{"id":73607,"date":"2021-02-26T19:42:25","date_gmt":"2021-02-26T17:42:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73607"},"modified":"2021-02-26T19:42:25","modified_gmt":"2021-02-26T17:42:25","slug":"zur-aufteilung-der-einkommensteuerschuld-des-insolvenzschuldners-bei-vom-insolvenzverwalter-beantragter-zusammenveranlagung-und-zur-beruecksichtigung-des-altersentlastungsbetrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-aufteilung-der-einkommensteuerschuld-des-insolvenzschuldners-bei-vom-insolvenzverwalter-beantragter-zusammenveranlagung-und-zur-beruecksichtigung-des-altersentlastungsbetrages\/","title":{"rendered":"Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom Insolvenzverwalter beantragter Zusammenveranlagung und zur Ber\u00fccksichtigung des Altersentlastungsbetrages"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Oktober 2020, VIII R 19\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VIIIR19.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 24a , EStG \u00a7 26b , AO \u00a7 174 Abs 3 , AO \u00a7 174 Abs 5 , AO \u00a7 44 Abs 1 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Februar 2018, Az: 9 K 3343\/13 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Verm\u00f6gensbereiche aufzuteilen. Nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (\u00a7 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndete Steueranspr\u00fcche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. W\u00e4hlt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Eink\u00fcnfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verh\u00e4ltnis wie die durch die Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners ausgel\u00f6ste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen zu verteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein Altersentlastungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 24a EStG ist im Rahmen der Ermittlung der den Verm\u00f6gensbereichen zuzuordnenden Eink\u00fcnfte &#8211;und damit auch zugunsten des Insolvenzverwalters&#8211; zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. L\u00e4sst das FA einen Sachverhalt nicht unber\u00fccksichtigt, sondern w\u00fcrdigt diesen entgegen der Rechtslage falsch, greift \u00a7 174 Abs. 3 AO nicht ein.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Der Insolvenzverwalter ist in Bezug auf das Steuerfestsetzungsverfahren betreffend den Insolvenzschuldner Dritter i.S. des \u00a7 174 Abs. 5 AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.02.2018 &#8211; 9 K 3343\/13 E sowie der Bescheid f\u00fcr 2008 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 24.05.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 24.05.2017 fallen dem Kl\u00e4ger zur Last; die Kosten des Klageverfahrens nach dem 24.05.2017 tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Beigeladenen B (Insolvenzschuldner). Das Insolvenzverfahren, das mit Beschluss des Amtsgerichts C vom &#8230;05.2007 er\u00f6ffnet wurde, ist noch nicht abgeschlossen.<\/li><li>Der Insolvenzschuldner, der im Jahr 2008 (Streitjahr) verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte, erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit. Der Gewinn belief sich auf 13.378&nbsp;\u20ac. Die Auftraggeber des Insolvenzschuldners zahlten die Honorare auf ein vom Kl\u00e4ger eingerichtetes Treuhandkonto. Die Fahrtkosten, die im Rahmen der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anfielen, legte die Ehefrau des Insolvenzschuldners aus. Sie stellte \u00fcber die Fahrtkosten regelm\u00e4\u00dfig Rechnungen an den Kl\u00e4ger aus, die dieser aus den von ihm vereinnahmten Honoraren beglich. Der Insolvenzschuldner erzielte im Streitjahr weiterhin Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.584&nbsp;\u20ac aus der Vermietung einer Immobilie. Diese wurden in H\u00f6he von 835&nbsp;\u20ac durch den Kl\u00e4ger vereinnahmt, in H\u00f6he von 749&nbsp;\u20ac flossen sie nach Anordnung der Zwangsverwaltung \u00fcber die Immobilie dem Zwangsverwalter zu. Der Insolvenzschuldner bezog zudem Rentenzahlungen der \u00c4rzteversorgung \u00c4 in H\u00f6he von 34.237&nbsp;\u20ac (steuerpflichtiger Ertragsanteil: 17.101&nbsp;\u20ac), die ebenfalls auf das vom Kl\u00e4ger eingerichtete Treuhandkonto \u00fcberwiesen wurden. Schlie\u00dflich erzielte der Insolvenzschuldner Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 967&nbsp;\u20ac (Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen 0&nbsp;\u20ac). Die Ehefrau des Insolvenzschuldners erwirtschaftete im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von insgesamt 21.400&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 06.06.2011 einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Dieser Einkommensteuerbescheid, der auf einer Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte und in dem die Einkommensteuer auf 7.574&nbsp;\u20ac festgesetzt war, wurde an den Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und an die Ehefrau des Insolvenzschuldners bekanntgegeben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und reichte eine allein von ihm unterzeichnete Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr nach, in der er die der H\u00f6he nach unstreitigen Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners und von dessen Ehefrau erkl\u00e4rte und die Zusammenveranlagung beantragte.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 03.09.2012 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, der an den Kl\u00e4ger und an die Ehefrau des Insolvenzschuldners adressiert war. Das FA f\u00fchrte eine Zusammenveranlagung durch und setzte die Einkommensteuer auf 6.326&nbsp;\u20ac herab. Eine Aufteilung der festgesetzten Einkommensteuer auf die Masse und das insolvenzfreie Verm\u00f6gen nahm es nicht vor.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sprachen der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau am 03.04.2013 beim FA vor und erkl\u00e4rten, dass der Insolvenzverwalter &#8222;die laufenden Einnahmen (selbst. T\u00e4tigkeit und Renteneink\u00fcnfte) fast vollst\u00e4ndig zur Masse&#8220; ziehe; nur ein geringer Teil f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung werde dem Insolvenzschuldner \u00fcberlassen. Im Nachgang zu diesem Gespr\u00e4ch reichte der Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 12.04.2013 diverse Unterlagen beim FA ein, darunter insbesondere ein Schreiben des Kl\u00e4gers vom 08.05.2008 an das Insolvenzgericht, in welchem dieser dem Insolvenzgericht die Art und Weise der Abrechnung der Honorareink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners erl\u00e4uterte.<\/li><li>Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 half das FA dem Einspruch des Kl\u00e4gers teilweise ab und setzte die auf die Insolvenzmasse entfallende Einkommensteuer f\u00fcr 2008 auf 312,52&nbsp;\u20ac fest (=&nbsp;4,94&nbsp;% der Gesamtsteuerschuld in H\u00f6he von 6.326&nbsp;\u20ac). Der auf den Kl\u00e4ger entfallende Anteil an der Gesamtsteuerschuld entsprach im Ergebnis dem Verh\u00e4ltnis, in welchem nach Ansicht des FA die Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Verm\u00f6gen entfielen. Der Masse ordnete das FA lediglich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 1.584&nbsp;\u20ac zu. Rechnerisch ermittelte das FA das Ergebnis entsprechend dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Tz.&nbsp;9.1.2 zu \u00a7&nbsp;251, u.a. unter Verteilung der Eink\u00fcnfte der nicht insolventen Ehefrau auf die Masse sowie auf das insolvenzfreie Verm\u00f6gen entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners in den insolvenzrechtlichen Verm\u00f6genssph\u00e4ren.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 10.12.2013 und 29.01.2014 setzte das FA gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau die auf das insolvenzfreie Verm\u00f6gen entfallende Einkommensteuer des Streitjahres auf 6.013,48&nbsp;\u20ac (=&nbsp;95,06&nbsp;% der Gesamtsteuerschuld von 6.326&nbsp;\u20ac) fest. Der Insolvenzschuldner legte gegen den Bescheid f\u00fcr 2008 betreffend das insolvenzfreie Verm\u00f6gen Einspruch ein.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 Klage erhoben. W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat das FA am 24.05.2017 zun\u00e4chst einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner erlassen, in dem es die Einkommensteuer auf 3.521,82&nbsp;\u20ac herabgesetzt hat (entspricht rund 55,67&nbsp;% der Gesamtsteuerschuld in H\u00f6he von 6.326&nbsp;\u20ac). Nachfolgend, ebenfalls am 24.05.2017, hat das FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unter Verweis auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem es die auf die Insolvenzmasse entfallende Einkommensteuer auf 2.804,18&nbsp;\u20ac heraufgesetzt hat (entspricht rund 44,33&nbsp;% der Gesamtsteuerschuld in H\u00f6he von 6.326&nbsp;\u20ac). Grund hierf\u00fcr war, dass das FA nunmehr auch die Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 13.378&nbsp;\u20ac der Insolvenzmasse zuordnete. Weiterhin war es der Auffassung, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von insgesamt 1.584&nbsp;\u20ac seien zu einem Teilbetrag von 835&nbsp;\u20ac der Insolvenzmasse und zu einem Teilbetrag von 749&nbsp;\u20ac dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen zuzuordnen. Rechnerisch ermittelte das FA die vorgenannten Prozents\u00e4tze wiederum unter Einbeziehung der Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Insolvenzschuldners in H\u00f6he von 21.400&nbsp;\u20ac. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgte nunmehr beim Kl\u00e4ger.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war demgegen\u00fcber der Auffassung, der Insolvenzmasse seien lediglich Eink\u00fcnfte aus Vermietung in H\u00f6he von 835&nbsp;\u20ac zuzuordnen. Diese seien um den anteiligen Altersentlastungsbetrag in H\u00f6he von 97,54&nbsp;\u20ac zu mindern, so dass gegen die Insolvenzmasse Einkommensteuer in H\u00f6he von lediglich 90,46&nbsp;\u20ac (=&nbsp;1,43&nbsp;% von 6.326&nbsp;\u20ac) festzusetzen sei.<\/li><li>Das FG gab der Klage teilweise statt und setzte die zuletzt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festgesetzte Einkommensteuer auf 2.611,86&nbsp;\u20ac herab. Der gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter festzusetzende Anteil der auf die Insolvenzmasse entfallenden Steuerschuld sei &#8211;so das FG&#8211; mit 41,29&nbsp;% der Gesamtsteuerschuld in H\u00f6he von 6.326&nbsp;\u20ac (=&nbsp;2.611,86&nbsp;\u20ac) festzusetzen. Das FG ordnete der Insolvenzmasse die Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 835&nbsp;\u20ac sowie aus Kapitalverm\u00f6gen zu. Die durch die Zusammenveranlagung begr\u00fcndete zus\u00e4tzliche Einkommensteuerschuld qualifizierte das FG als Masseverbindlichkeit, die anteilig gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festgesetzt werden kann. Bei der Aufteilung der Gesamtsteuerschuld ber\u00fccksichtigte das FG den Altersentlastungsbetrag. Das FG stellte folgende Berechnung an:<strong>Eink\u00fcnfte Insolvenzschuldner<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzmasse&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzfrei&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzschuldner&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzfrei&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzschuldner&nbsp;oder&nbsp;Zwangsverwalter&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;18 des Einkommensteuergesetzes (EStG)13.378&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;21 EStG835&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;749&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;22 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;17.101&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/.&nbsp;Altersentlastungsbetrag (1.748&nbsp;\u20ac).\/.&nbsp;1.660,49&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac.\/. 87,51&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfteverteilung12.552,51&nbsp;\u20ac17.101&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;749&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verh\u00e4ltnis der Eink\u00fcnfte41,29&nbsp;%56,25&nbsp;%2,46&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Steuerschuld (6.326&nbsp;\u20ac)2.611,86&nbsp;\u20ac3.558,29&nbsp;\u20ac155,85&nbsp;\u20ac<\/li><li>Das FA sei &#8211;so das FG&#8211; auch befugt gewesen, den \u00c4nderungsbescheid vom 24.05.2017 gegen den Kl\u00e4ger zu erlassen. Zwar fehle es in Bezug auf die Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners an einer neuen Tatsache i.S. des \u00a7&nbsp;173 AO, jedoch seien die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO erf\u00fcllt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, der die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Bei der Aufteilung der Einkommensteuer habe das FG &#8211;so der Kl\u00e4ger&#8211; unber\u00fccksichtigt gelassen, dass ein Teil der festgesetzten Einkommensteuer auf die Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Insolvenzschuldners entfiel, bei denen es sich unstreitig um insolvenzfreie Eink\u00fcnfte handele. Die auf diese Eink\u00fcnfte anteilig entfallende Einkommensteuer k\u00f6nne nicht als sonstige Masseverbindlichkeit betrachtet und gegen ihn &#8211;den Kl\u00e4ger&#8211; festgesetzt werden. Daran \u00e4ndere der Umstand, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau beantragt habe, nichts.<\/li><li>Die insolvenzrechtliche Zuordnung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sei zwar in Anbetracht der nach Klageerhebung ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Grunde nach zutreffend. Jedoch sei &#8211;so der Kl\u00e4ger&#8211; deren Ber\u00fccksichtigung zu seinen Lasten aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen. Das FG habe rechtsfehlerhaft eine \u00c4nderungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO bejaht. Im Verh\u00e4ltnis zwischen Insolvenzschuldner und FA sei er &#8211;der Kl\u00e4ger&#8211; Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO. Dritten gegen\u00fcber sei eine \u00c4nderung des Steuerbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO nur zul\u00e4ssig, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheides gef\u00fchrt habe, beteiligt gewesen seien. Dies sei nicht der Fall.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Zuordnung der Eink\u00fcnfte sei wie folgt vorzunehmen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzmasse<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzfreies Verm\u00f6gen<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzschuldner<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ehefrau<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;15 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;21.400&nbsp;\u20acEink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;18 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.378&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;21 EStG835&nbsp;\u20ac&nbsp;749&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;22 EStG______17.101&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;_______Summe&nbsp;835&nbsp;\u20ac&nbsp;31.228&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;21.400&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Altersentlastungsbetrag sei unter Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte aus \u00a7&nbsp;18 und \u00a7&nbsp;21 EStG verh\u00e4ltniswahrend auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Verm\u00f6gen aufzuteilen. Auf die Insolvenzmasse entfalle ein Betrag von 97,54&nbsp;\u20ac, auf das insolvenzfreie Verm\u00f6gen ein Betrag von 1.650,46&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Ermittlung des Aufteilungsma\u00dfstabes gestalte sich wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzmasse<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzfreies Verm\u00f6gen<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insolvenzschuldner<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ehefrau<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;15 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;21.400&nbsp;\u20acEink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;18 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.378&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;21 EStG835&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;749&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte \u00a7&nbsp;22 EStG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;17.101&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;24a EStG.\/.&nbsp;97,54&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/.&nbsp;1.650,46&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;_______Summe&nbsp;737,46&nbsp;\u20ac&nbsp;29.577,54&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;21.400&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1,43&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;98,57&nbsp;%<\/li><li>Von der Einkommensteuer 2008 entfielen damit 90,46&nbsp;\u20ac auf die Insolvenzmasse (1,43&nbsp;% von 6.326&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die zulasten der Insolvenzmasse festzusetzende Einkommensteuer f\u00fcr 2008 unter Aufhebung des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 und \u00c4nderung der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 auf 90,46&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der beigeladene Insolvenzschuldner hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Das FA ist der Auffassung, die Entscheidung des FG verletze den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten. Es weist zugleich darauf hin, dass es die Ber\u00fccksichtigung des Altersentlastungsbetrages zugunsten des Kl\u00e4gers f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des gegen den Kl\u00e4ger ergangenen \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017. Das FG hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO zul\u00e4ssig gewesen.<\/li><li>Der Klage war jedoch nicht in vollem Umfang zu entsprechen. Sie war abzuweisen, soweit der Kl\u00e4ger mit ihr die Herabsetzung der mit der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 ihm gegen\u00fcber festgesetzten Einkommensteuer von 312,52&nbsp;\u20ac begehrt. Denn die materiell-rechtlich zutreffend gegen den Kl\u00e4ger festzusetzende Einkommensteuer bel\u00e4uft sich auf 2.619,41&nbsp;\u20ac. Sie liegt somit \u00fcber der durch die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 festgesetzten Einkommensteuer von 312,52&nbsp;\u20ac, so dass eine weiter gehende Herabsetzung ausgeschlossen ist.<\/li><li>1. Der im FG-Verfahren gegen den Kl\u00e4ger ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 24.05.2017, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig.<\/li><li>Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017, der infolge der ge\u00e4nderten Zuordnung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zur Insolvenzmasse zu einer Steuererh\u00f6hung zulasten des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hat, sei verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig, weil die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO gegeben seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung des FG war daher ebenso wie der \u00c4nderungsbescheid selbst, dessen Erlass auch von keiner anderen \u00c4nderungsnorm gedeckt ist, antragsgem\u00e4\u00df aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO erlaubt die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheides, wenn in dem Bescheid ein bestimmter Sachverhalt erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei, und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt.<\/li><li>aa) Die Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererh\u00f6hender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt wird, und erfordert deshalb einen &#8222;negativen Widerstreit&#8220;. Dieser liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl er in einem dieser Bescheide h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (z.B. BFH-Urteile vom 29.05.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743; vom 14.01.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N.). Hat das FA allerdings einen Sachverhalt nicht unber\u00fccksichtigt gelassen, sondern entgegen der Rechtslage falsch gew\u00fcrdigt, greift \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO nicht ein (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;174 AO Rz&nbsp;30, unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 03.09.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;166\/96, BFH\/NV 1998, 148), denn die Regelung ist kein Auffangtatbestand f\u00fcr eine andere rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;174 AO Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Ein solcher negativer Widerstreit liegt nicht vor. Das FA hat den zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners f\u00fchrenden Sachverhalt nicht unber\u00fccksichtigt gelassen, sondern diesen unzutreffend gew\u00fcrdigt. Es hat die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zun\u00e4chst rechtsfehlerhaft in den Bescheiden vom 10.12.2013 und 29.01.2014 beim Insolvenzschuldner erfasst und diese erst mit dem Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 materiell-rechtlich zutreffend bei der gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erfolgten Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>b) Die Entscheidung des FG erweist sich nicht etwa deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 von einer anderen \u00c4nderungsnorm gedeckt w\u00e4re.<\/li><li>aa) Der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5 AO zul\u00e4ssig. Zwar lagen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO vor, jedoch ist der Kl\u00e4ger Dritter i.S. von \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO. Mangels Beteiligung an dem vom Insolvenzschuldner gef\u00fchrten Einspruchsverfahren konnte ihm gegen\u00fcber kein auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5 AO gest\u00fctzter \u00c4nderungsbescheid ergehen.<\/li><li>aaa) Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird, so k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Gegen\u00fcber Dritten gilt \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheides gef\u00fchrt hat, beteiligt waren (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO). Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO). Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO ist jeder, der im zu \u00e4ndernden fehlerhaften Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben wird. Darunter f\u00e4llt jeder, der nicht aus eigenem Recht an dem Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren beteiligt ist. Ma\u00dfgeblich ist dabei allein die formale Stellung im Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 248, 512, BStBl II 2017, 10, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO sind erf\u00fcllt. Die fehlerhafte Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in den durch den Insolvenzschuldner angefochtenen Bescheiden vom 10.12.2013 und vom 29.01.2014 hat das FA mit dem gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner ergangenen \u00c4nderungsbescheid vom 24.05.2017 korrigiert.<\/li><li>ccc) Eine Folgekorrektur, d.h. die zutreffende Erfassung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, ist gleichwohl ausgeschlossen, denn der Kl\u00e4ger, der Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO ist, war an dem vom Insolvenzschuldner gef\u00fchrten Einspruchsverfahren weder aus eigenem Recht beteiligt noch zu diesem Verfahren hinzugezogen worden.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger ist Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5 AO. In Bezug auf die gegen das insolvenzfreie Verm\u00f6gen festzusetzende Einkommensteuer ist der Kl\u00e4ger nicht Steuerschuldner. Er ist daher in dem Steuerfestsetzungsverfahren gegen den Insolvenzschuldner nicht aus eigenem Recht beteiligt.<\/li><li>Die Steuerfestsetzung gegen den Insolvenzschuldner und gegen den Insolvenzverwalter erfolgt in zwei getrennten Verfahren. Zur Ermittlung der einerseits gegen die Masse (den Insolvenzverwalter), andererseits gegen das insolvenzfreie Verm\u00f6gen (den Insolvenzschuldner) festzusetzenden Einkommensteuer ist zun\u00e4chst einheitlich die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraumes zu ermitteln. Diese ist in einem zweiten Schritt aufzuteilen und getrennt festzusetzen. Die nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Steueranspr\u00fcche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter durch einen (gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkten) Steuerbescheid, der Teil des Festsetzungsverfahrens ist, festzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 265, 300; vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, m.w.N.). Alle sonstigen nach der Er\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Steueranspr\u00fcche sind insolvenzfrei. Die entsprechend begr\u00fcndete Einkommensteuer ist, soweit sie auf die Nutzung des insolvenzfreien Verm\u00f6gens des Schuldners entf\u00e4llt, durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen.<\/li><li>Der Annahme zweier getrennter Festsetzungsverfahren steht der Umstand, dass der Insolvenzschuldner als Rechtstr\u00e4ger der Insolvenzmasse &#8211;trotz der getrennten Geltendmachung der Steuerforderung&#8211; weiterhin Steuerschuldner ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/10, BFH\/NV 2012, 10; BFH-Beschluss vom 23.08.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;135\/91, BFH\/NV 1994, 186; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;613\/13&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2016, 1906), nicht entgegen.<\/li><li>(2) Der Kl\u00e4ger ist in dem Verfahren, in dem die Steuerfestsetzung gegen den Insolvenzschuldner erfolgt, nicht als Steuerschuldner und damit nicht aus eigenem Recht beteiligt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kl\u00e4ger in dem an den Insolvenzschuldner gerichteten \u00c4nderungsbescheid vom 24.05.2017 nicht genannt ist.<\/li><li>Gegen die Einordnung des Kl\u00e4gers als Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO spricht auch nicht, dass teilweise vertreten wird, der Insolvenzschuldner sei nicht Dritter im Verfahren des Insolvenzverwalters (vgl. FG D\u00fcsseldorf, Urteil in EFG 2016, 1906; nicht mehr erheblich in BFH-Urteil in BFHE 265, 300; vgl. auch Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;174 AO Rz&nbsp;54). Denn die Frage, wer Dritter i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO ist, ist f\u00fcr das jeweilige Verfahren &#8211;d.h. das des Insolvenzschuldners und das des Insolvenzverwalters&#8211; getrennt zu pr\u00fcfen und zu beantworten.<\/li><li>(3) Da der Kl\u00e4ger zu dem Einspruchsverfahren des Insolvenzschuldners nicht hinzugezogen worden war, kann der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 nicht auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5 AO gest\u00fctzt werden.<\/li><li>bb) Der Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 24.05.2017 war auch nicht von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gedeckt. Wie das FG zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer neuen Tatsache im Sinne dieser Vorschrift. Dies wird auch von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/li><li>2. Die Klage hat allerdings nicht in vollem Umfang Erfolg. Die gegen den Kl\u00e4ger festzusetzende Einkommensteuer kann &#8211;anders als vom Kl\u00e4ger beantragt&#8211; nicht niedriger festgesetzt werden, als dies durch die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013, die eine Einkommensteuer von 312,52&nbsp;\u20ac festsetzt, geschehen ist. Denn die materiell-rechtlich zutreffende Steuer w\u00e4re erheblich h\u00f6her, n\u00e4mlich in H\u00f6he von 2.619,41&nbsp;\u20ac (=&nbsp;41,4071&nbsp;% von 6.326&nbsp;\u20ac) festzusetzen.<\/li><li>a) Die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr w\u00e4re bei rechnerisch zutreffender Ermittlung in H\u00f6he von 2.619,41&nbsp;\u20ac als Masseverbindlichkeit anzusehen und gegen den Kl\u00e4ger festzusetzen. Die vom FG zur Ermittlung der gegen den Kl\u00e4ger festzusetzenden Einkommensteuer angestellten Erw\u00e4gungen sind in der Sache zutreffend.<\/li><li>aa) Nach den unbestrittenen Feststellungen des FG betr\u00e4gt die Einkommensteuerschuld des Streitjahres 6.326&nbsp;\u20ac. Sie stellt infolge der Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau eine Gesamtschuld dar (\u00a7&nbsp;26b EStG, \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), die jeder der Gesamtschuldner in vollem Umfang schuldet (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>bb) Diese Einkommensteuerschuld ist im Verh\u00e4ltnis der Eink\u00fcnfte den verschiedenen insolvenzrechtlichen Verm\u00f6gensbereichen zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verh\u00e4ltnis der auf die jeweiligen Verm\u00f6gensbereiche entfallenden Eink\u00fcnfte zueinander, was auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht ist, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabh\u00e4ngig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (BFH-Urteile in BFHE 265, 300; vom 29.03.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;271\/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11.11.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;73\/92, BFH\/NV 1994, 477).<\/li><li>cc) Der Insolvenzschuldner hat im Streitjahr (ohne Ber\u00fccksichtigung des Altersentlastungsbetrages) Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von insgesamt 32.063&nbsp;\u20ac erzielt. Von diesen sind Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 14.213&nbsp;\u20ac (13.378&nbsp;\u20ac + 835&nbsp;\u20ac) der Insolvenzmasse zuzuordnen.<\/li><li>Die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 13.378&nbsp;\u20ac sind der Masse zuzuordnen, da der Kl\u00e4ger diese T\u00e4tigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, er die Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit zur Insolvenzmasse gezogen und zur F\u00f6rderung der T\u00e4tigkeit Mittel der Insolvenzmasse eingesetzt hat (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251). Auch die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 835&nbsp;\u20ac sowie die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac sind der Insolvenzmasse zuzuordnen. Dies ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li><li>dd) Von diesen Eink\u00fcnften in H\u00f6he von 14.213&nbsp;\u20ac ist der dem Insolvenzschuldner zustehende Altersentlastungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24a EStG in H\u00f6he von insgesamt 1.748&nbsp;\u20ac anteilig zugunsten des Kl\u00e4gers abzuziehen. Er mindert die der Insolvenzmasse zuzuordnenden Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners um 1.660,43&nbsp;\u20ac (=&nbsp;94,99&nbsp;% von 1.748&nbsp;\u20ac) auf 12.552,57&nbsp;\u20ac.<\/li><li>aaa) Der Altersentlastungsbetrag ist nach \u00a7&nbsp;24a S\u00e4tze&nbsp;1 und 5 EStG bis zu einem H\u00f6chstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Eink\u00fcnfte, die nicht solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind. Nach \u00a7&nbsp;24a Satz&nbsp;2 EStG bleiben Versorgungsbez\u00fcge und Leibrenten bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages au\u00dfer Betracht. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Regelung f\u00fcr jeden Ehegatten gesondert anzuwenden (\u00a7&nbsp;24a Satz&nbsp;4 EStG). Der Altersentlastungsbetrag dient der Entlastung von im Alter bezogenen Eink\u00fcnften, die &#8211;anders als z.B. nur anteilig erfasste Renten&#8211; in voller H\u00f6he der Einkommensteuer unterliegen (BTDrucks 7\/1470, 279).<\/li><li>bbb) Diese eink\u00fcnftebezogene Verg\u00fcnstigung ist ihrem Sinn und Zweck nach auch zugunsten des Kl\u00e4gers im Rahmen der Ermittlung der den Verm\u00f6gensbereichen zuzuordnenden Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass die durch den Altersentlastungsbetrag angestrebte Entlastung bestimmter Eink\u00fcnfte technisch dadurch erreicht wird, dass der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24a EStG ermittelte Abzugsbetrag von der Summe der Eink\u00fcnfte, nicht aber bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG). Entscheidend ist nicht, wie die Entlastung formal erfolgt, sondern dass diese &#8211;wie die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Verm\u00f6gensbereichen&#8211; eink\u00fcnftebezogen ist.<\/li><li>Die entsprechende Ber\u00fccksichtigung des Altersentlastungsbetrages korrespondiert dementsprechend mit der Behandlung der Renteneink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners, die bei der Ermittlung der den Verm\u00f6gensbereichen zuzuordnenden Eink\u00fcnfte lediglich in H\u00f6he des steuerpflichtigen Ertragsanteils zu ber\u00fccksichtigen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist es daher sachgerecht, die gesetzlich vorgesehene Entlastung der im Alter bezogenen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung anteilig zugunsten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen. Die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung, die der Masse zuzuordnen sind, sind dementsprechend zu mindern.<\/li><li>ccc) Danach ist der Altersentlastungsbetrag anteilig in H\u00f6he von 1.660,43&nbsp;\u20ac (=&nbsp;94,99&nbsp;% von 1.748&nbsp;\u20ac) zugunsten des Kl\u00e4gers in Abzug zu bringen. Die anteilige Ber\u00fccksichtigung beruht darauf, dass die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nicht vollst\u00e4ndig der Masse zuzuordnen sind. Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind &#8211;wie dargelegt&#8211; in H\u00f6he von 14.213&nbsp;\u20ac (=&nbsp;94,99&nbsp;%) der Insolvenzmasse zuzuordnen. Dementsprechend ist der Altersentlastungsbetrag in H\u00f6he von 1.660,43&nbsp;\u20ac (=&nbsp;94,99&nbsp;% von 1.748&nbsp;\u20ac) in Abzug zu bringen. Die der Insolvenzmasse zuzuordnenden Eink\u00fcnfte belaufen sich danach auf 12.552,57&nbsp;\u20ac (13.378&nbsp;\u20ac + 835&nbsp;\u20ac .\/. 1.660,43&nbsp;\u20ac). Dies entspricht 41,4071&nbsp;% der auf die Verm\u00f6gensbereiche zu verteilenden Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners in H\u00f6he von 30.315&nbsp;\u20ac (32.063&nbsp;\u20ac .\/. 1.748&nbsp;\u20ac).<\/li><li>b) Dementsprechend betr\u00e4gt die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festzusetzende Einkommensteuer 2.619,41&nbsp;\u20ac (=&nbsp;41,4071&nbsp;% von 6.326&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist eine Korrektur der Ermittlung der gegen die Insolvenzmasse festzusetzenden Einkommensteuer nicht etwa deshalb geboten, weil diese zu einem gewissen Anteil auch auf den von der Ehefrau des Insolvenzschuldners erzielten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb beruht.<\/li><li>aa) Dem FG ist darin beizupflichten, dass auch jene Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit anzusehen ist, die auf der Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau beruht.<\/li><li>\u00dcbt der Insolvenzverwalter f\u00fcr den Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;26b EStG aus (zur Zul\u00e4ssigkeit: z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;114\/09, BFH\/NV 2011, 1142; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;67\/09, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2011, 2725), begr\u00fcndet er eine Masseverbindlichkeit i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung &#8211;InsO&#8211; (vgl. auch FG K\u00f6ln, Urteil vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2679\/12, EFG 2016, 34).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO sind &#8211;neben den Kosten des Insolvenzverfahrens (\u00a7&nbsp;54 InsO)&#8211; Masseverbindlichkeiten auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren. Die Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts durch den Kl\u00e4ger stellt eine Handlung i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO dar. Diese hat zur Folge, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers kommt es im Rahmen der Zuordnung der Eink\u00fcnfte zu den Verm\u00f6gensbereichen nicht allein darauf an, wer die der Besteuerung zugrundeliegenden Eink\u00fcnfte durch Aus\u00fcbung einer steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit erzielt. Auch die Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter begr\u00fcndet eine Masseverbindlichkeit.<\/li><li>bb) Die von der Ehefrau des Insolvenzschuldners erzielten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nehmen keinen Einfluss auf die Quote der der Insolvenzmasse zuzuordnenden Eink\u00fcnfte. Sie sind insbesondere nicht &#8211;wie vom Kl\u00e4ger begehrt&#8211; dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen.<\/li><li>Die quotale Zuordnung der Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse wird nicht durch die von der Ehefrau des Insolvenzschuldners im Streitjahr erzielten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb beeinflusst, denn diese Eink\u00fcnfte sind nicht wie jene des Insolvenzschuldners auf die Verm\u00f6gensbereiche zu verteilen. Vielmehr bleiben sie bei der Verteilung unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sind allerdings infolge der Zusammenveranlagung bei der Ermittlung der aufzuteilenden Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen. Dies hat zur Folge, dass die auf die Eink\u00fcnfte der Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verh\u00e4ltnis wie die durch die Eink\u00fcnfte des Insolvenzschuldners ausgel\u00f6ste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen verteilt wird. Dies ist sachgerecht. F\u00fcr eine einseitige Belastung des insolvenzfreien Bereichs, die Folge der vom Kl\u00e4ger begehrten Behandlung w\u00e4re, besteht demgegen\u00fcber kein Grund, zumal die Insolvenzmasse durch die dargelegte Einbeziehung der Eink\u00fcnfte der Ehefrau nicht mit Verbindlichkeiten belastet wird, auf die der Kl\u00e4ger keinen Einfluss nehmen konnte. Der Kl\u00e4ger selbst hat die Zusammenveranlagung gew\u00e4hlt und damit die Einbeziehung der Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Insolvenzschuldners in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld des Streitjahres veranlasst. Zudem sind die Interessen der Insolvenzmasse hinreichend durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;268&nbsp;ff. AO gewahrt (vgl. BGH-Urteil in NJW 2011, 2725).<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger pr\u00e4ferierte Zuordnung lie\u00dfe auch unber\u00fccksichtigt, dass die Einkommensteuerschuld des Streitjahres infolge der Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts durch den Kl\u00e4ger eine Gesamtschuld darstellt (\u00a7&nbsp;26b EStG, \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), die jeder der Gesamtschuldner in vollem Umfang schuldet (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Diesem Charakter der Einkommensteuerschuld als Gesamtschuld entspricht es, dass die &#8211;unter Anwendung des Splittingtarifes ermittelte&#8211; gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festgesetzte Einkommensteuerschuld anteilig auch jene Steuer enth\u00e4lt, die auf den Eink\u00fcnften der Ehefrau des Insolvenzschuldners beruht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO), denn die<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Oktober 2020, VIII R 19\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VIIIR19.18.0 BFH VIII. Senat InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 24a , EStG \u00a7 26b , AO \u00a7 174 Abs 3 , AO \u00a7 174 Abs 5 , AO \u00a7 44 Abs 1 , EStG VZ 2008 vorgehend FG M\u00fcnster, 28. 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