{"id":73651,"date":"2021-03-19T17:58:10","date_gmt":"2021-03-19T15:58:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73651"},"modified":"2021-03-19T17:58:10","modified_gmt":"2021-03-19T15:58:10","slug":"verlegungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlegungsantrag\/","title":{"rendered":"Verlegungsantrag"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 29. Dezember 2020, VII B 92\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.291220.VIIB92.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 6 Abs 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 91a , FGO \u00a7 115 Abs 2 , FGO \u00a7 116 Abs 6 , FGO \u00a7 119 Nr 3 , FGO \u00a7 155 , ZPO \u00a7 227 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. Juni 2020, Az: 4 K 729\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es kann ein erheblicher Grund f\u00fcr die Verlegung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter einem nahen Angeh\u00f6rigen unmittelbar vor dessen schwerwiegender Operation beistehen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: M\u00f6chte ein Prozessbevollm\u00e4chtigter seiner Ehefrau bei einer Operation beistehen, muss das FG den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in seine Ermessensentscheidung \u00fcber den Verlegungsantrag einbeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Aus \u00a7 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 &#8211; 4 K 729\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage gegen eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung abgewiesen worden ist.<\/li><li>Nachdem das Klageverfahren nach Aktenlage \u00fcber zwei Jahre faktisch geruht hatte, erging eine Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.06.2020, welche dem Prozessbevollm\u00e4chtigten per Zustellungsurkunde am 12.05.2020 zugestellt worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) beantragte die Durchf\u00fchrung einer Videokonferenz nach \u00a7&nbsp;91a der Finanzgerichtsordnung (FGO); diesem Antrag gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Kl\u00e4gerin wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin beantragte seinerseits mit Schreiben vom 08.06.2020 die Verschiebung der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8222;um rund 4 Wochen&#8220;. Seine Frau m\u00fcsse sich am 18.06.2020 wegen akuter Herzbeschwerden einer schweren Herzoperation &#8211;einer sogenannten Herzkathederablation&#8211; unterziehen. Hierzu m\u00fcsse sie sich am 18.06.2020 um 7:10&nbsp;Uhr in der Universit\u00e4tsklinik C einfinden. Ein entsprechendes Schreiben der Klinik vom 20.05.2020 war beigef\u00fcgt. Er wolle seiner Ehefrau in der schweren Zeit beistehen und in den Tagen vor der Operation Dinge erledigen und Vorkehrungen treffen. Er halte es f\u00fcr v\u00f6llig unverantwortlich, seine Frau in dieser Situation alleinzulassen. Zwar datiere das Schreiben der Klinik vom 20.05.2020, jedoch habe man eine Zweitmeinung einholen und sich mit Vertrauten besprechen wollen. Die Richtigkeit seiner Angaben versicherte der Prozessbevollm\u00e4chtigte an Eides statt.<\/li><li>Diesen Antrag lehnte das FG am 09.06.2020 ab. Es liege kein erheblicher Grund nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil die \u00e4rztliche Behandlung erst am Folgetag stattfinden solle. Zwar m\u00f6ge es menschlich nachvollziehbar sein, dem nahen Angeh\u00f6rigen beistehen zu wollen. Doch k\u00f6nne die bislang von der Kl\u00e4gerin nicht beantragte Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Videokonferenz eine erhebliche Zeitersparnis und nur eine vergleichsweise kurze Abwesenheitszeit bedeuten. Dem widersprach der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom gleichen Tage und bezeichnete das Schreiben des FG als &#8222;in h\u00f6chstem Ma\u00dfe verachtenswertes Schreiben&#8220;. Er wolle als Christ mit seiner Frau am 17.06.2020 im C Dom an einem Gottesdienst teilnehmen. In Anbetracht der lebensbedrohlichen Situation habe man einen Erbvertrag abgeschlossen. Eine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung in den R\u00e4umen des FA sei ihm nicht zuzumuten (unter Verweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.04.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, Rz&nbsp;54). Er habe das noch niemals getan und werde es auch nicht tun.<\/li><li>Auch diesen Antrag lehnte das FG am 12.06.2020 ab. Der von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten zitierte Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, Rz&nbsp;54 sei nicht einschl\u00e4gig. Die Verhandlung finde am FG, mithin an einem neutralen Ort statt. Es sei den Beteiligten jedoch grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, sich zur Zeit- und Kostenersparnis aus den R\u00e4umlichkeiten des FA oder auch der Hessischen Steuerberaterkammer per Video\u00fcbertragung zuschalten zu lassen. Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einem Gottesdienst sei darauf hinzuweisen, dass diese Gottesdienste werktags um 7:00&nbsp;Uhr und um 8:15&nbsp;Uhr stattf\u00e4nden und es danach m\u00f6glich sei, den Verhandlungstermin um 13:30&nbsp;Uhr in B zu erreichen. Im \u00dcbrigen sei es auch zumutbar, einen Gottesdienst am Vortag zu besuchen. Letztlich habe der Prozessbevollm\u00e4chtigte ein derart besonderes Risiko der Operation weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welches die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung aus ethischen Gr\u00fcnden g\u00e4nzlich unzumutbar mache. Schlie\u00dflich sei der Gerichtstermin bei der Entscheidung f\u00fcr den \u00e4rztlichen Eingriff bereits bekannt gewesen und h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.06.2020 erschien f\u00fcr die Kl\u00e4gerin niemand.<\/li><li>Das FG urteilte, die streitgegenst\u00e4ndliche Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Sie sei formell rechtm\u00e4\u00dfig, weil die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gehandelt habe. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Satz 3 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) sei ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel ausgeschlossen, solange sich eine juristische Person in Liquidation bef\u00e4nde. Sp\u00e4testens mit der Stellung des Insolvenzantrags am 20.03.2013 sei konkludent ein Liquidationsbeschluss gefasst worden. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, bliebe es bei dem Sitz der Gesellschaft nach dem Handelsregister, weil der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung sich nicht eindeutig habe feststellen lassen. Zwar gehe die Pf\u00e4ndung einer nicht bestehenden Forderung ins Leere. Im Streitfall h\u00e4tten jedoch Darlehensforderungen der Kl\u00e4gerin gegen ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestanden. Diese seien weder erloschen noch erf\u00fcllt worden. Gegenteiliges habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen. Obwohl der Pf\u00e4ndungsbetrag unter dem Nennwert der in voller H\u00f6he gepf\u00e4ndeten Forderungen liege, sei keine \u00dcberpf\u00e4ndung gegeben. Denn der Nennwert sage noch nichts \u00fcber die Einbringlichkeit aus. Auch best\u00fcnden keine Bedenken, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu vollstrecken. Zahlungsverj\u00e4hrung sei wegen der fortgesetzten Vollstreckungsma\u00dfnahmen des FA nicht eingetreten. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das FA sei nach \u00a7&nbsp;85 AO verpflichtet, den Steueranspruch durchzusetzen, wobei ihm hinsichtlich Art und Umfang der Vollstreckung ein Ermessensspielraum zukomme. Hierzu habe das FA Ermessenserw\u00e4gungen angestellt, die nicht zu beanstanden seien.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Nichtverlegung der m\u00fcndlichen Verhandlung und den Erlass einer \u00dcberraschungsentscheidung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und das Erfordernis einer Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) geltend macht.<\/li><li>Das FA wendet hiergegen u.a. ein, die grunds\u00e4tzliche Ablehnung der Videokonferenz durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten k\u00f6nne nicht zu Lasten der Prozess\u00f6konomie gehen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und damit auf einem Verfahrensfehler i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, wie die Kl\u00e4gerin zu Recht r\u00fcgt.<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat, obwohl die Kl\u00e4gerin einen erheblichen Grund f\u00fcr eine Verlegung vorgebracht hat.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO).<\/li><li>Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>&#8222;Erhebliche Gr\u00fcnde&#8220; f\u00fcr die Aufhebung oder Verlegung eines Termins i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO k\u00f6nnen sich auch aus der pers\u00f6nlichen Lebenssph\u00e4re des Prozessbevollm\u00e4chtigten ergeben (BFH-Beschluss vom 15.12.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;159\/94, BFH\/NV 1995, 533). Zum Beispiel k\u00f6nnen Todesf\u00e4lle, pl\u00f6tzliche schwere Erkrankungen und Pflegebed\u00fcrftigkeit innerhalb des Familienkreises einen erheblichen Grund i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO darstellen (Wendl in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91 Rz 127). Die Betreuung von Kindern und eines kranken Ehegatten ist im Allgemeinen kein erheblicher Grund i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.1 Satz&nbsp;1 ZPO. Denn es ist der Partei grunds\u00e4tzlich zuzumuten, die Betreuung der ihrer Pflege anvertrauten Personen f\u00fcr den Fall einer vorhersehbaren, kurzzeitigen Abwesenheit einem Verwandten oder Bekannten zu \u00fcbertragen (BFH-Beschluss vom 12.06.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;26\/83, BFH\/NV 1986, 178, unter 1.).<\/li><li>Zwar ist grunds\u00e4tzlich eine strenge Handhabung angeraten, um Prozessverschleppung zu vermeiden (Musielak\/Voit\/Stadler, ZPO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;4). Eine Termins\u00e4nderung ist jedoch gerechtfertigt, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotenen und zumutbaren Anstrengungen die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wahrnehmung eines Termins seitens eines Beteiligten nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze h\u00e4tte das FG im konkreten Streitfall den Termin verlegen m\u00fcssen.<\/li><li>Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Sache \u00fcber zwei Jahre durch das FG in keiner Weise gef\u00f6rdert worden war, fehlt es der Ablehnung des erstmaligen Verlegungsantrags (um lediglich vier Wochen) an der angemessenen Gro\u00dfz\u00fcgigkeit. Das FG hat in keiner Weise ber\u00fccksichtigt, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte &#8211;wie nachvollziehbar vorgetragen&#8211; seiner Ehefrau am Vortag der Herzoperation beistehen wollte. Insoweit ging es ihm nachvollziehbar nicht um die Betreuung der Ehefrau an sich, sondern um eine Betreuung gerade durch ihn als Ehemann. Den besonderen Schutz der Ehe durch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG hat das FG in seine Ermessensentscheidung nicht mit einbezogen.<\/li><li>Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten vorzuschlagen, gemeinsam mit seiner Ehefrau den Gottesdienst im C Dom am Verhandlungstag um 7:00&nbsp;Uhr bzw. 8:15&nbsp;Uhr zu besuchen und anschlie\u00dfend die Fahrt von A nach B auf sich zu nehmen (ca. 240&nbsp;km einfache Fahrt), wird den Interessen der Beteiligten nicht gerecht, weil dies nichts an der Abwesenheit des Prozessbevollm\u00e4chtigten ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Es ging ihm nicht nur um den Besuch des Gottesdienstes, sondern um den Beistand, den er seiner Frau an diesem Tag leisten wollte.<\/li><li>Im \u00dcbrigen h\u00e4tte das FG auch ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass die Konzentrationsf\u00e4higkeit des Prozessbevollm\u00e4chtigten wegen der Sorge um seine Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit eingeschr\u00e4nkt gewesen w\u00e4re und ihm deshalb der Termin nicht zuzumuten war (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;17\/18&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;14). Dem Einwand des FG, der Gerichtstermin h\u00e4tte bei der Entscheidung f\u00fcr den Eingriff ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, kann aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls nicht gefolgt werden.<\/li><li>c) Soweit das FG den Prozessbevollm\u00e4chtigten auf die M\u00f6glichkeit einer Videokonferenz nach \u00a7&nbsp;91a FGO hingewiesen hat, steht dieser Hinweis der Annahme eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht entgegen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl I 2013, 935). Das Erfordernis der k\u00f6rperlichen Pr\u00e4senz bei einer m\u00fcndlichen Verhandlung und damit der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird durch Zulassung einer Bild- und Ton\u00fcbertragung gelockert, indem die Zuschaltung einer Partei und\/oder ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten per Video in die im Sitzungszimmer stattfindende Verhandlung gestattet wird (BFH-Beschluss vom 18.07.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;128\/15, BFH\/NV 2016, 1752). Diese Vorschrift dient der Prozess\u00f6konomie und Verfahrensbeschleunigung (BTDrucks 17\/12418, S.&nbsp;1; M\u00fcKoZPO\/Fritsche, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;1; Baumbach\/Lauterbach\/Hartmann\/Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 79.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;3; Schmieszek in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;3, m.w.N.; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Der Verweis des FG auf die M\u00f6glichkeit einer Videokonferenz k\u00e4me einem Zwang zur Teilnahme an einer solchen gleich, welchen das Gesetz gerade nicht vorsieht (BTDrucks 17\/12418, S.&nbsp;14; M\u00fcKoZPO\/Fritsche, a.a.O., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;5). Vor diesem Hintergrund ist auch dem Einwand des FA, die grunds\u00e4tzliche Ablehnung der Videokonferenz durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten k\u00f6nne nicht zu Lasten der Prozess\u00f6konomie gehen, entgegenzutreten.<\/li><li>Im \u00dcbrigen war dem Prozessbevollm\u00e4chtigten nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls auch die Teilnahme an einer Videokonferenz &#8211;wie vom FG vorgeschlagen&#8211; in den R\u00e4umen der Hessischen Steuerberaterkammer in D, die eine Abwesenheit von mindestens drei Stunden mit sich gebracht h\u00e4tte (einfache Fahrtstrecke ca. 60&nbsp;km), nicht zumutbar.<\/li><li>cc) Ob es zul\u00e4ssig ist, den Beteiligten als &#8222;anderen Ort&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;91a FGO lediglich verschiedene FA und die Steuerberaterkammer Hessen anzubieten, oder ob jeder beliebige Ort au\u00dferhalb des Sitzungssaales in Frage kommt (so Musielak\/Voit\/Stadler, a.a.O., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;2; anderer Ansicht Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;4), kann der Senat deshalb dahingestellt lassen.<\/li><li>2. Da das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund des Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab. Diese Vorschrift gilt auch im Falle des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2019, 1351, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 29. Dezember 2020, VII B 92\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.291220.VIIB92.20.0 BFH VII. 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