{"id":73640,"date":"2021-03-13T12:59:41","date_gmt":"2021-03-13T10:59:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73640"},"modified":"2021-03-13T12:59:41","modified_gmt":"2021-03-13T10:59:41","slug":"versorgungsfreibetrag-bei-versorgungsbezuegen-nach-beamtenrechtlichen-grundsaetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/versorgungsfreibetrag-bei-versorgungsbezuegen-nach-beamtenrechtlichen-grundsaetzen\/","title":{"rendered":"Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbez\u00fcgen nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Dezember 2020, VI R 29\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR29.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 2 S 1 , EStG \u00a7 19 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b , EStG \u00a7 19 Abs 2 S 2 Nr 2 , EStG \u00a7 19 Abs 2 S 3 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. Oktober 2017, Az: 5 K 2010\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft eine lebensl\u00e4ngliche Alters- oder Dienstunf\u00e4higkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gew\u00e4hrt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundz\u00fcgen gleichstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Versorgungsbez\u00fcge nach \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverh\u00e4ltnis beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen entsprach.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.10.2017 &#8211; 5 K 2010\/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.06.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer wird unter \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 und 2014 jeweils vom 19.05.2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ber\u00fccksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ausgehend von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr die Streitjahre (2013 und 2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Der im August 1950 geborene Kl\u00e4ger war nach seiner Ausbildung im Jahr 1969 unter Einreihung in die Verg\u00fctungsgruppe&nbsp;3 des Tarifvertrags der &#8230; (sp\u00e4ter &#8230;, heute X, im Folgenden X-Krankenkasse), einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, in das Angestelltenverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen worden. Seit dem 01.01.2007 war er bei der X-Krankenkasse als au\u00dfertariflicher Angestellter besch\u00e4ftigt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 seines Arbeitsvertrags erhielt der Kl\u00e4ger eine betriebliche Altersversorgung nach Anlage&nbsp;7a zum Tarifvertrag der X-Krankenkasse (X-TV) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung. Die in Anlage&nbsp;7a zum X-TV vorgesehene Eigenbeteiligung war vom Kl\u00e4ger nicht zu leisten.<\/li><li>Nach Abschnitt&nbsp;A der Anlage&nbsp;7a zum X-TV hatten Angestellte, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei einer X-Krankenkasse vor dem 01.01.1977 begonnen hatte, unter dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die X-Krankenkasse. Nach Nr.&nbsp;7 der Anlage&nbsp;7a trat der Versorgungsfall u.a. ein, wenn der Angestellte eine &#8222;Vollrente wegen Alters im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erh\u00e4lt&#8220; oder das &#8222;65.&nbsp;Lebensjahr vollendet&#8220;. Gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;8 der Anlage&nbsp;7a gew\u00e4hrleistete die X-Krankenkasse dem Angestellten &#8222;als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Besch\u00e4ftigungszeit einen nach Nr.&nbsp;9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr.&nbsp;10 festgesetzten ruhegeldf\u00e4higen Gehalts&#8220;. Gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;9 der Anlage&nbsp;7a betrug das Gesamtruhegeld nach erf\u00fcllter Wartezeit 35&nbsp;v.H. des ruhegeldf\u00e4higen Gehalts. Es erh\u00f6hte sich nach Ma\u00dfgabe der Besch\u00e4ftigungsjahre um bestimmte Vomhunderts\u00e4tze auf h\u00f6chstens 75&nbsp;v.H. des ruhegeldf\u00e4higen Gehalts. Wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer vorangegangenen Altersteilzeit vorzeitig in Anspruch genommen, wurde der nach Nr.&nbsp;9 der Anlage&nbsp;7a ermittelte Vomhundertsatz um denselben Vomhundertsatz gek\u00fcrzt, um den die Rente auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme gek\u00fcrzt wurde.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;10 der Anlage&nbsp;7a wurde das Gesamtruhegeld vom Bruttogehalt des Monats berechnet, in dem das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis endete; falls es f\u00fcr den Angestellten g\u00fcnstiger war, wurde der Durchschnittsverdienst der letzten f\u00fcnf Jahre zugrunde gelegt. Auf das Gesamtruhegeld waren nach Nr.&nbsp;11 der Anlage&nbsp;7a u.a. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vergleichbare Rentenleistungen und die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder anzurechnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm zun\u00e4chst Altersteilzeit in Anspruch und bezog nach deren Beendigung seit dem 01.09.2010 eine Altersrente sowie die betriebliche Altersversorgung von der X-Krankenkasse. Im August 2013 vollendete der Kl\u00e4ger das 63.&nbsp;Lebensjahr.<\/li><li>In den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen f\u00fcr die Streitjahre bescheinigte die X-Krankenkasse u.a. Folgendes:2013:&nbsp;Bruttoarbeitslohn&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;46.649,59 \u20acdarin enthaltene Versorgungsbez\u00fcge&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;22.529,33 \u20ac2014:&nbsp;Bruttoarbeitslohn47.832,95 \u20acdarin enthaltene Versorgungsbez\u00fcge47.832,95 \u20ac<\/li><li>Als Kalenderjahr des Versorgungsbeginns war in den Lohnsteuerbescheinigungen jeweils 2013 ausgewiesen.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2013 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 46.649&nbsp;\u20ac als steuerbeg\u00fcnstigten Versorgungsbezug und gaben als Versorgungsbeginn das Jahr 2010 an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte den Bruttoarbeitslohn erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Er legte allerdings einen Versorgungsbeginn im Jahr 2013 zugrunde und setzte dementsprechend einen Freibetrag f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge in H\u00f6he von 2.652&nbsp;\u20ac (berechnet aus dem H\u00f6chstbetrag von 2.040&nbsp;\u20ac und einem Zuschlag von 612&nbsp;\u20ac) an, den er zu 5\/12, also in H\u00f6he von 1.105&nbsp;\u20ac, steuermindernd ber\u00fccksichtigte.<\/li><li>F\u00fcr 2014 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 47.832&nbsp;\u20ac als beg\u00fcnstigten Versorgungsbezug und nannten als Versorgungsbeginn wiederum das Jahr 2010. Auch hier ber\u00fccksichtigte das FA den Bruttoarbeitslohn erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und ging wie f\u00fcr das Vorjahr von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2013 aus.<\/li><li>Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrten die Kl\u00e4ger &#8211;soweit es hier von Bedeutung ist&#8211;, den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ausgehend von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010, somit in H\u00f6he von 3.120&nbsp;\u20ac (H\u00f6chstbetrag von 2.400&nbsp;\u20ac, Zuschlag von 720&nbsp;\u20ac) zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kl\u00e4ger habe in den Streitjahren von der X-Krankenkasse keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten. Ein Versorgungsbeginn ab dem 01.09.2010 komme daher nicht in Betracht. Ein Versorgungsbezug i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG, f\u00fcr den ein Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag zu gew\u00e4hren sei, liege erst seit Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres des Kl\u00e4gers im August 2013 vor.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2016 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 und 2014 vom 19.05.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ausgehend von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG ist zu Unrecht von einem Versorgungsbezug erst ab August 2013, dem Zeitpunkt der Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres des Kl\u00e4gers, ausgegangen. Der Kl\u00e4ger hat vielmehr bereits seit dem 01.09.2010 Versorgungsbez\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG bezogen. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind dementsprechend ausgehend von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 zu berechnen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG bleiben von Versorgungsbez\u00fcgen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen H\u00f6chstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gem\u00e4\u00df der Tabelle in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG nach den Verh\u00e4ltnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser H\u00f6he f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs ber\u00fccksichtigt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 EStG).<\/li><li>Versorgungsbez\u00fcge sind nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften (Buchst.&nbsp;a), nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen von K\u00f6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Verb\u00e4nden von K\u00f6rperschaften (Buchst.&nbsp;b) oder in anderen F\u00e4llen Bez\u00fcge und Vorteile aus fr\u00fcheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit oder Hinterbliebenenbez\u00fcge; wobei Bez\u00fcge wegen Erreichens einer Altersgrenze nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG erst dann als Versorgungsbez\u00fcge gelten, wenn der Steuerpflichtige das 63.&nbsp;Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat (Nr.&nbsp;2).<\/li><li>Wesentliches (gemeinsames) Merkmal der Versorgungsbez\u00fcge i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 EStG ist, dass sie keine Gegenleistung f\u00fcr Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, ihnen also Versorgungscharakter zukommt (Senatsurteile vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460; vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 240, 546, BStBl II 2013, 572, Rz&nbsp;12, und vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 268, 314, BStBl II 2020, 565, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Ruhegeh\u00e4lter und gleichartige Bez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG werden im Gegensatz zu den Versorgungsbez\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes, sondern auf Grund der Satzung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft bzw. auf vertraglicher oder tarifvertraglicher Grundlage von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft geleistet.<\/li><li>Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, (Tarif-) Vertrag o.\u00c4. eine lebensl\u00e4ngliche Alters- oder Dienstunf\u00e4higkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gew\u00e4hrt wird (ebenso \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der unter Artikel&nbsp;131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 13.10.1965, BGBl I 1965, 1685). Es reicht insoweit aus, dass die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in wesentlichen Grundz\u00fcgen gleichkommt. Die Versorgungszusage muss hierzu auf dem Alimentationsprinzip beruhen. Dem Arbeitnehmer muss ein Rechtsanspruch auf die Leistung f\u00fcr den Fall des Alters oder der Invalidit\u00e4t gew\u00e4hrt werden. Die Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung gleichstehen, z.B. bei der Bemessung nach der T\u00e4tigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt.<\/li><li>Wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer beamten\u00e4hnlichen Versorgung ist ferner, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit zu bedienen. Denn es geh\u00f6rt zu den bestimmenden Merkmalen einer beamten\u00e4hnlichen Versorgung, dass der Dienstherr die Versorgung in Erf\u00fcllung seiner F\u00fcrsorge- und Alimentationspflicht gegen\u00fcber seinen Bediensteten unmittelbar gew\u00e4hrt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst tr\u00e4gt. Zusatzversorgungskassen mit Leistungen nach Versicherungsprinzipien auf Grund eingezahlter Beitr\u00e4ge erf\u00fcllen diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine der Beamtenversorgung angeglichene Gesamtversorgung sichern. Denn der Arbeitgeber oder Dienstherr leistet lediglich Zusch\u00fcsse oder Umlagen zu dieser Versorgungseinrichtung, solange der Arbeitnehmer aktiv in seinen Diensten steht, ohne ihm jedoch die Versorgung im Versorgungsfall selbst zu gew\u00e4hren. Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Besch\u00e4ftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der sp\u00e4teren Versorgungsleistung beitr\u00e4gt.<\/li><li>Der Qualifizierung als beamten\u00e4hnliche Versorgung steht andererseits nicht entgegen, dass auf die zugesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und\/oder andere Versorgungen (z.B. befreiende Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche Altersversorgung o.\u00c4.) anzurechnen sind oder umgekehrt die Rente auf eine angemessene Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben erh\u00f6ht wird (sog. zusammengesetzte oder gefugte Versorgung, ebenso \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der unter Artikel&nbsp;131 des Grundgesetzes fallenden Personen). Denn auch das Beamtenversorgungsrecht kennt Bestimmungen \u00fcber die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung (s. z.B. \u00a7&nbsp;55 des Beamtenversorgungsgesetzes). Wesentlich ist nur, dass der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom Arbeitgeber selbst getragen wird. Bei den sog. zusammengesetzten Versorgungen ist es daher auch unsch\u00e4dlich, wenn im Einzelfall neben der beamten\u00e4hnlichen Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. Zwar liegt dann keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB&nbsp;VI) vor, jedoch verliert die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamten\u00e4hnliche Versorgung. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Befreiung des Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher keine zwingende Voraussetzung, wohl aber ein gewichtiges Indiz f\u00fcr eine beamten\u00e4hnliche Versorgung.<\/li><li>Der Senat orientiert sich bei dieser Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG an den Kriterien, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) zur Auslegung des Begriffs einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen in \u00a7&nbsp;1587a Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. und in \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Versorgungsausgleichsgesetzes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) f\u00fcr die Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Befreiungsm\u00f6glichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung (\u00a7\u00a7&nbsp;5, 6 SGB&nbsp;VI und den Vorg\u00e4ngervorschriften) zugrunde gelegt hat (s. BGH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.1993&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;69\/89, LM&nbsp;BGB \u00a7&nbsp;1587a Nr.&nbsp;100 (4\/1994); vom 16.09.1998&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;232\/94, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht 1999, 25, und vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;656\/14, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 323; BSG-Urteile vom 07.07.1998&nbsp;&#8211; B&nbsp;5\/4&nbsp;RA&nbsp;13\/97&nbsp;R, Sozialrecht (SozR) 3-2600 \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2, und vom 17.03.1983&nbsp;&#8211; 11&nbsp;RA&nbsp;76\/82, SozR 2200 \u00a7&nbsp;1260c Nr.&nbsp;5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1983&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;47.80, zur Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen).<\/li><li>3. Die dem Kl\u00e4ger von der X-Krankenkasse zugesagte betriebliche Altersversorgung erf\u00fcllt die dargelegten Voraussetzungen f\u00fcr Ruhegeh\u00e4lter und gleichartige Bez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG.<\/li><li>a) Die X-Krankenkasse, eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger seit September 2010 auf (tarif-)vertraglicher Grundlage ein lebensl\u00e4ngliches Gesamtruhegeld f\u00fcr den Fall des Alters. Es errechnete sich wie die Beamtenversorgung nach den ruhegehaltsf\u00e4higen Besch\u00e4ftigungsjahren und nach den zuletzt gezahlten Bez\u00fcgen. Eigene Beitragsleistungen hatte der Kl\u00e4ger nicht zu erbringen. Die X-Krankenkasse sagte als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers die Versorgung auch selbst zu, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit zu bedienen. Zu Dienstleistungen gegen\u00fcber der X-Krankenkasse war der Kl\u00e4ger mit dem Beginn des Ruhegeldbezugs seit September 2010 nicht mehr verpflichtet.<\/li><li>b) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die Altersversorgung der X-Krankenkasse bereits nach Ablauf des Monats bezog, in dem er sein 60.&nbsp;Lebensjahr vollendet hatte, steht einem Versorgungsbezug nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht entgegen.<\/li><li>Jedenfalls seit der am 01.09.2006 in Kraft getretenen F\u00f6deralismusreform und den im Anschluss daran erfolgten \u00c4nderungen im Recht der Beamtenversorgung gibt es im Beamten(versorgungs)recht keinen Grundsatz mehr, nach dem ein Versorgungsbezug die Vollendung einer bestimmten Altersgrenze (z.B. von 63&nbsp;Jahren) voraussetzt, wie sie \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge aus fr\u00fcheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze in anderen F\u00e4llen verlangt.<\/li><li>Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Einf\u00fchrung der Altersgrenze von zun\u00e4chst 62&nbsp;Jahren (heute 63&nbsp;Jahren) in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. (heute \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG) an dem Zeitpunkt orientiert, zu dem ein Beamter auf Lebenszeit nach den damaligen beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen die Versetzung in den Ruhestand ohne Angabe von Gr\u00fcnden beantragen konnte (s. zweiter schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu Drucksache IV\/3189 vom 19.03.1965, BTDrucks IV\/3189, S.&nbsp;8). In \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b EStG a.F. (heute \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b EStG) hielt der Gesetzgeber die Einf\u00fchrung einer solchen Altersgrenze hingegen nicht f\u00fcr erforderlich, weil die Voraussetzungen f\u00fcr die aus Altersgr\u00fcnden im \u00f6ffentlichen Dienst gezahlten Pensionen gesetzlich festgelegt sind (zweiter schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu Drucksache IV\/3189 vom 19.03.1965, BTDrucks IV\/3189, S.&nbsp;8). Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich daher, dass die in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG festgelegte Altersgrenze auf die Versorgungsbez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b EStG nicht (entsprechend) anzuwenden ist. Vielmehr sind insoweit die beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bzw. die daraus gegebenenfalls abzuleitenden beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Seit der F\u00f6deralismusreform haben sich im Beamten(versorgungs)recht des Bundes und der L\u00e4nder zudem ganz unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Eintritt in den Ruhestand herausgebildet. So k\u00f6nnen beispielsweise Beamte auf Lebenszeit im Bund mit Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 des Bundesbeamtengesetzes), in Baden-W\u00fcrttemberg mit Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Landesbeamtengesetzes), in Bayern mit Vollendung des 64.&nbsp;Lebensjahres (Art.&nbsp;64 Nr.&nbsp;1 des Bayerischen Beamtengesetzes), in Hessen mit Vollendung des 62.&nbsp;Lebensjahres (\u00a7&nbsp;35 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Hessischen Beamtengesetzes) und in Niedersachsen mit Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 des Nieders\u00e4chsischen Beamtengesetzes).<\/li><li>Angesichts dieser Sachlage kann im Streitfall das Vorliegen von Versorgungsbez\u00fcgen nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht deshalb verneint werden, weil der Kl\u00e4ger nach Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres auf seinen Antrag unter Hinnahme entsprechender K\u00fcrzungen, die auch das Beamten(versorgungs)recht bei Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten vor Erreichen der Regelaltersgrenze kennt, die Altersversorgung der X-Krankenkasse erhielt.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FG steht es der Annahme eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner aktiven Besch\u00e4ftigung bei der X-Krankenkasse in einem (au\u00dfertariflichen) Arbeitsverh\u00e4ltnis stand, das beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht entsprach. Hierauf kommt es nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht an. Es m\u00fcssen (lediglich) die Versorgungsbez\u00fcge selbst den beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen im Wesentlichen entsprechen, was vorliegend der Fall ist.<\/li><li>4. Da die Revision der Kl\u00e4ger bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensfehler nicht mehr an.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Dezember 2020, VI R 29\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR29.18.0 BFH VI. 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