkasse am 12.02.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Am 13.03.2018 beantragte der Kl\u00e4ger, den Bescheid vom 08.01.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12.02.2018 nach \u00a7&nbsp;172 der Abgabenordnung (AO) zu \u00e4ndern und machte geltend, er sei im Einspruchsverfahren nicht ausreichend geh\u00f6rt worden. Die Familienkasse behandelte das Schreiben als Antrag auf schlichte \u00c4nderung und lehnte diesen am 27.03.2018 ab, da sich der Sachverhalt nicht ge\u00e4ndert habe. Hiergegen legte der nunmehr anwaltlich vertretene Kl\u00e4ger am 23.04.2018 Einspruch ein, welchen die Familienkasse am 04.06.2018 mangels des erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erstausbildung und der weiterf\u00fchrenden Ausbildung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage am 13.12.2018 ab.<\/li><li>Gegen das Urteil legte der Kl\u00e4ger Revision ein. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Nieders\u00e4chsischen FG vom 13.12.2018 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.03.2018 und des Einspruchsbescheids vom 04.06.2018 zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 08.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2018 zu \u00e4ndern und ab September 2015 Kindergeld f\u00fcr T in der gesetzlichen H\u00f6he festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl\u00e4ger im Streitzeitraum kein Kindergeldanspruch zusteht. T erf\u00fcllt zwar grunds\u00e4tzlich die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Ber\u00fccksichtigungstatbestandes, der Kindergeldanspruch ist allerdings durch \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.<\/li><li>1. Die formellen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2a, S\u00e4tze 2 und&nbsp;3 AO liegen vor, insbesondere ist der \u00c4nderungsantrag am 13.03.2018, mithin innerhalb der einmonatigen Klagefrist des \u00a7&nbsp;47 FGO bei der Familienkasse eingegangen. Die Frist begann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 AO fr\u00fchestens &#8211;die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post noch am Montag, den 12.02.2018 unterstellt&#8211; am 16.02.2018 zu laufen.<\/li><li>Hierdurch konnte der Kl\u00e4ger auch den Kindergeldanspruch bis zum Monat der abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber den \u00c4nderungsantrag (Einspruchsentscheidung vom 04.06.2018) zum Verfahrensgegenstand machen, da diese die abschlie\u00dfende Verwaltungsentscheidung darstellt.<\/li><li>Wird ein Antrag auf Kindergeld bestandskr\u00e4ftig abgelehnt, beschr\u00e4nkt sich die Bindungswirkung eines solchen Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (Senatsurteil vom 04.08.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;71\/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380, Rz 10). Wird das Einspruchsverfahren als fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei einem Ablehnungsbescheid, der sich auf den Zeitraum &#8222;ab&#8220; einem bestimmten Monat (nicht &#8222;von &#8230; bis&#8220;) bezieht, fortgef\u00fchrt, umfasst es nicht nur die Monate bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sondern &#8211;sofern im Einspruchsverfahren eine sachliche Pr\u00fcfung stattfindet&#8211; auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFH\/NV 2015, 206, Rz 11). Wird vor Ablauf der Klagefrist ein \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 3 AO gestellt und die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich gepr\u00fcft, so umfasst die Bindungswirkung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der weiteren Einspruchsentscheidung.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20 Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind insoweit unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) F\u00fcr die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung f\u00fchrt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;25; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz&nbsp;20; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2015, 1378, Rz&nbsp;26; vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz&nbsp;16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden. Hierf\u00fcr ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Hinsichtlich der Auslegung der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Die den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen:<\/li><li>Es muss sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Pr\u00fcfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsma\u00dfnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegen\u00fcber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, k\u00f6nnen diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;27).<\/li><li>An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische T\u00e4tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz&nbsp;15). Aus dieser Entscheidung kann aber nicht abgeleitet werden, dass bereits jede von der Konzeption oder der Pr\u00fcfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung geforderte Berufst\u00e4tigkeit den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen l\u00e4sst. Eine solche Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung kann m\u00f6glicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder w\u00e4hrend des ersten Ausbildungsabschnitts durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt werden. Ebenso ist denkbar, dass eine zwar w\u00e4hrend des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgef\u00fchrte, aber weniger als 20&nbsp;Wochenstunden umfassende Arbeitst\u00e4tigkeit einer solchen Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung gen\u00fcgen kann. Besteht in solchen F\u00e4llen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht f\u00fcr gerechtfertigt, allein aus einer solchen Pr\u00fcfungsvoraussetzung eine Z\u00e4sur abzuleiten, obwohl die Arbeitst\u00e4tigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitst\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt wird (Senatsurteile vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE&nbsp;263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;29, und vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/18, BFH\/NV 2019, 1092, Rz 25).<\/li><li>Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsg\u00e4ngen erfordert, dass das Kind nach Abschluss eines ersten &#8211;objektiv berufsqualifizierenden&#8211; Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden k\u00f6nnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz&nbsp;26). Unsch\u00e4dlich sind lediglich Erwerbst\u00e4tigkeiten, die der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn dienen (Senatsurteil vom 11.04.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 151, BStBl II 2018, 548, Rz&nbsp;22). Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestehen; ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bem\u00fchungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt gen\u00fcgt nicht (Senatsurteil in BFHE 261, 151, BStBl II 2018, 548, Rz&nbsp;25).<\/li><li>3. Die von T im September 2015 aufgenommene Fachschulausbildung erf\u00fcllt zwar ohne weiteres die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG. Da T nach Abschluss der Berufsausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik parallel zum Besuch der Fachschule einer Vollzeitberufst\u00e4tigkeit nachgegangen ist, entf\u00e4llt jedoch die kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Das FG hat den &#8211;f\u00fcr den erkennenden Senat bindend festgestellten (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)&#8211; Sachverhalt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass es an einer Ausbildungseinheit zwischen der Ausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik und der nachfolgenden Ausbildung zum staatlich gepr\u00fcften Techniker an der Fachschule fehlt.<\/li><li>a) Zwar ist die Ausbildungseinheit nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil T f\u00fcr den nachfolgenden Abschnitt eine einj\u00e4hrige einschl\u00e4gige Berufst\u00e4tigkeit nachzuweisen hatte. Dies w\u00e4re der Fall, wenn T den Technikerlehrgang in Vollzeit belegt h\u00e4tte, da in diesem Fall der Nachweis der einj\u00e4hrigen Berufspraxis Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme an der Fachschule war. Da T den Technikerlehrgang indessen in Teilzeit besuchte, musste er diesen Nachweis nicht bereits bei der Aufnahme, sondern erst am Lehrgangsende erbringen. T hatte daher die M\u00f6glichkeit, die Berufspraxis parallel zum Lehrgang zu erwerben.<\/li><li>b) Tats\u00e4chlich hat T den Lehrgang &#8211;nach Beendigung der Berufsausbildung im Januar 2014 und Aufnahme einer Vollzeitt\u00e4tigkeit im vormaligen Ausbildungsbetrieb&#8211; jedoch nicht bereits ab Herbst 2014, sondern erst ab September 2015 in Teilzeit besucht. Auch seine Bewerbung f\u00fcr das Schuljahr 2015\/2016 ist erst im Januar 2015 bei der Fachschule eingegangen. Um eine Teilzeitstelle hatte sich T nicht bem\u00fcht. Schulorganisatorische oder andere objektive Gr\u00fcnde, die einer Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2014 entgegengestanden h\u00e4tten, hat das FG nicht festgestellt. Die in der Person des T im Herbst 2014 noch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllte Voraussetzung der einj\u00e4hrigen einschl\u00e4gigen Berufst\u00e4tigkeit hinderte T &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; nicht, am vierj\u00e4hrigen Teilzeitlehrgang bereits ab diesem Zeitpunkt teilzunehmen, zudem er seit Anfang 2014 \u00fcber einen auf zun\u00e4chst ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag verf\u00fcgte, der es ihm erm\u00f6glichte, die erforderliche Berufspraxis zu erwerben.<\/li><li>Die erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene, unwidersprochen gebliebene Behauptung des Kl\u00e4gers, T sei 2014 die Teilnahme am Teilzeitlehrgang wegen der vereinbarten 38-Stunden-Woche nicht m\u00f6glich gewesen und der Arbeitgeber h\u00e4tte einer Reduzierung der Stundenzahl nicht zugestimmt, muss unbeachtet bleiben. Verfahrensr\u00fcgen hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Neuer Tatsachenvortrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO im Revisionsverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 38). Zudem widerspricht der Vortrag des Kl\u00e4gers den Feststellungen des FG, wonach T seit dem Ende der Berufsausbildung zum Elektroniker ununterbrochen eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt und dennoch ab September 2015 den Teilzeittechnikerlehrgang besucht hat. Es bleibt unklar, wieso T die vertraglich vereinbarte Anzahl an w\u00f6chentlichen Arbeitsstunden im Jahr 2014 an einer Lehrgangsteilnahme gehindert h\u00e4tte, obwohl ihm diese ein Jahr sp\u00e4ter m\u00f6glich war.<\/li><li>Da sich die Erwerbst\u00e4tigkeit des T \u00fcber einen Zeitraum von Februar 2014 bis August 2015 und damit nicht lediglich \u00fcber einen \u00dcberbr\u00fcckungszeitraum zwischen dem Ende der Berufsausbildung zum Elektroniker f\u00fcr Betriebstechnik (Januar 2014) und dem n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn der Fachschulausbildung in Teilzeit (Herbst 2014) erstreckte, bildet sie eine zeitliche Z\u00e4sur zwischen zwei hierdurch verselbst\u00e4ndigten Ausbildungen und fehlt es somit an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten.<\/li><li>c) Da die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung schon aus diesen Gr\u00fcnden scheitert, kommt es nicht darauf an, ob die in Teilzeit durchgef\u00fchrte Fachschulausbildung nach den im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 aufgestellten Grunds\u00e4tzen gegen\u00fcber der parallel dazu ausge\u00fcbten Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit in den Hintergrund getreten ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 09. September 2020, III R 2\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR2.19.0 BFH III. 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