{"id":73615,"date":"2021-03-05T18:16:24","date_gmt":"2021-03-05T16:16:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73615"},"modified":"2021-03-05T18:16:24","modified_gmt":"2021-03-05T16:16:24","slug":"berechtigtes-interesse-als-sachurteilsvoraussetzung-der-isolierten-anfechtungsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berechtigtes-interesse-als-sachurteilsvoraussetzung-der-isolierten-anfechtungsklage\/","title":{"rendered":"Berechtigtes Interesse als Sachurteilsvoraussetzung der isolierten Anfechtungsklage"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Dezember 2020, VIII B 141\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.VIIIB141.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 126 Abs 4 , AO \u00a7 357 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 04. Februar 2019, Az: 11 K 621\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Kl\u00e4gers von zwei verschiedenen Prozessbevollm\u00e4chtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumf\u00e4ngliche \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten dar\u00fcber streiten, ob der danach erhobene Einspruch vom FA zu Recht als eigenst\u00e4ndiger zweiter Einspruch angesehen und als unzul\u00e4ssig verworfen werden durfte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00a7 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die Revision kann danach ungeachtet der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht zuzulassen sein, wenn das FG die erhobene isolierte Anfechtungsklage durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig statt als unbegr\u00fcndet h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.02.2019 &#8211; 11 K 621\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde bleibt in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Erfolg. Die von den Kl\u00e4gern gegen die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 erhobene isolierte Anfechtungsklage ist unzul\u00e4ssig. Auf dieser Grundlage kommt eine Zulassung der Revision oder Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO im Streitfall nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO ist eine Revision auch dann zur\u00fcckzuweisen, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt. Die Vorschrift ist im Verfahren \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden. Der \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO zugrundeliegende Rechtsgedanke ist im Rahmen aller Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 FGO heranzuziehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;20\/15, BFH\/NV 2015, 1418, Rz&nbsp;11 bis 13).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch im Streitfall ist \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO entsprechend anzuwenden und die vorliegende Beschwerde unbegr\u00fcndet. Die von den Kl\u00e4gern erhobene isolierte Anfechtungsklage ist mangels des erforderlichen rechtlichen Interesses an der Klageerhebung unzul\u00e4ssig. Die Abweisung der Klage durch das FG ist im prozessualen Ergebnis richtig.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In dieser Einspruchsentscheidung hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcber einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 06.02.2018 entschieden und den Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen. Zur Begr\u00fcndung hat sich das FA darauf gest\u00fctzt, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 durch den jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten schon zuvor ein Einspruch erhoben worden und der im Schriftsatz vom 12.02.2018 eingelegte weitere Einspruch \u00fcberfl\u00fcssig sei, weil in dem anderen Einspruchsverfahren die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheids voll \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne. Dem am 12.02.2018 erhobenen weiteren Einspruch fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger haben w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens und vor dem FG die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 begehrt. Das FA habe das Schreiben der &#8230; vom 12.02.2018 nicht als weiteren (zweiten) Einspruch der Kl\u00e4ger verstehen d\u00fcrfen, sondern als erg\u00e4nzenden Vortrag im Rahmen des zuvor begonnenen Einspruchsverfahrens. Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass nach Einlegung einer Revision die durch einen weiteren Bevollm\u00e4chtigten angebrachte Revision nicht als zweite Rechtsmitteleinlegung zu verstehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Das FG sah die isolierte Anfechtungsklage der Kl\u00e4ger zwar als zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet an.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde halten die Kl\u00e4ger an ihrer Argumentation fest. Sie nehmen eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) an, weil kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei, ob bei Einspruchserhebung mehrerer Berater gegen denselben Einkommensteuerbescheid von mehreren Einspruchsverfahren oder stets ein- und demselben Einspruchsverfahren auszugehen sei. Zudem sehen die Kl\u00e4ger eine Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO), weil das FG die f\u00fcr die mehrfache Revisionseinlegung durch verschiedene Berater entwickelten Grunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung, die f\u00fcr alle Rechtsbehelfe und damit auch das Einspruchsverfahren zu beachten seien, im Streitfall f\u00fcr nicht anwendbar gehalten habe. Als Verfahrensverst\u00f6\u00dfe des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO r\u00fcgen die Kl\u00e4ger im Wesentlichen verschiedene Verletzungen der Begr\u00fcndungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO, eine unzul\u00e4ssige Besetzung des FG wegen der Entscheidung des Streitfalls durch die Einzelrichterin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO, dass das FG den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Verfassers des Schriftsatzes der &#8230; vom 12.02.2018 \u00fcbergangen habe und schlie\u00dflich, dass das FG den Schriftsatz vom 12.02.2018 zu Unrecht als nicht auslegungsf\u00e4hig angesehen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die von den Kl\u00e4gern erhobene isolierte Anfechtungsklage ist unzul\u00e4ssig, weil es den Kl\u00e4gern an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Bei Aufhebung einer Einspruchsentscheidung durch eine isolierte Anfechtungsklage wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Einspruchsentscheidung zur\u00fcckversetzt. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Klage verlangt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, dass entweder ein besonderes rechtliches Interesse des Einspruchsf\u00fchrers und Kl\u00e4gers an der Wiederholung des Vorverfahrens besteht, etwa weil anderenfalls der Rechtsschutz verk\u00fcrzt w\u00fcrde oder die Entlastungswirkung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens entwertet w\u00e4re, oder dass sich eine eigenst\u00e4ndige Beschwer ausschlie\u00dflich aus der Einspruchsentscheidung ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.07.1976&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680; vom 11.10.1977&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;73\/74, BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154; vom 22.07.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;226\/83, BFH\/NV 1988, 743, unter 2.; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;340, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Im Streitfall ist eine Verk\u00fcrzung des Rechtsschutzes der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 durch die Verwerfung des Einspruchs als unzul\u00e4ssig in der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 ausgeschlossen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 kann in dem zwischen den Beteiligten unstreitig weiterhin anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren, welches mit dem Schriftsatz des Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 08.02.2018 begonnen wurde, vollumf\u00e4nglich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Eine selbst\u00e4ndige Beschwer durch die Einspruchsentscheidung, die zu einer isolierten Anfechtungsklage berechtigt, nimmt die Rechtsprechung des BFH auch in F\u00e4llen an, in denen die Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber einer Person ergeht, die keinen Einspruch erhoben hat. Durch die isolierte Anfechtungsklage und Aufhebung einer Einspruchsentscheidung kann der Rechtsschein beseitigt werden, der durch eine Zur\u00fcckweisung des Rechtsbehelfs als unbegr\u00fcndet gegen\u00fcber demjenigen erzeugt wird, der keinen Einspruch erhoben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz&nbsp;12; zu zusammenveranlagten Ehegatten vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFH\/NV 2014, 351, Rz&nbsp;8; zur Entscheidung \u00fcber einen Einspruch, obwohl die \u00c4nderung eines Bescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO beantragt war, BFH-Urteil vom 13.11.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2009, 817, unter II.1.a). Die Kl\u00e4ger machen zwar geltend, das FA habe einen von ihnen gar nicht erhobenen zweiten Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen. Auch in der Fallgruppe einer &#8222;eigenst\u00e4ndigen Beschwer durch die Einspruchsentscheidung&#8220; muss jedoch ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung bestehen (Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;345, m.w.N.). Daran fehlt es hier.<\/p>\n\n\n\n<p>aaa) Die BFH-Rechtsprechung verlangt f\u00fcr ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung der isolierten Anfechtungsklage bei fehlender Einspruchseinlegung, dass aufgrund der Zur\u00fcckweisung des nicht erhobenen Einspruchs (als unbegr\u00fcndet) die abstrakte M\u00f6glichkeit besteht, dass der Adressat in seinen Angriffsrechten gegen die Wirksamkeit (Bekanntgabe) des Ausgangsbescheids beschr\u00e4nkt sein k\u00f6nnte (BFH-Urteile in HFR 2009, 817, unter II.1.a; vom 19.12.1995&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;64\/90, BFH\/NV 1996, 729, unter 1.).<\/p>\n\n\n\n<p>bbb) Im Streitfall fehlt nach diesem Ma\u00dfstab ein berechtigtes Interesse. Die Verwerfung des Einspruchs der Kl\u00e4ger als unzul\u00e4ssig kann keinen nachteiligen Rechtsschein im Hinblick auf die Wirksamkeit des angefochtenen Ausgangsbescheids (des Einkommensteuerbescheids 2012) erzeugen. Auch Fragen der wirksamen Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2012 k\u00f6nnen im Rahmen des unstreitig weiterhin anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gekl\u00e4rt werden. Zudem hat der BFH das berechtigte Interesse an einer isolierten Anfechtungsklage f\u00fcr die Konstellation verneint, dass der Ausgangsbescheid Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens ist und in einem weiteren Rechtsbehelfsverfahren eine Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wird, die als zweite Einspruchsentscheidung eine zuvor ergangene erste Einspruchsentscheidung ersetzt (BFH-Urteil vom 16.07.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;61\/91, BFH\/NV 1993, 39, unter II.1.: keine Beschwer durch die zweite Einspruchsentscheidung). Diese Situation ist derjenigen im Streitfall vergleichbar, weil der Einkommensteuerbescheid 2012 im anh\u00e4ngigen (ersten) Einspruchsverfahren vollumf\u00e4nglich \u00fcberpr\u00fcft wird und die Kl\u00e4ger durch die Verwerfung des vom FA angenommenen (zweiten) Einspruchs als unzul\u00e4ssig in ihrem Rechtsschutz nicht beeintr\u00e4chtigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Folge der entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO im Streitfall ist, dass die von den Kl\u00e4gern als grunds\u00e4tzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und das Vorliegen einer Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) wegen der unheilbar unzul\u00e4ssigen isolierten Anfechtungsklage in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4ren. Ferner kann das im prozessualen Ergebnis zutreffende Urteil des FG nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), welche zudem ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der Klage und dessen Begr\u00fcndung durch das FG erhoben werden, beruhen. Auch soweit die Kl\u00e4ger die aus ihrer Sicht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des FG wegen der Entscheidung durch die Einzelrichterin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO r\u00fcgen, schlie\u00dft die entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO die Zulassung der Revision oder eine Zur\u00fcckverweisung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aus. Denn wegen der endg\u00fcltig unzul\u00e4ssigen isolierten Anfechtungsklage steht bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest, dass die Klage auch bei einem Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO im zweiten Rechtsgang wieder als unzul\u00e4ssig abzuweisen w\u00e4re (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2015, 1418, Rz&nbsp;12; vom 07.07.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;168\/16, BFH\/NV 2017, 1445, Rz&nbsp;20, 21, 23).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. Dezember 2020, VIII B 141\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.VIIIB141.19.0 BFH VIII. 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