{"id":73609,"date":"2021-02-26T19:43:08","date_gmt":"2021-02-26T17:43:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73609"},"modified":"2021-02-26T19:43:08","modified_gmt":"2021-02-26T17:43:08","slug":"vorsteuerberichtigung-bei-erfolglosigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerberichtigung-bei-erfolglosigkeit\/","title":{"rendered":"Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 27. Oktober 2020, V R 20\/20 (V R 61\/17)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VR20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15a , EGRL 112\/2006 Art 184 , EGRL 112\/2006 Art 184ff , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 13. Juni 2017, Az: 3 K 1111\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Entf\u00e4llt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zun\u00e4chst gemischt f\u00fcr steuerpflichtige und steuerfreie Ums\u00e4tze genutzt hatte, die Verwendung f\u00fcr die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze, w\u00e4hrend der Unternehmer die Verwendung f\u00fcr die steuerfreien Ums\u00e4tze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a UStG f\u00fchren. Demgegen\u00fcber bewirkt der blo\u00dfe Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2017 &#8211; 3 K 1111\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Organtr\u00e4gerin einer GmbH, die ein Alten\u2013 und Pflegeheim betreibt (umsatzsteuerfreie T\u00e4tigkeit). Im Jahr 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die f\u00fcr Besucher durch einen Au\u00dfeneingang und f\u00fcr Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zug\u00e4nglich war.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging zun\u00e4chst davon aus, dass sie die Cafeteria ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze nutze. Demgegen\u00fcber sah es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) als unwahrscheinlich an, dass \u00fcberhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer sog. tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung, nach der eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu 10&nbsp;% angenommen wurde. Dies f\u00fchrte zu einer Berichtigung nach \u00a7&nbsp;15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f\u00fcr die Jahre ab 2003.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass die GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) in der Cafeteria keine Warenums\u00e4tze mehr ausgef\u00fchrt habe (Gewerbeabmeldung im Februar 2013). Dies habe eine weiter gehende Berichtigung nach \u00a7&nbsp;15a UStG zur Folge, da \u00fcberhaupt keine Nutzung f\u00fcr Ums\u00e4tze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege.<\/li><li>Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Das FG ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 338 ver\u00f6ffentlichten Urteil von einer Betriebseinstellung in den Streitjahren aus. Die Verwendungsabsichten h\u00e4tten sich ge\u00e4ndert, da die Absicht zur Nutzung f\u00fcr steuerpflichtige Bewirtungsums\u00e4tze entfallen sei. Die Cafeteria habe nicht g\u00e4nzlich leer gestanden, sondern sei ausschlie\u00dflich steuerfrei durch die Heimbewohner genutzt worden. Da eine steuerpflichtige Nutzung (ausw\u00e4rtige Besucher) entfallen sei, h\u00e4tten sich zwangsl\u00e4ufig die Nutzungsanteile dahingehend ge\u00e4ndert, dass nunmehr eine ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die Heimbewohner vorliege. An einer Nutzung zu anderen als zu steuerfreien Zwecken habe es gefehlt.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die blo\u00dfe Nichtnutzung ohne private Verwendungsm\u00f6glichkeit nicht zu einer Vorsteuerberichtigung f\u00fchre. Es liege allenfalls eine ein- oder zweimalige Nutzung j\u00e4hrlich f\u00fcr den Betrieb des Heims und seiner Bewohner (Versammlungen) vor. Es komme daher nur eine Berichtigung f\u00fcr die entsprechenden Voranmeldungszeitr\u00e4ume in Betracht. Die Cafeteria sei eine Fehlinvestition.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG und die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 30.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung erforderliche Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung liege vor. Die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass die Feststellungen des FG unzutreffend seien, sei nicht nachvollziehbar; die Cafeteria habe sich neben dem Speiseraum des Altenheims befunden und sei von diesem nur durch eine abschlie\u00dfbare Zwischent\u00fcre getrennt gewesen.<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/17 (BFHE 264, 90) das Verfahren nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Kl\u00e4rung folgender Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ersucht:&#8220;Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Geb\u00e4udes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;187 MwStSystRL berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatzt\u00e4tigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?&#8220;<\/li><li>Hierauf hat der EuGH mit Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; C-374\/19 (EU:C:2020:546, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2020, 855, Rz&nbsp;35) wie folgt geantwortet:&#8220;Nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Art.&nbsp;184, 185 und 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl f\u00fcr besteuerte als auch f\u00fcr steuerbefreite Ums\u00e4tze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den R\u00e4umlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Ums\u00e4tze in diesen R\u00e4umlichkeiten get\u00e4tigt und diese somit nunmehr ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese Ums\u00e4tze genutzt hat.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin weist hierzu darauf hin, dass dem Urteil des EuGH ein nicht existenter Sachverhalt zugrunde liege. Das FA habe eine Mitnutzung durch die Altenheimbewohner angenommen, die nach der Schlie\u00dfung der Cafeteria nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme vor dem EuGH ausgef\u00fchrt habe, sei es nach der Schlie\u00dfung nur noch zu einer tageweisen Nutzung f\u00fcr Versammlungen und Feierlichkeiten der Heimbewohner gekommen. Dabei habe es sich um ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier gehandelt, so dass eine Vorsteuerberichtigung in jedem der Streitjahre nur f\u00fcr zwei Monate in Betracht komme. Dies sei ggf. in einem zweiten Rechtsgang aufzukl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA weist darauf hin, dass der EuGH nicht von einem Leerstand, sondern von einem Entfallen der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze und damit von einer nunmehr ausschlie\u00dflichen Nutzung f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze ausgegangen sei. Auf eine Willensabh\u00e4ngigkeit dieser \u00c4nderung komme es nicht an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Entf\u00e4llt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zun\u00e4chst gemischt f\u00fcr steuerpflichtige und steuerfreie Ums\u00e4tze genutzt hatte, die Verwendung f\u00fcr die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze, w\u00e4hrend der Unternehmer die Verwendung f\u00fcr die steuerfreien Ums\u00e4tze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;15a UStG f\u00fchren. Demgegen\u00fcber bewirkt der blo\u00dfe Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse.<\/li><li>1. \u00c4ndern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen verwendet wird, innerhalb von f\u00fcnf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 UStG f\u00fcr jedes Kalenderjahr der \u00c4nderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge vorzunehmen. Bei Grundst\u00fccken einschlie\u00dflich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, f\u00fcr die die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke gelten, und bei Geb\u00e4uden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.<\/li><li>Unionsrechtlich liegen hierzu mehrere Bestimmungen vor. So ordnet Art.&nbsp;184 MwStSystRL an, dass der urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug h\u00f6her oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Zudem erfolgt die Berichtigung nach Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben, zum Beispiel bei r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten K\u00e4ufen oder erlangten Rabatten. Schlie\u00dflich bestimmt Art.&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, dass bei Investitionsg\u00fctern die Berichtigung w\u00e4hrend eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren einschlie\u00dflich des Jahres erfolgt, in dem diese G\u00fcter erworben oder hergestellt wurden. Dabei k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten f\u00fcr die Berichtigung einen Zeitraum von f\u00fcnf vollen Jahren festlegen, der mit der erstmaligen Verwendung dieser G\u00fcter beginnt. Bei Grundst\u00fccken, die als Investitionsgut erworben wurden, kann der Zeitraum f\u00fcr die Berichtigung bis auf 20&nbsp;Jahre verl\u00e4ngert werden.<\/li><li>2. Zur Vorsteuerberichtigung hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (EU:C:2020:546, HFR 2020, 855) entschieden, dass Art.&nbsp;184, 185 und 187 MwStSystRL &#8222;einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl f\u00fcr besteuerte als auch f\u00fcr steuerbefreite Ums\u00e4tze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den R\u00e4umlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Ums\u00e4tze in diesen R\u00e4umlichkeiten get\u00e4tigt und diese somit nunmehr ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese Ums\u00e4tze genutzt hat&#8220;.<\/li><li>Entscheidend ist hierf\u00fcr, dass &#8222;die R\u00e4umlichkeiten der genannten Cafeteria (&#8230;) nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschlie\u00dflich im Rahmen steuerbefreiter Ums\u00e4tze genutzt werden&#8220; (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz&nbsp;30). Auf dieser Grundlage kommt es darauf an, ob die R\u00e4umlichkeiten der Cafeteria nunmehr &#8222;ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke der steuerbefreiten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens verwendet wurden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist&#8220;. Es &#8222;dienen die im fr\u00fcheren Stadium get\u00e4tigten Ums\u00e4tze [dann] (&#8230;) nicht mehr der Erbringung besteuerter Leistungen und unterliegen damit dem Mechanismus der Berichtigung der Abz\u00fcge&#8220; (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz&nbsp;32).<\/li><li>3. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass nur die &#8222;steuerpflichtige Nutzung durch die ausw\u00e4rtigen Besucher weggefallen&#8220; sei, w\u00e4hrend die Nutzung durch die Heimbewohner &#8222;im bisherigen Umfang&#8220; fortgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Revisionsr\u00fcge der Kl\u00e4gerin ist demgegen\u00fcber zu pr\u00fcfen, ob die R\u00e4ume der Cafeteria verschlossen waren und eine nur punktuelle Verwendung f\u00fcr Veranstaltungen des Heims mit einem Leerstand ohne Verwendungsabsicht im \u00dcbrigen vorlag. Denn im Umfang eines derartigen Leerstands liegt keine Nutzung f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze vor.<\/li><li>Es k\u00e4me dann nur eine anteilige Vorsteuerberichtigung im Umfang der Verwendung f\u00fcr die Veranstaltungen unter Beachtung von \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;11 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;44&nbsp;f. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, nicht aber eine vollumf\u00e4ngliche Berichtigung f\u00fcr das gesamte Jahr in Betracht (vgl. allgemein Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;227). Hierzu sind in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 27. Oktober 2020, V R 20\/20 (V R 61\/17) ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VR20.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 15a , EGRL 112\/2006 Art 184 , EGRL 112\/2006 Art 184ff , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 13. 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