{"id":73619,"date":"2021-03-05T18:17:38","date_gmt":"2021-03-05T16:17:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73619"},"modified":"2021-03-05T18:17:38","modified_gmt":"2021-03-05T16:17:38","slug":"kindergeld-einheit-zwischen-zwei-ausbildungsabschnitten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-einheit-zwischen-zwei-ausbildungsabschnitten\/","title":{"rendered":"Kindergeld; Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 09. September 2020, III R 10\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 &#8211; III R 26\/18<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR10.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 3 , EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , DA-KG 2017 Abschn V6.1 Abs 1 S 8 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Dezember 2018, Az: 8 K 3559\/17 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Nicht jede von der Konzeption oder der Pr\u00fcfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung geforderte Berufst\u00e4tigkeit l\u00e4sst den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen. Eine solche Z\u00e4sur ist dann nicht anzunehmen, wenn die geforderten berufspraktischen Erfahrungen auch durch eine Berufsausbildung erworben werden konnten und diese in engem zeitlichen Zusammenhang zum zweiten Ausbildungsabschnitt absolviert worden war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 06.12.2018 &#8211; 8 K 3559\/17 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch um den Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum November 2014 bis August 2016.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Vater eines im August 1991 geborenen Sohnes (D). D absolvierte nach dem Abitur von August 2011 bis Januar 2014 erfolgreich eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei einem Kreditinstitut, welches ihn im Anschluss in Vollzeit anstellte. Seit Mai 2014 war D an einer Hochschule immatrikuliert, wo er im Fachbereich &#8222;Management und Finance&#8220; ein Bachelorstudium aufnahm. Dieses Studium war erforderlich, um die f\u00fcr eine Stelle im Bereich &#8222;Unternehmenssteuerung\/Treasury&#8220; der Bank notwendigen Qualifikationen zu erwerben. Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr das im Regelfall drei Jahre dauernde, auf die Praxis ausgerichtete Studium war beim Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife eine mindestens zweij\u00e4hrige Berufserfahrung, welche auch durch eine Ausbildung erworben werden konnte, sowie eine aktuelle Berufst\u00e4tigkeit. D hatte sich am 12.09.2013 zum ersten Mal \u00fcber den Studiengang informiert und seine Bewerbungsunterlagen am 28.03.2014 eingereicht. Der 01.05.2014 war der fr\u00fchestm\u00f6gliche Immatrikulationszeitpunkt.<\/li><li>Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 03.10.2014, eingegangen am 07.10.2014, ihm f\u00fcr D wegen dessen berufsbegleitenden Studiums Kindergeld zu bewilligen, lehnte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 21.10.2014 ab.<\/li><li>Am 28.06.2017 beantragte der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf das Bachelorstudium des D erneut, ihm r\u00fcckwirkend ab Februar 2014 f\u00fcr D Kindergeld zu bewilligen. Die Familienkasse lehnte den Antrag am 14.07.2017 ab, da D eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und neben seiner weiteren Berufsausbildung eine den Kindergeldanspruch ausschlie\u00dfende Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbe. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger am 14.08.2017 Einspruch ein, welchen die Familienkasse am 06.11.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Mit Urteil vom 06.12.2018 gab das Finanzgericht (FG) der dagegen erhobenen Klage bez\u00fcglich der Monate November 2014 bis August 2016 statt und wies die Klage im \u00dcbrigen ab.<\/li><li>Gegen das am 14.01.2019 zugestellte Urteil legte die Familienkasse am 13.02.2019 Revision ein. Sie r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;3559\/17&nbsp;Kg aufzuheben, soweit die Beklagte zur Festsetzung von Kindergeld in gesetzlicher H\u00f6he f\u00fcr D f\u00fcr den Zeitraum November 2014 bis August 2016 verpflichtet wird, und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit das FG der Klage f\u00fcr die Monate November 2014 bis August 2016 stattgegeben hat, und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildungsma\u00dfnahmen des berufsbegleitenden Bachelorstudiengangs noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit bis zu 20&nbsp;Stunden regelm\u00e4\u00dfiger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Hinsichtlich der Auslegung der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Die den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen:<br \/><br \/>Es muss sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Pr\u00fcfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsma\u00dfnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegen\u00fcber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, k\u00f6nnen diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst \u00fcber den weiterf\u00fchrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen auch erkennbar sein, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152, Rz&nbsp;30).<\/li><li>An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische T\u00e4tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl&nbsp;II 2016, 615, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze sind &#8211;wie der Senat im Urteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18 (BFHE 263, 209, BStBl&nbsp;II 2019, 765) entschieden hat&#8211; f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu pr\u00e4zisieren.<\/li><li>a) Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Berufst\u00e4tigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, f\u00fcr die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind l\u00e4ngerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26&nbsp;Wochen befristetes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer regelm\u00e4\u00dfigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dagegen bis zum Beginn des n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitts befristet oder \u00fcberschreitet die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringf\u00fcgig, kann dies f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. F\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verh\u00e4ltnis die Arbeitst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten \u00fcber 40&nbsp;Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit von \u00fcber 20&nbsp;Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Betreibt das Kind etwa neben einer 22&nbsp;Wochenstunden umfassenden Arbeitst\u00e4tigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universit\u00e4t, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 251, 10, BStBl&nbsp;II 2016, 166).<\/li><li>bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufst\u00e4tigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese er\u00f6ffnete Berufst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Wird z.B. ein Geselle oder ein Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf \u00fcbernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss er\u00f6ffnete Stelle an, kann dies Indiz daf\u00fcr sein, dass die Berufst\u00e4tigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht daf\u00fcr, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder H\u00f6herqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausge\u00fcbten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufst\u00e4tigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss er\u00f6ffnet w\u00e4re (z.B. Aushilfst\u00e4tigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbst\u00e4tigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufst\u00e4tigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der w\u00e4hrend des nachfolgenden Masterstudiums mit 19&nbsp;Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft t\u00e4tig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitst\u00e4tigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchf\u00fchrung den im n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen untergeordnet ist und die Besch\u00e4ftigung mithin nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wird. Wird etwa eine Teilzeitt\u00e4tigkeit von regelm\u00e4\u00dfig 22&nbsp;Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz f\u00fcr eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa w\u00e4hrend des Semesters maximal 20&nbsp;Wochenstunden arbeitet, durch eine w\u00e4hrend der Semesterferien erh\u00f6hte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20&nbsp;Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen ann\u00e4hernd vollzeitig und werden die Ausbildungsma\u00dfnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgef\u00fchrt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur &#8222;neben der Berufst\u00e4tigkeit&#8220; durchgef\u00fchrt werden. Schlie\u00dflich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufst\u00e4tigkeit und die Ausbildungsma\u00dfnahmen \u00fcber den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.<\/li><li>b) Diese Fortentwicklung und Pr\u00e4zisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begr\u00fcndung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl&nbsp;II 2019, 765, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl&nbsp;II 2015, 152 und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 255, 202, BStBl&nbsp;II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten. Der VI.&nbsp;Senat des BFH hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE&nbsp;251, 10, BStBl&nbsp;II 2016, 166 zustimmt.<\/li><li>3. Das mit der Revision angegriffene FG-Urteil entspricht nicht diesen fortentwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bachelorstudium die Voraussetzungen des Ber\u00fccksichtigungstatbestands nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG (&#8222;f\u00fcr einen Beruf ausgebildet&#8220;) erf\u00fcllte.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch anhand anderer als der oben dargelegten Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, ob D &#8211;nachdem er im Januar 2014 die Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hatte&#8211; das seit Mai 2014 parallel zur Vollzeitbesch\u00e4ftigung bei der Bank betriebene Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung oder als berufsbegleitende Weiterbildungsma\u00dfnahme durchf\u00fchrte. Es wird daher im zweiten Rechtsgang nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze der Frage nachzugehen haben, ob das Bachelorstudium dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis untergeordnet war oder umgekehrt das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dem Studium.<\/li><li>c) Entgegen der Rechtsauffassung der Familienkasse kann eine einheitliche Erstausbildung im vorliegenden Fall nicht bereits mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass der im zweiten Ausbildungsabschnitt angestrebte Abschluss eine Berufst\u00e4tigkeit voraussetzt.<\/li><li>Der Senat hat im Urteil in BFHE 253, 145, BStBl&nbsp;II 2016, 615 entschieden, dass eine Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht angenommen werden kann, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufst\u00e4tigkeit voraussetzt, die das Kind zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt durchf\u00fchrt. Aus dieser Entscheidung kann aber nicht abgeleitet werden, dass bereits jede von der Konzeption oder der Pr\u00fcfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung geforderte Berufst\u00e4tigkeit den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen l\u00e4sst. Eine solche Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung kann m\u00f6glicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder w\u00e4hrend des ersten Ausbildungsabschnitts durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt werden. Ebenso ist denkbar, dass eine zwar w\u00e4hrend des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgef\u00fchrte, aber weniger als 20&nbsp;Wochenstunden umfassende Arbeitst\u00e4tigkeit einer solchen Ausbildungs- oder Pr\u00fcfungsvoraussetzung gen\u00fcgen kann. Besteht in solchen F\u00e4llen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht f\u00fcr gerechtfertigt, allein aus einer solchen Pr\u00fcfungsvoraussetzung eine Z\u00e4sur abzuleiten, obwohl die Arbeitst\u00e4tigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitst\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt wird (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl&nbsp;II 2019, 765, Rz&nbsp;29, und vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/18, BFH\/NV 2019, 1092, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Nach den vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen setzt die Zulassung zum Bachelorstudium beim Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife voraus, dass das Kind \u00fcber eine mindestens zweij\u00e4hrige Berufserfahrung verf\u00fcgt, die auch durch eine Ausbildung erworben werden konnte und die D durch die absolvierte Banklehre nachgewiesen hatte. Somit fiel der Erwerb der berufspraktischen Erfahrungen mit der Ausbildung zusammen, ohne dass es zu einer Unterbrechung der Bildungsabschnitte kam. Daher f\u00fchrt in diesem Fall nicht bereits die f\u00fcr das Bachelorstudium bestehende Zulassungsvoraussetzung einer zweij\u00e4hrigen Berufserfahrung zu einer Z\u00e4sur.<\/li><li>d) Entgegen der Ansicht der Familienkasse bedurfte es nicht einer sofort nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann erfolgenden Mitteilung der Absicht zur Fortsetzung der Ausbildung (entgegen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2017, BStBl&nbsp;I 2017, 1007, V&nbsp;6.1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;8). Denn der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) gebietet auch die Ber\u00fccksichtigung von Beweisanzeichen, die erst nach Ablauf des Anspruchszeitraums bekannt werden (Senatsurteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 691, Rz&nbsp;26).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung wird dem FG &#8211;wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung&#8211; f\u00fcr das gesamte Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 09. September 2020, III R 10\/19 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 &#8211; III R 26\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR10.19.0 BFH III. 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