{"id":73595,"date":"2021-02-26T19:24:54","date_gmt":"2021-02-26T17:24:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73595"},"modified":"2021-02-26T19:24:54","modified_gmt":"2021-02-26T17:24:54","slug":"ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-zweckbetriebe-von-wissenschafts-und-forschungseinrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-zweckbetriebe-von-wissenschafts-und-forschungseinrichtungen\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz f\u00fcr Zweckbetriebe von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 5\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.101220.VR5.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a , AO \u00a7 64 Abs 1 , AO \u00a7 68 Nr 9 , EWGRL 388\/77 Art 12 Abs 3 Buchst a , EWGRL 388\/77 Anh H Nr 14 , UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a , UStG \u00a7 1 Abs 1a , UStG \u00a7 1 Abs 1a , UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Januar 2020, Az: 3 K 492\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Verm\u00f6gensverwaltung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 AO und \u00a7 68 Nr. 9 AO geh\u00f6ren nur solche Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.01.2020<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; 3 K 492\/13 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine gemeinn\u00fctzige GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen gemeinn\u00fctzigen G-GmbH. Die G-GmbH war im Bereich der Auftragsforschung t\u00e4tig. In den Jahren 2002 bis 2005 war die G-GmbH Alleingesellschafterin der H-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der X-GmbH und der Y-GmbH war. Die G-GmbH vereinnahmte von der H-GmbH Beteiligungsertr\u00e4ge und Mieteinnahmen.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon aus, dass die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern dem Regelsteuersatz unterl\u00e4gen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Mit Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschied das Finanzgericht (FG), dass im Rahmen des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 der Abgabenordnung (AO) zu den sch\u00e4dlichen Einnahmen nur die entsprechenden Nettozufl\u00fcsse z\u00e4hlten, nicht aber auch die auf sie entfallende Umsatzsteuer, und dass zu der im Rahmen des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO unsch\u00e4dlichen Verm\u00f6gensverwaltung nicht auch die Einnahmen (Beteiligungsertr\u00e4ge und Mieteinnahmen) z\u00e4hlten, die die G-GmbH in den Jahren 2002 bis 2005 von der H-GmbH erhalten habe. Aufgrund einer Betriebsaufspaltung entstammten die der G-GmbH von der H-GmbH zugeflossenen Einnahmen (Beteiligungsertr\u00e4ge und Mieteinnahmen) nicht dem Bereich der im Rahmen des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AO unsch\u00e4dlichen Verm\u00f6gensverwaltung, sondern seien gewerblicher Art gewesen. Die f\u00fcr die Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung habe sich aus der Vermietung des Betriebsgrundst\u00fccks samt aufstehenden Geb\u00e4uden durch die G-GmbH an die H-GmbH ergeben.<\/li><li>Der erkennende Senat hob mit Urteil vom 10.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/14, V&nbsp;R&nbsp;7\/15 (BFHE 257, 478) das Urteil des FG insoweit auf, als es Beteiligungsertr\u00e4ge vom Begriff der Verm\u00f6gensverwaltung in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO ausgenommen hatte.<\/li><li>Im Anschluss hieran blieb streitig, ob der im Streitjahr 2004 durch die G-GmbH vereinnahmte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus dem Verkauf der Beteiligung an der H-GmbH am 08.06.2004 zur Versagung der Zweckbetriebseigenschaft i.S. des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO gef\u00fchrt habe.<\/li><li>Ausgehend von einer Dreijahresbetrachtung &#8211;entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.09.1999 (BStBl I 1999, 944, unter III.5.)&#8211; berechnete das FA die Finanzierungsgrenzen f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2005 neu und ordnete den Erl\u00f6s aus der Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung in H\u00f6he von 1.713.000&nbsp;\u20ac dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu, da die Beteiligung zum unternehmerischen Bereich gez\u00e4hlt habe. Aufgrund der Dreijahresbetrachtung ging das FA davon aus, dass die \u00fcberwiegende Finanzierung aus Zuwendungen und Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fcr die Jahre 2002 und 2003 zu bejahen sei und erlie\u00df sp\u00e4ter Abhilfebescheide f\u00fcr diese Jahre. Demgegen\u00fcber verneinte das FA die \u00fcberwiegende Finanzierung aus Zuwendungen und Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre), in dem es eine unsch\u00e4dliche Finanzierungsquote von nur 41,42&nbsp;% (2004&nbsp;&#8211; betr. 2002 bis 2004) bzw. 43,2&nbsp;% (2005&nbsp;&#8211; betr. 2003 bis 2005) errechnete.<\/li><li>Das FG verneinte die \u00fcberwiegende Finanzierung aus Zuwendungen und Verm\u00f6gensverwaltung in seinem zu den Streitjahren 2004 und 2005 ergangenen Urteil ebenfalls. Der Verkauf der Anteile an der H-GmbH sei im Rahmen eines Leistungsaustauschverh\u00e4ltnisses erfolgt. Anders als beim blo\u00dfen Halten von Beteiligungen habe die G-GmbH durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile eine entgeltliche Leistung gegen\u00fcber einem Dritten erbracht. Sie habe damit den Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung verlassen. Dabei ging das FG auf der Grundlage der Berechnungen des FA von einem Verh\u00e4ltnis der Zusch\u00fcsse\/Verm\u00f6gensverwaltung &#8222;zu den Entgelten&#8220; von 45,69&nbsp;% (2002), 48,64&nbsp;% (2003), 33,90&nbsp;% (2004) und 52,63&nbsp;% (2005) aus.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Die entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung von Gegenst\u00e4nden des nichtunternehmerischen Bereichs sei nicht steuerbar. Der blo\u00dfe Erwerb und das blo\u00dfe Halten von Gesellschaftsanteilen stelle keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Bei der \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen k\u00f6nne auch eine nichtsteuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG vorliegen. Im Streitfall sei eine Beteiligung von 100&nbsp;% ver\u00e4u\u00dfert worden. Es liege eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vor. Zudem sei \u00a7&nbsp;176 AO zu ihren Gunsten anzuwenden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 15.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird, sowie den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 15.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Auf das Vorliegen einer nichtsteuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung komme es nicht an. Entscheidend sei allein die Zuordnung der ver\u00e4u\u00dferten Beteiligung zum unternehmerischen Bereich. Steuerbarkeit, Steuerfreiheit oder Steuerpflicht seien ohne Bedeutung. Die G-GmbH habe Teile ihres Betriebsgrundst\u00fccks an die H-GmbH vermietet. F\u00fcr die H-GmbH habe es sich um eine notwendige Betriebsgrundlage gehandelt. Bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung h\u00e4tten die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegen. Die Beteiligung an der H-GmbH habe der Unternehmenst\u00e4tigkeit der G-GmbH gedient. Die H-GmbH sei auch f\u00fcr die G-GmbH t\u00e4tig gewesen. \u00a7&nbsp;176 AO sei nicht anzuwenden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend die Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung als nicht zur Verm\u00f6gensverwaltung zugeh\u00f6rig angesehen. M\u00f6gliche Einwendungen gegen die der Finanzierungsberechnung zugrunde liegenden Zeitr\u00e4ume erweisen sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls als nicht durchgreifend.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG erm\u00e4\u00dfigt den Steuersatz f\u00fcr die Leistungen der nach \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die Leistungen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nur, wenn es sich bei diesem um einen Zweckbetrieb handelt. Unabh\u00e4ngig von den Bedingungen der allgemeinen Definition in \u00a7&nbsp;65 AO sind auch &#8222;Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen&#8220; Zweckbetriebe unter den Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO. Dies gilt f\u00fcr &#8222;Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Tr\u00e4ger sich \u00fcberwiegend aus Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Verm\u00f6gensverwaltung finanziert.&#8220;<\/li><li>Unionsrechtlich beruhte dies in den Streitjahren auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Anh.&nbsp;H&nbsp;Nr.&nbsp;14 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG). Danach waren die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt, einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr die &#8222;Lieferung von Gegenst\u00e4nden und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel&nbsp;13 steuerbefreit sind&#8220;, anzuwenden. Auf dieser Grundlage durften die Mitgliedstaaten allerdings &#8222;nicht auf alle gemeinn\u00fctzigen Leistungen einen erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatz anwenden (&#8230;), sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinn\u00fctzig als auch f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig sind&#8220; (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Kommission\/Frankreich vom 17.06.2010&nbsp;&#8211; C-492\/08, EU:C:2010:348, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2010, 883, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Eine unionsrechtliche Grundlage f\u00fcr eine allgemeine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung der Leistungen der Tr\u00e4ger von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO besteht nicht. Wie der erkennende Senat hierzu bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFHE 255, 293, BStBl II 2018, 113, Rz&nbsp;23), f\u00fchrt dies zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung der Begriffe, die eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung \u00fcber den unionsrechtlich zul\u00e4ssigen Rahmen hinaus erm\u00f6glichen.<\/li><li>2. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mittelzufluss aus der Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung weder um eine Zuwendung noch um Verm\u00f6gensverwaltung gehandelt hat.<\/li><li>a) Zuwendung i.S. von \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO &#8222;ist ein Mitteltransfer, der der K\u00f6rperschaft ohne eigene Gegenleistung zuflie\u00dft&#8220; (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, unter II.3.a&nbsp;aa). Dies trifft auf die Situation einer Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung nicht zu.<\/li><li>b) Ebenso scheidet auch eine Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung aus. Zur Verm\u00f6gensverwaltung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO geh\u00f6ren nur Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG nicht steuerbar sind. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung.<\/li><li>aa) Die Verm\u00f6gensverwaltung erfasst f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer &#8222;nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) T\u00e4tigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen (&#8230;), nicht aber auch entgeltliche Leistungen&#8220; (Senatsurteil in BFHE 257, 478, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Nach der EuGH-Rechtsprechung sind der blo\u00dfe Erwerb und das blo\u00dfe Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten. Anders ist es, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Tochtergesellschaft einhergeht. Dabei versteht der EuGH den Begriff &#8222;Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft&#8220; dahingehend, dass er alle Ums\u00e4tze umfasst, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit darstellen und von der Holding f\u00fcr ihre Tochtergesellschaft erbracht werden. Er umfasst auch die Vermietung eines Geb\u00e4udes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft. Die Holding ist dann zum Vorsteuerabzug aus den Kosten berechtigt, die beim Erwerb von Anteilen an der Tochtergesellschaft entstanden sind (EuGH-Urteil Marle Participations vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-320\/17, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Liegen danach Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft im Sinne einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit vor, ist auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerbar. Denn der EuGH behandelt die Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, an die entgeltliche Dienstleistungen erbracht wurden, als &#8222;unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen&#8220; (EuGH-Urteil SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, BFH\/NV 2009, 2099, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; vgl. auch EuGH-Urteil C&nbsp;Foods&nbsp;Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz&nbsp;38&nbsp;f.). Erbringt eine Holding entgeltliche Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Tochtergesellschaft, ist daher die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerbar (W\u00e4ger in Kirchhof\/Nieskens [Hrsg.], Festschrift f\u00fcr Wolfram Rei\u00df, 2008, S.&nbsp;229&nbsp;ff., 242).<\/li><li>dd) F\u00fcr den Streitfall folgt daraus, dass die entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der H-GmbH durch die G-GmbH i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG und Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerbar war. Denn die G-GmbH beschr\u00e4nkte sich vor der Ver\u00e4u\u00dferung nicht auf das blo\u00dfe Halten der Beteiligung. Stattdessen ist in der Begrifflichkeit des EuGH aufgrund der zus\u00e4tzlichen Grundst\u00fccksvermietung von einem &#8222;Eingreifen in die Verwaltung&#8220; der H-GmbH auszugehen (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;35).<\/li><li>ee) Auf die Frage einer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG nicht steuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung kommt es nicht an.<\/li><li>(1) Zum einen fehlt es bereits am Grundtatbestand der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beteiligung nur dann einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (&#8222;\u00dcbertragung eines Teil- oder Gesamtverm\u00f6gens&#8220; i.S. von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG) gleichzustellen, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenst\u00e4ndigen Einheit ist, die eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00f6glicht, und diese T\u00e4tigkeit vom Erwerber fortgef\u00fchrt wird. Eine blo\u00dfe Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen ohne gleichzeitige \u00dcbertragung weiterer Verm\u00f6genswerte versetzt den Erwerber demgegen\u00fcber nicht in die Lage, eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit als Rechtsnachfolger des Ver\u00e4u\u00dferers fortzuf\u00fchren (EuGH-Urteil X vom 30.05.2013&nbsp;&#8211; C-651\/11, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz&nbsp;38). Daher reicht selbst die \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile nicht aus, um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 266, 448, Rz&nbsp;38).<\/li><li>So ist es auch im Streitfall, in dem zwar alle Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen wurden, es aber auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) an einer gleichzeitigen \u00dcbertragung weiterer Verm\u00f6genswerte fehlte.<\/li><li>(2) Zum anderen kann das Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr die Steuersatzh\u00f6he im Zweckbetrieb keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li><li>Im Hinblick auf die mit der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung auch bei \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG angestrebte Verbilligung des durch die Umsatzsteuer erfassten Verbrauchs (W\u00e4ger in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift f\u00fcr Dietmar Gosch, 2016, S.&nbsp;427&nbsp;ff., 431) ist es nicht nur sachwidrig, die Entscheidung \u00fcber den anzuwendenden Umsatzsteuersatz danach zu treffen, ob es sich bei Einnahmen aus dem Halten von Beteiligungen ertragsteuerrechtlich um Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb handelt (Senatsurteil in BFHE 257, 478, Rz&nbsp;22), sondern ist es auch ausgeschlossen, den Steuersatz f\u00fcr die durch einen Zweckbetrieb an Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Leistungen davon abh\u00e4ngig zu machen, wie Verm\u00f6genswerte, die bis zu ihrer Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung zur Finanzierung und damit zur Begr\u00fcndung eines Zweckbetriebs dienten, nach ihrer Ver\u00e4u\u00dferung durch einen Erwerber verwendet werden. Daher kann offenbleiben, ob die H-GmbH, deren Anteile die G-GmbH ver\u00e4u\u00dferte, entsprechend dem Vortrag des FA eine Organgesellschaft der G-GmbH war. \u00dcber die Frage eines sich f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung aus dem BFH-Urteil in BFHE 266, 448 auch bei Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Organgesellschaft ergebenden Erfordernisses einer Unternehmensfortf\u00fchrung aufgrund eines Erwerberhandelns ist nicht zu entscheiden.<\/li><li>ff) Anhaltspunkte f\u00fcr eine Anwendung von \u00a7&nbsp;176 AO bestehen nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass bei der \u00c4nderung der angefochtenen Steuerbescheide zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt wurde, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes ge\u00e4ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist.<\/li><li>3. Im Hinblick auf die Steuerentstehung mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b UStG ist nicht zu entscheiden, ob f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer der Dreijahresbetrachtung der Finanzverwaltung (s. BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 944, unter III.5.) zu folgen ist.<\/li><li>Insoweit erscheint einerseits die Anwendung des Regelsteuersatzes aufgrund einer am 08.06.2004 erfolgten Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Voranmeldungszeitr\u00e4ume des Streitjahres 2004 im Hinblick auf das grunds\u00e4tzliche Verbot einer echten R\u00fcckwirkung, durch die eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr\u00e4glich abge\u00e4ndert wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/13, BFHE 251, 265, BStBl II 2015, 1063, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.), bedenklich. Andererseits ist das in \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO f\u00fcr die Zweckbetriebseigenschaft genannte Finanzierungskriterium grunds\u00e4tzlicher Art und ist wenig geeignet, in Bezug auf einzelne Voranmeldungszeitr\u00e4ume mit dann u.U. mehrfachen unterj\u00e4hrigen \u00c4nderungen des Steuersatzes angewendet zu werden.<\/li><li>Sachgerecht k\u00f6nnte es demgegen\u00fcber sein, die Finanzierungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;68 Nr.&nbsp;9 AO f\u00fcr Zwecke der Steuersatzbestimmung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG entsprechend \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG oder entsprechend \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG zu bestimmen. Danach k\u00e4me es auf die Finanzierung im vorangegangenen Kalenderjahr sowie ggf. auf die voraussichtliche Finanzierung im laufenden Kalenderjahr an.<\/li><li>Im Streitfall kann dies indes offenbleiben. Denn nach den vom FG in Bezug genommenen Finanzierungsberechnungen, die die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision nur im Hinblick auf die nicht durchgreifenden Einwendungen gegen die Zuordnung der Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung angegriffen hat, steht f\u00fcr das Streitjahr 2004 fest, dass es im Vorjahr 2003 mit einem Finanzierungsanteil aus Zuwendungen und Verm\u00f6gensverwaltung von nur 48,64&nbsp;% an einem \u00dcberwiegen dieser Einnahmen fehlt, so dass es auf die Verh\u00e4ltnisse im Streitjahr 2004 nicht ankommt. Gleiches gilt f\u00fcr das Streitjahr 2005, da sich der Finanzierungsanteil aus Zuwendungen und Verm\u00f6gensverwaltung im Vorjahr 2004 nur auf 33,90&nbsp;% belief.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren, das nach den im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Abhilfebescheiden nur noch die Streitjahre 2004 und 2005 betrifft, beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die nach dem Senatsurteil in BFHE 257, 478 dem Endurteil vorbehaltene Kostenentscheidung hat bereits das FG getroffen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 5\/20 ECLI:DE:BFH:2020:U.101220.VR5.20.0 BFH V. 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