{"id":73663,"date":"2021-04-06T12:37:48","date_gmt":"2021-04-06T10:37:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73663"},"modified":"2021-04-06T12:37:48","modified_gmt":"2021-04-06T10:37:48","slug":"steuerberatungskosten-und-raeumungskosten-als-nachlassregelungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerberatungskosten-und-raeumungskosten-als-nachlassregelungskosten\/","title":{"rendered":"Steuerberatungskosten und R\u00e4umungskosten als Nachlassregelungskosten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.141020.IIR30.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 15. Mai 2019, Az: 7 K 2712\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Steuerberatungskosten des Erben f\u00fcr die Nacherkl\u00e4rung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4hig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der L\u00e4nder).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kosten f\u00fcr die Haushaltsaufl\u00f6sung und R\u00e4umung der Erblasserwohnung k\u00f6nnen als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 15.05.2019 &#8211; 7 K 2712\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 15.05.2019 &#8211; 7 K 2712\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird dahin ge\u00e4ndert, dass sowohl die Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 9.856,29 \u20ac als auch die R\u00e4umungskosten in H\u00f6he von 2.685,67 \u20ac als Nachlassverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin des am xx.xx.2013 verstorbenen Erblassers. Im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung machte sie u.a. Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 9.856&nbsp;\u20ac geltend. Es handelte sich um Aufwendungen f\u00fcr Nacherkl\u00e4rungen zur Einkommensteuer auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin. Der Erblasser hatte in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz Kapitalertr\u00e4ge erzielt und nicht erkl\u00e4rt. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen im November 2013. Daneben erkl\u00e4rte sie Kosten f\u00fcr die teilweise in Eigenregie vorgenommene R\u00e4umung und Haushaltsaufl\u00f6sung der durch den Erblasser genutzten Wohnung in H\u00f6he von 2.685,67&nbsp;\u20ac. Der Erblasser hatte hieran einen Miteigentumsanteil von 3\/4, die Kl\u00e4gerin von 1\/4.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte mit Bescheid vom 29.04.2016 Erbschaftsteuer fest und ber\u00fccksichtigte dabei weder die Steuerberatungskosten noch die R\u00e4umungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Einkommensteuerschulden 2002 bis 2012 zuz\u00fcglich Hinterziehungszinsen wurden angesetzt. Den Einspruch wies das FA am 13.09.2018 zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten stattgegeben, sie hinsichtlich der R\u00e4umungskosten abgewiesen.<\/li><li>Die Steuerberatungskosten seien Nachlassverbindlichkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die einkommensteuerrechtliche Erkl\u00e4rungspflicht des Erblassers einschlie\u00dflich der Verpflichtung, fr\u00fchere unrichtige Angaben zu berichtigen, gehe auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger \u00fcber. Es komme nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Steuerberaters zwingend notwendig sei. Anders verhalte es sich bei den Kosten f\u00fcr die R\u00e4umung der Eigentumswohnung des Erblassers. Die Kl\u00e4gerin habe die Entscheidung zur R\u00e4umung getroffen, um die Wohnung als Nachlassgegenstand besser verwerten zu k\u00f6nnen. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG greife ebenfalls nicht ein, da es sich um Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG handele. Das Merkmal &#8222;unmittelbar&#8220; in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG fordere mehr als einen reinen Kausalzusammenhang. Aufwendungen, die auf einem eigenen Willensentschluss des Erben beruhen, seien keine Nachlassabwicklungskosten. Ebenso l\u00e4gen keine Erwerbserlangungskosten mehr vor. Habe der Erbe die rechtliche Herrschaft \u00fcber die zum Nachlassverm\u00f6gen geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde erlangt und sei der Wert dieser Gegenst\u00e4nde weder im Verh\u00e4ltnis zu den Miterben noch zu den Finanzbeh\u00f6rden streitig, bilde dies eine Z\u00e4sur, die den Zusammenhang zu den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Nachlasskosten unterbreche. Die M\u00f6blierung der Eigentumswohnung des Erblassers hindere den Erben nicht, das Erbe daran anzutreten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1398 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA hinsichtlich der Steuerberatungskosten eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG geltend. Die Schulden r\u00fchrten nicht vom Erblasser her. Die Kl\u00e4gerin als Erbin sei zwar zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung, aber nicht zur Beauftragung eines Steuerberaters verpflichtet gewesen. Die Ber\u00fccksichtigung dieser auf eigenen Entschluss zur\u00fcckgehenden Kosten widerspreche dem Stichtagsprinzip. Diese Rechtsauffassung entspreche den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 11.12.2015 (BStBl I 2015, 1028). Die Kl\u00e4gerin vertritt demgegen\u00fcber die Auffassung, die Verpflichtung des Erblassers zur Nacherkl\u00e4rung sei auf sie \u00fcbergegangen und nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BewG anzusetzen, der sich an den angesichts der Schwierigkeit derartiger Nacherkl\u00e4rungen unvermeidlichen Steuerberatungskosten orientiere.<\/li><li>Mit ihrer Anschlussrevision macht die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der R\u00e4umungskosten eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG geltend. Es handele sich um unmittelbare Kosten der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses. Die Aufl\u00f6sung der Wohnung des Erblassers, die Sichtung und die Verteilung der dort befindlichen, h\u00e4ufig sehr pers\u00f6nlichen, Gegenst\u00e4nde seien Kernbereich einer Nachlassabwicklung. Die Verteilung k\u00f6nne auch die Verteilung an Dritte (hier Freunde, gemeinn\u00fctzige Organisationen o.\u00c4.) einschlie\u00dfen. Sie sei im Gegensatz zu der meist auf Dauer angelegten Nachlassverwaltung zeitlich begrenzt. Es gebe keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die seitens des FG postulierte Z\u00e4sur, zumal der Zeitpunkt der Erlangung der rechtlichen Herrschaft im Falle von Alleinerben regelm\u00e4\u00dfig mit dem Tode zusammenfalle und so \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG leerlaufe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 9.856,29&nbsp;\u20ac als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt wurden, und die Klage insgesamt abzuweisen,<br \/>ferner,<br \/>die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und den Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass neben den durch das FG anerkannten Steuerberatungskosten R\u00e4umungskosten in H\u00f6he von 2.685,67&nbsp;\u20ac als Nachlassverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>ferner,<br \/>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig sind. Die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die R\u00e4umungskosten sind ebenfalls abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>1. Als &#8211;hier nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG&#8211; steuerpflichtiger Erwerb gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 ErbStG gilt unbeschadet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Dazu z\u00e4hlen u.a. nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG die sog. Erblasserschulden, nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG die sog. sonstigen Nachlassverbindlichkeiten.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig u.a. die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind und im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 265, 430, BStBl II 2020, 391, Rz&nbsp;16 bis 20, m.w.N.).<\/li><li>3. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG sind die Kosten abzugsf\u00e4hig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>a) Der Begriff &#8222;Kosten der Regelung des Nachlasses&#8220; ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschlie\u00dflich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961&nbsp;&#8211; II&nbsp;155\/59&nbsp;U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz&nbsp;11, und vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.). Zu den Nachlassregelungskosten k\u00f6nnen auch bestimmte Kosten geh\u00f6ren, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;216).<\/li><li>b) Es ist unsch\u00e4dlich, vielmehr f\u00fcr die Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgel\u00f6st hat. Bei der Mehrzahl der Kosten, die der BFH in seinem Urteil in BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102 als Kosten der Regelung des Nachlasses verstanden hat, war dies der Fall (Verg\u00fctung eines Bevollm\u00e4chtigten, Kosten der Anfertigung der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung, Verg\u00fctung f\u00fcr die Umschreibung im Grundbuch). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob eine kosteng\u00fcnstigere L\u00f6sung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Im Zusammenhang mit einer durch den Erblasser angeordneten Regelung des Nachlasses ist anerkannt, dass es auf kosteng\u00fcnstigere Optionen nicht ankommt (BFH-Urteil vom 28.06.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;89\/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, unter II.2.). Dies gilt allgemein.<\/li><li>c) Wie der in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG verwendete Begriff &#8222;unmittelbar&#8220; zeigt, m\u00fcssen die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteile in BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz&nbsp;11; in BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;18, sowie vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 267, 193, BStBl II 2020, 509, Rz&nbsp;22).<\/li><li>aa) W\u00e4hrend die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG zu ber\u00fccksichtigenden Kosten in Bezug auf den Erwerb von Todes wegen Erwerbsaufwand darstellen, sind die Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG Verwendungsaufwand, der erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich ist (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;188, 245). Das sind Kosten, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder das Verm\u00f6gen zu verwerten (Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;217; Fumi in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;76). Dazu geh\u00f6ren etwa die Erf\u00fcllung laufender Verpflichtungen, aber auch die bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Nachlassgegenst\u00e4nden zum Zwecke der Verwertung entstehenden Kosten, etwa Abl\u00f6sebetr\u00e4ge an Mieter zwecks Grundst\u00fccksverkaufs (vgl. Weinmann in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;82).<\/li><li>bb) Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. So wie \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG einen unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen Abzugstatbest\u00e4nden verlangt, liegen Kosten der Nachlassverwaltung dann vor, wenn er fehlt. Die darin liegende Z\u00e4sur zwischen Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten ist indes kein f\u00fcr den jeweiligen Erbfall und auch kein f\u00fcr alle Nachlassverbindlichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG gleich zu definierender, einheitlicher und feststehender Zeitpunkt. Sie markiert eine inhaltliche Grenze zwischen den nachlassspezifischen Kosten auf der einen Seite und denjenigen Kosten auf der anderen Seite, die ihrer Art nach ebenso anfallen k\u00f6nnen, wenn die Gegenst\u00e4nde, um die es geht, sich nicht oder nicht mehr in einem Nachlass befinden. In diesem Falle ist der durch das Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220; gekennzeichnete Veranlassungszusammenhang unterbrochen.<\/li><li>d) Bei Verfahrenskosten ist auf die Frage abzustellen, ob Ungewissheit \u00fcber den Umfang des Nachlasses besteht.<\/li><li>aa) Macht der Erbe gerichtlich wirkliche oder vermeintliche zum Nachlass geh\u00f6rende Anspr\u00fcche geltend, so liegen Nachlassregelungskosten vor, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen nachlasszugeh\u00f6riger Anspr\u00fcche des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu kl\u00e4ren oder die Herausgabe von Nachlassgegenst\u00e4nden durch Dritte zu erwirken. Herrscht hingegen Gewissheit \u00fcber Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenst\u00e4nde in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassverm\u00f6gens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;19, sowie in BFHE 267, 193, BStBl II 2020, 509, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) Umgekehrt k\u00f6nnen die Kosten von Gerichts- oder beh\u00f6rdlichen Verfahren Nachlassregelungskosten sein, wenn sie dazu dienen, das Bestehen wirklich oder vermeintlich zum Nachlass geh\u00f6render Verbindlichkeiten des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu kl\u00e4ren oder Anspr\u00fcche Dritter abzuwehren. Herrscht hingegen Gewissheit \u00fcber Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses einschlie\u00dflich des Umfangs der Verbindlichkeiten, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Tilgung der Verbindlichkeiten entstehen, sind ihrerseits keine Nachlassverbindlichkeiten.<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind sowohl die Steuerberatungs- als auch die R\u00e4umungskosten Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Nachlassregelungskosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG.<\/li><li>a) Die Steuerberatungskosten sind zumindest als Nachlassregelungskosten abziehbar. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Grunde nach au\u00dferdem Erblasserschulden nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG vorliegen. Der Senat folgt der in den gleich lautenden L\u00e4ndererlassen vom 11.12.2015 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung im Ergebnis nicht (kritisch auch Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;10 ErbStG, Rz&nbsp;85). Diese Kosten dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten &#8211;n\u00e4mlich der Steuerschulden&#8211; zu kl\u00e4ren. Sie geh\u00f6ren nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG. Der Steuerberater wurde beauftragt, um Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr solche Steuerverbindlichkeiten abzugeben, die vom Erblasser herr\u00fchren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellten (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Ihre H\u00f6he war zu ermitteln und die korrekte Festsetzung zu erm\u00f6glichen. Auf die Frage, ob diese Steuerschulden selbst m\u00f6glicherweise nach Ma\u00dfgabe des BFH-Urteils in BFHE 265, 430, BStBl II 2020, 391 mangels wirtschaftlicher Belastung &#8211;ausnahmsweise&#8211; nicht abziehbar sein w\u00fcrden, k\u00e4me es m\u00f6glicherweise im Rahmen von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG an, nicht hingegen bei \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht im Streitfall au\u00dfer Frage. Es ist unsch\u00e4dlich, dass die Kosten dem Grunde und der H\u00f6he nach durch einen eigenen Entschluss der Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6st wurden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Bereinigung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des Erblassers ohne fachkundige Hilfe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin darstellbar gewesen w\u00e4re.<\/li><li>b) Die R\u00e4umungskosten sind ebenfalls nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Das FG hat in diesem Punkte eine andere Auffassung vertreten, weil es seine Betrachtung allein auf die Wohnung als Nachlassgegenstand konzentriert hat. Der Aufwand f\u00fcr die R\u00e4umung einer von dem Erblasser selbst bewohnten Wohnung w\u00e4re Teil der Nachlassverwertung, wenn er sich nur auf die Eigenschaft der Wohnung als Nachlassgegenstand bez\u00f6ge. Eigentum und Besitz der Kl\u00e4gerin als Alleinerbin waren gekl\u00e4rt, w\u00e4hrend die Kosten f\u00fcr das Herrichten der Wohnung zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses geh\u00f6ren. Die Z\u00e4sur zwischen Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten w\u00e4re \u00fcberschritten.<\/li><li>bb) Es liegen aber Nachlassregelungskosten vor, weil die Aufl\u00f6sung des Haushalts des Erblassers nicht zuletzt darauf gerichtet ist, mit der pers\u00f6nlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren. Nicht nur die Wohnung, sondern auch die in der Wohnung befindlichen pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde des Erblassers k\u00f6nnen zum Nachlass geh\u00f6ren, m\u00fcssen dies aber nicht. Regelm\u00e4\u00dfig sind sie in das Eigentum des Erben \u00fcbergegangen, k\u00f6nnen aber auch geliehen oder gemietet und damit an Dritte herauszugeben sein. Es geh\u00f6rt zur tats\u00e4chlichen Feststellung des Nachlasses, hier\u00fcber Gewissheit zu erlangen, und damit zur Nachlassregelung, f\u00fcr alle Einzelteile des Hausrats zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist, ob Herausgabepflichten zu bedienen sind und ob, in welcher Art und durch wen der Hausrat weiterverwendet werden kann. Die Durchsicht des gesamten Hausrats ist aber wesentlicher Bestandteil der hier umstrittenen R\u00e4umung. Die Grenze zwischen der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung ist noch nicht \u00fcberschritten. Diese Ma\u00dfnahme beruht unmittelbar auf dem Erbfall, ist ohne Erbfall in dieser Form nahezu nicht denkbar und begr\u00fcndet insofern nachlassspezifischen Aufwand.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, 2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.141020.IIR30.19.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 15. Mai 2019, Az: 7 K 2712\/18 Leits\u00e4tze 1. Steuerberatungskosten des Erben f\u00fcr die Nacherkl\u00e4rung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerberatungskosten-und-raeumungskosten-als-nachlassregelungskosten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerberatungskosten und R\u00e4umungskosten als Nachlassregelungskosten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73663","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73663","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73663"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73663\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73663"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73663"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73663"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}