{"id":73636,"date":"2021-03-13T12:58:40","date_gmt":"2021-03-13T10:58:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73636"},"modified":"2021-03-13T12:58:40","modified_gmt":"2021-03-13T10:58:40","slug":"steuerbarkeit-des-insolvenzbedingten-untergangs-von-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbarkeit-des-insolvenzbedingten-untergangs-von-aktien\/","title":{"rendered":"Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 17. November 2020, VIII R 20\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.171120.VIIIR20.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AktG \u00a7 262 Abs 1 Nr 3 , AktG \u00a7 264 Abs 1 , FamFG \u00a7 394 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 17 Abs 4 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 20 Abs 4 , GG Art 3 Abs 1 , EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 13. M\u00e4rz 2018, Az: 9 K 644\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, soweit die dort enthaltenen Realisationstatbest\u00e4nde den Entzug von Aktien aufgrund der Aufl\u00f6sung und Abwicklung einer inl\u00e4ndischen AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschlie\u00dfender L\u00f6schung im Register nicht unmittelbar erfassen. Die planwidrige Regelungsl\u00fccke ist durch eine entsprechende Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Von einer &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; der Aktien ist danach auszugehen, wenn die AG bei Verm\u00f6genslosigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Register gel\u00f6scht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktion\u00e4rs erlischt. Bei einer (fr\u00fcheren) Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen durch die Depotbank wird der Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt verwirklicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand ist noch nicht verwirklicht, wenn der Aktion\u00e4r schon vor der L\u00f6schung der AG mit einer Auskehrung von Verm\u00f6gen im Rahmen der Schlussverteilung des Verm\u00f6gens der AG objektiv nicht mehr rechnen kann oder die Notierung der Aktien an der B\u00f6rse eingestellt oder deren B\u00f6rsenzulassung widerrufen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 13.03.2018 &#8211; 9 K 644\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte am &#8230; 2009&nbsp; 10&nbsp;000 Aktien der N-AG mit Sitz in X zu 0,94&nbsp;\u20ac je Aktie erworben. Die Aktien wurden in einem Depot des Kl\u00e4gers bei einer \u00f6sterreichischen Bank verwahrt.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der N-AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom &#8230;&nbsp;2012 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Die N-AG wurde dadurch aufgel\u00f6st (\u00a7&nbsp;262 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Aktiengesetzes &#8211;AktG&#8211;) und im Rahmen des Insolvenzverfahrens (\u00a7&nbsp;264 Abs.&nbsp;1 AktG) abgewickelt. Die Aktien der N-AG wurden zum 31.12.2013 noch mit einem Kurswert von 0,029&nbsp;\u20ac je Aktie im Depot des Kl\u00e4gers ausgewiesen.<\/li><li>Der f\u00fcr das Streitjahr 2013 einzeln veranlagte Kl\u00e4ger gab in der Einkommensteuererkl\u00e4rung keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen an. Er wurde im bestandskr\u00e4ftig gewordenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 13.02.2015 entsprechend veranlagt.<\/li><li>Auf Anfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nach Eingang einer Kontrollmitteilung gab der Kl\u00e4ger neben nicht erkl\u00e4rten Gewinnen aus Aktienver\u00e4u\u00dferungen an, er habe aufgrund der Insolvenz der N-AG im Streitjahr einen Verlust in H\u00f6he von 9.400&nbsp;\u20ac erlitten. Dieser Verlust sei mit den nacherkl\u00e4rten Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen zu verrechnen.<\/li><li>In dem unter dem 29.03.2016 erlassenen und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr ber\u00fccksichtigte das FA Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 23.022&nbsp;\u20ac, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterlagen und von denen der Sparer-Pauschbetrag nicht abgezogen worden war. Den geltend gemachten Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he von 9.400&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte das FA nicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Einspruch. Er begehrte, den Verlust aus dem Wertverfall der Aktien an der N-AG in H\u00f6he von 9.400&nbsp;\u20ac mit den nacherkl\u00e4rten Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen zu verrechnen. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>W\u00e4hrend des sich anschlie\u00dfenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens erging am 09.02.2018 f\u00fcr das Streitjahr ein zu Gunsten des Kl\u00e4gers ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid. Hierin ber\u00fccksichtigte das FA den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen betrugen danach 22.221&nbsp;\u20ac. Da der Kl\u00e4ger nach richterlichem Hinweis einen Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG gestellt hatte, rechnete das FA die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in dieser H\u00f6he den regelbesteuerten Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers zu. Die vom Kl\u00e4ger begehrte Verrechnung des Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusts nahm das FA weiterhin nicht vor.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust sei weder in H\u00f6he des bis zum 31.12.2013 eingetretenen Wertverlusts der Aktien noch als Totalverlust (9.400&nbsp;\u20ac) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG steuerbar. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1705 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers des FG.<\/li><li>Das FG habe verkannt, dass ihm schon im Streitjahr ein gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbarer Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust entstanden sei. Mit der Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen der N-AG im Jahr 2012 habe er die Aktien nicht mehr handeln und ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Dieser Rechtsverlust sei wie ein Rechte\u00fcbergang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG zu behandeln, da er in der Insolvenz die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Aktien verloren habe.<\/li><li>Zudem r\u00fcgt der Kl\u00e4ger als Verfahrensmangel, das FG habe durch Anfragen beim Insolvenzgericht K\u00f6ln, bei der B\u00f6rse Frankfurt und bei der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermitteln m\u00fcssen, wer, wann und aufgrund welcher ggf. hoheitlichen Vorschriften eine Handelssperre mit den Aktien der N-AG ausgel\u00f6st und dadurch veranlasst habe, dass die Clearingstellen den Handel mit den Aktien der N-AG durch Abschaltung der notwendigen IT-Einrichtungen eingestellt h\u00e4tten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;644\/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 09.02.2018 insoweit zu \u00e4ndern, dass der Wertverlust der Aktien in H\u00f6he von 9.400&nbsp;\u20ac im Streitjahr mit den Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen verrechnet wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger die Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinne des Streitjahrs nicht mit einem Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG verrechnen kann, weil er im Streitjahr keinen solchen Verlust realisiert hat (s. unter II.1. bis 5.). Den geltend gemachten Verfahrensfehler des FG legt der Kl\u00e4ger nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dar (s. unter II.6.).<\/li><li>1. Der Kursverfall des Aktienbestands des Kl\u00e4gers an der N-AG bis zum Ende des Streitjahrs bewirkt keine Realisation eines steuerbaren Verlusts bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG, da er weder unter den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG noch unter einen der Ersatztatbest\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG f\u00e4llt (vgl. zu ausl\u00e4ndischen Aktien Senatsurteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/17, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>2. Dem FG ist auch darin zu folgen, dass grunds\u00e4tzlich erst das insolvenzbedingte Erl\u00f6schen des Mitgliedschaftsrechts des Kl\u00e4gers als Aktion\u00e4r bei Vollbeendigung der AG zu einem steuerbaren Verlust f\u00fchren kann. Der Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt f\u00fcr eine Ausbuchung von Aktien aus dem Depot des Kl\u00e4gers vor diesem Zeitpunkt. Der Kl\u00e4ger hat auf dieser Grundlage im Streitjahr aber noch keinen Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 sowie Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG erzielt, da weder sein Mitgliedschaftsrecht an der N-AG erloschen ist noch die Aktien aus seinem Depot ausgebucht wurden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;20 EStG enth\u00e4lt keinen \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG entsprechenden speziellen Tatbestand, der im Fall der Aufl\u00f6sung einer Aktiengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;262 AktG eine Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien fingiert. Auch der in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geregelte (allgemeine) Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand und der hier allein in Betracht kommende Ersatztatbestand der Einl\u00f6sung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erfassen das zivilrechtliche Erl\u00f6schen des Mitgliedschaftsrechts des Aktion\u00e4rs aufgrund der Aufl\u00f6sung, Abwicklung, Beendigung und L\u00f6schung einer insolventen AG nicht unmittelbar.<\/li><li>aa) Eine &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; ist die entgeltliche \u00dcbertragung des &#8211;zumindest wirtschaftlichen&#8211; Eigentums an den Aktien auf einen Dritten (Senatsurteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;22). Eine entgeltliche Anteils\u00fcbertragung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn zwischen fremden Dritten wertlose Anteile ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis (Senatsurteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz&nbsp;13) \u00fcbertragen werden. Zu dem bei einer Ver\u00e4u\u00dferung erforderlichen Rechtstr\u00e4gerwechsel der Aktien auf einen Dritten oder die N-AG kommt es nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben im Zuge der insolvenzbedingten Aufl\u00f6sung einer inl\u00e4ndischen AG (\u00a7&nbsp;262 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AktG), deren Abwicklung durch das Insolvenzverfahren (\u00a7&nbsp;264 Abs.&nbsp;1 AktG) und anschlie\u00dfenden Vollbeendigung samt L\u00f6schung im Register (vgl. \u00a7&nbsp;394 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit &#8211;FamFG&#8211;) zu keinem Zeitpunkt.<\/li><li>bb) Auch eine Einl\u00f6sung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG wird im Zuge der Aufl\u00f6sung und Abwicklung der AG durch ein Insolvenzverfahren sowie deren L\u00f6schung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;394 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FamFG nicht verwirklicht. Die Einl\u00f6sung ist keine Kategorie des Gesellschaftsrechts. Der &#8222;Entzug&#8220; von Aktien und die Erf\u00fcllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation (vgl. Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;24) oder wie im Streitfall durch die Abwicklung der AG im Insolvenzverfahren (\u00a7&nbsp;264 Abs.&nbsp;1 AktG).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG enthalten aber eine ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftige Regelungsl\u00fccke, soweit das Gesetz f\u00fcr den Untergang des Mitgliedschaftsrechts des Aktion\u00e4rs aufgrund einer insolvenzbedingten L\u00f6schung der AG keinen Realisationstatbestand vorsieht.<\/li><li>aa) Eine f\u00fcr eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungsl\u00fccke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollst\u00e4ndig und somit erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und seine Erg\u00e4nzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbed\u00fcrftig, aber doch nicht &#8211;gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie&#8211; als planwidrig unvollst\u00e4ndig und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erweist. Ob es sich um eine ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftige Regelungsl\u00fccke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) zu ermitteln, wobei f\u00fcr den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zur\u00fcckzugreifen ist (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>bb) Eine solche Regelungsl\u00fccke liegt hier vor, da der Gesetzgeber bei Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, in den Veranlagungszeitr\u00e4umen ab 2009 alle positiven und negativen Wertver\u00e4nderungen der Besteuerung unterwerfen will, dies im Fall des insolvenzbedingten Untergangs des Mitgliedschaftsrechts des Aktion\u00e4rs jedoch nicht geschieht.<\/li><li>Zur Besteuerung aller Wertver\u00e4nderungen hat der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG den Grundtatbestand der Ver\u00e4u\u00dferung und in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG die sog. Ersatztatbest\u00e4nde der Abtretung, R\u00fcckzahlung, Einl\u00f6sung und verdeckten Einlage, als der Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellte Tatbest\u00e4nde, geschaffen. Werden Aktien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ver\u00e4u\u00dfert oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ver\u00e4u\u00dferungsgleich \u00fcbertragen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG ein Gewinn oder Verlust zu ermitteln, indem das erhaltene Entgelt bzw. der gemeine Wert den Anschaffungskosten gegen\u00fcbergestellt wird. Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Aktien bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands auch von der M\u00f6glichkeit der Verlustentstehung ausgegangen ist, folgt unmittelbar aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG, nach dem Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste einer besonderen Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung unterliegen (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;29; BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;56).<\/li><li>Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;32, und vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/17). Die Leistungsf\u00e4higkeitsminderung des Anteilseigners, die eintritt, wenn ihm seine Aktie aufgrund des Erl\u00f6schens einer AG in der Insolvenz (ggf. entsch\u00e4digungslos) entzogen wird, ist mit der Leistungsf\u00e4higkeitsminderung vergleichbar, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie w\u00e4hrend eines Insolvenzverfahrens vor der L\u00f6schung der AG ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Nach den Vorgaben des Leistungsf\u00e4higkeits- und des Folgerichtigkeitsprinzips sind Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit nach den Vorgaben des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG jedoch gleich hoch zu besteuern (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;34), denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Aktion\u00e4r noch rechtzeitig einen Abnehmer f\u00fcr seine notleidende Beteiligung finden kann. Der abweichenden Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die Steuerbarkeit von Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusten h\u00e4nge jeweils davon ab, ob der Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) oder ein ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Tatbestand (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) unmittelbar verwirklicht seien, was beim Untergang des Mitgliedschaftsrechts des Aktion\u00e4rs aufgrund einer Insolvenz der AG nicht der Fall sei (BMF-Schreiben vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;63), vermag der Senat daher nicht zu folgen.<\/li><li>c) Die im Gesetz enthaltene planwidrige Regelungsl\u00fccke ist durch eine analoge Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auf den Untergang von Aktien aufgrund einer insolvenzbedingten Beendigung und L\u00f6schung der AG zu schlie\u00dfen. Hierdurch wird der aufgrund der L\u00fcckenhaftigkeit des Gesetzes ansonsten drohenden Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG begegnet (vgl. Jachmann-Michel, Die Besteuerung der Kapitaleink\u00fcnfte, 2.&nbsp;Aufl., III.5., S.&nbsp;44&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>d) Bei analoger Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG wird der Tatbestand in der Regel verwirklicht, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktion\u00e4rs infolge der Vollbeendigung der AG erlischt. Erst dieser endg\u00fcltige Rechtsverlust ist demjenigen vergleichbar, den der Aktion\u00e4r bei einer \u00dcbertragung der Aktie auf einen Dritten im Zuge einer Ver\u00e4u\u00dferung erleidet. Das Mitgliedschaftsrecht des Aktion\u00e4rs erlischt jedoch erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, wenn die AG verm\u00f6genslos ist, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;394 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FamFG im Register gel\u00f6scht wird und hierdurch als juristische Person erlischt (vgl. zur konstitutiven Wirkung der L\u00f6schung f\u00fcr das Erl\u00f6schen der AG z.B. H\u00fcffer\/Koch, Aktiengesetz, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;262 Rz&nbsp;4, 23, 23a; M\u00fcKoAktG\/J.&nbsp;Koch, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;262 Rz&nbsp;90; F\u00fcller in: B\u00fcrgers\/K\u00f6rber, Aktiengesetz, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;262 Rz&nbsp;30). Dies entspricht auch der Sichtweise des Senatsurteils in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, in dem der Senat bei einer entsprechenden Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auf den Eintritt des Rechtsverlusts des Aktion\u00e4rs als relevanten Zeitpunkt f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung abgestellt hat (s.a. Senatsurteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/17). Das Mitgliedschaftsrecht des Kl\u00e4gers an der N-AG war im Streitjahr indes noch nicht zivilrechtlich erloschen.<\/li><li>e) Bei entsprechender Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG kann der Tatbestand schon vor dem rechtlichen Untergang des Mitgliedschaftsrechts verwirklicht sein, wenn die Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausgebucht werden. Denn der Aktion\u00e4r verliert hierdurch wie bei einer \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an seinen Aktien auf einen Dritten endg\u00fcltig die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Aktien und tr\u00e4gt die mit den Aktien verbundenen Kursrisiken und -chancen nicht mehr (vgl. zum \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.12.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b&nbsp;aa). Auch eine Ausbuchung der Aktien der N-AG aus dem Depot des Kl\u00e4gers hat im Streitjahr jedoch noch nicht stattgefunden.<\/li><li>f) Der Senat sieht sich durch die Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp; 6 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875, 2884) &#8211;EStG&nbsp;n.F.&#8211; mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;24 EStG n.F.) darin best\u00e4rkt, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auf den Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG entsprechend anzuwenden und in diesem Rahmen den Tatbestand als verwirklicht anzusehen, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktion\u00e4rs erlischt oder die Aktien zuvor aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausgebucht werden. In \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG n.F. hat der Gesetzgeber (u.a.) f\u00fcr Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsg\u00fctern i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 EStG und aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 EStG Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen in das EStG eingef\u00fcgt. Diese Regelungen setzen die Steuerbarkeit der genannten Vorg\u00e4nge voraus. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit den Neuregelungen jedoch davon abgesehen, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG um neue Realisationstatbest\u00e4nde zu erweitern. Er ist demnach davon ausgegangen, dass die im Gesetz vorhandenen Realisationstatbest\u00e4nde auch die in den neuen Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen beschriebenen Vorg\u00e4nge erfassen.<\/li><li>3. Es ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht von einer Tatbestandsverwirklichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG analog im Streitjahr auszugehen, weil &#8211;wie der Kl\u00e4ger behauptet&#8211; schon mit Beginn des Insolvenzverfahrens und erst recht im Streitjahr festgestanden habe, dass mit einer Auskehrung von Verm\u00f6gen an die Aktion\u00e4re der N-AG nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Soweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;2 EStG ein Aufl\u00f6sungsverlust schon zu diesem Zeitpunkt realisiert sein kann, sind diese Grunds\u00e4tze bei analoger Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht sinngem\u00e4\u00df heranzuziehen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG entsteht ein Aufl\u00f6sungsgewinn oder -verlust, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur\u00fcckgezahlten Verm\u00f6gens einerseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) feststehen. Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts erfordert eine Stichtagsbewertung; ma\u00dfgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem auf Basis einer ex&nbsp;ante-Betrachtung bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung der Gewinn oder Verlust realisiert w\u00e4re (BFH-Urteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/16, BFH\/NV 2018, 721, Rz&nbsp;17&nbsp;f.).<\/li><li>b) Bei analoger Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist keine Stichtagsbewertung nach einer ex&nbsp;ante-Prognose vorzunehmen. F\u00fcr die Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgrund des Erl\u00f6schens des Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot ist nach dem Zuflussprinzip (\u00a7&nbsp;11 EStG) auf das tats\u00e4chlich zugeteilte und ausgekehrte Verm\u00f6gen abzustellen (s. zum Gegensatz der Stichtagsbewertung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG zum Zuflussprinzip gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 EStG das Senatsurteil vom 02.10.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, unter 1.a).<\/li><li>c) Hierin liegt kein Widerspruch zu den im Senatsurteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15 (BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831) zur Steuerbarkeit eines sog. R\u00fcckzahlungsverlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG aufgestellten Grunds\u00e4tzen.<\/li><li>aa) Nach dieser Entscheidung f\u00fchrt der endg\u00fcltige Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG. Dieser Verlust entsteht, wenn endg\u00fcltig feststeht, dass (\u00fcber die bereits gezahlten Betr\u00e4ge hinaus) keine (weiteren) R\u00fcckzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners reicht hierf\u00fcr in der Regel noch nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gr\u00fcnden feststeht, dass keine R\u00fcckzahlung mehr zu erwarten ist (Senatsurteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Die vorgenannten Grunds\u00e4tze zur Verwirklichung des R\u00fcckzahlungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG bei Ausfall einer privaten sonstigen Kapitalforderung lassen sich auf den Entzug von Aktien durch ein Insolvenzverfahren nicht \u00fcbertragen. Der R\u00fcckzahlungstatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG wird nach anderen zeitlichen Ankn\u00fcpfungspunkten als der Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwirklicht, da f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung eine endg\u00fcltig ausbleibende Tilgung (R\u00fcckzahlung) der Darlehensforderung und nicht das zivilrechtliche Erl\u00f6schen der Forderung ma\u00dfgeblich ist. Anders ist dies beim Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich kann die &#8211;vom Kl\u00e4ger behauptete&#8211; &#8222;Handelssperre&#8220; der Aktien der N-AG bei entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG nicht zur Verlustentstehung im Streitjahr f\u00fchren.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat vor dem FG nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Vorg\u00e4nge und in welchem Zeitraum eine b\u00f6rsliche und au\u00dferb\u00f6rsliche Handelssperre f\u00fcr die Aktien an der N-AG bestanden hat. Das FG hat hierzu keine Feststellungen getroffen, was nicht verfahrensfehlerhaft war (s. unter II.6.). Der Senat kann auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen somit nicht davon ausgehen, dass der Vortrag des Kl\u00e4gers zutrifft, die Aktien der N-AG seien weder b\u00f6rslich noch au\u00dferb\u00f6rslich mehr handelbar gewesen. Daf\u00fcr, dass die Aktien an der N-AG im Streitjahr noch au\u00dferb\u00f6rslich handelbar waren, spricht, dass sie bis zum Ende des Streitjahrs im Depot des Kl\u00e4gers ausgewiesen wurden.<\/li><li>b) Selbst wenn im Zuge der Insolvenzer\u00f6ffnung die B\u00f6rsennotierung der N-AG eingestellt und danach ggf. auch die B\u00f6rsenzulassung der N-AG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des B\u00f6rsengesetzes widerrufen worden sein sollte, w\u00e4re bei analoger Anwendung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG noch nicht von einer steuerbaren &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; der Aktien des Kl\u00e4gers im Streitjahr auszugehen. Weder die Einstellung der b\u00f6rslichen Notierung einer Aktie noch der Widerruf der Zulassung der Aktie einer insolventen Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt ber\u00fchren den Bestand des Mitgliedschaftsrechts (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3142\/07, 1569\/08, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3081; zum Delisting bei ausl\u00e4ndischen Aktien auch Senatsurteil vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/17), sondern betreffen nur die Verkehrsf\u00e4higkeit der Aktien.<\/li><li>5. Da der streitige Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlust im Streitjahr nicht entstanden ist, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu der Frage, ob der Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO schon deshalb nicht h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, weil der Kl\u00e4ger diesen in der Steuererkl\u00e4rung grob schuldhaft nicht angegeben hatte.<\/li><li>6. Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verfahrensmangel liegt nicht vor.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger, der sich vor dem FG selbst vertreten hat, hat im Klageverfahren vorgetragen, die Aktien der N-AG seien als ideelle Bruchteile einer oder mehrerer bei der Clearingstelle hinterlegter Globalaktien &#8222;von den deutschen B\u00f6rsen gestrichen&#8220; wurden und dadurch sowohl im amtlichen Handel als auch au\u00dferb\u00f6rslich nicht mehr handelbar gewesen, weil die IT-Prozessrechner, welche f\u00fcr die Clearingstellen den Handel mit den sammelverwahrten Aktien der N-AG gehandhabt h\u00e4tten, abgeschaltet worden seien. Er beantragte ankn\u00fcpfend an diesen Vortrag vor dem FG eine Beweiserhebung durch Auskunftsersuchen des FG beim Insolvenzgericht X, der B\u00f6rse Frankfurt sowie bei der BaFin. Gegenstand des Auskunftsersuchens sollte sein, wer, wann und aufgrund welcher Vorschriften die Handelssperre ausgel\u00f6st und daf\u00fcr gesorgt habe, dass die Aktien des Kl\u00e4gers mit dem letzten Kurswert im Depot stehen geblieben seien.<\/li><li>b) Dem FG ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es den vom Kl\u00e4ger begehrten Auskunftsersuchen nicht nachgekommen ist.<\/li><li>aa) Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO grunds\u00e4tzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Allerdings ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisantr\u00e4gen nachzugehen. In welchem Ma\u00df eine solche Substantiierung zu fordern ist, h\u00e4ngt vom Umfang der Mitwirkungspflicht des Beteiligten im Einzelfall bzw. davon ab, wessen Wissens- und Einflussbereich die Tatsachen zuzurechnen sind (BFH-Beschluss vom 29.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/17, BFH\/NV 2018, 1159, Rz&nbsp;4, m.w.N; BFH-Urteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz&nbsp;30). Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/13, BFH\/NV 2014, 1062, und vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/17, BFH\/NV 2018, 728, Rz&nbsp;14). Eine versch\u00e4rfte Verpflichtung zur konkreten, eingehenderen Beschreibung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Beweisantrags ist als gesteigerte Substantiierungslast dann anzunehmen, wenn eine Person aufgrund Zugriffs zu den hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Informationen konkretere Informationen geben kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 728, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Die Beweisantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers waren nach diesem Ma\u00dfstab unsubstantiiert und damit unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger hat weder konkret dargelegt, ab welchem Zeitpunkt noch an welcher B\u00f6rse eine Notierung der N-AG ausgesetzt oder deren B\u00f6rsenzulassung widerrufen worden sein soll. Er war als Aktion\u00e4r der N-AG jedoch beweisn\u00e4her als das FG und somit verpflichtet, diese Tatsachen darzulegen und ankn\u00fcpfend daran einen zielgerichteten Beweisantrag zu formulieren. Die Beweisantr\u00e4ge sollten das FG vielmehr im Wege eines unzul\u00e4ssigen &#8222;Ausforschungsbeweises&#8220; (s. dazu BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 728, Rz&nbsp;27) dazu bringen, zu ermitteln, ob, wann und in welchem Ausma\u00df es \u00fcberhaupt zu einer B\u00f6rsen- und Handelssperre der Aktien der N-AG und der Abschaltung von f\u00fcr den b\u00f6rslichen wie au\u00dferb\u00f6rslichen Handel mit den Aktien notwendigen IT-Einrichtungen gekommen ist.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 17. November 2020, VIII R 20\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.171120.VIIIR20.18.0 BFH VIII. 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