{"id":73617,"date":"2021-03-05T18:16:57","date_gmt":"2021-03-05T16:16:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73617"},"modified":"2021-03-05T18:16:57","modified_gmt":"2021-03-05T16:16:57","slug":"verlust-aus-der-veraeusserung-von-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlust-aus-der-veraeusserung-von-aktien\/","title":{"rendered":"Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 29. September 2020, VIII R 9\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR9.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 4 , EStG \u00a7 20 Abs 6 S 6 , EStG \u00a7 43a Abs 3 S 4 , AO \u00a7 41 Abs 2 , AO \u00a7 42 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. Juli 2017, Az: 7 K 1888\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der H\u00f6he der Gegenleistung noch von der H\u00f6he der anfallenden Ver\u00e4u\u00dferungskosten abh\u00e4ngig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 &#8211; VIII R 32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Ver\u00e4u\u00dferung wertloser Aktien stellt grunds\u00e4tzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7 42 AO dar, selbst wenn sich der Verk\u00e4ufer verpflichtet, vom K\u00e4ufer wertlose Aktien zu kaufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.07.2017 &#8211; 7 K 1888\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahr 2011&nbsp; 1&nbsp;000 Aktien der X-Corp. zu einem Preis in H\u00f6he von insgesamt 4.685&nbsp;\u20ac (4,661&nbsp;\u20ac je Aktie zuz\u00fcglich der Anschaffungsnebenkosten). In der Folgezeit verloren die Aktien der X-Corp. aufgrund von Betrugsvorw\u00fcrfen gegen die Gesellschaft erheblich an Wert, so dass die Aktie von der B\u00f6rsenaufsicht vom Handel ausgeschlossen wurde. Im Februar 2013 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger alle Aktien der X-Corp. zu einem Preis von insgesamt 10&nbsp;\u20ac (0,01&nbsp;\u20ac pro St\u00fcck) an Frau Y (K\u00e4uferin). Im Gegenzug erwarb er von der K\u00e4uferin wertlose Aktien.<\/li><li>Im M\u00e4rz 2013 wurden die Aktien der X-Corp. aus dem Depot des Kl\u00e4gers ausgebucht und in das Depot der K\u00e4uferin \u00fcbertragen. Kosten hierf\u00fcr fielen nicht an. Die Bank behandelte diesen \u00dcbertrag wie eine Ver\u00e4u\u00dferung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Steuerbemessungsgrundlage in H\u00f6he von 1.405,52&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 die steuerliche Ber\u00fccksichtigung des Verlusts aus dem Aktienverkauf in H\u00f6he von 4.675,05&nbsp;\u20ac (= 4.685,05&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; 10&nbsp;\u20ac) und den Abzug der laut Steuerbescheinigung von der C-AG f\u00fcr den Aktienverkauf angesetzten Steuerbemessungsgrundlage in H\u00f6he von 1.405,52&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Bei der Einkommensteuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 17.02.2015 wurde der Verlust des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der X-Corp. Aktien in H\u00f6he von 4.675,05&nbsp;\u20ac nicht ber\u00fccksichtigt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) k\u00fcrzte jedoch den vom Kl\u00e4ger im Streitjahr erzielten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien in H\u00f6he von 26.140&nbsp;\u20ac um 1.404&nbsp;\u20ac. Das FA ging dabei von einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung der Aktien aus. Es bestimmte den Anteil der entgeltlichen \u00dcbertragung mit 0,17&nbsp;Prozent und ermittelte einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s von 2&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1792 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Nach seiner Auffassung war der Verlust des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der X-Corp. Aktien steuerlich zu ber\u00fccksichtigen und es lag kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) vor.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vom Kl\u00e4ger eine angemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt worden sei. Der Verkauf der Aktien durch den Kl\u00e4ger f\u00fchre zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil, so dass ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vorliege. Durch die im Streitfall gew\u00e4hlte Konstellation eines &#8222;Tauschs&#8220; sollten steuerliche Vorteile erzielt werden, ohne dass dies durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt sei. Der Vorgang sei somit als unangemessen i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO zu bewerten. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, dass die Anteile wieder an Wert gewinnen k\u00f6nnten, sei angesichts der Tatsache, dass die vom Kl\u00e4ger gekauften und verkauften Anteile wertlos gewesen seien und sich die gezahlten Entgelte gegenseitig aufgehoben h\u00e4tten, nicht nachvollziehbar. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung objektiv wertloser Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis w\u00fcrden keine Einnahmen erzielt. Die Gestaltung sei allein aus buchungstechnischen Gr\u00fcnden gew\u00e4hlt worden, um steuerliche Verluste zu generieren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 17.07.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1888\/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat keinen Sachantrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verlust des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung der X-Corp. Aktien in H\u00f6he von 4.675,05&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) steuerlich zu ber\u00fccksichtigen ist und aufgrund des Antrags nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung mit Aktiengewinnen zu verrechnen ist (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG). Ein Gestaltungsmissbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO liegt bei dem Verkauf der Aktien nicht vor.<\/li><li>1. Die \u00dcbertragung der X-Corp. Aktien vom Depot des Kl\u00e4gers in das Depot der K\u00e4uferin gegen ein Entgelt von 10&nbsp;\u20ac f\u00fchrt zu negativen Kapitaleink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 4.675,05&nbsp;\u20ac.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats bedeutet &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; die entgeltliche \u00dcbertragung des &#8211;zumindest wirtschaftlichen&#8211; Eigentums auf einen Dritten (z.B. Senatsurteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, Deutsches Steuerrecht 2020, 971, m.w.N.). Unstreitig ging im vorliegenden Fall das Eigentum der Aktien des Kl\u00e4gers auf die K\u00e4uferin \u00fcber, da sie aus dessen Depot aus- und in das Depot der K\u00e4uferin eingebucht wurden. Dieser Rechtstr\u00e4gerwechsel war auch entgeltlich, da die K\u00e4uferin an den Kl\u00e4ger einen Kaufpreis von 10&nbsp;\u20ac gezahlt hat.<\/li><li>b) Weitere Tatbestandsmerkmale stellt das Gesetz nicht auf. Die Erf\u00fcllung des Tatbestands der Ver\u00e4u\u00dferung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ist daher &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; weder von der H\u00f6he der Gegenleistung noch von der H\u00f6he der anfallenden Ver\u00e4u\u00dferungskosten abh\u00e4ngig (Senatsurteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;14; so nun auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.05.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:026, BStBl I 2019, 464).<\/li><li>c) Weder hat das FA konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen noch ist nach den Feststellungen des FG ersichtlich, dass die \u00dcbertragung der Aktien nur zum Schein erfolgte (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO). Es bestand zwischen dem Kl\u00e4ger und der K\u00e4uferin auch kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis, so dass die Vereinbarung \u00fcber den Verkauf der Aktien als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung zwischen fremden Dritten zu behandeln ist. Unerheblich ist auch, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der X-Corp. Aktien an die Bedingung gekn\u00fcpft wurde, dass der Kl\u00e4ger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der K\u00e4uferin erwirbt. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass hinsichtlich der X-Corp. Aktien des Kl\u00e4gers ein Rechtstr\u00e4gerwechsel stattgefunden hat. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch der Abschluss eines Tauschvertrags \u00fcber die Aktien des Kl\u00e4gers und der K\u00e4uferin &#8211;anstatt zweier Kaufvertr\u00e4ge&#8211; steuerlich als Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG anzusehen gewesen w\u00e4re (vgl. hierzu Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;422).<\/li><li>d) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.04.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;61\/10 (BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8) folgt entgegen der Ansicht des FA keine andere Beurteilung. Zwar hat der BFH in dem Urteil entschieden, dass das Halbeink\u00fcnfteverfahren und Halbabzugsverbot nicht anzuwenden sind, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gr\u00fcnden zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. 1&nbsp;\u20ac) ver\u00e4u\u00dfert werden. Das Urteil betraf die Anwendung des Halbeink\u00fcnfte- bzw. Halbabzugsverfahrens. Zudem hat der BFH in dem Urteil unter Rz&nbsp;13 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung auch dann vorliegt, wenn einem Kaufpreis lediglich eine symbolische Funktion zukommt. Eine entgeltliche Anteils\u00fcbertragung liegt selbst dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten \u00fcbertragen werden (BFH-Urteil vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFH\/NV 2015, 1364, Rz&nbsp;15).<\/li><li>e) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Umstand, dass die Aktien der X-Corp. bereits Ende 2012 wertlos waren, keine andere steuerliche Beurteilung ergibt. Allein der Kursverfall der Aktien und deren Ausschluss vom Handel an der B\u00f6rse (Delisting) im Jahr 2012 ohne Ausbuchung aus dem Depot des Kl\u00e4gers f\u00fchren nicht zu einer Realisierung des Aktienverlusts. Dieser ist erst dann steuerlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Aktien ver\u00e4u\u00dfert werden (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) oder ein Ersatztatbestand f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG vorliegt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen eines dieser Tatbest\u00e4nde bereits vor dem Streitjahr erf\u00fcllt waren, liegen nicht vor. Auch kann offenbleiben, ob bereits die Ausbuchung der Aktien zu einer steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Aktienverlusts f\u00fchren k\u00f6nnte, da diese &#8211;wie die Ver\u00e4u\u00dferung&#8211; erst im Streitjahr erfolgte.<\/li><li>f) Der nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zu ermittelnde Verlust aus dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft betr\u00e4gt danach unstreitig 4.675,05&nbsp;\u20ac.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der (wertlosen) Aktien auch keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO darstellt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Jedoch macht das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung noch nicht unangemessen i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO. Der Steuerpflichtige darf seine Verh\u00e4ltnisse grunds\u00e4tzlich so gestalten, dass keine oder m\u00f6glichst geringe Steuern anfallen und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Eine Gestaltung, die \u00fcberhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch mehrere Gesch\u00e4fte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenl\u00e4ufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Ma\u00dfnahme erweist (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt im vorliegenden Fall kein Missbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vor. Der Kl\u00e4ger hat lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten Gebrauch gemacht, diese aber nicht missbraucht.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger verfolgte das Ziel, sich von den nahezu wertlosen Wertpapieren durch \u00dcbertragung auf einen Dritten zu trennen. Dieses Ziel war (sinnvoll) nicht anders als durch eine Ver\u00e4u\u00dferung zu erreichen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sieht die Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien ausdr\u00fccklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der Kl\u00e4ger hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung versto\u00dfen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgesch\u00e4ft vorliegt, denn auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste werden vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 EStG erfasst. Dabei steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile ver\u00e4u\u00dfert (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Auch der Umstand, dass die \u00dcbertragung der (wertlosen) Aktien des Kl\u00e4gers mit der Verpflichtung des Erwerbs wertloser Aktien verkn\u00fcpft wurde, f\u00fchrt nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch. Die gew\u00e4hlte Art der Ver\u00e4u\u00dferung stellt eine durch das Gesetz einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit dar, die nicht gegen vom Gesetzgeber vorgegebene Wertungen verst\u00f6\u00dft, zumal m\u00f6gliche Kurssteigerungen der vom Kl\u00e4ger erworbenen Aktien steuerverstrickt sind.<\/li><li>3. Nach zutreffender Auffassung des FG steht die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG der Verlustverrechnung nicht entgegen. Diese Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden d\u00fcrfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S. des \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da von der C-AG f\u00fcr die \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aktien kein Verlust, sondern die Ersatzbemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;10 EStG angesetzt wurde. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust doppelt ber\u00fccksichtigt wird. Es w\u00e4re reiner Formalismus, in diesem Fall f\u00fcr die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG zu verlangen (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 29. September 2020, VIII R 9\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.290920.VIIIR9.17.0 BFH VIII. 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