{"id":73593,"date":"2021-02-26T19:24:07","date_gmt":"2021-02-26T17:24:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73593"},"modified":"2021-02-26T19:24:07","modified_gmt":"2021-02-26T17:24:07","slug":"zerlegung-des-gewerbesteuermessbetrags-bei-einem-solarpark","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zerlegung-des-gewerbesteuermessbetrags-bei-einem-solarpark\/","title":{"rendered":"Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 14. Dezember 2020, IV B 27\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.141220.IVB27.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 1 , GewStG \u00a7 29 Abs 1 Nr 2 , GewStG \u00a7 33 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 20. Februar 2020, Az: 2 K 166\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach \u00a7 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf auslaufendes Recht, das nur vor dem 01.07.2013 genehmigte (Solar-)Altanlagen betrifft. Ihr kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung mehr zu.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zur gesetzlichen Entwicklung des gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsma\u00dfstabs bei Betrieben, die ausschlie\u00dflich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.02.2020 &#8211; 2 K 166\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bei Zweifeln an ihrer Zul\u00e4ssigkeit jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Macht der Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt. An diesem Allgemeininteresse fehlt es im Regelfall, wenn die zu kl\u00e4rende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.09.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;125\/14, Rz&nbsp;6, m.w.N.). Die Beschwerde muss daher Gr\u00fcnde darlegen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierf\u00fcr ist es erforderlich darzutun, dass die aufgeworfene Frage sich noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen k\u00f6nne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist. Daneben muss der Beschwerdef\u00fchrer darlegen, dass die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rbar ist. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist allerdings f\u00fcr den Revisionszulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO anerkannt, dass sie im Regelfall nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15.09.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;174\/03, juris, unter 1.a, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist eine grunds\u00e4tzlich bedeutsame Rechtsfrage weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), die einen Solarpark betreibt, h\u00e4lt (sinngem\u00e4\u00df) die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob nach Ausdehnung des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die solare Strahlungsenergie bei sog. Neuanlagen f\u00fcr sog. Altanlagen eine von \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GewStG in Betracht kommt. Streitig im Ausgangsverfahren war die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012. Das Finanzgericht (FG) war wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Auffassung, dass eine von \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG in der im Streitjahr (2012) geltenden Fassung abweichende Zerlegung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GewStG nicht in Betracht komme und \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG (sinngem\u00e4\u00df) i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) nur auf nach dem 30.06.2013 genehmigte Neuanlagen i.S. des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;9d GewStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG Anwendung finde.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) In \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GewStG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des GewStG vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4167) war als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags in auf mehrere Gemeinden entfallende Anteile allein das Verh\u00e4ltnis genannt, in dem die Summe der Arbeitsl\u00f6hne, die an die bei allen Betriebsst\u00e4tten besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitsl\u00f6hnen steht, die an die bei den Betriebsst\u00e4tten der einzelnen Gemeinden besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Mit Urteil vom 04.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/06 (BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836) hat der BFH f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Windkraftanlagenbetreibers entschieden, dass eine vom Regelma\u00dfstab des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GewStG abweichende Zerlegung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG auch bei einer Windkraftanlage nur in Betracht komme, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliege. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Ortsbild und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundst\u00fccken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde begr\u00fcndeten keinen von \u00a7&nbsp;29 GewStG abweichenden Zerlegungsma\u00dfstab. Daraufhin hat der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 GewStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2009 neu gefasst und in Nr.&nbsp;2 der Vorschrift den Zerlegungsma\u00dfstab bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, grunds\u00e4tzlich am steuerlichen Sachanlageverm\u00f6gen ausgerichtet. Aus umweltpolitischen Gr\u00fcnden sollten auf diese Weise Standortgemeinden der Windkraftanlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Windkraftunternehmer beteiligt werden (n\u00e4her BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;30&nbsp;f.). Aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines JStG 2013 (vgl. BTDrucks 17\/11190, S.&nbsp;39&nbsp;f.), nach der die Sonderregelung des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 auch auf die solare Strahlungsenergie ausgedehnt werden sollte, f\u00fcr die Erhebungszeitr\u00e4ume 2013 bis 2022 allerdings nach einem neuen \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;9d GewStG nur f\u00fcr nach dem 30.06.2012 genehmigte (Neu-)Anlagen (n\u00e4her zur Begr\u00fcndung BTDrucks 17\/11220, S.&nbsp;35&nbsp;f.), wurde diese Empfehlung schlie\u00dflich (vgl. auch BTDrucks 17\/12532, S.&nbsp;45&nbsp;f. und 89) im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG umgesetzt, wobei sich die \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;9d GewStG jetzt auf die Erhebungszeitr\u00e4ume 2014 bis 2023 und auf nach dem 30.06.2013 genehmigte (Neu-)Anlagen bezog. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG erneut neu gefasst. Dabei hat die Vorschrift inhaltlich unver\u00e4ndert die zuvor in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;9d GewStG enthaltenen Regelungen \u00fcbernommen (vgl. auch BTDrucks 18\/1529, S.&nbsp;71). Weiteren \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen (vgl. BRDrucks 356\/19 (Beschluss), S.&nbsp;54&nbsp;ff.) ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Bei der von der Kl\u00e4gerin kritisierten, im Streitjahr anzuwendenden Fassung des \u00a7&nbsp;29 GewStG handelt es sich demnach um auslaufendes Recht, das nur vor dem 01.07.2013 genehmigte (Solar-)Altanlagen betrifft. F\u00fcr die Ausdehnung der urspr\u00fcnglich und auch im Streitjahr nur f\u00fcr Windkraftanlagen bestimmten, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags betreffenden Sonderregelung des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG auf die solare Strahlungsenergie hat der Gesetzgeber eine &#8211;f\u00fcr Neuanlagen geltende&#8211; \u00dcbergangszeit von zehn Jahren (Erhebungszeitr\u00e4ume 2014 bis 2023) bestimmt. Er hat dies u.a. damit begr\u00fcndet, dass die Regelung sicherstellen solle, dass den beteiligten Kommunen bei Betrieben mit bestehenden Anlagen zur Energiegewinnung mittels solarer Strahlungsenergie (Altanlagen) ein ausreichender Zeitrahmen zur Verf\u00fcgung stehe, sich im Einzelfall auf die sich \u00e4ndernde Rechtslage einzustellen (vgl. BTDrucks 17\/11220, S.&nbsp;35&nbsp;f.; zustimmend Dieterich in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2019, \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;29). Vor diesem Hintergrund wird keine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung dargelegt, wenn die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df (wohl) meint, infolge der Ausdehnung der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG auf die solare Strahlungsenergie bei Neuanlagen sei es bei (Solar-)Altanlagen geboten, von der Regelung des (jetzt) \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG durch Anwendung des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 GewStG abzuweichen. Die Ma\u00dfst\u00e4be, nach denen \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG auf eine von (jetzt) \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG erfasste Altanlage anzuwenden ist, sind durch das BFH-Urteil in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 gekl\u00e4rt; denn nach Ma\u00dfgabe jener Entscheidung l\u00e4sst sich auch bei Solaranlagen die Frage beantworten, wann die Zerlegung nach dem allgemeinen Ma\u00dfstab des (jetzt) \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG f\u00fchrt. Die Ma\u00dfst\u00e4be jenes BFH-Urteils hat offenkundig auch das FG seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin keine Fragen vor, die sich auch bei auslaufendem Recht als (noch) kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig erweisen k\u00f6nnten. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortgemeinde des von ihr betriebenen Solarparks nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet sei, r\u00fcgt sie im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung einschlie\u00dflich der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung des FG; damit werden allerdings nur blo\u00dfe Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.08.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;99\/12, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Im \u00dcbrigen ist &#8211;wie in der Rechtsprechung des BFH ebenfalls gekl\u00e4rt ist&#8211; auch insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass dem gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsverfahren nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 09.10.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;114\/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123, unter 2.b; in BFHE 217, 109, BStBl II&nbsp;2007, 836, unter II.3.d).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (z.B. BFH-Beschluss vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/17, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Deshalb gelten die unter 1.a genannten Grunds\u00e4tze hier ebenfalls. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, ist in der Regel das allgemeine Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts nicht ber\u00fchrt und aus diesem Grund kein h\u00f6chstrichterlicher Kl\u00e4rungsbedarf gegeben (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 15.09.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;174\/03, juris, unter 1.b, m.w.N.). Eine Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn sich &#8211;was darzulegen ist (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO)&#8211; die betreffende Rechtsfrage (zumindest) noch f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis in Zukunft weiterhin stellen k\u00f6nnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung von Verwaltung und Gerichten in einer nicht v\u00f6llig unerheblichen Anzahl von F\u00e4llen geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Aus den unter 1.b&nbsp;(3) dargelegten Gr\u00fcnden sind auch diese Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz2 FGO ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. Dezember 2020, IV B 27\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.141220.IVB27.20.0 BFH IV. 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