{"id":73667,"date":"2021-04-06T12:40:50","date_gmt":"2021-04-06T10:40:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73667"},"modified":"2021-04-06T12:40:50","modified_gmt":"2021-04-06T10:40:50","slug":"zur-temporaeren-nutzung-aufgestellte-container-sind-bewertungsrechtlich-kein-gebaeude","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-temporaeren-nutzung-aufgestellte-container-sind-bewertungsrechtlich-kein-gebaeude\/","title":{"rendered":"Zur tempor\u00e4ren Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich kein Geb\u00e4ude"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Juli 2020, II R 37\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR37.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 68 Abs 1 Nr 1 , BewG \u00a7 70 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 28. April 2017, Az: 3 K 95\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Geb\u00e4ude, wenn sie lediglich f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 &#8211; 3 K 95\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 &#8211; 3 K 95\/15, soweit das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.02.2015 sowie der Bescheid des Beklagten \u00fcber den Einheitswert &#8211;Nachfeststellung&#8211; auf den 01.01.2013 vom 11.09.2014 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) vermietete zwei Containeranlagen (XX und YY) an die A&nbsp;GmbH (Mieterin), welche die Container auf einem Grundst\u00fcck ihres Betriebs, einer Luftwerft, aufstellte.<\/li><li>Die im Mai 2012 errichtete Containeranlage XX bestand aus 51 Containern, die zu einem eingeschossigen Werkstatt- und Sozialraumkomplex zusammengesetzt waren. Die Mieterin ben\u00f6tigte die R\u00e4ume vor\u00fcbergehend, um sie Zulieferern f\u00fcr Nacharbeiten an Flugzeugteilen und f\u00fcr Schulungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Demgem\u00e4\u00df hatte sie im April 2012 eine &#8222;Containeranlage nicht nach der Energieeinsparverordnung&#8220; (EnEV) in der Fassung vom 29.04.2009 (BGBl I 2009, 954) f\u00fcr eine Mietzeit von 24 Monaten bei der Kl\u00e4gerin bestellt. Die im M\u00e4rz 2012 f\u00fcr eine Aufstellzeit von 24 Monaten beantragte Baugenehmigung wurde im September 2012 bis zum 01.10.2014 erteilt; nach Ablauf der Frist war die Anlage innerhalb eines Monats zu beseitigen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) stand die Anlage auf einem &#8222;Hanggel\u00e4nde&#8220;, das &#8222;mit erheblichem Aufwand&#8220; eingeebnet und mit Schotter bzw. Kies sowie Sand bedeckt worden war. Unter den Containern lagen wiederverwendbare Betonkl\u00f6tze (sog. Betonsetzer) mit einer Grundfl\u00e4che von je 60 x 60&nbsp;cm und einer H\u00f6he von je 15 oder 20&nbsp;cm, au\u00dferdem d\u00fcnne Kunststoffscheiben. Um Tiere am Untergraben zu hindern, waren an den Au\u00dfenw\u00e4nden der Anlage Bleche angebracht und Kiesbeete angelegt worden. Zum Eingang des Komplexes f\u00fchrte ein breiter, neu erbauter Weg aus Verbundpflaster. Die auf dem Betriebsgel\u00e4nde bereits vorhandene Asphaltstra\u00dfe hatte die Mieterin bis zu diesem Weg verl\u00e4ngert.<\/li><li>Die Containeranlage YY vermietete die Kl\u00e4gerin aufgrund eines Angebots aus August 2012 f\u00fcr 12 Monate bis Ende September 2013. Die Container wurden im September 2012 an die Mieterin geliefert. Im selben Monat beantragte diese eine auf 12 Monate befristete Baugenehmigung. Der dem Antrag beigef\u00fcgte W\u00e4rmeschutznachweis enthielt die Bemerkung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein provisorisches Geb\u00e4ude f\u00fcr eine Zeit von bis zu 24 Monaten handele, f\u00fcr das die EnEV gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EnEV in der Fassung vom 29.04.2009 nicht gelte. Die Anlage bestand aus 11 Containern, die ein eingeschossiges Objekt mit B\u00fcro- und Sozialr\u00e4umen bildeten. Sie dienten der Unterbringung von Mitarbeitern der Mieterin, die die Nacharbeiten der Flugzeugteile-Zulieferer begleiteten und \u00fcberwachten. Die Container standen auf einem Parkplatz am Rande einer Werkstra\u00dfe auf Verbundpflaster. Der Untergrund, \u00fcber den Flugzeuge man\u00f6vriert werden konnten, war am Aufstellplatz und auch anderswo auf dem Gel\u00e4nde der Luftwerft schon vor Aufstellung der Container vorhanden. Um H\u00f6henunterschiede auszugleichen, lagen d\u00fcnne Kunststoffscheiben unter den Containerecken.<\/li><li>Die Container beider Anlagen konnten entweder &#8211;vormontiert&#8211; per LKW angeliefert und mit dem Autokran verladen oder in Einzelteilen transportiert und erst am Aufstellort zusammengesetzt werden. Sie lie\u00dfen sich ohne gro\u00dfen Aufwand und ohne Besch\u00e4digung in ihre Bestandteile &#8211;Fu\u00dfboden-, Decken- und Wandelemente sowie St\u00fctzen&#8211; zerlegen und nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden neu zusammensetzen. Mehrere Einzelcontainer konnten zu gr\u00f6\u00dferen Zimmern und Fluren verbunden werden. Die Container verf\u00fcgten \u00fcber Vorrichtungen f\u00fcr ihren Anschluss an das Strom-, Telefon- und EDV-Netz, an Brandmeldeanlagen sowie an die Frisch- und Abwasserversorgung. Auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Mieterin wurden sie mit den dort &#8211;insbesondere unter den Werkstra\u00dfen&#8211; vorhandenen Leitungen verbunden. Die Container konnten mit Elektro- und Gasheizungen sowie Klimaanlagen ausgestattet, nicht aber an eine Zentralheizung angeschlossen werden. In den Anlagen XX und YY wurden elektrische Heizungen verwendet. Regenrinnen und -rohre waren nicht vorhanden.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) forderte die Kl\u00e4gerin zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.2013 auf. Dies lehnte die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung ab, bei den Containeranlagen handele es sich nicht um Geb\u00e4ude. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden liege nicht vor. Die Container k\u00f6nnten beliebig versetzt, ausgetauscht und in anderer Form zusammengebaut werden. Sie w\u00fcrden nur vor\u00fcbergehend genutzt und seien lediglich f\u00fcr kurze Zeit vermietet worden.<\/li><li>Mit Bescheid \u00fcber den Einheitswert &#8211;Nachfeststellung&#8211; auf den 01.01.2013 vom 11.09.2014 stellte das FA den Einheitswert f\u00fcr die Containeranlagen auf insgesamt 106.041&nbsp;\u20ac fest. Die Art der wirtschaftlichen Einheit bezeichnete es mit &#8222;Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck \u2013 Geb\u00e4ude auf fremdem Grund und Boden&#8220;.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte nur teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2015 setzte das FA den Einheitswert auf 95.867&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, die Container ruhten in beiden Anlagen auf Einzelfundamenten. Sie stellten kein Provisorium dar, da sie ein massives Geb\u00e4ude, wenn auch befristet, ersetzen sollten. Hierdurch unterschieden sie sich von vor\u00fcbergehend aufgestellten Containern, die nach Fertigstellung eines Massivbaus wieder entfernt werden sollen, und von Baustellencontainern, die zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen seien. F\u00fcr eine Einordnung als Geb\u00e4ude spreche auch die Verbindung mehrerer Container zu baulichen Einheiten.<\/li><li>Der Klage gab das FG teilweise statt. Es entschied, die Containeranlage XX habe am 01.01.2013 die Anforderungen an ein Geb\u00e4ude erf\u00fcllt, die Anlage YY hingegen nicht. Beide Objekte h\u00e4tten kein eigenes Fundament besessen und nach ihrer individuellen Zweckbestimmung nur vor\u00fcbergehend verwendet werden sollen. W\u00e4hrend die Anlage YY aber behelfsm\u00e4\u00dfig ausgesehen habe, sei die Anlage XX nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild ortsfest gewesen. Die Mieterin habe diese Anlage aufw\u00e4ndig in das Betriebsgel\u00e4nde eingepasst, indem sie u.a. ein &#8222;Hanggel\u00e4nde&#8220; eingeebnet habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1727, ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine fehlerhafte Auslegung des bewertungsrechtlichen Geb\u00e4udebegriffs geltend. Zudem verletze die W\u00fcrdigung des FG, die Anlage YY stelle kein Geb\u00e4ude dar, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Geb\u00e4udeeigenschaft der Anlage folge aus der Art ihrer Nutzung, aus der Notwendigkeit ihrer Zerlegung f\u00fcr den An- und Abtransport und aus dem Umstand, dass das Aufstellen von Containern keine provisorische, sondern eine endg\u00fcltige, wenngleich befristete L\u00f6sung gewesen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision ebenfalls eine unrichtige Auslegung des Geb\u00e4udebegriffs. Nach ihrer Auffassung richtet sich die Geb\u00e4udeeigenschaft in erster Linie danach, ob die Container ihrer individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt sind. Das FG habe die Anlage XX aber trotz der Feststellung, die Container seien nur zur vor\u00fcbergehenden Nutzung bestimmt gewesen, als Geb\u00e4ude beurteilt. Dar\u00fcber hinaus verstie\u00dfen die Feststellungen, die Anlage habe auf einem &#8222;mit erheblichem Aufwand&#8220; eingeebneten &#8222;Hanggel\u00e4nde&#8220; gestanden, gegen den klaren Inhalt der Akten und verletzten den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>1. die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen;<br \/>2. die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>1. die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG die Klage abgewiesen hat, und den Bescheid \u00fcber den Einheitswert &#8211;Nachfeststellung&#8211; auf den 01.01.2013 vom 11.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2015 aufzuheben;<br \/>2. die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit das FG die Klage abgewiesen hat, und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Containeranlage XX ein Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne ist. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Die Containeranlage YY hat das FG zu Recht nicht als Geb\u00e4ude beurteilt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen au\u00dfer dem Grund und Boden auch die Geb\u00e4ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh\u00f6r, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder um Betriebsgrundst\u00fccke handelt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 BewG gilt als Grundst\u00fcck im Sinne des Bewertungsgesetzes auch ein Geb\u00e4ude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen F\u00e4llen einem anderen als dem Eigent\u00fcmer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.<\/li><li>a) Bewertungsrechtlich ist ein Geb\u00e4ude ein Bauwerk, das durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung Schutz gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse gew\u00e4hrt, den nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Best\u00e4ndigkeit und standfest ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.06.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;67\/04, BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688, unter II.1.; vom 24.05.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/05, BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12, unter II.2.c; vom 09.07.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFH\/NV 2009, 1609, unter II.1., und vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;27\/10, BFHE 235, 192, BStBl II 2012, 274, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Die feste Verbindung mit dem Boden ist zun\u00e4chst dann gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegr\u00fcndet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. F\u00fcr die Annahme eines Fundaments gen\u00fcgt jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirkt (BFH-Urteile vom 10.06.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, unter II.2.; vom 23.09.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/85, BFH\/NV 1989, 484, unter 2., und in BFHE 235, 192, BStBl II 2012, 274, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Ausnahmsweise liegt eine feste Verbindung auch ohne Fundament oder sonstige Verankerung vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundst\u00fcck festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 04.10.1978&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/77, BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 190; vom 23.09.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3., und in BFHE 235, 192, BStBl II 2012, 274, unter II.1.c, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Danach k\u00f6nnen auch einzelne oder verbundene Container, die nicht auf einem Fundament ruhen, Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne sein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Best\u00e4ndigkeit) auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert (BFH-Urteile in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, und vom 25.04.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/93, BFHE 180, 506, BStBl II 1996, 613, unter II.1.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.03.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;71\/96, BFH\/NV 1997, 642).<\/li><li>aa) Ob Container aufgestellt werden, um einen bestimmten Zweck auf Dauer oder nur vor\u00fcbergehend zu erf\u00fcllen, h\u00e4ngt in erster Linie von der ihnen im jeweiligen Unternehmen zugedachten Funktion ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.a).<\/li><li>Welche Funktion Container erf\u00fcllen sollen, ist als innere Tatsache anhand \u00e4u\u00dferer Merkmale zu bestimmen. Aus objektiven Umst\u00e4nden ist auf die den Containern zugedachte Funktion zu schlie\u00dfen. Anhaltspunkte k\u00f6nnen sich insbesondere aus der Art der Nutzung, dem Ort der Aufstellung, dem Ausma\u00df der Integration in ein Grundst\u00fcck, der baulichen Gestaltung sowie dem Erfordernis einer Baugenehmigung ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.). Im Falle von Leasing oder Miete ist die vereinbarte Nutzungszeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>In diesem Falle richtet sich die Zweckbestimmung nach der Intention der Vertragsparteien.<\/li><li>bb) Sind Container zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen, wie Baustellen, Messen und Veranstaltungen vorgesehen, fehlt regelm\u00e4\u00dfig die dem Geb\u00e4udebegriff immanente Ortsfestigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;222\/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787, und in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.a). Ebenso sind Container f\u00fcr eine lediglich vor\u00fcbergehende Nutzung aufgestellt, wenn sie nach Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung eines massiven Geb\u00e4udes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.a) oder nach Wegfall eines von vornherein nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.<\/li><li>Sollen Container dagegen auf unabsehbare Zeit ein massives Geb\u00e4ude ersetzen, sind sie &#8211;wenn sich dies auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert&#8211; als Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen. F\u00fchren in einem solchen Fall au\u00dferhalb der Zweckbestimmung liegende Umst\u00e4nde, wie z.B. die K\u00fcndigung des Pachtvertrags \u00fcber das Grundst\u00fcck, zu einer tats\u00e4chlichen Ver\u00e4nderung des Aufstellplatzes der Container, hat dies keinen Einfluss auf ihre Beurteilung als Geb\u00e4ude (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.a).<\/li><li>d) Haben einzelne oder verbundene Container \u00fcber einen Zeitraum von sechs Jahren am selben Ort gestanden, ist ungeachtet der im Einzelfall vorhandenen Zweckbestimmung von einer auf Dauer angelegten Nutzung auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, unter II.3.a).<\/li><li>e) Der Beurteilung der Geb\u00e4udeeigenschaft sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Bei der Nachfeststellung ist dies grunds\u00e4tzlich der Nachfeststellungszeitpunkt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 BewG. Umst\u00e4nde, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben au\u00dfer Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/96, BFH\/NV 2000, 8; Halaczinsky in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;18, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;37; Bruschke in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;19 BewG Rz&nbsp;162, 164).<\/li><li>2. Das FG ist bei der Beurteilung der Containeranlage XX von anderen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Den Grundsatz, dass Container, die nicht auf einem Fundament ruhen und noch nicht l\u00e4ngere Zeit am selben Ort gestanden haben, nur dann mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert, hat es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr allein am \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild orientiert.<\/li><li>a) Das FG hat den Sachverhalt dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Anlage XX ihrer individuellen Zweckbestimmung nach nur vor\u00fcbergehend verwendet werden sollte. Die Mieterin habe die R\u00e4ume nur zeitweise ben\u00f6tigt und die Container demgem\u00e4\u00df befristet angemietet. Auch die Baugenehmigung sei befristet beantragt und erteilt worden. Die einzelnen Container h\u00e4tten einfach &#8211;im Ganzen oder zerlegt&#8211; abtransportiert und ihr Standort sowie ihre Konfiguration jederzeit ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Auch die Art der Anschl\u00fcsse an das Versorgungsnetz lasse nicht den Schluss zu, dass die Container f\u00fcr eine dauernde Nutzung vorgesehen waren. Im Betrieb der Mieterin h\u00e4tten diese vielmehr eine provisorische, behelfsm\u00e4\u00dfige Funktion erf\u00fcllt.<\/li><li>b) Trotz dieser W\u00fcrdigung ist das FG wegen des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbilds zu dem Schluss gelangt, die Containeranlage XX sei ein Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne. Die Mieterin habe jene Container aufw\u00e4ndig in ihr Betriebsgel\u00e4nde integriert. Zwar stellt die Integration in ein Grundst\u00fcck &#8211;als Teil des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes&#8211; ein Indiz f\u00fcr eine zugedachte Ortsfestigkeit dar. Auch liegt ein Geb\u00e4ude nur vor, wenn sich seine Bestimmung zur dauernden Nutzung auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert. Das Merkmal des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes vermag aber die Feststellung, dass die zu beurteilenden Container ihrer individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt sind, nicht zu ersetzen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben, soweit das FG die Klage abgewiesen hat.<\/li><li>Da die Revision der Kl\u00e4gerin schon aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden Erfolg hat, war auf die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr einzugehen.<\/li><li>3. Soweit die Vorentscheidung aufzuheben war, ist die Sache auch spruchreif. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten; er ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aufzuheben. Die Containeranlage XX erf\u00fcllte zu Beginn des Jahres 2013 nicht die Anforderungen an ein Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne, da ihr die Ortsfestigkeit fehlte.<\/li><li>a) Die Beurteilung, ob ein Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit ortsfest ist, stellt eine Tatsachenw\u00fcrdigung dar, die zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen i.S. von \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO geh\u00f6rt und deshalb das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindet. Der BFH kann solche Feststellungen nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen im Einklang stehen.<\/li><li>b) Dies betrifft im Streitfall die W\u00fcrdigung, die nicht auf einem Fundament ruhende und nicht l\u00e4ngere Zeit stehende Containeranlage XX sei auch nicht zur dauernden Nutzung bestimmt gewesen, gegeben. Container, wie die hier verwendeten, dienen dazu, einen dringenden und h\u00e4ufig nur tempor\u00e4ren Bedarf an B\u00fcro-, Schulungs- oder Fertigungsr\u00e4umen zu decken. Allein aus solchen Arten der Nutzung kann nicht auf eine ihnen zugedachte Ortsfestigkeit geschlossen werden. Entgegen der Ansicht des FA sind Containeranlagen auch ohne Weiteres versetzbar. Wegen der M\u00f6glichkeit, sie einfach auf- und abzubauen und per LKW &#8211;vormontiert oder zerlegt&#8211; zum n\u00e4chsten Aufstellort zu fahren, werden sie gerade eingesetzt. Ihre Anmietung f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum (hier: 24 Monate) spricht daf\u00fcr, dass sie nicht zur dauernden Nutzung vorgesehen waren. F\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung ist nicht erforderlich, dass sie die Phase bis zur Fertigstellung eines Massivbaus \u00fcberbr\u00fccken sollen. Auch wenn ein Raumbedarf von vornherein nur zeitweise besteht und ein Massivbau deshalb entbehrlich ist, fehlt es an einer Zweckbestimmung zur dauernden Nutzung. Daran \u00e4ndert die Notwendigkeit einer Baugenehmigung jedenfalls dann nichts, wenn diese &#8211;wie im Streitfall&#8211; befristet beantragt und erteilt wurde. Angesichts dieser Verh\u00e4ltnisse kann das Ausma\u00df der Integration in das Grundst\u00fcck zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren.<\/li><li>4. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Containeranlage YY. Die W\u00fcrdigung des FG, die ebenfalls nicht auf einem eigenen Fundament ruhenden und nicht l\u00e4ngere Zeit stehenden Container seien nicht f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt worden und bildeten daher kein Geb\u00e4ude im bewertungsrechtlichen Sinne, ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Juli 2020, II R 37\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR37.17.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 68 Abs 1 Nr 1 , BewG \u00a7 70 Abs 3 vorgehend FG Hamburg, 28. April 2017, Az: 3 K 95\/15 Leits\u00e4tze Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Geb\u00e4ude, wenn sie lediglich f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Nutzung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-temporaeren-nutzung-aufgestellte-container-sind-bewertungsrechtlich-kein-gebaeude\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur tempor\u00e4ren Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich kein Geb\u00e4ude<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73667","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}