{"id":73665,"date":"2021-04-06T12:39:13","date_gmt":"2021-04-06T10:39:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73665"},"modified":"2021-04-06T12:39:13","modified_gmt":"2021-04-06T10:39:13","slug":"vermietungseinkuenfte-aus-in-der-schweiz-belegenem-grundbesitz-unionsrechtmaessigkeit-der-hinzurechnungsbesteuerung-im-drittstaatenfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermietungseinkuenfte-aus-in-der-schweiz-belegenem-grundbesitz-unionsrechtmaessigkeit-der-hinzurechnungsbesteuerung-im-drittstaatenfall\/","title":{"rendered":"Vermietungseink\u00fcnfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz &#8211; Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. September 2020, I R 12\/19 (I R 78\/14)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR12.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 8 Abs 1 Nr 6 Buchst b , DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst a , EG Art 56 , AEUV Art 63 , AStG \u00a7 8 Abs 3 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , GG Art 100 Abs 1 , KStG \u00a7 8 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 30. Oktober 2014, Az: 2 K 618\/11 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eink\u00fcnfte eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundst\u00fccks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundst\u00fcck einer Betriebsst\u00e4tte &#8222;dient&#8220;, die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971\/2002 beschriebenen T\u00e4tigkeiten erzielt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Schweiz 1971\/2002). Dies setzt voraus, dass es sich bei den Vermietungseink\u00fcnften um Nebenertr\u00e4ge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der T\u00e4tigkeit geh\u00f6ren, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsst\u00e4tte ausge\u00fcbten Unternehmenst\u00e4tigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneink\u00fcnften i.S. des \u00a7 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Zwischengesellschaft beschr\u00e4nkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verst\u00f6\u00dft daher nicht gegen Unionsrecht (Fortf\u00fchrung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 &#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 &#8211; I R 11\/19 (I R 80\/14), BFHE 265, 322).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 30.10.2014 &#8211; 2 K 618\/11 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 2004 bis 2006 Alleingesellschafter der J-GmbH mit Sitz in F (Schweiz). Daneben war der Kl\u00e4ger Gesellschafter der S-GmbH mit Sitz in F, die wiederum Gesellschafterin der S-AG war, die ihren Sitz ebenfalls in F hatte. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger alleiniger Gesellschafter einer in I (Inland) ans\u00e4ssigen GmbH.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte in den Jahren 2004 bis 2006 Wohnsitze sowohl in I als auch in F. Die Ehefrau und die Kinder des Kl\u00e4gers lebten zun\u00e4chst \u00fcberwiegend in F, w\u00e4hrend sich der Kl\u00e4ger auch regelm\u00e4\u00dfig an seinem inl\u00e4ndischen Wohnsitz aufhielt. Jedenfalls ab September 2005 hatten der Kl\u00e4ger und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt in I.<\/li><li>Die J-GmbH und die S-AG besa\u00dfen zwei nebeneinander liegende Grundst\u00fccke in einer Gewerbe- und Industriezone von F. Die J-GmbH, die ihr Grundst\u00fcck in ihren Bilanzen als Anlageverm\u00f6gen f\u00fchrte, erzielte aus der Vermietung von Grundst\u00fccksteilen in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 Eink\u00fcnfte, die in der Schweiz einer Steuerbelastung von weniger als 25&nbsp;% unterlagen. Im Jahr 2008 reichten die J-GmbH und die S-AG gemeinsam ein sog. Umzonungsgesuch ein mit dem Ziel, das Areal in eine Wohn- und Gewerbezone umzuwandeln.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df f\u00fcr die Feststellungsjahre 2005 bis 2007 (Wirtschaftsjahre 2004 bis 2006) auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;18 des Gesetzes \u00fcber die Besteuerung von Auslandsbeziehungen in der in den Jahren 2004 bis 2007 geltenden Fassung (Au\u00dfensteuergesetz &#8211;AStG&#8211;) Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen er dem Kl\u00e4ger aufgrund seiner Beteiligung an der J-GmbH und der von dieser erzielten Vermietungseink\u00fcnfte Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (Feststellungsjahr 2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (Feststellungsjahr 2006) und &#8230;&nbsp;\u20ac (Feststellungsjahr 2007) zurechnete.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war demgegen\u00fcber der Auffassung, die Voraussetzungen der Hinzurechnung l\u00e4gen nicht vor. Insbesondere handele es sich bei den Vermietungseinnahmen um Nebeneink\u00fcnfte zur Hauptt\u00e4tigkeit der J-GmbH, die auf den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel gerichtet gewesen sei. Die J-GmbH und die S-AG h\u00e4tten ab dem Jahr 2005 bereits mit Vorbereitungen zu dem im Zusammenhang mit der Umzonung geplanten gewerblichen Grundst\u00fcckshandel (Bebauung der Grundst\u00fccke mit Wohn- und Gewerbeimmobilien und anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung) begonnen. Au\u00dferdem versto\u00dfe die Hinzurechnungsbesteuerung gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit und &#8211;wegen der \u00dcberschreibung abkommensrechtlich vereinbarter Besteuerungsbefugnisse&#8211; gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (GG). Die dagegen erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster hat sie mit Urteil vom 30.10.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;618\/11&nbsp;F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 351) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Feststellungsbescheide aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/14 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil X vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17 (EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2019, 347) \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in den Jahren 2004 bis 2006 von der J-GmbH erzielten Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des in der Schweiz belegenen Grundst\u00fccks beim Kl\u00e4ger der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen und die angefochtenen Feststellungsbescheide daher rechtm\u00e4\u00dfig sind.<\/li><li>1. Sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt, so sind die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG). Zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG u.a. dann, wenn ihnen allein am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG bezogen hat (ma\u00dfgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50&nbsp;% der Anteile oder Stimmrechte an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AStG).<\/li><li>Eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ist i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG Zwischengesellschaft f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die einer niedrigen Besteuerung (durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25&nbsp;%, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink\u00fcnften aus anderen Quellen beruht, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Eink\u00fcnften stammen, die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 9 AStG aufgelistet sind (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Halbsatz 1 AStG). Die hiernach steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte sind bei dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft von diesen Eink\u00fcnften sowie von dem diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Verm\u00f6gen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des ma\u00dfgebenden Wirtschaftsjahrs der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft als zugeflossen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 14 AStG werden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;18 AStG gesondert festgestellt.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen einer Hinzurechnung sind im Streitfall insoweit gegeben &#8211;und zwischen den Beteiligten au\u00dfer Streit&#8211;, als es sich nach den vom FG getroffenen, den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen bei der J-GmbH um eine K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG gehandelt hat, die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Inland gehabt hat und an der in den Jahren 2004 bis 2006 mit dem Kl\u00e4ger ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt gewesen ist.<\/li><li>3. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Hinzurechnung der in Rede stehenden Eink\u00fcnfte der J-GmbH liegen vor.<\/li><li>a) Die von der J-GmbH im Zeitraum 2004 bis 2006 erzielten Vermietungseink\u00fcnfte sind Eink\u00fcnfte, die in der Schweiz einer niedrigen Ertragsteuerbelastung i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 AStG &#8211;n\u00e4mlich einer solchen von unter 25&nbsp;%&#8211; unterliegen. Zu Recht hat die Vorinstanz es abgelehnt, mit Blick auf eine m\u00f6gliche Besteuerung eines k\u00fcnftigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus einem etwaigen Verkauf des Grundst\u00fccks von einer \u00fcber dem Grenzwert des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 AStG liegenden Ertragsteuerbelastung auszugehen. Im Rahmen der Pr\u00fcfung einer Niedrigbesteuerung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 AStG k\u00f6nnen hypothetische Steuern auf hypothetische k\u00fcnftige Eink\u00fcnfte nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>b) Es handelt sich bei den Mieteinnahmen der J-GmbH um &#8222;passive&#8220; Eink\u00fcnfte, die nicht unter einen der Aktivit\u00e4tstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zu subsumieren sind.<\/li><li>aa) Entgegen der vom Kl\u00e4ger vertretenen Auffassung hat f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Aktivit\u00e4tskatalogs des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG im Fall der J-GmbH eine Separierung und damit eine eigenst\u00e4ndige Beurteilung der Eink\u00fcnfte nach den T\u00e4tigkeitsbereichen, aus denen sie jeweils stammen, nicht deshalb zu unterbleiben, weil es sich um eine Kapitalgesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG handelt. Die Bestimmung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG, der zufolge bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG alle Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, gilt nicht f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige und ist daher im Rahmen der Pr\u00fcfung des Aktivit\u00e4tskatalogs des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG nicht anwendbar.<\/li><li>bb) Das FG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die von der J-GmbH erzielten Eink\u00fcnfte als solche aus Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken zu klassifizieren sind, die nur unter den in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;b AStG genannten Voraussetzungen von der Hinzurechnung auszunehmen sind. Zutreffend ist insbesondere die Annahme der Vorinstanz, die Vermietungseink\u00fcnfte st\u00fcnden nicht derart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anderen, &#8222;aktiven&#8220; Bet\u00e4tigung der J-GmbH, dass sie dieser Bet\u00e4tigung funktional zugeordnet werden k\u00f6nnten.<\/li><li>aaa) Im Zusammenhang mit der Subsumtion unter die Aktivit\u00e4tstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG sind allerdings wirtschaftlich zusammengeh\u00f6rende T\u00e4tigkeiten einheitlich zu behandeln (funktionale Betrachtungsweise). Dabei ist die T\u00e4tigkeit ma\u00dfgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt; eine nach diesen Ma\u00dfgaben einheitlich zu beurteilende T\u00e4tigkeit liegt insbesondere vor, wenn Eink\u00fcnfte aus Hilfs- oder Nebent\u00e4tigkeiten zu einer Hauptt\u00e4tigkeit zu beurteilen sind, wie es z.B. bei den Eink\u00fcnften aus der Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren durch Kreditinstitute oder solchen aus der Verm\u00f6gensverwaltung durch Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Besicherung k\u00fcnftiger Anspr\u00fcche der Versicherten der Fall ist (Senatsurteil vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249; Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld &#8211;F\/W\/B\/S&#8211;, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.). Einzelt\u00e4tigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht sind dagegen eigenst\u00e4ndig unter den Katalog des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zu subsumieren, auch wenn sie mit anderen T\u00e4tigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/17, BFHE 268, 30).<\/li><li>bbb) Nach diesen Ma\u00dfgaben k\u00f6nnen die Vermietungseink\u00fcnfte der J-GmbH keiner &#8222;aktiven&#8220; Bet\u00e4tigung funktional zugeordnet werden. Selbst wenn das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die J-GmbH habe bereits ab dem Jahr 2005 mit Planung und Vorbereitung des f\u00fcr die Zeit nach der angestrebten Umzonung beabsichtigten Bebauung und Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks begonnen, als zutreffend unterstellt wird und wenn diese Bet\u00e4tigung als &#8222;aktive&#8220; Handelst\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 AStG einzuordnen w\u00e4re, ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der &#8211;unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrten&#8211; Vermietungst\u00e4tigkeit einerseits und der Vorbereitung der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung andererseits nicht erkennbar. Beide Bet\u00e4tigungen sind vielmehr wirtschaftlich nicht voneinander abh\u00e4ngig und stehen nicht in einem Verh\u00e4ltnis von Haupt- zu Hilfs- oder Nebent\u00e4tigkeit. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten blo\u00dfe Planungen und Vorbereitungshandlungen, die im relevanten Zeitraum 2004 bis 2006 noch zu keinerlei konkreten Kauf- oder Verkaufsaktivit\u00e4ten gef\u00fchrt haben &#8211;die Umzonung wurde erst im Jahr 2008 beantragt&#8211;, ohnehin ein derart geringes wirtschaftliches Gewicht, dass der Vermietungst\u00e4tigkeit jedenfalls noch die dominierende Bedeutung zugekommen w\u00e4re.<\/li><li>cc) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;b AStG sind Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken nur dann von der Hinzurechnung ausgenommen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Eink\u00fcnfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerbefreit w\u00e4ren, wenn sie von den unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 AStG an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden w\u00e4ren. Zu pr\u00fcfen ist mithin, ob die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Grundst\u00fccks nach dem mit dem Belegenheitsstaat Schweiz seinerzeit bestehenden DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen gewesen w\u00e4ren, wenn dem Kl\u00e4ger die Eink\u00fcnfte aus Vermietung oder Verpachtung unmittelbar selbst zugeflossen w\u00e4ren (vgl. Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in F\/W\/B\/S, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;227).<\/li><li>Auf der Grundlage der vom FG getroffenen &#8211;und den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden&#8211; tats\u00e4chlichen Feststellungen ist dies zu verneinen. F\u00fcr den unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4ger w\u00e4ren die Vermietungseink\u00fcnfte nach dem Welteinkommensprinzip gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Inland steuerpflichtig gewesen. Sie w\u00e4ren nicht aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12.03.2002 (BGBl II 2003, 68, BStBl I 2003, 166) &#8211;DBA-Schweiz 1971\/2002&#8211; von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen.<\/li><li>aaa) Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2002 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Verm\u00f6gen liegt, hier also in der Schweiz. Dies gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz 1971\/2002 auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 DBA-Schweiz 1971\/2002 (u.a.) f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen eines Unternehmens. Somit st\u00fcnde der Schweiz abkommensrechtlich ein (Quellen-)Besteuerungsrecht im Hinblick auf die streitbefangenen Vermietungseink\u00fcnfte zu, nicht aber ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht.<\/li><li>bbb) Die Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus Art.&nbsp;24 DBA-Schweiz 1971\/2002, der u.a. danach unterscheidet, in welchem der Vertragsstaaten der Steuerpflichtige nach Ma\u00dfgabe des Art.&nbsp;4 DBA-Schweiz 1971\/2002 als ans\u00e4ssig zu behandeln ist.<\/li><li>(1) F\u00fcr den Zeitraum, in dem der Kl\u00e4ger, der in beiden Vertragsstaaten jeweils \u00fcber einen Wohnsitz verf\u00fcgt hat, die engeren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Inland gehabt hat &#8211;d.h. sp\u00e4testens ab September 2005&#8211; gilt der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz 1971\/2002 im Sinne des Abkommens als im Inland ans\u00e4ssig. Nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz 1971\/2002 werden bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen Gewinne i.S. des Art.&nbsp;7 des Abkommens (Unternehmensgewinne), soweit die Gewinne nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenst\u00e4nden, Aufsuchen und Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen, Bank- und Versicherungsgesch\u00e4fte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden (Halbsatz&nbsp;1); Gleiches gilt f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen, das einer solchen Betriebsst\u00e4tte dient (Halbsatz&nbsp;2).<\/li><li>Das FG hat die Voraussetzungen des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 f\u00fcr den im Streitfall relevanten Zeitraum 2004 bis 2006 im Ergebnis zu Recht als nicht gegeben angesehen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gelten f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 genannten passiven Eink\u00fcnfte zu den in Halbsatz&nbsp;1 der Norm aufgef\u00fchrten unternehmerischen Bet\u00e4tigungen die gleichen Anforderungen (&#8222;funktionale Betrachtungsweise&#8220;), wie sie allgemein f\u00fcr die Zuordnung von &#8222;passiven&#8220; Eink\u00fcnften zu den Unternehmensgewinnen i.S. von Art.&nbsp;7 DBA-Schweiz 1971\/2002 gelten und die wiederum den Voraussetzungen f\u00fcr die Zuordnung passiver Eink\u00fcnfte zu damit wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden &#8222;aktiven&#8220; Bet\u00e4tigungen im Rahmen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 30.08.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;112\/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/99, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1053, jeweils zu Lizenzeink\u00fcnften). Danach setzt der Tatbestand des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 in Bezug auf Eink\u00fcnfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens voraus, dass es sich um Nebenertr\u00e4ge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der T\u00e4tigkeit geh\u00f6ren, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsst\u00e4tte ausge\u00fcbten Unternehmenst\u00e4tigkeit liegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563 zu Lizenzeink\u00fcnften). Aus den oben ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden ist ein derartiger Zusammenhang der Vermietungseink\u00fcnfte zu einer aktiven unternehmerischen Bet\u00e4tigung der J-GmbH indessen nicht gegeben, sodass die Vermietungseink\u00fcnfte im Falle eines Direktbezugs durch den Kl\u00e4ger nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen w\u00e4ren. Die Doppelbesteuerung w\u00fcrde in diesem Fall vielmehr gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG durch Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt.<\/li><li>(2) Das FG hat offengelassen, ob der Kl\u00e4ger in der Zeit bis September 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in F gehabt und deshalb gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz 1971\/2002 bis dahin f\u00fcr die Zwecke des Abkommens als in der Schweiz ans\u00e4ssig gegolten hat. N\u00e4here Feststellungen hierzu sind f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht erforderlich. Denn auch unter diesen Gegebenheiten w\u00e4ren die Vermietungseink\u00fcnfte im Falle eines Direktbezugs durch den Kl\u00e4ger nicht aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen.<\/li><li>Dies folgt aus der Regelung des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz 1971\/2002 (sog. \u00fcberdachende Besteuerung). Danach kann Deutschland eine nat\u00fcrliche Person, die nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 als in der Schweiz ans\u00e4ssig gilt und in Deutschland \u00fcber eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte verf\u00fcgt oder dort ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens nach den Vorschriften \u00fcber die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht besteuern (Satz&nbsp;1). Deutschland wendet jedoch Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2002 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Eink\u00fcnfte und in der Schweiz belegenen Verm\u00f6genswerte an (Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1); auf andere aus der Schweiz stammende Eink\u00fcnfte und in der Schweiz belegene Verm\u00f6genswerte rechnet Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern die von diesen Eink\u00fcnften oder Verm\u00f6genswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Eink\u00fcnften oder Verm\u00f6genswerten an (Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2).<\/li><li>Nach den Feststellungen der Vorinstanz, gegen die aus Rechtsgr\u00fcnden nichts zu erinnern ist und die auch vom Kl\u00e4ger nicht in Zweifel gezogen werden, w\u00e4ren die Tatbestandsvoraussetzungen des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz 1971\/2002 im Streitfall erf\u00fcllt. Danach hat der Kl\u00e4ger auch in der Zeit vor September 2005 in Deutschland eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte gehabt und hat sich dort au\u00dferdem auch regelm\u00e4\u00dfig aufgehalten. Rechtsfolge der \u00fcberdachenden Besteuerung w\u00e4re gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2002, dass Deutschland den Kl\u00e4ger auch auf abkommensrechtlicher Ebene grunds\u00e4tzlich nach den Regeln der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht und damit nach dem Welteinkommensprinzip besteuern d\u00fcrfte. Da &#8211;wie oben ausgef\u00fchrt&#8211; die hier interessierenden Vermietungseink\u00fcnfte, falls sie vom Kl\u00e4ger unmittelbar bezogen worden w\u00e4ren, nicht der Freistellungsregel des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 (hier i.V.m. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1) DBA-Schweiz 1971\/2002 unterfallen w\u00fcrden, w\u00e4re Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2002 einschl\u00e4gig, der f\u00fcr sonstige aus der Schweiz stammende Eink\u00fcnfte die Anwendung der Anrechnungsmethode vorsieht.<\/li><li>4. Die H\u00f6he der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Hinzurechnungsbetr\u00e4ge ist vom Kl\u00e4ger nicht angegriffen worden. Auch der Senat vermag insoweit keine Fehler zu erkennen.<\/li><li>5. Die Hinzurechnung der von der J-GmbH erzielten Zwischeneink\u00fcnfte f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2004 bis 2006 (Feststellungsjahre 2005 bis 2007) verst\u00f6\u00dft nicht gegen die unionsrechtlich verb\u00fcrgte Kapitalverkehrsfreiheit.<\/li><li>a) Die Pr\u00fcfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneink\u00fcnfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;18 AStG und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuf\u00fchren (Senatsurteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419).<\/li><li>b) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6, 6a AStG einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Zwischengesellschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/Feststellungsjahr 2007 zwar zu einer Beschr\u00e4nkung des durch Art.&nbsp;56 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte &#8211;EG&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 2002, Nr.&nbsp;C&nbsp;325, 1), jetzt Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;AEUV&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) gesch\u00fctzten freien Kapitalverkehrs f\u00fchrt. Diese Beschr\u00e4nkung ist aber unter Ber\u00fccksichtigung des hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 f\u00fcr den Auskunftsverkehr zwischen deutschen und Schweizer Beh\u00f6rden bestehenden Rechtsrahmens aus zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses und insbesondere der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung gerechtfertigt und verst\u00f6\u00dft daher nicht gegen Unionsrecht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begr\u00fcndung des Senatsurteils vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/19 (I&nbsp;R&nbsp;80\/14) (BFHE 265, 322) verwiesen.<\/li><li>c) Die Erw\u00e4gungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die im Streitfall zu beurteilenden &#8222;allgemeinen&#8220; Zwischeneink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30). Sie sind des Weiteren auch auf die Zwischeneink\u00fcnfte der Wirtschaftsjahre 2004 und 2005 (Feststellungsjahre 2005 und 2006) zu \u00fcbertragen, in denen sich die f\u00fcr die unionsrechtliche Beurteilung ma\u00dfgeblichen Auskunftsm\u00f6glichkeiten der deutschen Steuerbeh\u00f6rden gegen\u00fcber den Schweizer Beh\u00f6rden nicht anders dargestellt haben als in den Jahren 2006\/2007.<\/li><li>Der Einwand des Kl\u00e4gers, er habe im Streitfall dem FA die sachlichen, rechtlichen und buchhalterischen Grundlagen der Eink\u00fcnfteerzielung der J-GmbH in vollem Umfang offengelegt, sodass das FA den Sachverhalt aus eigener Kenntnis und ohne Auskunftsersuchen gegen\u00fcber den Schweizer Beh\u00f6rden beurteilen k\u00f6nne, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es f\u00fcr die Rechtfertigungspr\u00fcfung darauf an, ob ein &#8222;rechtlicher Rahmen&#8220; besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbeh\u00f6rden des Ans\u00e4ssigkeitsstaats erm\u00f6glichen k\u00f6nnen, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ob die Finanzbeh\u00f6rden im jeweiligen Einzelfall einen konkreten Anlass f\u00fcr die Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen durch ein Auskunftsersuchen gegen\u00fcber den Drittstaatsbeh\u00f6rden haben oder nicht, ist danach nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger in der Revisionsinstanz erneut die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AStG festgelegte Aufgriffsschwelle f\u00fcr die Annahme einer Niedrigbesteuerung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft von weniger als 25&nbsp;% vor dem Hintergrund infrage stellt, dass der K\u00f6rperschaftsteuersatz f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften in Deutschland mittlerweile auf 15&nbsp;% abgesenkt worden sei, ist dem bereits das FG mit dem zutreffenden Hinweis darauf begegnet, dass in dem f\u00fcr den Streitfall relevanten Zeitraum von 2004 bis 2006 der K\u00f6rperschaftsteuersatz noch 25&nbsp;% betragen hat. Insoweit kann es f\u00fcr die unionsrechtliche Beurteilung der Aufgriffsschwelle im Streitfall auch keine ma\u00dfgebliche Rolle spielen, in welchem Umfang Eink\u00fcnfte einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundst\u00fccks neben der K\u00f6rperschaftsteuer auch der Gewerbesteuer unterlegen h\u00e4tten.<\/li><li>e) Soweit der Kl\u00e4ger als diskriminierend r\u00fcgt, dass er als in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger mit Vermietungseink\u00fcnften aus Schweizer Immobilien steuerlich schlechter gestellt werde als ein in der Schweiz unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger mit Vermietungseink\u00fcnften aus deutschen Immobilien, ist dem Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu entnehmen, ihre Besteuerung an das Besteuerungssystem bzw. das Besteuerungsniveau eines anderen Staats anzupassen.<\/li><li>6. \u00dcber die Revision ist abschlie\u00dfend zu entscheiden. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;11 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) liegen nicht vor. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des Au\u00dfensteuergesetzes \u00fcberzeugt. Was die Vereinbarkeit des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 AStG, der u.a. den Bestimmungen der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 18 AStG den Vorrang vor (etwaigen) entgegenstehenden DBA-Vorschriften einr\u00e4umt, mit dem Rechtsstaatsgebot betrifft, hat das BVerfG entschieden, dass derartige unilaterale Abkommens\u00fcberschreibungen zul\u00e4ssig sind (Beschluss vom 15.12.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/12, BVerfGE 141, 1; s. speziell zur Hinzurechnungsbesteuerung auch Senatsurteil in BFHE 268, 30). Der Senat ist auch nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung unter dem Aspekt der Verletzung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips zu einem Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG f\u00fchrt (s. dazu wiederum das Senatsurteil in BFHE 268, 30).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. September 2020, I R 12\/19 (I R 78\/14) ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR12.19.0 BFH I. 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