{"id":73603,"date":"2021-02-26T19:41:06","date_gmt":"2021-02-26T17:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73603"},"modified":"2021-02-26T19:41:06","modified_gmt":"2021-02-26T17:41:06","slug":"nachsteuer-i-s-des-%c2%a7-34a-abs-4-satz-2-estg-als-bestandteil-der-bemessungsgrundlage-fuer-den-solidaritaetszuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachsteuer-i-s-des-%c2%a7-34a-abs-4-satz-2-estg-als-bestandteil-der-bemessungsgrundlage-fuer-den-solidaritaetszuschlag\/","title":{"rendered":"Nachsteuer i.S. des \u00a7 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 10. November 2020, IX R 34\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.IXR34.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 6 , EStG \u00a7 32a Abs 1 , EStG \u00a7 32a Abs 5 , EStG \u00a7 34a Abs 1 , EStG \u00a7 34a Abs 4 S 2 , SolZG \u00a7 1 Abs 2 , SolZG \u00a7 3 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 08. Dezember 2017, Az: 3 K 294\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Nachsteuer erh\u00f6ht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag (Best\u00e4tigung des BMF-Schreibens vom 11.08.2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2017 &#8211; 3 K 294\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;34a&nbsp;Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2014 (EStG) in die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags einzubeziehen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten sie gewerbliche Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus seiner Beteiligung an der A&nbsp;GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG (KG), bei der der Kl\u00e4ger der alleinige Kommanditist ist. Der Kl\u00e4ger hatte hinsichtlich seines nicht entnommenen Gewinns in der Vergangenheit die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 EStG in Anspruch genommen. Der zum 31.12.2013 f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag betrug &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger den auf den Kl\u00e4ger entfallenden Gewinn der KG mit &#8230;&nbsp;\u20ac sowie die Entnahmen von &#8230;&nbsp;\u20ac, so dass sich ein Entnahmen\u00fcberhang in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ergab.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit Bescheid f\u00fcr 2014 \u00fcber Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom 10.03.2016 die Einkommensteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Dabei wandte es auf den Nachversteuerungsbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG einen Einkommensteuersatz in H\u00f6he von 25&nbsp;% an, so dass sich eine Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ergab. Diesen Betrag bezog es in die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags mit ein; der auf den Nachversteuerungsbetrag entfallende Solidarit\u00e4tszuschlag betrug &#8230;&nbsp;\u20ac (5,5&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten gegen die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags Einspruch ein und trugen zur Begr\u00fcndung vor, auf die auf den Nachversteuerungsbetrag entfallende Einkommensteuer sei kein Solidarit\u00e4tszuschlag zu erheben. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 28.04.2016 erh\u00f6hte das FA die Einkommensteuer f\u00fcr 2014 wegen nicht streitgegenst\u00e4ndlicher Punkte. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 493 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor, die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag sei nicht zwingend Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer. Sie erf\u00fclle nicht die in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geforderte Voraussetzung, dass sie sich nach dem zu versteuernden Einkommen bemesse. In \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sei das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die tarifliche Einkommensteuer ausdr\u00fccklich benannt. In \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG seien \u00dcberleitungen von der tariflichen zur festzusetzenden Steuer geregelt. \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG werde dort jedoch nicht aufgef\u00fchrt. Die Nachversteuerung sei eine au\u00dferhalb der Systematik des \u00a7&nbsp;2 EStG berechnete Steuer und daher nicht Bestandteil des Einkommens oder Gewinns im Veranlagungszeitraum des Entnahme\u00fcberhangs. Die gleiche Systematik wie bei der Nachversteuerung sei bei der Abgeltungsteuer gegeben. Die Abgeltungsteuer werde aber im Gegensatz zu der Nachversteuerung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG genannt und damit als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer definiert. F\u00fcr \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG fehle jedoch diese Erw\u00e4hnung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG, so dass die Steuer auf den Nachversteuerungsbetrag nicht Teil der festzusetzenden Einkommensteuer sei. Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut k\u00f6nne nicht mittels der Annahme eines vermeintlichen Gesetzeszwecks \u00fcbergangen werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Bescheid f\u00fcr 2014 \u00fcber den Solidarit\u00e4tszuschlag vom 28.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag um &#8230;&nbsp;\u20ac vermindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag zutreffend festgesetzt worden ist.<\/li><li>1. Die H\u00f6he des festgesetzten Solidarit\u00e4tszuschlags entspricht dem Wortlaut der ma\u00dfgebenden Gesetze.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 i.d.F. des Streitjahres (SolZG 1995) finden auf die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags die Vorschriften des EStG entsprechende Anwendung. Der Solidarit\u00e4tszuschlag bemisst sich nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SolZG 1995 vorbehaltlich der Abs.&nbsp;2 bis 5, soweit &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der nach Abs.&nbsp;2 berechneten Einkommensteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG unter Ber\u00fccksichtigung von Freibetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG in allen F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 EStG festzusetzen w\u00e4re (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 SolZG 1995). Der Solidarit\u00e4tszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 und&nbsp;2, vermindert um die Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 und&nbsp;4 EStG, in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 und&nbsp;6 EStG 1.944&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SolZG 1995). Der Solidarit\u00e4tszuschlag betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;4 Satz&nbsp;1 SolZG 1995 5,5&nbsp;% der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>b) Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag (Nachsteuer) ist Teil der festzusetzenden Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG und damit Bestandteil der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/li><li>aa) Die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer ist die Steuer, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (\u00a7&nbsp;32a EStG) auf das zu versteuernde Einkommen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ergibt, wobei f\u00fcr Teile des Einkommens die in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG erw\u00e4hnten Sondertarifvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;32b,&nbsp;32d, 34,&nbsp;34a,&nbsp;34b und 34c EStG Anwendung finden (vgl. Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;180). Die besondere Tarifvorschrift des \u00a7&nbsp;34a EStG ist daher im Rahmen der Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags anwendbar. Denn diese wird bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG ber\u00fccksichtigt und nicht durch \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 SolZG 1995 modifiziert oder gar ausgeschlossen (so zutreffend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;6148\/15, EFG 2016, 2004, rechtskr\u00e4ftig). Die Einkommensteuer i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 SolZG 1995 umfasst auch die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag.<\/li><li>Im Rahmen des \u00a7&nbsp;34a EStG ist zwischen dem nach Abs.&nbsp;1 mit einem Steuersatz von 28,25&nbsp;% besteuerten nicht entnommenen Gewinn (Beg\u00fcnstigungsbetrag) und dem nach Abs.&nbsp;4 mit einem Steuersatz von 25&nbsp;% zu belastenden Nachversteuerungsbetrag zu unterscheiden. \u00dcbersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 oder \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Abs.&nbsp;5 eine Nachversteuerung durchzuf\u00fchren, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Abs.&nbsp;3 festgestellt wurde (\u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG). Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag betr\u00e4gt 25&nbsp;% (\u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG). Die Besonderheit dieser Tarifvorschrift ist, dass sie an den Nachversteuerungsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und nicht an das zu versteuernde Einkommen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ankn\u00fcpft. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG modifizieren f\u00fcr die Nachversteuerung damit die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die tarifliche Einkommensteuer. Gesetzessystematisch folgt dies aus dem Umstand, dass der Nachversteuerungsbetrag nicht Bestandteil des Gewinns im Veranlagungszeitraum des Entnahme\u00fcberhangs ist und daher in diesem Veranlagungszeitraum nicht in das zu versteuernde Einkommen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG eingehen kann. Denn der Saldo des Nachversteuerungsbetrags wurde bereits als Teil der Summe der Eink\u00fcnfte, des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte und des zu versteuernden Einkommens in den Veranlagungszeitr\u00e4umen erfasst, in denen der jeweilige Beg\u00fcnstigungsbetrag mit dem Sondertarif des \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 EStG versteuert wurde (so zutreffend Reddig in Kirchhof, EStG, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34a Rz&nbsp;65). Die Nachsteuer wird \u00fcber den Verweis auf \u00a7&nbsp;34a EStG in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (&#8222;vorbehaltlich&#8220;) Bestandteil der tariflichen und festzusetzenden Einkommensteuer und geht damit in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag ein (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.08.2008, BStBl&nbsp;I 2008, 838, Rz&nbsp;27; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;34a EStG Rz&nbsp;1 und Rz&nbsp;18; Niehus\/Wilke in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;34a EStG Rz&nbsp;24; Reddig in Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;34a Rz&nbsp;65; Ley\/Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;34a EStG Rz&nbsp;18.1; Bodden, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2012, 68, 75; Hechtner, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2009, 1556, 1562; Blaufus\/Hechtner\/Hundsdoerfer, BB 2008, 80,&nbsp;86; Schiffers, Deutsches Steuerrecht 2008, 1805, 1811). Kraft dieser ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelungsanordnung ist es &#8211;anders als die Kl\u00e4ger meinen&#8211; unerheblich, dass der Nachversteuerungsbetrag im Streitjahr nicht in dem zu versteuernden Einkommen enthalten ist.<\/li><li>bb) Das vom FG ermittelte Auslegungsergebnis entspricht auch dem Normzweck des \u00a7&nbsp;34a EStG.<\/li><li>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;62) bezweckt \u00a7&nbsp;34a EStG, Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneink\u00fcnften in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Die Verg\u00fcnstigung wird demjenigen Steuerpflichtigen gew\u00e4hrt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verf\u00fcgung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig st\u00e4rkt. Daher werden auf Antrag des Steuerpflichtigen die nach \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigten nicht entnommenen Gewinne, die die Eigenkapitalbasis des Unternehmens st\u00e4rken, mit Einkommensteuer von 28,25&nbsp;% zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag anstatt mit dem pers\u00f6nlichen progressiven Steuersatz besteuert. Wenn nicht entnommene Gewinne, f\u00fcr welche die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung in Anspruch genommen wurde, in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen entnommen werden und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschw\u00e4cht wird, entf\u00e4llt allerdings der Beg\u00fcnstigungsgrund (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;64). Die Nachversteuerung stellt dann die endg\u00fcltige Steuerbelastung der nach \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt besteuerten Gewinne her. Ohne die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung w\u00e4re die regul\u00e4re Einkommensteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag erhoben worden. Daher ist nach dem Sinn und Zweck der Nachversteuerung auch auf die Einkommensteuer des Nachversteuerungsbetrags der Solidarit\u00e4tszuschlag zu erheben.<\/li><li>cc) Ein abweichendes Ergebnis folgt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht aus der Regelungstechnik, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG die festzusetzende Einkommensteuer als die tarifliche Einkommensteuer &#8222;vermehrt um die Steuer nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 und&nbsp;4&#8220; EStG definiert, w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;34a EStG nicht erw\u00e4hnt wird. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Sonderregelungen der \u00a7&nbsp;32d und \u00a7&nbsp;34a EStG zwar durch dasselbe Gesetz (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) eingef\u00fchrt hat, sich hinsichtlich der Einbeziehung der jeweils beg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte in das zu versteuernde Einkommen bei \u00a7&nbsp;34a EStG aber einer g\u00e4nzlich anders gearteten Regelungstechnik als bei \u00a7&nbsp;32d EStG bedient hat, folgt gerade, dass die allgemeine Regel des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG im Fall des \u00a7&nbsp;34a EStG Anwendung finden soll (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;65\/14, BFHE 258, 28, BStBl II 2017, 958 f\u00fcr \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 bis&nbsp;5 EStG). Die Nachsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist daher ebenso wie im Beg\u00fcnstigungsjahr die Thesaurierungssteuer i.S. des \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;1 EStG bereits Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer (ebenso Bodden, FR 2012, 68,&nbsp;75). Diese Auslegung wird zudem durch weitere Hinweise in den Gesetzesmaterialien zur Unternehmensteuerreform 2008 gest\u00fctzt. So wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Erg\u00e4nzung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG ausgef\u00fchrt, dass die &#8222;Erg\u00e4nzung des Absatzes&nbsp;6 bestimmt, dass die sich aus der besonderen Besteuerung f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 und&nbsp;4 ergebende Steuer die tarifliche Einkommensteuer erh\u00f6ht und somit bei der festzusetzenden Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen ist&#8220; (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;46), w\u00e4hrend der Gesetzgeber hierf\u00fcr bei der Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34a Abs.&nbsp;4 EStG infolge der Ankn\u00fcpfung an die allgemeine Regel des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;6 EStG kein besonderes Regelungsbed\u00fcrfnis sah und daher nur darauf hinwies, dass die Nachversteuerung &#8222;mit einem Steuersatz von 25&nbsp;% zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag&#8220; durchzuf\u00fchren ist (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;64).<\/li><li>c) Einw\u00e4nde gegen die Berechnung des Solidarit\u00e4tszuschlags auf die Nachsteuer wurden von den Kl\u00e4gern nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 10. November 2020, IX R 34\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.IXR34.18.0 BFH IX. 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