{"id":73638,"date":"2021-03-13T12:59:11","date_gmt":"2021-03-13T10:59:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73638"},"modified":"2021-03-13T12:59:11","modified_gmt":"2021-03-13T10:59:11","slug":"zu-den-anforderungen-an-die-steuerliche-anerkennung-eines-geringfuegigen-ehegattenarbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-anforderungen-an-die-steuerliche-anerkennung-eines-geringfuegigen-ehegattenarbeitsverhaeltnisses\/","title":{"rendered":"Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringf\u00fcgigen Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. November 2020, VI R 28\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR28.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 12 Nr 1 , EStG \u00a7 12 Nr 2 , EStG VZ 2014 , FGO \u00a7 81 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 21. September 2017, Az: 4 K 1702\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angeh\u00f6rigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angeh\u00f6rige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechenden Arbeitsvertrags besch\u00e4ftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erf\u00fcllt (Best\u00e4tigung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der nicht vollzeitigen Besch\u00e4ftigung Angeh\u00f6riger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unsch\u00e4dlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angeh\u00f6rigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und nicht auf eine un\u00fcbliche Gestaltung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind f\u00fcr die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen daher nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2017 &#8211; 4 K 1702\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl\u00e4ger bezog als Obergerichtsvollzieher Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er besch\u00e4ftigte in seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb auf eigene Kosten drei B\u00fcroangestellte, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin, seine Tochter und eine Fremdkraft.<\/li><li>Mit der Kl\u00e4gerin hatte der Kl\u00e4ger seit November 1985 mehrere Arbeitsvertr\u00e4ge abgeschlossen, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin verschiedene B\u00fcrot\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Kl\u00e4ger erledigen sollte. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31.12.2000 sollte die Kl\u00e4gerin ab dem 01.01.2001 nur noch geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt sein und Registraturt\u00e4tigkeiten, Postausgang, Telefondienst sowie Abwicklung des Publikumsverkehrs w\u00e4hrend der Abwesenheit des Kl\u00e4gers \u00fcbernehmen. Die regelm\u00e4\u00dfig monatlich zu erbringende Arbeitszeit war mit 40&nbsp;Stunden vereinbart. Eine feste Dienstzeit war nach \u00a7&nbsp;5 des Arbeitsvertrags nicht festgelegt.<\/li><li>Unter dem 04.04.2014 konkretisierten die Kl\u00e4ger die von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Arbeiten wie folgt:&#8220;Die Registraturt\u00e4tigkeit beinhaltet: Registerm\u00e4\u00dfiges Austragen und Weglegen der erledigten Verfahren; Fristen\u00fcberwachung und entsprechende Vorlage der Akten; Vorbereitung der Terminsakten; Beif\u00fcgen der eingehenden Post, insbesondere Beif\u00fcgen der zur\u00fcckgelangten Postzustellungsurkunden (hier auch t\u00e4gliche Pr\u00fcfung der bereits abgesandten Postzustellungsauftr\u00e4ge, ob die Postzustellungsurkunden zeitnah von der Post zur\u00fcckgelangen&nbsp;&#8211; ansonsten Vorlage der Akten) zu den jeweiligen Verfahren; Aktenaussonderung; Einfaches Schreibwerk; Postausgang d.h. Einkuvertieren und Frankieren der ausgehenden Briefsendung; Abwicklung des Publikumsverkehrs w\u00e4hrend der Abwesenheit des Arbeitgebers.&#8220;<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5 der \u00c4nderungsvereinbarung hatte die Kl\u00e4gerin ihre Arbeitszeit nach Weisung des Kl\u00e4gers zu erbringen. Die geleisteten Arbeitsstunden waren zu dokumentieren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger machte die ihm f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin, seiner Tochter und der Fremdkraft im Streitjahr entstandenen Personalkosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkannte im Einspruchsverfahren lediglich die vom Kl\u00e4ger aufgewandten Lohnkosten der Tochter und der Fremdkraft an.<\/li><li>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger weiterhin den Abzug des Personalaufwands f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Werbungskosten begehrten, hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1442 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 27.04.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 6.130,44&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Die Auffassung des FG, dem streitgegenst\u00e4ndlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern sei die ertragsteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil dessen tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung nicht zur \u00dcberzeugung des FG nachgewiesen sei, h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses im Rahmen der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Streitfalls zu untersuchen. Mit der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung kann der Werbungskostenabzug f\u00fcr die Lohnaufwendungen des Kl\u00e4gers nicht versagt werden. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen allerdings keine eigene abschlie\u00dfende Beurteilung vornehmen. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen werden.<\/li><li>1. Grunds\u00e4tzlich sind bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch f\u00fcr Zwecke der Besteuerung ma\u00dfgebend. Fehlt es allerdings an einem nat\u00fcrlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien, was insbesondere innerhalb des Familienverbundes in Betracht kommt, bedarf es einer &#8211;am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs ausgerichteten&#8211; \u00dcberpr\u00fcfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgr\u00fcnden erbracht werden (Senatsurteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz&nbsp;17).<\/li><li>a) Eine derartige \u00dcberpr\u00fcfung hat zu ber\u00fccksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten \u00dcblichen entsprechen und auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.05.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 18.10.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;24). Diese Anforderungen beruhen auf der \u00dcberlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten steuerlich missbraucht werden k\u00f6nnen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;802\/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteil vom 19.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;78\/07, BFHE 222, 489, BStBl II 2009, 299; Kulosa, Der Betrieb 2014, 972; Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;850, m.w.N.).<\/li><li>Jedoch schlie\u00dft nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom \u00dcblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses aus (BFH-Urteile vom 10.10.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44-45\/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz&nbsp;18, und vom 25.07.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/97, BFH\/NV 2001, 305, m.w.N.). Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu w\u00fcrdigen, ob sie den R\u00fcckschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (BFH-Urteile vom 16.12.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;139\/95, BFH\/NV 1999, 780, und vom 13.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386). Bei der Pr\u00fcfung der Fremd\u00fcblichkeit der Vertragsbedingungen ist auch der Anlass des Vertragsschlusses mit zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;27). Bedeutung kommt au\u00dferdem der Frage zu, ob es sich um ein Rechtsgesch\u00e4ft unter vollj\u00e4hrigen, voneinander insbesondere wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Verwandten oder um eine Vereinbarung mit minderj\u00e4hrigen Kindern des Steuerpflichtigen handelt (BFH-Urteil vom 04.06.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;150\/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).<\/li><li>b) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung, ob Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhalts\u00fcberlegungen (\u00a7&nbsp;12 Nrn.&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (Senatsurteil in BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz&nbsp;19). Die gebotene Gewichtung und W\u00fcrdigung obliegt grunds\u00e4tzlich dem FG als Tatsacheninstanz. Verst\u00f6\u00dft die Gesamtabw\u00e4gung weder gegen Erfahrungss\u00e4tze noch gegen die Denkgesetze, ist der BFH daran gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO; z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638, Rz&nbsp;30). Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienw\u00fcrdigung erm\u00f6glicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (BFH-Urteile vom 15.10.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243, und in BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz&nbsp;19).<\/li><li>2. In Bezug auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse geht die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angeh\u00f6rigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) abziehbar sind, wenn der Angeh\u00f6rige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechenden Arbeitsvertrags besch\u00e4ftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erf\u00fcllt (BFH-Urteile vom 26.08.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;68\/02, BFH\/NV 2005, 553; in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;26, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Dabei ist die Intensit\u00e4t der Pr\u00fcfung der Fremd\u00fcblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abh\u00e4ngig (BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;27). H\u00e4tte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbesch\u00e4ftigung seines Angeh\u00f6rigen einen fremden Dritten einstellen m\u00fcssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuf\u00fchren, als wenn der Angeh\u00f6rige f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten eingestellt wird, die \u00fcblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangeh\u00f6rigen erledigt werden (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BFH-Urteil vom 17.03.1988&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;188\/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erweist sich die angefochtene Entscheidung des FG insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Vorinstanz in erster Linie aufgrund der angeblich unzureichenden Aufzeichnungen \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Arbeiten zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, das zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Kl\u00e4ger im Streitjahr bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis sei nicht vertragsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>a) Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Kl\u00e4ger bestanden im Streitjahr zivilrechtlich wirksame Arbeitsvertr\u00e4ge (s. dazu auch BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/98, BFH\/NV 1999, 919). Dies hat das FG zu Recht nicht in Zweifel gezogen und steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Das Arbeitsverh\u00e4ltnis entsprach auch inhaltlich dem zwischen Fremden \u00dcblichen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 des im Streitjahr zun\u00e4chst geltenden Arbeitsvertrags vom 31.12.2000 war die Kl\u00e4gerin bei einer monatlich zu erbringenden Arbeitszeit von 40&nbsp;Stunden mit Registraturt\u00e4tigkeit, Postausgang, Telefondienst und Abwicklung des Publikumsverkehrs w\u00e4hrend der Abwesenheit des Kl\u00e4gers beauftragt. Mit \u00c4nderungsvertrag vom 04.04.2014 konkretisierten die Kl\u00e4ger die von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Arbeitsleistungen weiter. Damit waren die von der Kl\u00e4gerin arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungen hinreichend und fremd\u00fcblich bestimmt. Dass auch die vom Kl\u00e4ger geschuldeten Arbeitsentgelte f\u00fcr die geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin fremd\u00fcblich waren (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203), steht zwischen den Beteiligten zu Recht ebenfalls nicht in Streit.<\/li><li>aa) Der Fremd\u00fcblichkeit des vorliegenden Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger als Obergerichtsvollzieher selbst Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezog. Denn auch ein Arbeitnehmer kann sich zur Erledigung \u00fcbertragbarer Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis abschlie\u00dfen. Insbesondere Gerichtsvollzieher besch\u00e4ftigen nicht nur in Ausnahmef\u00e4llen angestellte Arbeitskr\u00e4fte mit der Erledigung delegierbarer Aufgaben. Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 der Gerichtsvollzieherordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat der Gerichtsvollzieher vielmehr B\u00fcroangestellte auf eigene Kosten zu besch\u00e4ftigen, soweit dies sein Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Dementsprechend hatte auch der Kl\u00e4ger neben der Kl\u00e4gerin seine Tochter und eine weitere Person angestellt, um Arbeiten zu erledigen, die er nicht pers\u00f6nlich \u00fcbernehmen musste.<\/li><li>bb) Die von der Kl\u00e4gerin nach den Arbeitsvertr\u00e4gen zu erbringenden Arbeitsleistungen gingen auch \u00fcber solche Aufgaben hinaus, die \u00fcblicherweise im Rahmen ehelicher Lebensgemeinschaften miterledigt werden und die sich deshalb grunds\u00e4tzlich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begr\u00fcndenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses eignen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).<\/li><li>cc) Soweit das FG gemeint hat, das zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Kl\u00e4ger abgeschlossene Arbeitsverh\u00e4ltnis sei nicht fremd\u00fcblich, weil in den Arbeitsvertr\u00e4gen nicht vereinbart worden sei, zu welchen festgelegten Zeiten die Kl\u00e4gerin ihre Arbeitsleistungen zu erbringen hatte, spricht dieser Umstand &#8211;entgegen der Ansicht des FG&#8211; bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung im Streitfall nicht gegen die ertragsteuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Denn auch bei einem Vergleich von Arbeitsvertr\u00e4gen f\u00fchren geringf\u00fcgige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom \u00dcblichen sowohl bez\u00fcglich des Vertragsinhalts als auch bez\u00fcglich der Vertragsdurchf\u00fchrung f\u00fcr sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Senatsurteil in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a, m.w.N.).<\/li><li>Gerade bei der nicht vollzeitigen Besch\u00e4ftigung Angeh\u00f6riger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht sch\u00e4dlich, wenn die (Verteilung der vereinbarten) Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt und deshalb letztlich unbestimmt und nur in Sch\u00e4tzwerten anzugeben ist. In einem solchen Fall ist die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzuf\u00fchren und nicht auf eine un\u00fcbliche Gestaltung (BFH-Urteile in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und in BFH\/NV 1999, 919, m.w.N.). Bei einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, das &#8211;wie im Streitfall&#8211; Hilfst\u00e4tigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und insbesondere der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers zudem auch in Arbeitsvertr\u00e4gen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers \u00fcberlassen (BFH-Urteil in BFH\/NV 1999, 919).<\/li><li>c) Das FG h\u00e4tte auch die vertragsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mit der gegebenen Begr\u00fcndung verneinen d\u00fcrfen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr geschuldeten Arbeitsleistungen entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erbracht habe. Sie haben dargelegt, an welchen Wochentagen und zu welchen Zeiten die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen t\u00e4tig geworden sei. Die Kl\u00e4ger haben hierf\u00fcr jeweils Zeugenbeweis angetreten. Dar\u00fcber hinaus haben die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab April schon im Einspruchsverfahren Stundenzettel vorgelegt, in denen aufgezeichnet ist, an welchem Tag und innerhalb welcher Uhrzeiten die Kl\u00e4gerin welche Stundenzahl beruflich f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig geworden sei.<\/li><li>Sie haben ferner dargelegt, dass zus\u00e4tzlich zu den vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich auszuf\u00fchrenden Arbeiten gen\u00fcgend Aufgaben f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorhanden gewesen seien, die ihre Besch\u00e4ftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage neben den &#8211;vom FA anerkannten&#8211; Arbeitsverh\u00e4ltnissen der Zeuginnen X und Y gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/li><li>Ebenfalls unter Beweisantritt haben sie vorgetragen, welche der vom Kl\u00e4ger als Gerichtsvollzieher zu erledigenden Aufgaben der Kl\u00e4ger delegiert habe und welchen konkreten sachlichen und zeitlichen Umfang die auf seine Angestellten \u00fcbertragenen Aufgaben gehabt h\u00e4tten.<\/li><li>bb) Das FG hat sich mit dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4ger zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es hat damit materiell rechtsfehlerhaft keine nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung der fremd\u00fcblichen Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorgenommen.<\/li><li>Das FG hat seine Entscheidung vielmehr im Wesentlichen darauf gest\u00fctzt, dass in den Stundenzetteln eine Bandbreite von 0,75 bis 5&nbsp;Stunden t\u00e4glich aufgezeichnet worden sei, ohne dass der unterschiedliche Zeitaufwand plausibilisiert und leicht f\u00fcr jedermann nachpr\u00fcfbar sei.<\/li><li>Bei dieser Argumentation \u00fcbersieht das FG, dass die Stundenzettel (nur) einen Beleg f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitszeiten darstellen und die Rechtsprechung des BFH Stundenzettel zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung ausdr\u00fccklich anerkannt hat (z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 1999, 919). Arbeitszeitdokumentationen, z.B. durch Stundenzettel, haben die Funktion, dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu erm\u00f6glichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erf\u00fcllt hat (BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;42). Daraus kann im Umkehrschluss allerdings nicht gefolgert werden, die F\u00fchrung solcher Arbeitszeitnachweise sei f\u00fcr die Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwingend erforderlich. Damit w\u00fcrde das Vorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben (BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;40). Die Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses kann dementsprechend nicht (allein) auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gest\u00fctzt werden und damit erst Recht nicht darauf, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise (angeblich) unzureichend seien.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus muss &#8211;anders als das FG meint&#8211; f\u00fcr die Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen auf den Stundenzetteln auch grunds\u00e4tzlich nicht vermerkt werden, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Arbeitszeiten konkret geleistet hat. Denn derart detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen fremden Dritten in der Regel nicht \u00fcblich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr (geringf\u00fcgige) Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, die &#8211;wie im Streitfall&#8211; einfache B\u00fcroarbeiten zum Gegenstand haben.<\/li><li>Der Umstand, dass die aufgezeichneten Arbeitszeiten der Kl\u00e4gerin von Tag zu Tag teilweise stark variierten, spricht ebenfalls nicht gegen die Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder den Beweiswert der vorgelegten Stundenzettel. Denn dies kann &#8211;wie oben ausgef\u00fchrt&#8211; ohne weiteres auch darin begr\u00fcndet sein, dass die Arbeitszeiten von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngen und auf die Eigenart des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/li><li>Soweit das FG Zweifel hatte, ob die Kl\u00e4gerin die in den Stundenzetteln ausgewiesenen Arbeitsstunden tats\u00e4chlich geleistet hat, h\u00e4tte es die Kl\u00e4gerin im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung informatorisch befragen oder ggf. als Beteiligte vernehmen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das FG auch die von den Kl\u00e4gern angebotenen Zeugenbeweise erheben k\u00f6nnen. Welcher Beweiswert den Aussagen der Zeuginnen, die nach dem Kl\u00e4gervortrag regelm\u00e4\u00dfig zu anderen Zeiten als die Kl\u00e4gerin im B\u00fcro des Kl\u00e4gers gearbeitet haben, letztlich zuzumessen ist, kann das FG naturgem\u00e4\u00df erst nach der Beweiserhebung beurteilen. Den Beweisangeboten deshalb im Vorhinein jegliche Geeignetheit zum Beweis der behaupteten Tatsachen abzusprechen, wie es das FG getan hat, stellt eine unzul\u00e4ssige vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung dar. Bei den entsprechenden Beweisantritten handelte es sich auch nicht lediglich um Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantr\u00e4ge, wie das FG gemeint hat (s. dazu Senatsurteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940). Vielmehr lagen ihnen konkrete Tatsachenbehauptungen zugrunde. Mangels entsprechender Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4ger kann dies hier aber letztlich auf sich beruhen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen \u00fcberspannt das FG die Darlegungsanforderungen, wenn es meint, der Steuerpflichtige m\u00fcsse f\u00fcr die Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen konkret darlegen, &#8222;wann genau welche T\u00e4tigkeiten &#8230; ausge\u00fcbt worden&#8220; seien. Eine solche Darlegungsanforderung lie\u00dfe sich nur erf\u00fcllen, wenn der Steuerpflichtige durchgehend aufzeichnen w\u00fcrde, welche konkrete Arbeitsleistung der mitarbeitende Angeh\u00f6rige zu jeder einzelnen Arbeitsstunde tats\u00e4chlich erbracht hat. Dies kann vom Steuerpflichtigen indessen nicht verlangt werden. Die Anerkennung eines Angeh\u00f6rigenarbeitsverh\u00e4ltnisses erfordert nach den vorstehend dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Vorlage eines einem Fahrtenbuch vergleichbaren Arbeitsnachweises, wie er dem FG offenbar vorschwebt. Sie setzt entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine &#8222;auf die jeweiligen Tage bezogene substantiierte Auflistung&#8220; der geleisteten Arbeiten voraus.<\/li><li>Zwar muss das Angeh\u00f6rigenarbeitsverh\u00e4ltnis in fremd\u00fcblicher Weise tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sein. Aber auch bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen fremden Dritten ist es keineswegs \u00fcblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen\u00fcber Kunden, Mandanten oder Patienten etc. des Arbeitgebers weiterberechnet werden soll. Bei dem im Streitfall zu beurteilenden geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis \u00fcber einfache B\u00fcrot\u00e4tigkeiten ist dies jedenfalls nicht fremd\u00fcblich und kann folglich auch von den Kl\u00e4gern (f\u00fcr ertragsteuerrechtliche Zwecke) nicht verlangt werden.<\/li><li>4. Durch die Zur\u00fcckverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erh\u00e4lt das FG Gelegenheit, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung erneut zu pr\u00fcfen, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung tats\u00e4chlich im Wesentlichen fremd\u00fcblich durchgef\u00fchrt worden ist. Hierzu bietet sich &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; auch eine Anh\u00f6rung bzw. Beteiligtenvernehmung der Kl\u00e4gerin und ggf. eine Vernehmung der im ersten Rechtsgang von den Kl\u00e4gern benannten Zeuginnen an.<\/li><li>Eine Entscheidung aufgrund der die Kl\u00e4ger insoweit treffenden objektiven Feststellungslast kommt dabei erst in Betracht, wenn sich das FG auch nach umfassender Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts keine \u00dcberzeugung bilden kann, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern im Wesentlichen fremd\u00fcblich durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>5. Da die Revision der Kl\u00e4ger bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf die ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel nicht mehr an.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. November 2020, VI R 28\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR28.18.0 BFH VI. 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