{"id":73643,"date":"2021-03-19T17:54:39","date_gmt":"2021-03-19T15:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73643"},"modified":"2021-03-19T17:54:39","modified_gmt":"2021-03-19T15:54:39","slug":"keine-allgemeine-aenderungssperre-durch-%c2%a7-41c-abs-3-satz-4-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-allgemeine-aenderungssperre-durch-%c2%a7-41c-abs-3-satz-4-estg\/","title":{"rendered":"Keine allgemeine \u00c4nderungssperre durch \u00a7 41c Abs. 3 Satz 4 EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. September 2020, VI R 34\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR34.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 41c Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 41a Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 41c Abs 3 S 4 , AO \u00a7 155 , AO \u00a7 164 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 167 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 168 S 1 , AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c , AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 173 Abs 2 , FGO \u00a7 101 S 1 , FGO \u00a7 101 S 2 , FGO \u00a7 102 S 1 , FGO \u00a7 136 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , LStDV \u00a7 2 , EStG \u00a7 52 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. Juni 2018, Az: 1 K 1085\/17 L<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der f\u00fcr einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle \u00c4nderungsantr\u00e4ge, \u00fcber die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabh\u00e4ngig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Steht eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, hindert \u00a7 41c Abs. 3 Satz 4 EStG eine \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7 172 ff. AO nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist auch erf\u00fcllt, wenn ein Dritter den Arbeitgeber bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung arglistig t\u00e4uscht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Auch wenn die Voraussetzungen des \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO erf\u00fcllt sind, ist eine \u00c4nderung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des FA. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Finanzamts werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 08.06.2018 &#8211; 1 K 1085\/17 L und jeweils betreffend die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 30.03.2017 sowie der Ablehnungsbescheid des Finanzamts vom 16.03.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt wird verpflichtet, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 11.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts betreffend die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 neu zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin und das Finanzamt jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus den Gesellschaftern Dr.&nbsp;1, Dr.&nbsp;2 (S) und Dr.&nbsp;3. Seit dem Jahr 2006 war M auf Grundlage eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig und \u00fcberwiegend mit Buchhaltungsaufgaben betraut. Das nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsentgelt, das die Kl\u00e4gerin bis einschlie\u00dflich Juni 2010 mit 2&nbsp;% pauschal versteuerte, belief sich auf 400&nbsp;\u20ac monatlich. Die w\u00f6chentliche Arbeitszeit betrug zehn Stunden, die an zwei Tagen zu erbringen waren.<\/li><li>Im Juni 2010 legte M dem Gesellschafter S den Text f\u00fcr einen weiteren Arbeitsvertrag zwischen ihr als Arbeitnehmerin und der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin vor. Nach diesem Vertragstext sollten die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit von M nunmehr 38,5&nbsp;Stunden w\u00f6chentlich und das Bruttomonatsgehalt 1.700&nbsp;\u20ac zzgl. einer der H\u00f6he nach nicht bezifferten j\u00e4hrlichen Weihnachtsgratifikation betragen. Der Arbeitsvertrag wurde von S sowie M unterzeichnet. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis sollte am 01.07.2010 beginnen.<\/li><li>Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass S den Arbeitsvertrag in Unkenntnis seines Inhalts und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durch M unterzeichnet hat.<\/li><li>In der Folgezeit veranlasste M die \u00dcberweisung der nachfolgend dargestellten Jahresbruttoarbeitsl\u00f6hne und die Abf\u00fchrung der hierauf entfallenden Lohn- und Annexsteuern an den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;):ZeitraumBruttoarbeitslohnLohnsteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Solidarit\u00e4tszuschlag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kirchensteuer01.07. bis 31.12.2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.162,60 \u20ac2.093,47 \u20ac115,09 \u20ac188,37 \u20ac01.01. bis 31.12.201121.933,68 \u20ac4.668,31 \u20ac256,72 \u20ac420,11 \u20ac01.01. bis 31.12.201222.140,00 \u20ac4.722,00 \u20ac259,68 \u20ac424,92 \u20ac01.01. bis 31.12.201323.940,00 \u20ac5.277,96 \u20ac290,28 \u20ac474,96 \u20ac01.01. bis 31.12.201429.340,00 \u20ac6.961,92 \u20ac382,80 \u20ac626,52 \u20ac01.01. bis 31.12.2015&nbsp;30.540,00 \u20ac&nbsp;7.341,43 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;403,72 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;660,63 \u20acSummen138.056,28&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;31.065,09&nbsp;\u20ac1.708,29&nbsp;\u20ac2.795,51&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Beteiligten sind sich einig, dass M auf die vorstehenden Betr\u00e4ge keinen Anspruch hatte. Die Auszahlung der \u00fcberh\u00f6hten Arbeitsentgelte und die hiermit im Zusammenhang stehenden Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgten ohne den Willen der Kl\u00e4gerin und wurden von dieser zun\u00e4chst auch nicht bemerkt.<\/li><li>M wurde in den Jahren 2010 bis 2015 mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dabei legte das FA bei M u.a. die vorstehend dargestellten Bruttoarbeitsl\u00f6hne der Besteuerung zugrunde und rechnete die hierf\u00fcr angemeldeten und abgef\u00fchrten Lohn- und Annexsteuern an.<\/li><li>Im April 2014 f\u00fchrte das FA eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin durch, die im Wesentlichen von M begleitet wurde. Die Pr\u00fcfung f\u00fchrte zu keinen Beanstandungen. Infolgedessen hob das FA Ende Juli 2014 den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2014 auf.<\/li><li>Im Dezember 2015 bemerkte die Kl\u00e4gerin die von M veranlassten \u00fcberh\u00f6hten Lohnzahlungen. Ferner wurde festgestellt, dass M weitere erhebliche finanzielle Mittel durch diverse \u00dcberweisungen veruntreut hatte.<\/li><li>Ende Januar 2016 vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit dem Ehemann der im Dezember 2015 verstorbenen M, dass der Ehemann als Erbe der M zur Schadenskompensation einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus dem Nachlass der Verstorbenen und seinem Privatverm\u00f6gen zahlte.<\/li><li>Mit Schreiben vom 11.03.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin eine \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr die Anmeldezeitr\u00e4ume Juli 2010 bis Dezember 2015, da es sich bei den von M an sich selbst veranlassten Zahlungen nicht um Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt habe und die hierf\u00fcr angemeldeten und abgef\u00fchrten Lohnsteuerbetr\u00e4ge daher zu erstatten seien.<\/li><li>Das FA lehnte diesen Antrag ab, da keine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit bestehe.<\/li><li>Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Im Nachgang zu einer Besprechung an Amtsstelle erlie\u00df das FA am 22.06.2016 einen Teilabhilfebescheid und \u00e4nderte die Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr die Anmeldezeitr\u00e4ume Dezember 2011 und Juli 2014 bis Dezember 2015 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass die f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume f\u00fcr M angemeldeten Lohn- und Annexsteuerbetr\u00e4ge aus den Anmeldungen herausgenommen wurden. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Kl\u00e4gerin zuletzt noch eine Herabsetzung der f\u00fcr die Monate Januar 2012 bis Juni 2014 angemeldeten Lohn- und Annexsteuerbetr\u00e4ge um insgesamt 15.435,42&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1482 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Das FA sei jedenfalls nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldungen zu \u00e4ndern. Die Regelung des \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG schlie\u00dfe eine \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen nicht aus.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung sowie des Ablehnungsbescheids des FA vom 16.03.2016 &#8211;jeweils betreffend die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014&#8211; und zur Verpflichtung des FA, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 11.03.2016 betreffend die \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu entscheiden (\u00a7\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 101 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt, das FA (i.S. von \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO) zum Erlass entsprechender \u00c4nderungsbescheide zu verpflichten, ist die Klage abzuweisen.<\/li><li>1. Das FG ist zun\u00e4chst zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen \u00dcberzahlungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der M geh\u00f6rten.<\/li><li>a) Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG alle Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichg\u00fcltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht (Senatsurteil vom 05.07.1996&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Unerheblich ist auch, ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben k\u00f6nnen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;74\/99, BFH\/NV 2002, 1430). Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren daher auch versehentliche \u00dcberweisungen des Arbeitgebers, die dieser zur\u00fcckfordern kann. Die R\u00fcckzahlung ist in diesem Fall erst im Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Abflusses eink\u00fcnftemindernd zu ber\u00fccksichtigen (Senatsurteil vom 04.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830). Nicht zum Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 EStG geh\u00f6ren dagegen dem Arbeitnehmer nicht zustehende Betr\u00e4ge, die er unter eigenm\u00e4chtiger \u00dcberschreitung seiner Befugnisse auf sein Konto \u00fcberweist (Senatsurteil vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929).<\/li><li>b) Dementsprechend hat das FG zu Recht entschieden, dass die vorliegenden \u00dcberzahlungen keinen Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG darstellen. Es fehlt bereits an dem Merkmal der &#8222;Gew\u00e4hrung&#8220; von Vorteilen (s. Senatsurteil in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz&nbsp;15). M wurden die streitigen Betr\u00e4ge nicht &#8222;gew\u00e4hrt&#8220;; vielmehr hat sie sich die entsprechenden Betr\u00e4ge eigenm\u00e4chtig unter \u00dcberschreitung ihrer Befugnisse zugeteilt.<\/li><li>2. a) Ob nach Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber deren \u00c4nderung im Wege einer Steuerfestsetzung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;155, 167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zul\u00e4ssig ist, richtet sich grunds\u00e4tzlich nach den allgemeinen Korrekturvorschriften. Eine solche \u00c4nderung ist insbesondere zul\u00e4ssig, solange noch ein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 AO) besteht (Senatsurteile vom 30.10.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz&nbsp;17). Nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO steht n\u00e4mlich die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Damit werden die Rechtsfolgen einer Steuerfestsetzung unmittelbar an die Steuererkl\u00e4rung gekn\u00fcpft.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 EStG stand einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bislang nicht entgegen (Senatsurteile in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz&nbsp;16). Zwar ist nach \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur \u00dcbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zul\u00e4ssig. Nach der \u00dcbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen; denn diese ist ein Beweispapier \u00fcber den Lohnsteuerabzug, so wie er tats\u00e4chlich stattgefunden hat (s. Senatsurteile vom 13.12.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434, und in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354). Nach Ansicht des Senats ist der tats\u00e4chliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der \u00c4nderung einer Lohnsteuer-Anmeldung oder eines an deren Stelle tretenden Festsetzungsbescheids indes nicht von Bedeutung, weil es sich bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers um einen gesetzlich bestimmten &#8222;Sollbetrag&#8220; und nicht um einen durch den tats\u00e4chlichen Lohnsteuerabzug bestimmten &#8222;Istbetrag&#8220; handelt (s. Senatsurteile in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Mit Art.&nbsp;2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 &#8211;KroatienAnpG&#8211; (BGBl I 2014, 1266) hat der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 EStG um einen Satz&nbsp;4 erg\u00e4nzt, wonach eine Minderung der einzubehaltenden und zu \u00fcbernehmenden Lohnsteuer (\u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO nach der \u00dcbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Betr\u00e4ge verschafft hat, f\u00fcr die Lohnsteuer einbehalten wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des KroatienAnpG ist die Vorschrift erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der f\u00fcr einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.<\/li><li>3. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG einer \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO im Streitfall nicht entgegensteht (unter a). Eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO kommt jedoch nicht in Betracht (unter b). Eine Verpflichtung des FA zur \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO hat das FG zu Unrecht bejaht (unter c).<\/li><li>a) aa) Einer \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Dezember 2013 nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO steht \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der f\u00fcr einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.<\/li><li>Der Senat folgt insbesondere nicht einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG auf alle \u00c4nderungsantr\u00e4ge anzuwenden ist, \u00fcber die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabh\u00e4ngig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2014 betreffen (so Fissenewert in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;41c EStG Rz&nbsp;18; a.A. auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2541\/15&nbsp;AO, EFG 2016, 1791, Rz&nbsp;51; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 06.11.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2347\/14, Rz&nbsp;48; Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2378\/0-07, BStBl I 2013, 1474; Seifert in Korn, \u00a7&nbsp;41c EStG Rz&nbsp;23). Denn nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des KroatienAnpG kommt es auf die Zahlung des Arbeitslohns an.<\/li><li>bb) Aber auch einer \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2014 bis Juni 2014 nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO steht \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG &#8211;wie vom FG zutreffend entschieden&#8211; nicht entgegen.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz 4 EStG regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO. Diese ist nach der \u00dcbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zul\u00e4ssig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Betr\u00e4ge verschafft hat, f\u00fcr die Lohnsteuer einbehalten wurde. Damit ist zwar eine \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO in allen anderen von \u00a7&nbsp;41c Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG nicht erfassten F\u00e4llen ausgeschlossen, nicht dagegen eine \u00c4nderung nach Ma\u00dfgabe der \u00fcbrigen Korrekturvorschriften. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut zulasten des Steuerpflichtigen kommt nicht in Betracht.<\/li><li>(2) Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung &#8211;wie vom FA geltend gemacht&#8211; eine dar\u00fcber hinausgehende, allgemeine \u00c4nderungssperre bezweckt haben sollte &#8211;worauf die Entstehungsgeschichte hindeutet&#8211;, hat dieser Wille keinen Niederschlag in der Norm gefunden. Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Gesetzesauslegung nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 16.02.1983&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;1\/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Die Gesetzesmaterialien d\u00fcrfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a).<\/li><li>b) Das FG hat offengelassen, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO erf\u00fcllt sind. Dies ist indes zu verneinen. Denn im Streitfall steht einer \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 die \u00c4nderungssperre des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 AO entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt Steuerbescheiden, soweit sie aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen sind, eine erh\u00f6hte Bestandskraft zu. Steuerbescheide in diesem Sinne sind auch Lohnsteuer-Anmeldungen, bei denen &#8211;wie im Streitfall&#8211; im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr die den Pr\u00fcfungszeitraum betreffenden Anmeldungen aufgehoben worden ist (z.B. Senatsurteile vom 07.02.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;83\/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703, und vom 15.05.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;106\/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840).<\/li><li>Eine auf die Besonderheiten des Sachverhalts gest\u00fctzte Ausnahme von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 AO kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht.<\/li><li>c) Das FG hat aber zu Recht eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO bejaht. Nach dieser Vorschrift darf ein Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden, soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.<\/li><li>aa) Unter einer arglistigen T\u00e4uschung in diesem Sinne ist eine bewusste und vors\u00e4tzliche Irref\u00fchrung zu verstehen, durch die die Willensbildung der Beh\u00f6rde unzul\u00e4ssig beeinflusst wird. Es gen\u00fcgt bereits das Bewusstsein, wahrheitswidrige Angaben zu machen (BFH-Urteil vom 14.12.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;80\/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293, unter II.2.). Ob das FA die Unrichtigkeit h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO dem Grunde nach zutreffend bejaht. Denn M hatte als Dritte (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293) die Lohnsteuer-Anmeldungen durch bewusst unrichtige Angaben und damit durch unlautere Mittel erwirkt. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.<\/li><li>Zwar setzt die Vorschrift im Regelfall eine T\u00e4uschung des FA voraus. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich um Lohnsteuer-Anmeldungen eines Arbeitgebers handelt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Festsetzung der Lohnsteuer unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung durch das FA gleichstehen. Die Lohnsteuer-Anmeldungen hat M gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch arglistige T\u00e4uschung bewirkt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO l\u00e4sst dabei sowohl eine \u00c4nderung zugunsten wie zulasten des FA zu (s. auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 29.05.2000&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;7673\/97&nbsp;G, EFG 2000, 908; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;172 AO Rz&nbsp;44; von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;172 Rz&nbsp;199). Auch steht \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 AO einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO nicht entgegen (z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFH\/NV 2010, 161, unter II.3.b; BFH-Beschluss vom 02.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;71\/13, Rz&nbsp;28).<\/li><li>cc) Die \u00c4nderung eines Steuerbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO steht jedoch im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde (BFH-Urteil vom 28.04.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458, unter II.3. und m.w.N.). Eine solche Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Gerichte sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 FGO nicht befugt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Da das FA vorliegend &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; keine Ermessensentscheidung getroffen hat, setzt die Stattgabe der Klage voraus, dass das Ermessen derart reduziert ist, dass nur die von der Kl\u00e4gerin begehrte \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen f\u00fcr Januar 2012 bis Juni 2014 das einzig m\u00f6gliche Ergebnis der Ermessensaus\u00fcbung sein konnte. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des FG kann nicht allein aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen einer \u00c4nderungsnorm eine Verpflichtung des FA bejaht werden, einen Steuerbescheid zugunsten der materiellen Richtigkeit zu \u00e4ndern.<\/li><li>Die Unterscheidung zwischen gebundenen \u00c4nderungsvorschriften (wie z.B. nach \u00a7&nbsp;173 AO) und solchen aufgrund einer Ermessensentscheidung (wie z.B. nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO) w\u00e4re dann letztlich \u00fcberfl\u00fcssig. Vielmehr ist auf die einzelne \u00c4nderungsnorm und ihre spezifischen Voraussetzungen abzustellen. Wie bei \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO kann deshalb insoweit durchaus ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorliegen (z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;15). Dies ist aber keineswegs zwingend und im Streitfall nicht angebracht. Das FG h\u00e4tte das FA deshalb nicht entsprechend dem Klageantrag der Kl\u00e4gerin zur \u00c4nderung der Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 verpflichten d\u00fcrfen, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;102 FGO lediglich zu einer erneuten Bescheidung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Einspruchsentscheidung erm\u00f6glicht dem FA insoweit die erneute Entscheidung \u00fcber den \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4gerin. Bei seiner Ermessensentscheidung wird das FA insbesondere folgende Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen haben:<\/li><li>Wird ein Steuerbescheid, durch den die Steuer aufgrund unlauterer Mittel zu niedrig festgesetzt wurde, von einem Dritten erwirkt, ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, ob der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit des Bescheids weder kannte noch erkennen konnte (s. BFH-Urteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).<\/li><li>Nichts anderes gilt f\u00fcr die Situation des Streitfalls, in der die Steuer aufgrund unlauterer Mittel zu hoch festgesetzt wurde. Bei der Ermessensentscheidung ist daher insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, ob die Kl\u00e4gerin die von der M \u00fcber mehr als f\u00fcnf Jahre falsch \u00fcbermittelten Lohnsteuerdaten nicht von Anfang an oder jedenfalls im Laufe der Zeit h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen oder sogar m\u00fcssen. Ebenso ist in die Ermessenspr\u00fcfung einzubeziehen, dass der Ehemann der M und die Kl\u00e4gerin sich im Vergleichswege auf eine Schadenskompensation durch Zahlung eines Betrags in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac geeinigt haben. Ferner wird das FA zu ber\u00fccksichtigen haben, ob und in welchem Umfang die Versteuerung der &#8222;Arbeitsl\u00f6hne&#8220; und die Anrechnung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Eheleute r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wurde.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Einerseits hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren i.S. des \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO keinen Erfolg, da nur ein Bescheidungsurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO ergeht. Andererseits ist auch das FA mit seinem Begehren, die Ablehnung der \u00c4nderung der streitigen Lohnsteuer-Anmeldungen zu best\u00e4tigen, nicht durchgedrungen. Es ist daher angemessen, die gesamten Kosten des Verfahrens der Kl\u00e4gerin und dem FA jeweils zur H\u00e4lfte aufzuerlegen (s. BFH-Urteile vom 26.01.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;151\/84, BFH\/NV 1988, 695, unter 6., und vom 31.03.1976&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;51\/74, BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499, unter 3.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 30. September 2020, VI R 34\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.VIR34.18.0 BFH VI. 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