{"id":73597,"date":"2021-02-26T19:26:27","date_gmt":"2021-02-26T17:26:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73597"},"modified":"2021-02-26T19:26:27","modified_gmt":"2021-02-26T17:26:27","slug":"kindergeldrechtliche-beruecksichtigung-eines-kindes-das-wegen-einer-erkrankung-keine-berufsausbildung-beginnen-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeldrechtliche-beruecksichtigung-eines-kindes-das-wegen-einer-erkrankung-keine-berufsausbildung-beginnen-kann\/","title":{"rendered":"Kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. November 2020, III R 49\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR49.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , SGB 9 \u00a7 2 Abs 1 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 6 K 192\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bem\u00fchen, nicht aus. In solchen F\u00e4llen ist zu pr\u00fcfen, ob eine Ber\u00fccksichtigung als behindertes Kind nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 &#8211; 6 K 192\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist der Vater des im Jahr 1997 geborenen Sohnes P. P brach in der 11.&nbsp;Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Fr\u00fchjahr 2015 befand sich P in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs besch\u00e4ftigt. Vom August 2016 bis zum September 2016 wurde eine station\u00e4re Therapie durchgef\u00fchrt, anschlie\u00dfend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte P ein Praktikum bei einer Tischlerei.<\/li><li>Im Juli 2017 beantragte der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr P. Er legte der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen f\u00fcr P vor, ebenso einen \u00e4rztlichen Nachweis vom 26.06.2017, aus dem hervorgeht, dass P seit September 2016 erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. P gab au\u00dferdem am 26.06.2017 auf einem Vordruck an, dass er sich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom 12.07.2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das &#8222;Ende&#8220; der Erkrankung oder Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht sicher vorausgesagt werden k\u00f6nne und dass er zun\u00e4chst den 31.12.2017 annehme.<\/li><li>Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom 31.07.2017 die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum August 2015 bis Mai 2017 ab. F\u00fcr die Zeit danach gew\u00e4hrte sie Kindergeld, weil P erkl\u00e4rt habe, dass er nach Beendigung der Erkrankung eine Ausbildung anstreben werde und weil die Erkrankung lt. \u00e4rztlichem Attest vom 12.07.2017 zum 31.12.2017 beendet sein werde. Der gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.09.2017).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) befragte im anschlie\u00dfenden Klageverfahren den behandelnden Arzt, ob f\u00fcr den Fall, dass keine Ausbildungsf\u00e4higkeit des P bestanden habe, absehbar gewesen sei, wann P wieder ausbildungsf\u00e4hig sein werde. Der Arzt teilte schriftlich mit, dass dies damals noch nicht absehbar gewesen sei. Der behandelnde Psychologe antwortete auf die gleiche Frage, dass sich bei einer schweren St\u00f6rung keine Zeiteinsch\u00e4tzung abgeben lasse und dass Ausbildungsbem\u00fchungen im fraglichen Zeitraum negativ einzusch\u00e4tzen gewesen seien. Das FG gab der Klage, mit welcher der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 begehrte, nach einer Beweisaufnahme statt (Urteil vom 31.07.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;192\/17, Finanz-Rundschau 2018, 1012). Es war der Ansicht, P sei als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen k\u00f6nnen, zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). F\u00fcr ein Kind, das bereits einen Ausbildungsplatz habe, jedoch wegen einer Erkrankung seine Ausbildung nicht fortsetzen k\u00f6nne, sei Kindergeld zu gew\u00e4hren. Nichts anderes k\u00f6nne gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden k\u00f6nne. Durch entsprechende Bescheinigungen und aufgrund der Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass P im Streitzeitraum aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich um eine Ausbildung zu bem\u00fchen oder eine Ausbildung zu beginnen. Entgegen der Ansicht der Familienkasse habe die Erkl\u00e4rung des P, wonach dieser geplant habe, sich nach seiner Genesung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, nicht schon fr\u00fcher vorgelegt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der Revision tr\u00e4gt die Familienkasse vor, bei der Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Krankheit behalte das Kind seinen Status als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Kind bei. Sei jedoch nicht absehbar, dass das Kind in n\u00e4herer Zukunft seine Ausbildung wieder aufnehmen k\u00f6nne, \u00e4hnele die Konstellation eher der eines behinderten Kindes. Es w\u00e4re eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn f\u00fcr ein Kind, das wegen einer Behinderung von vornherein keine Ausbildung aufnehmen k\u00f6nne, nur unter den engen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG Kindergeld zu gew\u00e4hren sei, w\u00e4hrend f\u00fcr ein Kind, bei dem die Behinderung\/Erkrankung erst w\u00e4hrend der Ausbildung eintrete, ohne weiteres Kindergeld bis zur Altersgrenze gew\u00e4hrt werde. Auch entfalte die von P am 26.06.2017 abgegebene Erkl\u00e4rung \u00fcber seine Ausbildungswilligkeit keine R\u00fcckwirkung f\u00fcr die davorliegende Zeit.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er meint, das FG habe zu Recht die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG bejaht. Der ausbildungswillige P sei wegen seiner Erkrankung objektiv gehindert gewesen, sich um einen Ausbildungsplatz zu bem\u00fchen. In einem derartigen Fall k\u00f6nnten keine Bewerbungen verlangt werden, auch sei keine Erkl\u00e4rung notwendig, sich unmittelbar nach der Genesung um einen Ausbildungsplatz bem\u00fchen zu wollen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, f\u00fcr P sei Kindergeld zu gew\u00e4hren, weil er einen Ausbildungsplatz gesucht habe.<\/li><li>1. Kindergeld wird nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG f\u00fcr ein Kind gew\u00e4hrt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.<\/li><li>a) Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, sollen mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umst\u00e4nden als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu ber\u00fccksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Kindes scheitern (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/99, BFH\/NV 2004, 473). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bem\u00fchungen antreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/99, BFHE&nbsp;203, 94, BStBl II 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, sowie vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402).<\/li><li>b) In der Person des Kindes liegende Gr\u00fcnde, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Studiengang erf\u00fcllt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2004, 473) oder wenn ausl\u00e4nderrechtliche Gr\u00fcnde einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen \u00dcbergewichts nicht antreten k\u00f6nnte (BFH-Beschluss vom 08.11.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;322\/98, BFH\/NV 2000, 432). F\u00fcr den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unsch\u00e4dlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).<\/li><li>c) F\u00e4lle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgr\u00fcnden dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsberechtigt ist, werden durch \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG gesetzlich typisiert. Hiernach ist ein Kind zu ber\u00fccksichtigen, das wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert sich an \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;IX&#8211; (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, m.w.N.). Nach der derzeitigen Definition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX i.d.F. des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234) sind Menschen behindert, die k\u00f6rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr\u00e4chtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate hindern k\u00f6nnen. Nach der vorherigen Definition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX ist ein Mensch behindert, wenn seine k\u00f6rperliche Funktion, geistige F\u00e4higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate von dem f\u00fcr das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr\u00e4chtigt ist. Nach beiden Fassungen ist somit Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Behinderung, dass eine Beeintr\u00e4chtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauert. Ist das Ende einer der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX aufgez\u00e4hlten Beeintr\u00e4chtigungen, die ein Kind daran hindert, sich um eine Berufsausbildung zu bem\u00fchen, nicht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erf\u00fcllt.<\/li><li>d) Entgegen der Rechtsauffassung des FG reicht in F\u00e4llen, in denen ein Kind aus Krankheitsgr\u00fcnden gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bem\u00fchungen angesichts der Erkrankung sinnlos w\u00e4ren, die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelm\u00e4\u00dfig auf 14 Wochen beschr\u00e4nkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ausschlie\u00dft, hat er offengelassen.<\/li><li>2. Im Streitfall war die Zeit bis zur Aufnahme einer k\u00fcnftigen Berufsausbildung keine Frage von Wochen oder Monaten. Denn sowohl der behandelnde Arzt als auch der behandelnde Psychologe gaben im finanzgerichtlichen Verfahren an, dass die Ausbildungsf\u00e4higkeit des P nicht absehbar gewesen sei. Die \u00e4rztliche Bescheinigung vom 12.07.2017, die die Familienkasse dahingehend verstanden hat, dass die Erkrankung des P voraussichtlich bis zum 31.12.2017 beendet sein werde, muss schon deshalb au\u00dfer Betracht bleiben, weil sie erst nach dem Streitzeitraum ausgestellt wurde und keine Aussage zu der davor liegenden Zeit trifft. Noch in der \u00e4rztlichen Bescheinigung vom 26.06.2017 war angegeben, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Somit war im Streitzeitraum auch nicht der Beginn einer Berufsausbildung des P absehbar. Eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG scheidet damit aus. Ob eine Ber\u00fccksichtigung auch daran scheitert, dass &#8211;wie die Familienkasse meint&#8211; die auf Vordruck abgegebene Erkl\u00e4rung vom 26.06.2017 des P \u00fcber seine Absicht, sich unmittelbar nach dem Ende der Erkrankung um eine Berufsausbildung bem\u00fchen zu wollen, nicht auf den Streitzeitraum zur\u00fcckwirkt, kann daher offenbleiben (vgl. A&nbsp;17.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz Stand 2020 vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703).<\/li><li>3. Die Streitsache ist nicht spruchreif und geht an das FG zur\u00fcck, das zu pr\u00fcfen haben wird, ob P als behindertes Kind nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. November 2020, III R 49\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR49.18.0 BFH III. 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