{"id":73601,"date":"2021-02-26T19:40:13","date_gmt":"2021-02-26T17:40:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73601"},"modified":"2021-02-26T19:40:13","modified_gmt":"2021-02-26T17:40:13","slug":"zur-frage-des-rueckflusses-von-werbungskosten-bei-einvernehmlicher-beilegung-des-rechtsstreits-um-die-haftung-eines-kreditinstituts-im-zusammenhang-mit-der-vermittlung-von-sog-schrottimmobilien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-frage-des-rueckflusses-von-werbungskosten-bei-einvernehmlicher-beilegung-des-rechtsstreits-um-die-haftung-eines-kreditinstituts-im-zusammenhang-mit-der-vermittlung-von-sog-schrottimmobilien\/","title":{"rendered":"Zur Frage des R\u00fcckflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. November 2020, IX R 32\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.IXR32.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 3 , EStG \u00a7 7 Abs 4 , EStG VZ 2012 , HGB \u00a7 255 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 26. Juli 2019, Az: 13 K 1991\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erkl\u00e4rt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zur\u00fcckzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein R\u00fcckfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem &#8222;Verzicht&#8220; auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzanspr\u00fcche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein derartiger &#8222;Verzicht&#8220;, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, f\u00fchrt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Eink\u00fcnften nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.07.2019 &#8211; 13 K 1991\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der im Vergleichswege erfolgte Verzicht der finanzierenden Bank auf die Geltendmachung eines Teils der ausstehenden Darlehensforderung f\u00fcr den Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung eink\u00fcnfteerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 284.000&nbsp;DM (145.206&nbsp;\u20ac). Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten wurden mittels zweier Darlehen der X-Bank \u00fcber 270.000&nbsp;DM (138.048&nbsp;\u20ac) und 65.000&nbsp;DM (33.233&nbsp;\u20ac) voll finanziert. Die Eigentumswohnung wird seit dem Erwerb zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Bis Ende 2010 kam der Kl\u00e4ger seinen Verpflichtungen aus den Darlehensvertr\u00e4gen gegen\u00fcber der X-Bank nach.<\/li><li>Im Jahr 2010 machte der Kl\u00e4ger Schadensersatzanspr\u00fcche wegen einer Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs einredeweise gegen\u00fcber der X-Bank geltend und berief sich dabei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;6\/04 (BGHZ 168, 1) und vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;221\/07 (Neue Juristische Wochenschrift\u2013Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 1226) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.08.2008&nbsp;&#8211; 6&nbsp;U&nbsp;167\/06 (Verbraucher und Recht 2008, 386). Zudem widerrief der Kl\u00e4ger die der X-Bank erteilte Einzugserm\u00e4chtigung und stellte die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten ein. Daraufhin k\u00fcndigte die X-Bank die beiden Darlehen fristlos und stellte den gesamten Darlehensbetrag einschlie\u00dflich r\u00fcckst\u00e4ndiger Zinsen und Kosten (125.342&nbsp;\u20ac bzw. 26.545&nbsp;\u20ac) zur sofortigen R\u00fcckzahlung f\u00e4llig. Auf Antrag der X-Bank wurde im Jahr 2011 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet.<\/li><li>In der Folge erhob der Kl\u00e4ger Vollstreckungsgegenklage. Er machte geltend, dass sich die X-Bank die darlehensvertraglichen Anspr\u00fcche im Wege der arglistigen T\u00e4uschung im Zusammenhang mit einer &#8222;dr\u00fcckervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung&#8220; verschafft habe. Ihm, dem Kl\u00e4ger, sei die Immobilie von einem von der X-Bank als &#8222;Profivermittler&#8220; bezeichneten Vermittler unter Ausnutzung einer Haust\u00fcrsituation und im Wege der arglistigen T\u00e4uschung angedient worden. Die X-Bank habe mit dem &#8222;Profivermittler&#8220; kollusiv zusammengewirkt und ihm, dem Kl\u00e4ger, eine sittenwidrig \u00fcberteuerte Immobilie verkauft. Bei einem Kaufpreis von 284.000&nbsp;DM habe der Wert der Wohnung nur 71.353&nbsp;DM &#8211;aus einem im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Kl\u00e4ger vorgelegten Gutachten ergab sich sp\u00e4ter ein Verkehrswert von 68.100&nbsp;\u20ac&#8211; betragen. Zudem sei er \u00fcber die erzielbare Miete get\u00e4uscht worden.<\/li><li>Im Rahmen der \u00f6ffentlichen Sitzung vor dem Landgericht (LG) &#8230; k\u00fcndigte die X-Bank an, dem Kl\u00e4ger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, woraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Nach anschlie\u00dfenden Vergleichsverhandlungen kam im Dezember 2012 folgende Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank zustande:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;[&#8230;] Wir bieten im Hinblick auf die pers\u00f6nliche \/ wirtschaftliche Situation Ihrer Mandantschaft und ohne Pr\u00e4judiz, insbesondere ohne Anerkennung einer Situation i.S.d. Haust\u00fcrWG, folgenden&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Vergleich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;an:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die oben genannten Darlehen wurden bereits zum 01.04.2011 gek\u00fcndigt. Die im K\u00fcndigungsschreiben aufgef\u00fchrten Forderungen i.H.v. EUR&nbsp;125.342,67 f\u00fcr Darlehen &#8230;1 und EUR&nbsp;26.545,85 f\u00fcr Darlehen &#8230;2 werden hiermit in voller H\u00f6he anerkannt. Auf den Ausweis von Tageszinsen und Kosten seit K\u00fcndigung wird an dieser Stelle verzichtet.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ihr Mandant leistet eine Zahlung (Einmalzahlung) in H\u00f6he von EUR&nbsp;88.000,00 (i. W. Achtundachtzigtausend Euro) auf das Darlehenskapital bis sp\u00e4testens 30.12.2012. [&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Falls die Einmalzahlung nicht fristgerecht bei der Bank eingeht, beh\u00e4lt sich die Bank das Recht vor, die vorliegende Vereinbarung f\u00fcr gegenstandslos zu erkl\u00e4ren. In diesem Falle wird die urspr\u00fcngliche Forderung in voller H\u00f6he aufrechterhalten. Die Bank ist weiterhin berechtigt, wegen f\u00e4lliger Forderungen, Zwangsma\u00dfnahmen zu betreiben.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach Eingang des Betrages von EUR&nbsp;88.000,00 wird die Bank:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022&nbsp;Die L\u00f6schungsbewilligung f\u00fcr die folgende Grundschuld erteilen: DEM&nbsp;335.000,00 auf dem Grundbuch von Z-Stadt, Blatt&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022&nbsp;R\u00fccknahme des Zwangsversteigerungs- und Verwaltungsverfahrens &#8230; veranlassen. Ein eventueller \u00dcbererl\u00f6s aus dem Zwangsverwaltungsverfahren steht unserer Bank zu.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;[&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die L\u00f6schungsbewilligung werden wir direkt an Herrn &#8230; oder an dessen abl\u00f6sende Bank \u00fcbersenden. Die noch anfallenden Notarkosten f\u00fcr die L\u00f6schung unserer Grundschuld \u00fcbernimmt die Bank.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die bestehende Lebensversicherung Nr.&nbsp;3&#8230; bei der Y-Versicherung, lautend auf Herrn &#8230;, wird nach Eingang der Zahlung zu Z.&nbsp;2 dieser Vereinbarung freigegeben.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach Erf\u00fcllung der Punkte 2 und 3 wird die Bank keine dar\u00fcber hinausgehenden Forderungen aus den Darlehen Nr.&nbsp;&#8230;1 und &#8230;2 gegen Ihren Mandanten geltend machen und die Darlehenskonten schlie\u00dfen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Kosten der Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte [&#8230;] werden von der Bank nicht \u00fcbernommen. Gleiches gilt f\u00fcr eventuelle Sonderumlagen, Hausgelder, Maklercourtage und andere Kosten, zu deren \u00dcbernahme sich die Bank nicht ausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4rt hat.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Zustandekommen der vorliegenden Vereinbarung sind s\u00e4mtliche etwaigen Schadensersatzanspr\u00fcche und Forderungen des Darlehensnehmers aus dem Erwerb des Objekts [&#8230;] und dem Abschluss der oben bezeichneten Darlehensvertr\u00e4ge &#8211;&nbsp;gleich ob bekannt oder unbekannt&nbsp;&#8211; f\u00fcr die Gegenwart und Zukunft gegen\u00fcber der [Bank] abgegolten und erledigt. Etwa bestehende Anfechtungs- und Widerrufsrechte sowie Einreden gegen den Bestand des Darlehensvertrages werden gegen\u00fcber der Bank nicht geltend gemacht.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht, \u00fcber den dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie \u00fcber den Inhalt dieser Vereinbarung strengstes Stillschweigen zu bewahren und deren Inhalt weder selbst, noch \u00fcber andere Personen an Dritte weiterzuleiten.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Diese wirtschaftliche L\u00f6sung beruht insbesondere auf den Angaben der Selbstauskunft Ihrer Mandantschaft. Sollten sich diese Angaben nachtr\u00e4glich als unzutreffend herausstellen ist die Bank berechtigt, von vorstehender Vereinbarung zur\u00fcckzutreten. [&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die vor dem LG &#8230; anh\u00e4ngige Klage &#8230; wird zur\u00fcckgenommen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Bank stellt keinen Kostenantrag.&#8220;<\/li><li>Im Veranlagungsverfahren vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Auffassung, dass der Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank wechselseitige Anspr\u00fcche der X-Bank auf Zahlung der Darlehenssumme und des Kl\u00e4gers auf Schadensersatz wegen aller aufgrund des \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreises erlittenen Sch\u00e4den zugrunde l\u00e4gen. Bei der &#8222;Erlasssumme&#8220; handele es sich im Ergebnis um eine Aufrechnung wechselseitiger Anspr\u00fcche. Sie sei daher aufzuteilen in den Schadensersatz f\u00fcr den \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreis (30.126&nbsp;\u20ac), der sich (ab dem Folgejahr 2013) auf die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auswirke, und die R\u00fcckzahlung \u00fcberh\u00f6hter Schuldzinsen (33.762&nbsp;\u20ac), die zu Einnahmen des Streitjahres 2012 aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchre. Entsprechend veranlagte das FA den Kl\u00e4ger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte, mit Bescheiden vom 02.06. bzw. 26.06.2014 zur Einkommensteuer 2012.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger, mit dem sie sich darauf beriefen, dass mit der Einmalzahlung von 88.000&nbsp;\u20ac ein kompletter Schuldenerlass, aber kein Ersatz von Schuldzinsen verbunden gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 setzte das FA die Einkommensteuer 2012 &#8211;nach einem entsprechenden Verb\u00f6serungshinweis&#8211; herauf, indem es die im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemachten Schuldzinsen in H\u00f6he von 5.600&nbsp;\u20ac (mangels Verausgabung) nicht mehr zum Werbungskostenabzug zulie\u00df und die R\u00fcckzahlung \u00fcberh\u00f6hter Schuldzinsen mit 30.917&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte.<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfenden Klage verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter und machten geltend, der Vergleich sei allein aus der pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Situation des Kl\u00e4gers heraus geschlossen worden. Er weise gerade keine Vereinbarung \u00fcber etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf. Eine Verrechnung wechselseitiger Anspr\u00fcche sei nicht erfolgt.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. In Anwendung der Grunds\u00e4tze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16 (BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341) k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus den Darlehensvertr\u00e4gen Schadensersatz f\u00fcr einen \u00fcberteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des \u00fcberteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder nicht erzielbare zugesicherte Einnahmen habe leisten und im Wege der Aufrechnung habe abgelten wollen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie von Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen r\u00fcgt.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie teilen die Auffassung der Vorinstanz.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank nicht mit einem Zufluss von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) im Streitjahr 2012 verbunden war. Insbesondere hat der Vergleich nicht zu einer Erstattung von seitens des Kl\u00e4gers in der Vergangenheit geleisteter Schuldzinsen und damit zu einem R\u00fcckfluss von Werbungskosten gef\u00fchrt (dazu unter 1.). Ebenso wenig ist von einer Minderung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung und damit der AfA-Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG) auszugehen, die ohnehin allein die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2013 betreffen w\u00fcrde (dazu unter 2.). Sonstige Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG liegen nicht vor (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) in Gestalt erstatteter Schuldzinsen verneint.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Erstattungsbetr\u00e4ge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH-Beschluss vom 13.07.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;184\/99, BFH\/NV 2000, 1470, m.w.N.; s.a. Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;85; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;48 &#8222;Schadensersatz&#8220;; BeckOK&nbsp;EStG\/Spilker, 8.&nbsp;Ed. [01.10.2020], EStG \u00a7&nbsp;21 Rn&nbsp;677). Entsprechendes gilt f\u00fcr Schadensersatzleistungen, die Werbungskosten &#8211;wie beispielsweise zu viel bezahlte Schuldzinsen&#8211; ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 23.03.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;67\/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748, m.w.N.; in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341; Bl\u00fcmich\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;240 &#8222;Schrottimmobilien&#8220;; Schmidt\/Kulosa, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;117 &#8222;Schadensersatzzahlungen&#8220;; vgl. auch J\u00e4ger, Deutsches Steuerrecht 2011, 155, 158; Weber-Grellet, Der Betrieb 2007, 2740, 2742). Werden wechselseitige Anspr\u00fcche miteinander verrechnet, kann dies zu einem Zufluss i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren. Ein Zufluss wechselseitiger Anspr\u00fcche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt allerdings voraus, dass sich zwei voneinander unabh\u00e4ngige, f\u00e4llige Anspr\u00fcche gegen\u00fcberstehen (Senatsurteile vom 19.02.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126; in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH geh\u00f6rt die Auslegung von Vertr\u00e4gen zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.02.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 1268, unter II.2., m.w.N.). Umgekehrt entf\u00e4llt diese Bindungswirkung &#8211;mit der Folge, dass der erkennende Senat die erforderliche Auslegung ggf. selbst vornehmen kann&#8211;, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt (z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203). Zu den anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen in diesem Sinne geh\u00f6ren bei der Auslegung von Vertr\u00e4gen auch die vollst\u00e4ndige Erfassung des Vertragstextes und &#8211;darauf fu\u00dfend&#8211; die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu betrachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang.<\/li><li>b) Daran gemessen ist der Schluss des FG, im Streitfall k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus den Darlehensvertr\u00e4gen Schadensersatz f\u00fcr einen \u00fcberteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des \u00fcberteuerten Kaufpreises zu hohen Darlehen oder nicht erzielbare zugesicherte Einnahmen habe leisten und diesen im Wege der Aufrechnung abgelten wollen, nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die Vorinstanz hat aus ihren tats\u00e4chlichen Feststellungen geschlussfolgert, die X-Bank habe den Verzicht nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Kl\u00e4ger ausgesprochen. Hintergrund und Motiv f\u00fcr den Vergleich seien f\u00fcr die X-Bank zumindest auch die vom Kl\u00e4ger erhobenen Schadensersatzanspr\u00fcche gewesen; dies reiche indes &#8211;mangels einzelfallbezogener Schadensermittlung, Anerkenntnis entsprechender Anspr\u00fcche und zumindest konkludenter Erkl\u00e4rung der Aufrechnung durch die X-Bank&#8211; nicht f\u00fcr die Annahme, die X-Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der vom Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich anerkannten Darlehen solche Anspr\u00fcche auch im Wege der Verrechnung abgelten wollen. Vielmehr spreche vieles daf\u00fcr, dass der Vergleich zur Beendigung der f\u00fcr die Beteiligten des Zivilrechtsstreits belastenden Prozesssituation geschlossen worden sei, nicht aber, um den Kl\u00e4gern in der Vergangenheit \u00fcberzahlte Schuldzinsen oder einen zu hohen Kaufpreis zu erstatten.<\/li><li>bb) Diese Schlussfolgerungen versto\u00dfen auf der Grundlage der &#8211;vom FA nicht mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffenen und daher den Senat bindenden&#8211; tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze noch gegen anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze.<\/li><li>(1) Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass die X-Bank dem Kl\u00e4ger \u00fcberh\u00f6ht berechnete Schuldzinsen erstatten wollte. Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank keine konkreten Hinweise auf das Bestehen der seitens des Kl\u00e4gers geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche enth\u00e4lt. Insbesondere Einzelheiten zur einzelfallbezogenen Schadensermittlung sind nicht geregelt worden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;19). Vielmehr sollte der Vergleich ausweislich seines Einleitungssatzes gerade in Ansehung der pers\u00f6nlichen bzw. wirtschaftlichen Situation des Kl\u00e4gers und &#8222;ohne Pr\u00e4judiz, insbesondere ohne Anerkennung einer Situation i.S.d. Haust\u00fcrWG&#8220;, geschlossen werden. Die Abgeltungsklausel, die s\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche und Forderungen des Kl\u00e4gers aus dem Erwerb des Objekts abdeckt, steht dem als typischer Bestandteil eines Vergleichs nicht entgegen.<\/li><li>Zudem haben die vom Kl\u00e4ger in der Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen ihren Rechtsgrund in den von den Beteiligten des Zivilrechtsstreits in der Vergleichsvereinbarung ausdr\u00fccklich in ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit best\u00e4tigten Darlehensvertr\u00e4gen, die auch nach der Vergleichsvereinbarung weiterhin Bestand haben sollten. Der Kl\u00e4ger hat die Darlehensforderungen und damit den Rechtsgrund f\u00fcr die in der Vergangenheit gezahlten Zinsen ausdr\u00fccklich anerkannt. Eine R\u00fcckabwicklung der Darlehensverh\u00e4ltnisse ist ebenso wenig erfolgt wie eine R\u00fcckabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re eine R\u00fcckzahlung von Schuldzinsen seitens der X-Bank ohne rechtlichen Grund erfolgt (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;18); folglich w\u00e4re auch eine dahingehende Sachverhaltsw\u00fcrdigung nicht schl\u00fcssig.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die X-Bank mit der Vergleichsvereinbarung nicht die Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen aus den bestehenden Darlehensvertr\u00e4gen gegen Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rt hat. Dem Vergleich l\u00e4sst sich eine derartige Erkl\u00e4rung weder in ausdr\u00fccklicher noch in konkludenter Form entnehmen. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verrechnungsvertrag bestehen ebenso wenig.<\/li><li>(3) Die W\u00fcrdigung des FG, der Vergleich sei zur Beendigung der sowohl f\u00fcr den Kl\u00e4ger als auch f\u00fcr die X-Bank belastenden Prozesssituation geschlossen worden, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;19) jedenfalls m\u00f6glich und in sich schl\u00fcssig; zwingend muss sie nicht sein (BFH-Urteil vom 25.08.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2010, 2301; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;96 Rz&nbsp;135 und \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;54). In diesem Zusammenhang haben die Kl\u00e4ger zu Recht darauf hingewiesen, dass einem (Prozess-)Vergleich stets die Beendigung des Verfahrens und damit einer belastenden Prozesssituation innewohnt. Die W\u00fcrdigung des FG verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze noch gegen die anerkannten Auslegungsregeln. Insbesondere den vom FA behaupteten Widerspruch zwischen der Annahme einer fehlenden Einzelregelung von Schadensersatzanspr\u00fcchen und der umfassenden Abgeltungsklausel vermag der Senat nicht zu erkennen. Der BFH ist daher an die zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen geh\u00f6rende Gesamtw\u00fcrdigung des FG gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Soweit sich das FA auf eine Minderung der Anschaffungskosten (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs) der Eigentumswohnung (und damit auf eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG) beruft, ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass eine derartige Minderung &#8211;wie das FA im Veranlagungsverfahren zutreffend erkannt hat&#8211; nur die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2013, nicht aber das Streitjahr betreffen w\u00fcrde. Zudem hat das FG aus seinen tats\u00e4chlichen Feststellungen &#8211;f\u00fcr den BFH bindend&#8211; geschlussfolgert, es k\u00f6nne gerade nicht festgestellt werden, dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen Schadensersatz (f\u00fcr einen \u00fcberteuerten Kaufpreis, f\u00fcr Zinsen auf die infolge des \u00fcberteuerten Kaufpreises zu hohen Darlehen oder f\u00fcr nicht erzielbare zugesicherte Einnahmen) habe leisten wollen (s.o.). Damit geht einher, dass das FG keine Feststellungen zum Bestehen eines hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang &#8211;im Sinne einer R\u00fcckf\u00fchrung von Anschaffungskosten auf die Eigentumswohnung&#8211; hat treffen k\u00f6nnen (zur ma\u00dfgebenden Differenzierung zwischen Anschaffungspreisminderungen und Schadensersatzleistungen aufgrund eines rechtlich und wirtschaftlich eigenst\u00e4ndigen Rechtsgrunds s. Senatsurteil vom 04.10.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz&nbsp;17; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.03.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;74\/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96). Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes kann unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt von einer Minderung der Anschaffungskosten im Wege des Schadensersatzes ausgegangen werden.<\/li><li>3. Entgegen der Ansicht des FA hat der Vergleich zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank auch nicht zu Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG gef\u00fchrt. Der Senat kann die erforderliche rechtliche W\u00fcrdigung selbst vornehmen, da das FG alle daf\u00fcr ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde festgestellt hat.<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte aus Leistungen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG zu den sonstigen Eink\u00fcnften, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften i.S. der \u00a7&nbsp;22 Nrn.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 EStG geh\u00f6ren, z.B. Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde.<\/li><li>aa) Eine (sonstige) Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung ausl\u00f6st (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsurteile vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;12, und vom 02.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Ein synallagmatisches Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrages ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Insofern ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei Erbringung seiner Leistung eine Gegenleistung schon erwarten m\u00fcsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gew\u00e4hrte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sph\u00e4re zu (zum Ganzen: Senatsurteil vom 24.04.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581: &#8222;Big Brother&#8220;; zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Im Hinblick auf die wirtschaftliche Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung ist in erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden abzustellen. Grunds\u00e4tzlich unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden der Vertrag tats\u00e4chlich zustande gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutma\u00dflich nicht zustande gekommen w\u00e4re (conditio sine qua non). Erforderlich ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung &#8222;ausgel\u00f6st&#8220; haben muss (zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Bei der Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht handelt es sich um eine eigenst\u00e4ndige Leistung, die mangels Eingreifens anderer Eink\u00fcnftetatbest\u00e4nde nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG steuerbar sein kann, wenn ihr eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und damit als Gegenleistung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen abgegolten wird. Indes f\u00fchrt nicht jede Einnahme, die durch einen Rechtsverzicht ausgel\u00f6st wird, auch zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Denn die Norm erfasst, erg\u00e4nzend zu den \u00fcbrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbst\u00e4tigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 EStG voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz&nbsp;38, m.w.N.).<\/li><li>Danach hat der Senat im Fall einer Entsch\u00e4digung im Zusammenhang mit sog. Schrottimmobilien eine sonstige Leistung abgelehnt, wenn die Entsch\u00e4digung ihren Rechtsgrund nicht in der zugesagten R\u00fccknahme einer Schadensersatzklage oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche hat, sondern in der Tatsache, dass der Steuerpflichtige Schadensersatz erhalten sollte. Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. &#8222;Berufskl\u00e4gers&#8220; (vgl. FG K\u00f6ln, Urteil vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3023\/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskr\u00e4ftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines &#8222;r\u00e4uberischen Aktion\u00e4rs&#8220;) vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese sp\u00e4ter durch eine finanzielle Gegenleistung &#8222;abkaufen&#8220; zu lassen (Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz&nbsp;39, m.w.N.).<\/li><li>b) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank &#8211;entgegen der Ansicht des FA&#8211; keine Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG begr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Es fehlt bereits an einer konkreten Leistung des Kl\u00e4gers. Das FG hat nicht festgestellt, dass der Teilverzicht der X-Bank als Gegenleistung f\u00fcr die R\u00fccknahme der Zivilklage oder den Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche durch den Kl\u00e4ger erfolgt ist. Vielmehr hat es &#8211;in vertretbarer Weise&#8211; geschlussfolgert, der Vergleich sei &#8222;zur Beendigung der sowohl f\u00fcr den Kl\u00e4ger als auch f\u00fcr die Bank belastenden Prozesssituation&#8220; geschlossen worden. Ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen des Kl\u00e4gers, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, ist damit nicht verbunden.<\/li><li>bb) Des Weiteren kann der Teilverzicht der X-Bank nicht als Ergebnis einer Erwerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers angesehen werden; denn er ist nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten des Kl\u00e4gers wirtschaftlich veranlasst. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, dass der Kl\u00e4ger den Vergleich (und die damit einhergehende Beendigung der Prozesssituation) &#8222;um der Gegenleistung willen&#8220; abgeschlossen hat; seine T\u00e4tigkeit war demnach nicht auf Erwerb gerichtet. Entgegen der Ansicht des FA ist es insofern ohne Bedeutung, dass das FG im Streitfall nicht feststellen konnte, dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers im Wege der Verrechnung abgelten wollte. Aus dem Umstand, dass die X-Bank eine Schadensersatzverpflichtung nicht anerkannt hat, kann nicht gefolgert werden, der Kl\u00e4ger habe die Klage gezielt (und mit Einkunftserzielungsabsicht) zu dem Zweck erhoben, sich diese sp\u00e4ter durch eine finanzielle Gegenleistung &#8222;abkaufen&#8220; zu lassen. Dem steht schon entgegen, dass der Kl\u00e4ger mit der Vollstreckungsgegenklage (und der einredeweisen Erhebung von Schadensersatzanspr\u00fcchen) in erster Linie auf die von der X-Bank in die Wege geleiteten Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung reagiert hat. Der Streitfall ist mithin mit dem Fall eines sog. Berufskl\u00e4gers nicht vergleichbar.<\/li><li>cc) Hinzu kommt, dass der Teilverzicht der X-Bank, der nach Ansicht des FA als Gegenleistung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers anzusehen sein soll, keiner bestimmten &#8211;in einem Austauschverh\u00e4ltnis stehenden&#8211; Leistung des Kl\u00e4gers zugeordnet werden kann. Vielmehr ist die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der X-Bank dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten ein B\u00fcndel verschiedener Rechte und Pflichten besteht, das einen pauschalen Interessenausgleich herbeif\u00fchren soll (zum Merkmal der Gegenseitigkeit bei pauschalen Entsch\u00e4digungszahlungen vgl. Senatsurteil vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571, Rz&nbsp;26: Entsch\u00e4digungen f\u00fcr ehrenamtliche Richterinnen und Richter). Wieso der Teilverzicht aus diesem B\u00fcndel herausgel\u00f6st und einzelnen Leistungen des Kl\u00e4gers (z.B. Klager\u00fccknahme, Stillschweigensvereinbarung) zugeordnet werden k\u00f6nnen soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li><li>dd) Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht ausreicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen, wenn der &#8222;Leistende&#8220; nicht die M\u00f6glichkeit hat, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die (Gegen-)Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen (Urteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz&nbsp;18: &#8222;Break Fee&#8220;). Eine derartige Steuerungsm\u00f6glichkeit bestand auch im Streitfall nicht. Vielmehr diente der Vergleich einer &#8222;Gesamtbereinigung&#8220; des Zivilrechtsstreits. Die in diesem Zusammenhang vom Kl\u00e4ger zu beachtenden &#8222;Nebenpflichten&#8220; (z.B. R\u00fccknahme der Vollstreckungsabwehrklage, Stillschweigensvereinbarung) sind dabei eher technischer Natur; eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung kommt ihnen nicht zu.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. November 2020, IX R 32\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.IXR32.19.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 3 , EStG \u00a7 7 Abs 4 , EStG VZ 2012 , HGB \u00a7 255 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 26. 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