{"id":73589,"date":"2021-02-26T19:22:29","date_gmt":"2021-02-26T17:22:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73589"},"modified":"2021-02-26T19:22:29","modified_gmt":"2021-02-26T17:22:29","slug":"investitionszulagenrechtliche-zugehoerigkeits-und-verbleibensvoraussetzungen-bei-verkauf-einer-betriebsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investitionszulagenrechtliche-zugehoerigkeits-und-verbleibensvoraussetzungen-bei-verkauf-einer-betriebsstaette\/","title":{"rendered":"Investitionszulagenrechtliche Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. Juli 2020, III R 1\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300720.IIIR1.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvZulG 2007 \u00a7 2 Abs 1 S 1 , InvZulG 2007 \u00a7 2 Abs 1 S 4 , InvZulG 2010 \u00a7 2 Abs 1 S 1 , InvZulG 2010 \u00a7 2 Abs 1 S 4 , InvZulG 2010 \u00a7 3 Abs 1 , EGEmpf 361\/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 4 , EGEmpf 361\/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 15. M\u00e4rz 2017, Az: 1 K 1151\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Verkauf einer Betriebsst\u00e4tte innerhalb des f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bindungszeitraums ist auch dann nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007\/2010 investitionszulagensch\u00e4dlich, wenn der K\u00e4ufer die Betriebsst\u00e4tte fortf\u00fchrt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsg\u00fcter nicht mehr zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verkauf von Wirtschaftsg\u00fctern an eine Betriebsst\u00e4tte innerhalb des F\u00f6rdergebietes au\u00dferhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorg\u00e4ngerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagensch\u00e4dlich. Eine diesbez\u00fcgliche planwidrige Regelungsl\u00fccke liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 InvZulG 2007\/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenst\u00e4nde des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2017 &#8211; 1 K 1151\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsst\u00e4tte die Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007\/2010 erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) produziert und handelt mit Baustoffen und Bauelementen aus mineralischen Stoffen. Ihr Unternehmenssitz befindet sich in Z (Y). Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 errichtete sie in X (W) eine Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr die Produktion und den Vertrieb von Baustoffen.<\/li><li>Hierf\u00fcr erhielt sie in den Jahren 2008 bis 2011 Investitionszulagen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac, welche anteilig f\u00fcr die Anschaffung\/Herstellung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter und von Geb\u00e4uden gew\u00e4hrt wurde.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte mit Bescheid vom 29.11.2010 \u00fcber die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und Investitionszulagens\u00e4tze f\u00fcr die Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 f\u00fcr das Kalenderjahr 2009 die Bemessungsgrundlage auf &#8230;&nbsp;\u20ac und den Investitionszulagensatz auf 12,5&nbsp;% fest. Mit Bescheid vom 03.12.2010 \u00e4nderte das FA die Bemessungsgrundlage auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bescheid vom 11.10.2011 \u00fcber die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und Investitionszulagens\u00e4tze f\u00fcr die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 f\u00fcr das Kalenderjahr 2010 stellte das FA die Bemessungsgrundlage auf &#8230;&nbsp;\u20ac und den Investitionszulagensatz auf 12,5&nbsp;% fest.<\/li><li>Mit weiterem Bescheid vom 25.09.2012 \u00fcber die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und Investitionszulagens\u00e4tze f\u00fcr die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 stellte das FA die Bemessungsgrundlage auf &#8230;&nbsp;\u20ac und den Investitionszulagensatz auf 12,5&nbsp;% fest. Mit Bescheid vom 21.02.2013 \u00e4nderte es die Bemessungsgrundlage auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Alle Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Mit notariellem Wirtschaftsg\u00fcterkauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 29.11.2012 (Urkunde datiert auf den 30.11.2012) verkaufte die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche Betriebsst\u00e4tte in X, bestehend aus Grundbesitz, Produktionsanlagen, Anlagen und Betriebseinrichtungen, an die Firma K. Der Kaufvertrag wurde zum 31.01.2013 wirksam und umfasste s\u00e4mtliche Wirtschaftsg\u00fcter der Betriebsst\u00e4tte in X.<\/li><li>In Ziff. 4.7 des Vertrages wurde Folgendes vereinbart:&#8220;Der Verk\u00e4ufer hat die in der Anlage 4.7 aufgelisteten Investitionszulagen und Investitionszusch\u00fcsse (auch &#8218;Subventionen&#8216; genannt) erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass in Bezug auf die den Subventionen zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide keine Rechtsnachfolge eintritt und der Verk\u00e4ufer f\u00fcr etwaige R\u00fcck- oder sonstige Zahlungen verantwortlich bleibt. Der K\u00e4ufer wird ab dem \u00dcbertragungsstichtag die im Einzelnen in der Anlage 4.7 aufgef\u00fchrten Bedingungen erf\u00fcllen. Soweit gegen den Verk\u00e4ufer R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche hinsichtlich der Subventionen geltend gemacht werden, weil der K\u00e4ufer die Bedingungen nicht einh\u00e4lt, wird der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer hiervon freistellen. Der Verk\u00e4ufer steht daf\u00fcr ein, dass der Abschluss und der Vollzug dieses Vertrages keine R\u00fcckzahlungsverpflichtungen unter den Subventionen ausl\u00f6sen. Sollte der K\u00e4ufer durch Abschluss und\/oder Vollzug dieses Vertrages oder aus sonstigen, nicht dem K\u00e4ufer zuzurechnenden Umst\u00e4nden R\u00fcckzahlungsverpflichtungen oder sonstigen Anspr\u00fcchen unter den Subventionen ausgesetzt sein, wird der Verk\u00e4ufer den K\u00e4ufer hiervon freistellen.&#8220;<\/li><li>Die K hatte sich nach den Bedingungen insbesondere dazu verpflichtet, die investitionszulagenbeg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter bis zum 31.12.2016 in der Betriebsst\u00e4tte zu belassen und dort entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden.<\/li><li>Der Kaufvertrag enth\u00e4lt unter Ziff.&nbsp;9.3 noch eine Klausel, wonach die Kl\u00e4gerin vom Vertrag zur\u00fccktreten kann, wenn das Wirtschaftsministerium des Landes W bzw. die hier intern zust\u00e4ndige D nicht innerhalb einer Frist der Ver\u00e4u\u00dferung zustimmt. In dem nachfolgenden Abstimmungsprozess bestand zwischen den Beteiligten, also der Kl\u00e4gerin und D, Einverst\u00e4ndnis, dass trotz des Verkaufs der Betriebsst\u00e4tte nach regelm\u00e4\u00dfiger Verwaltungspraxis von einer R\u00fcckforderung der ausgezahlten Zuschussmittel abgesehen wird, wenn der K\u00e4ufer in das Subventionsverh\u00e4ltnis eintritt. Es wurde eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung aus Ziff.&nbsp;4.7 im Subventionsverh\u00e4ltnis verbleibt und die K\u00e4uferin als subsidi\u00e4r Verpflichtete in das Subventionsverh\u00e4ltnis eintritt.<\/li><li>Im Zeitraum vom 18.04. bis 11.09.2013 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Betriebspr\u00fcfung wegen Investitionszulage 2007 bis 2011 statt (Bericht vom 05.11.2013).<\/li><li>Die Pr\u00fcferin gelangte zu der Auffassung, dass aufgrund des Verkaufs der Wirtschaftsg\u00fcter an die K innerhalb des investitionszulagenrechtlichen Bindungszeitraumes die Verbleibensvoraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt seien und von der gew\u00e4hrten Investitionszulage in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac Zulagen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zur\u00fcckzufordern seien (Rz&nbsp;25 bis 28 des Berichts).<\/li><li>Am 18.11.2013 ergingen Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung der ge\u00e4nderten Bemessungsgrundlage und Investitionszulagens\u00e4tze f\u00fcr die Investitionszulage nach dem InvZulG 2007\/2010 f\u00fcr die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011, in denen in Umsetzung der Pr\u00fcfungsfeststellungen die bisherigen Festsetzungen ge\u00e4ndert, der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben und die Bemessungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;7 InvZulG 2007 f\u00fcr 2009 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, nach \u00a7&nbsp;8 InvZulG 2010 f\u00fcr 2010 auf &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2011 auf &#8230;&nbsp;\u20ac und der Investitionszulagensatz jeweils auf 12,5&nbsp;% festgestellt wurden.<\/li><li>Die jeweils frist- und formgerecht eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1052 ver\u00f6ffentlichten Urteil setze die Verbleibensregelung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 voraus, dass &#8211;abgesehen von den Ausnahmen Gesamtrechtsnachfolge oder \u00dcbertragung an ein verbundenes Unternehmen&#8211; Investor und Nutzer des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts grunds\u00e4tzlich identisch sein m\u00fcssten.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe verkannt, dass es sich bei der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 geforderten Personenidentit\u00e4t um eine mittels wertender Zurechnung auszuf\u00fcllende Regelung handele. H\u00e4tte das FG \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 in der gebotenen Weise ausgelegt, w\u00e4re es zu dem Ergebnis gekommen, dass die geforderte Zugeh\u00f6rigkeit des gef\u00f6rderten Wirtschaftsguts zum Betrieb des Anspruchsberechtigten im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch dann erf\u00fcllt sein k\u00f6nne, wenn Investor und Nutzer des gef\u00f6rderten Wirtschaftsguts ausnahmsweise personenverschieden seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1151\/14 aufzuheben und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung \u00fcber die ge\u00e4nderte Bemessungsgrundlage und Investitionszulagens\u00e4tze f\u00fcr die Investitionszulage nach dem InvZulG 2007\/2010 f\u00fcr die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 vom 18.11.2013 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin die begehrte Investitionszulage wegen Nichterf\u00fcllung der Bindungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 nicht beanspruchen kann.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 ist die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens dann beg\u00fcnstigt, wenn &#8211;neben anderen hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen&#8211; das Wirtschaftsgut mindestens f\u00fcnf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebs oder einer Betriebsst\u00e4tte eines Betriebs in einem beg\u00fcnstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im F\u00f6rdergebiet geh\u00f6rt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a InvZulG 2007\/2010), in einer Betriebsst\u00e4tte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im F\u00f6rdergebiet verbleibt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b InvZulG 2007\/2010) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10&nbsp;% privat genutzt wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c InvZulG 2007\/2010). Unsch\u00e4dlich f\u00fcr den Anspruch auf Investitionszulage ist es, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlageverm\u00f6gen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftszweigs im F\u00f6rdergebiet \u00fcbergeht oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftszweigs im F\u00f6rdergebiet verbleibt und dem gef\u00f6rderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 InvZulG 2007\/2010).<\/li><li>a) Bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvZulG 2007\/2010 ergibt sich, dass die in dessen Buchst.&nbsp;a bis c genannten Zugeh\u00f6rigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen grunds\u00e4tzlich w\u00e4hrend des gesamten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bindungszeitraums ununterbrochen eingehalten werden m\u00fcssen und eine Verletzung der Bindungsvoraussetzungen den r\u00fcckwirkenden Verlust der Investitionszulage nach sich zieht. Denn der Verbleibenstatbestand des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b InvZulG 2010 kn\u00fcpft wie seine Vorg\u00e4ngerregelung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b InvZulG 2007 dem Wortlaut nach an die Person des Steuerpflichtigen (&#8222;des Anspruchsberechtigten&#8220;) an, zu dessen Anlageverm\u00f6gen das Wirtschaftsgut geh\u00f6rt. Danach reicht es nicht mehr aus (anders noch die Vorg\u00e4ngerregelungen des InvZulG: \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvZulG 1996, 1999 und 2005), dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet verbleibt; es muss vielmehr die Betriebsst\u00e4tte des Anspruchsberechtigten sein (Bl\u00fcmich\/Selder, \u00a7&nbsp;2 InvZulG 2010 Rz&nbsp;25). Es besteht damit eine Bindung an die Person des Investors (Rosarius in S\u00f6nksen\/Rosarius, Investitionsf\u00f6rderung Handbuch, Fach&nbsp;4 Investitionszulagengesetz, \u00a7&nbsp;2 InvZulG 2010 Rz&nbsp;162). Eine Ausnahme gilt nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 InvZulG 2007\/2010 beim \u00dcbergang auf ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen.<\/li><li>b) Hiernach hat das FG zu Recht entschieden, dass die Verbleibensvoraussetzungen bei der Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllt sind und die Ausnahmeregelung nicht vorliegt.<\/li><li>aa) Die in den Jahren 2009 bis 2011 angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter sind aufgrund des notariellen Wirtschaftsg\u00fcterkauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 29.11.2012 auf K \u00fcbergegangen. Der Bindungszeitraum von f\u00fcnf Jahren ist folglich nicht eingehalten worden. Die Betriebsst\u00e4tte in X ist nicht mehr der Kl\u00e4gerin zuzurechnen.<\/li><li>bb) Die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 kommt nicht zur Anwendung, da die Kl\u00e4gerin kein mit K verbundenes Unternehmen ist. Nach dieser Vorschrift ist es unsch\u00e4dlich, wenn das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlageverm\u00f6gen eines beg\u00fcnstigten Betriebs i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 InvZulG 2010 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im F\u00f6rdergebiet \u00fcbergeht (Buchst.&nbsp;a) oder verbleibt (Buchst.&nbsp;b) und innerhalb des Bindungszeitraums dem gef\u00f6rderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt (Nr.&nbsp;2).<\/li><li>(1) Der Begriff des &#8222;verbundenen Unternehmens&#8220; wird weder in \u00a7&nbsp;2 InvZulG 2007\/2010 noch in einem Steuergesetz definiert, das zur Auslegung des Begriffs herangezogen werden k\u00f6nnte. Auch aus den Gesetzesbegr\u00fcndungen zum InvZulG 2007 und 2010 ergeben sich keine Definitionen oder Auslegungshilfen. In der Gesetzesbegr\u00fcndung zum InvZulG 2007 ist von einer &#8222;Unternehmensgruppe&#8220; die Rede (vgl. BTDrucks 16\/1409, S.&nbsp;12). Weiterhin wird ausgef\u00fchrt, dass auch &#8222;Unternehmen, die miteinander verbunden sind oder die in einen Konzernabschluss einbezogen werden, durch die engen Bindungsvoraussetzungen nicht die wirtschaftlich notwendige Flexibilit\u00e4t genommen werden&#8220; soll (BTDrucks 16\/10291, S.&nbsp;15). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass f\u00fcr die Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens i.S. des InvZulG 2007\/2010 auf \u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes zur\u00fcckzugreifen ist (Rosarius in S\u00f6nksen\/Rosarius, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 InvZulG 2010 Rz&nbsp;155). Verbundene Unternehmen sind danach insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen mehrheitlich, d.h. zu mindestens 50&nbsp;% an einem anderen Unternehmen beteiligt ist. Die Finanzverwaltung l\u00e4sst hingegen eine Beteiligung von 25&nbsp;% gen\u00fcgen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.05.2008, BStBl I 2008, 590, Rz&nbsp;81). Nach anderer Auffassung wird der Begriff des &#8222;verbundenen Unternehmens&#8220; unionsrechtlich verstanden, da in dem dem Satz&nbsp;4 vorangegangenen Satz&nbsp;3 von kleineren und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europ\u00e4ischen Kommission 2003\/361\/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen &#8211;KMU-Empfehlung&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2003 Nr.&nbsp;L&nbsp;124, S.&nbsp;36) die Rede ist und sich in der Empfehlung in deren Anhang (Anhang Titel&nbsp;I Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3) eine Definition des verbundenen Unternehmens findet (Bl\u00fcmich\/Selder, \u00a7&nbsp;2 InvZulG 2010 Rz&nbsp;35; He\u00df in He\u00df\/Martin, InvZulG, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;205; Ludolph, Investitionszulagengesetz 2010, S.&nbsp;116).<\/li><li>(2) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist. Denn die Kl\u00e4gerin ist nach allen dargelegten Definitionen kein mit K verbundenes Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 InvZulG 2007\/2010.<\/li><li>(a) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt keine Beteiligung an der K.<\/li><li>(b) Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht nach Titel&nbsp;1 Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;4 des Anhangs der KMU-Empfehlung als ein mit K verbundenes Unternehmen angesehen werden. Nach Titel&nbsp;I Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;1 des Anhangs der&nbsp;KMU-Empfehlung sind Unternehmen dann verbunden, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte h\u00e4lt, die Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums des anderen Unternehmens hat, aufgrund eines Vertrages oder einer Satzungsklausel einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen hat oder kraft einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle \u00fcber die Mehrheit der Stimmrechte in dem anderen Unternehmen aus\u00fcben kann. Unternehmen, die durch eine gemeinsam handelnde Gruppe nat\u00fcrlicher Personen miteinander in einer der vorstehend aufgef\u00fchrten Beziehungen stehen, gelten nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;4 als verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten M\u00e4rkten t\u00e4tig sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-110\/13 HaTeFo (EU:C:2014:114, ABlEU 2014, Nr.&nbsp;C&nbsp;112, 15) sind i.S. von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;4 des Anhangs nat\u00fcrliche Personen als gemeinsam handelnd anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen des betreffenden Unternehmens auszu\u00fcben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngig angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Umst\u00e4nde, die f\u00fcr ein zwischen der Kl\u00e4gerin und K verbundenes Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung sprechen, nach der die Kl\u00e4gerin und K nicht als rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen angesehen werden k\u00f6nnen, sind weder festgestellt noch vorgetragen.<\/li><li>(3) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fchrten der Abschluss des Wirtschaftsg\u00fcter- und \u00dcbernahmevertrages vom 29.11.2012 und die darin enthaltene Verpflichtung der K, die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter in der Betriebsst\u00e4tte w\u00e4hrend des Bindungszeitraums zu belassen und die F\u00f6rderungsbedingungen einzuhalten, nicht zu der Annahme von verbundenen Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010.<\/li><li>Alle bisher vertretenen Rechtsauffassungen zum Begriff des &#8222;verbundenen Unternehmens&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 InvZulG 2007\/2010 zeichnen sich dadurch aus, dass eine Einflussnahme, sei es durch Beteiligung oder Mehrheit der Stimmrechte oder durch eine gemeinsam handelnde Gruppe, auf die gesamte T\u00e4tigkeit des anderen Unternehmens m\u00f6glich sein muss. Verbundene Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 InvZulG 2007\/2010 liegen daher nur dann vor, wenn sie so miteinander verflochten sind, dass diese Unternehmen nicht mehr als wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngig angesehen werden k\u00f6nnen. Eine auf bestimmte Gegenst\u00e4nde des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, reicht nicht aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Investor den Einsatz der ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter beispielsweise durch bestimmte Weisungsm\u00f6glichkeiten, Kontrollbefugnisse oder sonstige vertragliche Vereinbarungen beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/12, BFH\/NV 2013, 1268, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Der Ausnahmevorschrift i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 InvZulG 2007\/2010 liegt auch nicht der \u00fcbergeordnete Gedanke zugrunde, jegliche Einflussm\u00f6glichkeit auf die gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter ausreichen zu lassen, um eine &#8222;Verbundenheit&#8220; anzunehmen. Die weiterbestehende Einflussnahme auf den Einsatz der gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter ist kein Prinzip, das berechenbare und sachgerechte Ergebnisse gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte die grunds\u00e4tzlich erforderliche Voraussetzung &#8222;Verbleiben in einer Betriebsst\u00e4tte des Anspruchsberechtigten&#8220; unterlaufen werden, w\u00fcrde man schon Kooperationsvertr\u00e4ge oder Unternehmenskaufvertr\u00e4ge in der hier vorliegenden Art des asset deals ausreichen lassen (vgl. FG Th\u00fcringen, Urteil vom 15.07.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;966\/13, EFG 2015, 497, Rz&nbsp;52).<\/li><li>cc) Entgegen dem Begehren der Kl\u00e4gerin kann \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a InvZulG 2007\/2010 auch nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass der hier vorliegende Rechtstr\u00e4gerwechsel unsch\u00e4dlich sein soll, wenn der K\u00e4ufer die Betriebsst\u00e4tte fortf\u00fchrt und in die Pflichten des Investors eintritt.<\/li><li>(1) Die von der Kl\u00e4gerin angestrebte erg\u00e4nzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873) setzt eine Gesetzesl\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFH\/NV 1992, 270). Eine Gesetzesl\u00fccke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, d.h. erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und wenn ihre Erg\u00e4nzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht (BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;97\/13, BFHE 258, 372, BStBl II 2017, 1181, Rz&nbsp;36, m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbed\u00fcrftig, aber &#8211;gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck&#8211; nicht als planwidrig unvollst\u00e4ndig und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erweist (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220, m.w.N.; Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322).<\/li><li>Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, d\u00fcrfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen ver\u00e4ndern oder durch eine judikative L\u00f6sung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, m.w.N.). Eine gegen den Wortlaut vorzunehmende Auslegung kommt daher nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn n\u00e4mlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. Senatsurteile vom 03.07.1987&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, unter 4.d der Gr\u00fcnde; vom 03.02.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/98, BFHE 190, 569, BStBl II 2000, 438, unter II.2. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>(2) Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a InvZulG 2007\/2010 geben Anhaltspunkte f\u00fcr die Vermutung, der Gesetzgeber habe es nur versehentlich unterlassen, die von der Kl\u00e4gerin begehrte Ausnahme als solche anzuordnen. Die Bestimmung ist vielmehr als abschlie\u00dfend zu verstehen. Denn der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung bewusst die Voraussetzung des Verbleibens im Betrieb des Anspruchsberechtigten eingef\u00fchrt und nur einzelne Ausnahmen zugelassen.<\/li><li>Aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter mindestens f\u00fcnf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens in einer Betriebsst\u00e4tte des Anspruchsberechtigten verbleiben m\u00fcssen. Angesichts der Entstehungsgeschichte ist auszuschlie\u00dfen, dass das Gesetz planwidrig unvollst\u00e4ndig ist. Aus den Entwicklungen und Ver\u00e4nderungen, denen das InvZulG und die Vorg\u00e4ngerregelungen ausgesetzt waren, ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber das Verbleiben in irgendeiner Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet nicht mehr gen\u00fcgen lassen wollte (so noch die Vorg\u00e4ngerregelungen bis zum InvZulG 2007). Denn zu der erstmals mit dem InvZulG 2007 aufgenommenen Formulierung &#8222;des Anspruchsberechtigten&#8220; hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass &#8222;das zu beg\u00fcnstigende Wirtschaftsgut \u2026 nunmehr auch zum Anlageverm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte eines Betriebs des Anspruchsberechtigten \u2026 geh\u00f6ren und zus\u00e4tzlich in einer Betriebsst\u00e4tte des Anspruchsberechtigten im F\u00f6rdergebiet f\u00fcr den gesamten Bindungszeitraum verbleiben&#8220; muss (BTDrucks 16\/1409, S.&nbsp;12). Der Gesetzgeber wollte damit einer Forderung der Kommission Rechnung tragen, &#8222;wonach Steuerpflichtige, die das gef\u00f6rderte Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden (z.B. Leasingunternehmen), nicht mit Beihilfen gef\u00f6rdert werden d\u00fcrfen&#8220; (BTDrucks 16\/1409, S.&nbsp;12). &#8222;Langfristige Nutzungs\u00fcberlassungen oder Ver\u00e4u\u00dferungen von gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fctern innerhalb des Bindungszeitraums (seien) daher nur noch innerhalb einer Unternehmensgruppe m\u00f6glich&#8220; (BTDrucks 16\/1409, S.&nbsp;12). Damit ist auch eine Ver\u00e4u\u00dferung einer Betriebsst\u00e4tte, mit der der Anspruchsberechtigte seine aktive Teilnahme mit dieser Betriebsst\u00e4tte am Wirtschaftsleben beendet, als anspruchssch\u00e4dlich einzustufen (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/12, BFHE 244, 474, BStBl II 2014, 899, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(3) Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, entgegen der Gesetzesbegr\u00fcndung habe es jedenfalls bei beweglichen (materiellen) Wirtschaftsg\u00fctern keine Forderung der Kommission gegeben, dass das Wirtschaftsgut w\u00e4hrend des gesamten Bindungszeitraums bei dem Investor verbleiben m\u00fcsse, \u00e4ndert dies nichts an der Eindeutigkeit des Wortlauts und des gesetzgeberischen Willens.<\/li><li>(4) Auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, der Gesetzgeber habe das Verbleiben des Wirtschaftsguts in einem Betrieb des Investors in das InvZulG aufgenommen, um Missbrauchsf\u00e4lle zu verhindern, ein solcher hier aber nicht vorliege, f\u00fchrt nicht zu der Annahme eines weiteren nicht geregelten Ausnahmefalls f\u00fcr die investitionszulagenunsch\u00e4dliche \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern. Denn soweit der Senat f\u00fcr einzelne F\u00e4lle eine Ausnahme von der Bindungsfrist gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 11.05.1983&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/80, BFHE 138, 503, BStBl II 1983, 581; vom 09.12.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434), d\u00fcrfen solche Hinweise jedenfalls nicht in dem Sinne verstanden werden, dass bereits jeder wirtschaftlich anerkennenswerte Grund f\u00fcr die Annahme eines nicht gesetzlich geregelten Ausnahmefalls ausreicht (Senatsbeschluss vom 29.03.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;180\/05, BFH\/NV 2006, 1512, Rz&nbsp;17). Wollte man &#8211;wie die Kl\u00e4gerin&#8211; die Rechtsfolge der investitionsunsch\u00e4dlichen \u00dcbertragung vor Ablauf des Bindungszeitraums auch auf den Verkauf eines Betriebs oder Teilbetriebs ausnahmsweise im Wege der teleologischen Extension erstrecken, w\u00fcrde damit keine Gesetzesl\u00fccke ausgef\u00fcllt, sondern vielmehr die bewusst erfolgte \u00c4nderung des InvZulG 2007\/2010 in \u00a7&nbsp;2 ignoriert.<\/li><li>(5) Es kann auch nicht ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4gerin im konkreten Fall durch die vertragliche Verpflichtung der K, die Pflichten aus dem F\u00f6rderverh\u00e4ltnis zu erf\u00fcllen, zur F\u00f6rderung der regionalen Wirtschaftsstruktur weiterhin beigetragen hat. Eine allein am Motiv der Norm ausgerichtete Betrachtungsweise kann sich \u00fcber die im Wortlaut und auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung eindeutig zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen. Es muss vielmehr allein dem Gesetzgeber \u00fcberlassen bleiben, zu entscheiden, auf welchem Weg und unter welchen Voraussetzungen er sein Ziel erreicht wissen will; diese Entscheidung kann nicht dem einzelnen Investor \u00fcberlassen bleiben.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. Juli 2020, III R 1\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.300720.IIIR1.18.0 BFH III. Senat InvZulG 2007 \u00a7 2 Abs 1 S 1 , InvZulG 2007 \u00a7 2 Abs 1 S 4 , InvZulG 2010 \u00a7 2 Abs 1 S 1 , InvZulG 2010 \u00a7 2 Abs 1 S 4 , InvZulG 2010 \u00a7 3 Abs 1 , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investitionszulagenrechtliche-zugehoerigkeits-und-verbleibensvoraussetzungen-bei-verkauf-einer-betriebsstaette\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Investitionszulagenrechtliche Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsst\u00e4tte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73589","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73589","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73589"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73589\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73589"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73589"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73589"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}