{"id":73656,"date":"2021-04-06T12:35:20","date_gmt":"2021-04-06T10:35:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73656"},"modified":"2021-04-06T12:35:20","modified_gmt":"2021-04-06T10:35:20","slug":"keine-kraftfahrzeugsteuerbefreiung-fuer-einen-im-landwirtschaftlichen-betrieb-verwendeten-sattelanhaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-kraftfahrzeugsteuerbefreiung-fuer-einen-im-landwirtschaftlichen-betrieb-verwendeten-sattelanhaenger\/","title":{"rendered":"Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanh\u00e4nger"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. November 2020, IV R 36\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IVR36.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KraftStG \u00a7 3 Nr 7 S 1 , KraftStG \u00a7 3 Nr 7 S 2 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 06. Dezember 2018, Az: 6 K 424\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Sattelanh\u00e4nger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschlie\u00dflich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 06.12.2018 &#8211; 6 K 424\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein Sattelanh\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz 1 Buchst.&nbsp;a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit ist.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) hatte f\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&nbsp;8 (nachfolgend auch Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8) mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12.05.2015 f\u00fcr die Zeit ab 03.03.2015 j\u00e4hrlich 373&nbsp;\u20ac Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Laut Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I handelt es sich um einen Sattelanh\u00e4nger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) des Herstellers KEMPF Typ&nbsp;SKM&nbsp;35\/3; zu Fahrzeugklasse und Aufbau wird n\u00e4her ausgef\u00fchrt: &#8222;SANH KIPPER OFF. KASTEN (54&nbsp;0200 &#8230;)&#8220;. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) beantragte am 05.01.2017 f\u00fcr dieses Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG. Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das HZA den Antrag auf Steuerbefreiung ab, da es sich bei dem Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Sattelanh\u00e4nger handele.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte hiergegen Einspruch ein. Sie trug vor, der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 werde ausschlie\u00dflich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs der Kl\u00e4gerin verwendet. Als vorgespannte Zugmaschine werde regelm\u00e4\u00dfig ein Kfz verwendet, bei dem es sich nach der Zulassungsbescheinigung um eine &#8222;Zugmaschine: Ackerschlepper&#8220; handele. Auch der Ackerschlepper werde ausschlie\u00dflich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs der Kl\u00e4gerin verwendet. Das Halten des Ackerschleppers als Zugmaschine sei nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG regele vier Fallgruppen, n\u00e4mlich (1) das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), (2) das Halten von Sonderfahrzeugen, (3) das Halten von Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und (4) das Halten von einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern (ausgenommen Sattelanh\u00e4nger, aber einschlie\u00dflich der zweiachsigen Anh\u00e4nger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet w\u00fcrden. Der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 werde von der dritten Fallgruppe erfasst, da es sich um einen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger hinter einer Zugmaschine handele, der ausschlie\u00dflich im landwirtschaftlichen Betrieb der Kl\u00e4gerin verwendet werde. Die Regelung, wonach Sattelanh\u00e4nger nicht von der Steuer befreit seien, betreffe nur die vierte Fallgruppe. Das HZA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017).<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher die Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung f\u00fcr den Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;424\/17 als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG greife nicht ein, weil der Anh\u00e4nger&nbsp;&#8230;&nbsp;8 weder ein beg\u00fcnstigter Kraftfahrzeuganh\u00e4nger noch ein beg\u00fcnstigtes Sonderfahrzeug sei. Diese Norm sei dahin auszulegen, dass sich der im Gesetz hinter den einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern in Klammern aufgef\u00fchrte Ausschluss der Sattelanh\u00e4nger von der Steuerbefreiung auf alle Kraftfahrzeuganh\u00e4nger beziehe. Ebenso sei der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 kein Sonderfahrzeug, weil dieser Anh\u00e4nger nicht ausschlie\u00dflich bestimmt und geeignet sei, seiner Art nach nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie auf eine Verletzung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG st\u00fctzt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Befreiungsanspruch ergebe sich schon bei richtiger Lesart des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG. Denn der Klammerzusatz (&#8222;ausgenommen Sattelanh\u00e4nger, aber einschlie\u00dflich der zweiachsigen Anh\u00e4nger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter&#8220;) beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die vierte Fallgruppe der &#8222;einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger&#8220;. Der Wille des historischen Gesetzgebers best\u00e4tige dieses Ergebnis. Das KraftStG i.d.F. vom 02.01.1961 (BGBl I 1961, 1) &#8211;KraftStG 1961&#8211; habe in der Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG &#8211;dem \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1961&#8211; keine Regelung zu Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4ngern enthalten. Im Gesetzgebungsverfahren zur \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1961 sei vorgeschlagen worden, Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4nger ausdr\u00fccklich als beg\u00fcnstigte Fahrzeuge in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG aufzunehmen (BTDrucks IV\/1281, S.&nbsp;1, 2). Hintergrund dieses Vorschlags sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.1963&nbsp;&#8211; II&nbsp;69\/62&nbsp;U (BFHE 76, 524, BStBl III 1961, 191) gewesen, wonach Sattelzugmaschinen nicht nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1961 beg\u00fcnstigt seien, obwohl der Milchtransport nach Berlin weitgehend mit Sattelz\u00fcgen durchgef\u00fchrt werde. Gleichwohl habe der Gesetzgeber in dem ge\u00e4nderten \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG i.d.F. vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) &#8211;KraftStG 1964&#8211; erstmals Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4nger ausdr\u00fccklich von der Befreiung ausgenommen. Dies sei jedoch nur darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen, dass die zus\u00e4tzlich bef\u00fcrchtete Belastung f\u00fcr Milchtransporte nicht bestanden habe und der Ausschluss der Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4nger f\u00fcr den Bereich der Land- und Forstwirtschaft ohne Bedeutung gewesen sei (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;1, 2). Gleichwohl habe der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1964 die Landwirtschaft beg\u00fcnstigen wollen (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;1, 2). Daran habe sich bis heute nichts ge\u00e4ndert. Im Jahr 1979 sei lediglich \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1964 zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG geworden und im Jahr 1989 der Klammerzusatz um die Regelung hinsichtlich der zweiachsigen Anh\u00e4nger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter erg\u00e4nzt worden. Das FG habe daher bei Interpretation der Gesetzgebungsmaterialien verkannt, dass durch die Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 1964 die Beg\u00fcnstigung der Landwirtschaft erweitert werden sollte. Hinzu komme, dass in heutiger Zeit Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4nger &#8211;anders als in den 1960er-Jahren&#8211; in erheblichem Umfang im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzt w\u00fcrden. Aber selbst wenn sich dieses Ergebnis nicht bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG ergebe, sei der Wortlaut unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;3180\/16&nbsp;Verk dahin teleologisch zu reduzieren, dass sich der Ausschluss der Sattelanh\u00e4nger nur auf die vierte Fallgruppe beziehen d\u00fcrfe. Denn das FG D\u00fcsseldorf habe zu Recht entschieden, dass eine f\u00fcr spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umger\u00fcstete Sattelzugmaschine nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG steuerbefreit sei. Schlie\u00dflich bestehe kein sachlicher Grund, zwischen einem zwei- oder dreiachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger hinter einem Ackerschlepper und einem zwei- oder dreiachsigen Sattelanh\u00e4nger hinter einem Ackerschlepper zu unterscheiden. Eine derartige Ungleichbehandlung versto\u00dfe gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das FG-Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 27.01.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, f\u00fcr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&nbsp;8 eine Steuerbefreiung zu gew\u00e4hren und die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung r\u00fcckwirkend zum 05.01.2017 entsprechend zu \u00e4ndern.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG von der Steuer befreit ist. Er ist weder als ein beg\u00fcnstigter Kraftfahrzeuganh\u00e4nger hinter einer Zugmaschine (dazu unter 1.) noch als ein beg\u00fcnstigtes Sonderfahrzeug i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 S\u00e4tze 1 und 2 KraftStG zu qualifizieren (dazu unter 2.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern (ausgenommen Sattelanh\u00e4nger, aber einschlie\u00dflich der zweiachsigen Anh\u00e4nger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur f\u00fcr die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.<\/li><li>1. Der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 ist kein beg\u00fcnstigter Kraftfahrzeuganh\u00e4nger. F\u00fcr das HZA steht aufgrund der Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rde bindend fest, dass der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 ein Sattelanh\u00e4nger ist (dazu unter a). Sattelanh\u00e4nger sind nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG von der Steuer befreit (dazu unter b).<\/li><li>a) aa) Seit dem Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetz vom 05.12.2012 (BGBl I 2012, 2431) ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG f\u00fcr Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Die durch die Zulassungsbeh\u00f6rde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bez\u00fcglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt damit einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;12 KraftStG) getroffen wird (zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 264, 517, Rz&nbsp;13).<\/li><li>bb) Die Zulassungsbeh\u00f6rden stellen die Fahrzeugklasse und die Aufbauart entsprechend dem &#8222;Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anh\u00e4ngern&#8220; des Kraftfahrtbundesamts (KBA-Verzeichnis) fest. Das KBA-Verzeichnis dient der einheitlichen Erfassung der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;7 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a der Verordnung \u00fcber die Zulassung von Fahrzeugen zum Stra\u00dfenverkehr in den Fahrzeugregistern zu speichernden und in den Fahrzeugpapieren zu erfassenden Daten. In diesem Verzeichnis sind im Abschn.&nbsp;A unter Teil&nbsp;A&nbsp;1A die von den Zulassungsbeh\u00f6rden verwendeten EG-Fahrzeugklassen und in Teil&nbsp;A&nbsp;1B die nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten ausgewiesen<\/li><li>cc) Laut Zulassungsbescheinigung Teil&nbsp;I ist der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 verkehrsrechtlich als Sattelanh\u00e4nger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA; weiter zu Fahrzeugklasse und Aufbau: &#8222;SANH KIPPER OFF. KASTEN (54&nbsp;0200&nbsp;&#8230;)&#8220; klassifiziert (vgl. dazu KBA-Verzeichnis, Stand: M\u00e4rz 2020, Teil A&nbsp;1A, S.&nbsp;28 und Teil&nbsp;A&nbsp;1B, S.&nbsp;56). Da das KraftStG keine eigenst\u00e4ndigen Regelungen zur Bestimmung von Sattelanh\u00e4ngern enth\u00e4lt, ist das HZA kraftfahrzeugsteuerrechtlich an diese Einordnung gebunden.<\/li><li>b) Als Sattelanh\u00e4nger klassifizierte Fahrzeuge sind nicht steuerbefreit, selbst wenn sie hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschlie\u00dflich zu solchen Zwecken verwendet werden.<\/li><li>Der BFH hat bereits zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG 1979 &#8211;ohne zwischen den verschiedenen Anh\u00e4ngerarten zu differenzieren&#8211; allgemein ausgef\u00fchrt, dass Sattelanh\u00e4nger keine nach dieser Vorschrift beg\u00fcnstigten Kraftfahrzeuganh\u00e4nger sind (BFH-Urteil vom 05.10.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;43\/93, BFH\/NV 1994, 577, unter II.2.). Diese Auffassung wird auch im Fachschrifttum vertreten (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;74, 83; Egly\/M\u00f6\u00dflang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;198). Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin veranlassen den erkennenden Senat zu keinem abweichenden Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG in der im Streitfall geltenden Fassung.<\/li><li>aa) Auch wenn \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz 1 KraftStG &#8211;bei w\u00f6rtlicher Lesart&#8211; einleitend vier steuerbeg\u00fcnstigte Alternativen erw\u00e4hnt, regelt diese Norm mit Blick auf ihre Gesetzessystematik und Gesetzgebungshistorie &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin meint&#8211; gleichwohl nicht vier, sondern nur drei beg\u00fcnstigte Fahrzeugarten (Fallgruppen), n\u00e4mlich (1) Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), (2) Sonderfahrzeuge und (3) die n\u00e4her beschriebenen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger. So hie\u00df es noch in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KraftStG 1961, dass von der Steuer befreit ist das Halten von &#8222;Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und Anh\u00e4ngern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, solange die Fahrzeuge ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden&#8220;. Die Steuerbefreiung betraf daher drei Fallgruppen. Diese Systematik ist durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) nicht ver\u00e4ndert worden. Vielmehr wurde die dritte Fallgruppe der steuerbeg\u00fcnstigten Kraftfahrzeuganh\u00e4nger um die einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger &#8211;ohne f\u00fcr diese Anh\u00e4nger auf die Art des ziehenden Fahrzeugs abzustellen&#8211; erweitert, gleichzeitig die dritte Fallgruppe jedoch insgesamt durch den Klammerzusatz (ausgenommen Sattelanh\u00e4nger) eingeschr\u00e4nkt (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;2). Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollten Sattelanh\u00e4nger generell nicht beg\u00fcnstigt sein (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;2). Diese Systematik wurde unver\u00e4ndert in das KraftStG 1979 (BGBl I 1979, 132) \u00fcbernommen. Es hat sich lediglich die Reihenfolge der Paragraphen ge\u00e4ndert; aus \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1964 wurde \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG 1979. Schlie\u00dflich wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen F\u00f6rderung schadstoffarmer Personenkraftwagen vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2436) geregelt, dass zu den beg\u00fcnstigten einachsigen Anh\u00e4ngern auch die zweiachsigen mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter geh\u00f6ren (vgl. dazu BTDrucks 11\/5676, S.&nbsp;14; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;83 am Ende). Danach bezieht sich der im Klammerzusatz geregelte Ausschluss der Sattelanh\u00e4nger von der Steuerbefreiung insgesamt auf die dritte Fallgruppe der Anh\u00e4nger.<\/li><li>bb) F\u00fcr dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis spricht auch der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG. So hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, welches dazu f\u00fchrte, dass in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 KraftStG 1964 Sattelanh\u00e4nger ausdr\u00fccklich ausgenommen wurden, ge\u00e4u\u00dfert, dass die Steuerbefreiung &#8222;[&#8230;] nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur m\u00f6glich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschr\u00e4nkt bleiben&#8220; soll (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;1, 2). Im Interesse dieser Beschr\u00e4nkung sollten Sattelzugmaschinen und Sattelanh\u00e4nger nicht beg\u00fcnstigt sein. Anderenfalls k\u00e4me deren Einbeziehung insbesondere gewerblichen Unternehmen zugute (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 264, 517, Rz&nbsp;19). Der Gesetzeszweck gebietet es daher, den Ausschluss der Sattelanh\u00e4nger von der Steuerbefreiung auf alle in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG genannten Kraftfahrzeuganh\u00e4nger zu erstrecken.<\/li><li>Es besteht auch kein Bed\u00fcrfnis, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG im Sinne des von der Kl\u00e4gerin als zutreffend erachteten Gesetzesverst\u00e4ndnisses auszulegen. Sie bringt zwar sinngem\u00e4\u00df vor, es bestehe kein sachlicher Grund daf\u00fcr, zwischen einem (beg\u00fcnstigten) zwei- oder dreiachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger hinter einem Ackerschlepper und einem (nicht beg\u00fcnstigten) zwei- oder dreiachsigen Sattelanh\u00e4nger hinter einem solchen Schlepper zu unterscheiden. Hierin liegt aber kein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem &#8211;ohne hinreichende sachliche Differenzierung&#8211; eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen hingegen vorenthalten wird (zu dieser Art des Gleichheitsversto\u00dfes z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;611\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;2464\/07, BVerfGE 126, 400, Rz&nbsp;78). Denn die angestrebte Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der f\u00fcr diese Zwecke typisierend angeordnete Ausschluss der Sattelanh\u00e4nger rechtfertigen die im Gesetz vorgenommene Differenzierung. Zwar darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientieren (z.B. BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz&nbsp;127, m.w.N.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die dem Ausschluss zugrunde liegende Typisierung zwischenzeitlich nicht mehr realit\u00e4tsgerecht sein k\u00f6nnte, bestehen jedoch nicht. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass diese Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Bereich der Land- und Forstwirtschaft ohne Bedeutung sei (BTDrucks IV\/1690, S.&nbsp;1, 2). Dem lag die realit\u00e4tsgerechte Annahme zugrunde, dass Sattelanh\u00e4nger typischerweise in gewerblichen Unternehmen Verwendung finden. Zwar mag es zutreffen, dass Sattelanh\u00e4nger &#8211;anders als in den 1960er Jahren&#8211; heute vermehrt in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Gleichwohl w\u00fcrde bei Einbeziehung der Sattelanh\u00e4nger in die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG die &#8211;vom Gesetzgeber bezweckte&#8211; strenge Fokussierung dieser Beg\u00fcnstigung auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelockert, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten w\u00e4re. Denn nach dem unwidersprochenen und f\u00fcr den Senat nachvollziehbaren Vortrag des HZA werden Sattelanh\u00e4nger nach wie vor \u00fcberwiegend in gewerblichen Betrieben eingesetzt. Danach w\u00e4ren auch heute noch gerade gewerbliche Unternehmen beg\u00fcnstigt, die Sattelanh\u00e4nger im Rahmen eines nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG beg\u00fcnstigten Verwendungszwecks einsetzen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige gesetzliche Typisierung nicht mehr realit\u00e4tsgerecht ist und deshalb \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KraftStG einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kl\u00e4gerin bedarf. Abgesehen davon sind Sattelanh\u00e4nger nicht ausnahmslos von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen; sie k\u00f6nnen als Sonderfahrzeuge i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KraftStG von der Steuer befreit sein (dazu II.2.b).<\/li><li>cc) Ebenso ist es dem Senat nicht m\u00f6glich, den Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschr\u00e4nken, dass die fehlende Beg\u00fcnstigung der Sattelanh\u00e4nger nur die einachsigen Kraftfahrzeuganh\u00e4nger betrifft. Denn die fehlende Beg\u00fcnstigung der Sattelanh\u00e4nger ist vom Gesetzeszweck gedeckt. Damit scheidet eine teleologische Reduktion aus (zu dieser Methode vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, unter II.1.b&nbsp;ee&nbsp;bbb). Erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass der BFH mit Urteil in BFHE 264, 517 das von der Kl\u00e4gerin zitierte Urteil des FG-D\u00fcsseldorf vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;3180\/16&nbsp;Verk aufgehoben und eine Steuerbefreiung f\u00fcr die in diesem Fall streitige Sattelzugmaschine nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a KraftStG abgelehnt hat.<\/li><li>2. Der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 ist auch kein kraftfahrzeugsteuerrechtliches Sonderfahrzeug.<\/li><li>a) Kraftfahrzeuganh\u00e4nger k\u00f6nnen steuerbeg\u00fcnstigte Sonderfahrzeuge i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz 2 KraftStG sein (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;83).<\/li><li>Der Begriff des steuerbeg\u00fcnstigten &#8222;Sonderfahrzeugs&#8220; wird (ausschlie\u00dflich) in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KraftStG definiert. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KraftStG \u00e4ndert hieran nichts. Denn f\u00fcr solche Fahrzeuge sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht keine spezifischen Fahrzeugklassen und Aufbauarten festgelegt, die f\u00fcr die Zollbeh\u00f6rden verbindlich sein k\u00f6nnten (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;78).<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH gelten als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur f\u00fcr den beg\u00fcnstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige &#8222;sinnvoll-praktische&#8220; Verwendung tats\u00e4chlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung &#8222;v\u00f6llig zweckfremd&#8220; (z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/12, BFHE 246, 380, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Daher sind Fahrzeuge, die auch au\u00dferhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nicht nur v\u00f6llig zweckfremd) verwendet werden k\u00f6nnen, selbst dann keine Sonderfahrzeuge, wenn sie tats\u00e4chlich nur in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;78).<\/li><li>c) Danach ist der Anh\u00e4nger &#8230;&nbsp;8 kein Sonderfahrzeug. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dieser Anh\u00e4nger auch sinnvoll in einem gewerblichen Unternehmen au\u00dferhalb eines nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 KraftStG beg\u00fcnstigten Verwendungszwecks zur Bef\u00f6rderung anderer G\u00fcter eingesetzt werden kann.<\/li><li>3. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt. Der Senat entscheidet daher im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. November 2020, IV R 36\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IVR36.19.0 BFH IV. Senat KraftStG \u00a7 3 Nr 7 S 1 , KraftStG \u00a7 3 Nr 7 S 2 , GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 06. Dezember 2018, Az: 6 K 424\/17 Leits\u00e4tze NV: Sattelanh\u00e4nger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschlie\u00dflich im landwirtschaftlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-kraftfahrzeugsteuerbefreiung-fuer-einen-im-landwirtschaftlichen-betrieb-verwendeten-sattelanhaenger\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanh\u00e4nger<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73656","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73656","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73656"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73656\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73656"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73656"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73656"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}