{"id":73669,"date":"2021-04-06T12:41:35","date_gmt":"2021-04-06T10:41:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73669"},"modified":"2021-04-06T12:41:35","modified_gmt":"2021-04-06T10:41:35","slug":"nachweis-der-fast-ausschliesslichen-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-bei-der-inanspruchnahme-von-investitionsabzugsbetrag-und-sonderabschreibung-zur-foerderung-kleiner-und-mittlerer-betriebe-nach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachweis-der-fast-ausschliesslichen-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-bei-der-inanspruchnahme-von-investitionsabzugsbetrag-und-sonderabschreibung-zur-foerderung-kleiner-und-mittlerer-betriebe-nach\/","title":{"rendered":"Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe nach \u00a7 7g EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. Juli 2020, III R 62\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.150720.IIIR62.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7g , EStG \u00a7 7g Abs 2 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 3 , EStG \u00a7 7g Abs 5 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Juni 2018, Az: 7 K 7287\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der au\u00dferbetrieblichen Nutzung eines PKW, f\u00fcr den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 &#8211; 7 K 7287\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, wie bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 und der Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG der Nachweis f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung eines PKW zu f\u00fchren ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden als Ehegatten im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte als Versicherungsvertreter Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr die Anschaffung eines PKW in H\u00f6he von 15.200&nbsp;\u20ac (40&nbsp;% der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 38.000&nbsp;\u20ac) gebildet und am 02.09.2014 einen PKW C f\u00fcr 27.881&nbsp;\u20ac (netto) angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390&nbsp;\u20ac lag.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 (Streitjahr) gaben die Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ermittelte Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 34.902&nbsp;\u20ac an. Dabei hatte der Kl\u00e4ger die Entnahmen durch die private Kfz-Nutzung mit Hilfe der sog. Fahrtenbuchmethode bewertet und den f\u00fcr die Anschaffung eines PKW gebildeten Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 11.152,40&nbsp;\u20ac auf den PKW C \u00fcbertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 18.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, dass die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Fahrtenb\u00fccher nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt und daher nicht anzuerkennen seien. Sie setzte f\u00fcr die private Nutzung des PKW C einen Betrag von 1.332&nbsp;\u20ac (1&nbsp;%&nbsp;x 4&nbsp;Monate x&nbsp;33.300&nbsp;\u20ac) an und versagte die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung. Sie ber\u00fccksichtigte lediglich eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 1.548,94&nbsp;\u20ac (1\/6 von 27.881&nbsp;\u20ac x&nbsp;4\/12).<\/li><li>Das FA schloss sich der Auffassung der Pr\u00fcferin an und erlie\u00df am 18.03.2016 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014. Der Einspruch der Kl\u00e4ger vom 31.03.2016 blieb insoweit ohne Erfolg.<\/li><li>Mit der Klage verfolgten die Kl\u00e4ger das Ziel, bei der Gewinnermittlung f\u00fcr den PKW C eine gewinnerh\u00f6hende Hinzurechnung von 11.152,40&nbsp;\u20ac, eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten in H\u00f6he von 11.152,40&nbsp;\u20ac, eine Sonderabschreibung in H\u00f6he von 3.345&nbsp;\u20ac und eine AfA von 930,60&nbsp;\u20ac (statt 1.548,94&nbsp;\u20ac) zu ber\u00fccksichtigen sowie die Entnahme f\u00fcr die private Nutzung dieses PKW anhand der Fahrtenbuchmethode mit 1.445,62&nbsp;\u20ac (8,45&nbsp;% der Aufwendungen f\u00fcr den PKW) statt mit 1.332&nbsp;\u20ac zu bewerten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, dass der Kl\u00e4ger den PKW C jedenfalls im Jahr 2014 zu 90&nbsp;% oder mehr betrieblich genutzt habe. Die vorgelegten Fahrtenb\u00fccher seien zu verwerfen, die unzureichenden Angaben insbesondere im Fahrtenbuch 5\/2014 seien nicht als einige wenige kleinere Fl\u00fcchtigkeitsfehler anzusehen. Eine Sch\u00e4tzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10&nbsp;% sei bei der Verwerfung des Fahrtenbuchs ausgeschlossen und werde auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;7g EStG durch die 1&nbsp;%-Regelung ersetzt. Der private Nutzungsanteil am PKW sei gleichfalls nach der 1&nbsp;%-Methode zu bemessen.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Revision. Sie r\u00fcgen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7287\/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 2014 unter Ber\u00fccksichtigung eines um die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags von 11.152,40&nbsp;\u20ac, die gew\u00e4hrte (lineare) AfA von 1.548,94&nbsp;\u20ac und eine Nutzungswertentnahme von 1.445,62&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten sowie um eine Herabsetzung der Anschaffungskosten des PKW C in H\u00f6he von 11.152,40&nbsp;\u20ac, eine Sonderabschreibung von 3.345&nbsp;\u20ac, eine (lineare) AfA von 930,60&nbsp;\u20ac und die bisher angesetzte Nutzungswertentnahme von 1.332&nbsp;\u20ac geminderten Gewinns des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;121 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Zwar hat das FG zu Recht das Fahrtenbuch verworfen und die den PKW C betreffende Nutzungswertentnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nach der 1&nbsp;%-Regelung bewertet (1.). Entgegen der Auffassung des FG ist aber der Umfang einer nahezu ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;7g EStG nicht nur mittels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Fahrtenb\u00fccher nachzuweisen (2.). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das FG &#8211;von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht&#8211; keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die private Nutzung des PKW C im Streitjahr bzw. im Folgejahr einen Anteil von 10&nbsp;% oder mehr erreicht hat und ob der Betrieb des Kl\u00e4gers Ende 2013 die in \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG normierten Gr\u00f6\u00dfenmerkmale nicht \u00fcberschritten hat.<\/li><li>1. Der Begriff des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen. Dazu geh\u00f6rt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form gef\u00fchrt worden ist, um so nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgungen oder \u00c4nderungen auszuschlie\u00dfen oder als solche erkennbar zu machen. Hierf\u00fcr hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grunds\u00e4tzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner bzw. &#8211;wenn ein solcher nicht vorhanden ist&#8211; den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuf\u00fchren. Blo\u00dfe Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Gesch\u00e4ftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln l\u00e4sst, die ihrerseits nicht mehr erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sind. Au\u00dferdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 01.03.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, Rz&nbsp;12). Die Aufzeichnungen m\u00fcssen Angaben zu den gesch\u00e4ftlichen Reisen enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachpr\u00fcfen l\u00e4sst (BFH-Urteil vom 16.03.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625, unter II.1.b). Die genannten Angaben m\u00fcssen sich in hinreichend \u00fcbersichtlicher und geordneter Form regelm\u00e4\u00dfig schon dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glichen. Das schlie\u00dft es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abk\u00fcrzungen f\u00fcr bestimmte, h\u00e4ufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder f\u00fcr einzelne regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten K\u00fcrzel entweder aus sich heraus verst\u00e4ndlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigef\u00fcgten Erl\u00e4uterungsblatt n\u00e4her aufgeschl\u00fcsselt sind und der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird (BFH-Urteil in BFHE-Urteil 212, 546, BStBl II 2006, 625, unter II.1.d).<\/li><li>Das FG ist von der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BFH ausgegangen und aufgrund einer umfassenden W\u00fcrdigung des den PKW C betreffenden Fahrtenbuchs 5\/2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgelegten Aufzeichnungen zahlreiche unzureichende Eintragungen in Gestalt von weder aus sich selbst heraus verst\u00e4ndlichen noch im Fahrtenbuch erl\u00e4uterten Abk\u00fcrzungen sowie ungenau angegebenen Fahrtzwecken enthalten, so dass sie insgesamt nicht mehr als ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch anzusehen sind. Diese vom FG aufgrund der Gesamtw\u00fcrdigung der Aufzeichnungen vorgenommene Schlussfolgerung ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst. Sie ist daher f\u00fcr das Revisionsgericht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, vgl. Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz&nbsp;33).<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40&nbsp;%, h\u00f6chstens um den nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG hinzugerechneten Betrag, gewinnmindernd herabgesetzt werden, so dass sich dadurch die Bemessungsgrundlagen u.a. f\u00fcr die AfA und f\u00fcr Sonderabschreibungen entsprechend verringern. Au\u00dferdem k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens im Jahr der Anschaffung und Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen f\u00fcr Abnutzung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 EStG Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 20&nbsp;% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, sofern das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird und die betriebsbezogenen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 EStG).<\/li><li>Wird das Wirtschaftsgut in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG nicht entsprechend genutzt, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 EStG der Abzug des Investitionsabzugsbetrags, die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen, wenn das Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/li><li>Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 bis&nbsp;4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90&nbsp;% erforderlich (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes &#8211;UntStRG&#8211; 2008, BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;52 und 53; zu \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG: BFH-Urteile vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;46\/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz&nbsp;16, und vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz&nbsp;29; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 bis 4 und 7 EStG).<\/li><li>3. Der Nachweis einer nahezu ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW i.S. des \u00a7&nbsp;7g EStG kann nicht nur durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher gef\u00fchrt werden.<\/li><li>a) Die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der au\u00dferbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist in \u00a7&nbsp;7g EStG nicht ausdr\u00fccklich geregelt.<\/li><li>aa) Gekl\u00e4rt ist, dass der Nachweis einer ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW jedenfalls nicht anhand der 1&nbsp;%-Regelung gef\u00fchrt werden kann, da ein Durchschnittswert in H\u00f6he von monatlich 1&nbsp;% des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25&nbsp;% entspricht (BFH-Beschluss vom 03.01.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;106\/05, BFH\/NV 2006, 1264, unter 2.). Der XI.&nbsp;Senat f\u00fchrte in dieser Entscheidung weiter aus, dass der Umfang der Nutzung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden im Regelfall durch das F\u00fchren und die Vorlage eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden k\u00f6nne, lie\u00df aber dahin stehen, auf welche andere Weise die tats\u00e4chliche Nutzung eines PKW belegt werden kann. Die Entscheidung vom 26.11.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;190\/09 (BFHE 226, 541, BStBl II 2013, 946) betraf dagegen lediglich die Frage, wie die k\u00fcnftig beabsichtigte fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung eines noch anzuschaffenden Kfz schl\u00fcssig und plausibel darzulegen ist. Der VIII.&nbsp;Senat hielt den Vortrag f\u00fcr ausreichend, der Nachweis \u00fcber die Nutzung werde anhand geeigneter Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr erbracht, obwohl f\u00fcr ein bereits genutztes Fahrzeug die 1&nbsp;%-Regelung Anwendung fand. Er legte dieses Vorbringen dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Nutzung des noch anzuschaffenden Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch dokumentieren werde. Ob der Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung auch auf andere Weise als durch das Fahrtenbuch gef\u00fchrt werden kann, war nicht Gegenstand der Entscheidung.<\/li><li>bb) In der Literatur werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten:<\/li><li>Nach einer Ansicht ist der Nachweis bei PKW mittels eines Fahrtenbuchs zu f\u00fchren (Meyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;24 und Rz&nbsp;96; KKB\/Egner\/St\u00f6\u00dfel, \u00a7&nbsp;7g EStG, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;58; Bugge in Kirchhof\/S\u00f6hn\/ Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;E&nbsp;19 und&nbsp;F&nbsp;12; Kaligin in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;40; Schmidt\/Kulosa, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;22 unter Hinweis auf die Auffassung der Finanzverwaltung sowie Kratzsch, in Frotscher\/Geurts, EStG, Freiburg 2018, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;48 und 89, der regelm\u00e4\u00dfig bzw. grunds\u00e4tzlich den Nachweis durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch verlangt, aber ein solches nicht f\u00fcr zwingend erforderlich h\u00e4lt, soweit im Ausnahmefall eine private Nutzung von mehr als 10&nbsp;% so gut wie ausgeschlossen ist).<\/li><li>Nach anderer Auffassung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG keine konkreten Vorgaben f\u00fcr den Nachweis. Die ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung bei einem PKW lasse sich aber aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden im Regelfall durch ein Fahrtenbuch belegen, wogegen die 1&nbsp;%-Regelung zur Nachweisf\u00fchrung ausscheide (Bartone in Korn, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;25.7 und Rz&nbsp;127; \u00e4hnlich Brandis in Bl\u00fcmich, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;45: f\u00fcr betriebliche Pkw Fahrtenbuch bzw. jedenfalls ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufzeichnungen erforderlich).<\/li><li>cc) Die Finanzverwaltung vertritt zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags die Auffassung, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung im ma\u00dfgebenden Nutzungszeitraum vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen sei, im Falle des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG durch das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog. 1&nbsp;%-Regelung (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) sei grunds\u00e4tzlich von einer sch\u00e4dlichen Privatnutzung auszugehen (BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I 2009, 633, zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 bis&nbsp;4 und 7 EStG in der Fassung des UntStRG 2008 vom 14.08.2007, ebenso nachfolgende BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, und vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 423).<\/li><li>dd) Die Gesetzesbegr\u00fcndung befasst sich nur mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen, nicht jedoch mit deren Nachweis (Entwurf eines UntStRG 2008, BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;52&nbsp;f.).<\/li><li>b) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Nachweis der fast ausschlie\u00dflichen betrieblichen Nutzung eines PKW nicht auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher beschr\u00e4nkt. Er kann &#8211;entsprechend der f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze&#8211; auch durch andere Beweismittel gef\u00fchrt werden.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich ermittelt die Finanzbeh\u00f6rde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie hat dabei alle f\u00fcr den Einzelfall bedeutsamen, auch die f\u00fcr die Beteiligten g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 AO). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls sowie nach den Grunds\u00e4tzen der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit, Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten ist sie nicht gebunden (\u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Zugleich sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie haben die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenzulegen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 AO). Entsprechendes gilt im finanzgerichtlichen Verfahren. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen ohne Bindung an das Vorbringen und die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten. Es hat die Beteiligten bei der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung heranzuziehen. Diese haben ihre Erkl\u00e4rungen \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO). Das FG entscheidet sodann nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durch Finanzbeh\u00f6rde oder FG zumutbare Mitwirkungspflicht u.a. dann gesteigert, wenn die steuerrechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts die Abgrenzung privater und betrieblicher Aufwendungen erfordert. Dabei hat der Steuerpflichtige durch die Anf\u00fchrung von Tatsachen den Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Betrieb darzutun und auf Verlangen entsprechende Nachweise (Unterlagen) vorzulegen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.5.h&nbsp;aa, und BFH-Beschluss vom 18.08.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;178\/09, BFH\/NV 2010, 2010, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Einschr\u00e4nkungen dieser Verpflichtungen k\u00f6nnen sich aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Eine solche Beschr\u00e4nkung der Beweismittel auf Belege einerseits und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher andererseits regelt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG. Nach dieser Vorschrift kann die private Nutzung abweichend von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG mit den auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die f\u00fcr das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG regelt indessen nur die Bewertung der Entnahmen (BFH-Urteil vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2013, 527, Rz&nbsp;13). Dabei stellt die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enthaltene sog. 1&nbsp;%-Regelung als typisierender Ansatz der privaten Nutzungsentnahme bei Kfz (Senatsurteil vom 24.02.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;59\/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II.3.) lediglich einen Berechnungsmodus dar (BFH-Urteil vom 01.03.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, unter&nbsp;3.). Dieser gilt \u00fcber die Verweisung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG auch bei der Bewertung der Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Kfz. In beiden F\u00e4llen finden sich parallel ausgestaltete Ausnahmevorschriften, die bei der Verwendung der sog. Fahrtenbuchmethode den Ansatz der tats\u00e4chlich auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen anstelle der 1&nbsp;%-Regelung erlauben.<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;7g EStG regelt dagegen die steuerliche Beg\u00fcnstigung der Investitionst\u00e4tigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial (Entwurf eines UntStRG 2008, BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;32 und 52). Gef\u00f6rdert werden &#8211;unter n\u00e4her bestimmten Voraussetzungen&#8211; abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, nicht lediglich Kfz. Im Ergebnis unterscheiden sich damit die Regelungsgegenst\u00e4nde des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG und des \u00a7&nbsp;7g EStG grundlegend voneinander, obwohl die Vorschriften im gleichen Abschnitt (II.&nbsp;Einkommen) und Unterabschnitt (3.&nbsp;Gewinn) des EStG enthalten sind. Sie sind &#8211;anders als \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 EStG&#8211; nicht durch eine Verweisungsnorm miteinander verkn\u00fcpft.<\/li><li>dd) Der Sinn und Zweck der Regelungen verlangt nicht, den in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in \u00a7&nbsp;7g EStG geregelten Sachverhalte zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Die S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (BFH-Urteil vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/06, BFH\/NV 2009, 1617, unter II.4.c&nbsp;aa). Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend s\u00e4mtliche F\u00e4lle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzten Kfz. Bei Kfz im gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand (tats\u00e4chliche Selbstkosten) anzusetzen (Senatsurteil vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278, Rz&nbsp;13 und 14), wobei der Steuerpflichtige &#8211;nach dem Willen des Gesetzgebers&#8211; den Nutzungsanteil im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen hat, ohne dass die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs zwingend erforderlich ist (Entwurf eines Gesetzes zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen, BTDrucks&nbsp;16\/634, S.&nbsp;11).<\/li><li>Dementsprechend kann etwa auch bei der Abgrenzung von Privatverm\u00f6gen und gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen anhand der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze die mindestens 10&nbsp;%ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch andere &#8211;zeitnah gef\u00fchrte&#8211; Aufzeichnungen belegt werden (BFH-Urteil vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/11, Rz&nbsp;21; noch offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, unter 3.).<\/li><li>Gleiches gilt f\u00fcr weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Fahrzeugs zu anderen betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger au\u00dferbetrieblicher Eink\u00fcnfte. Auch diese wird nicht durch die 1&nbsp;%-Regelung erfasst (BFH-Urteil vom 26.04.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/05, BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445, unter II.4.); sie ist mit den tats\u00e4chlichen Selbstkosten zu bewerten (BFH-Urteil in BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445, unter II.4.c).<\/li><li>Schlie\u00dflich bemisst sich der Wert verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen in Form von PKW-Nutzungen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht nach der 1&nbsp;%-Regelung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsma\u00dfst\u00e4ben in der Regel mit dem gemeinen Wert der Nutzungs\u00fcberlassung (BFH-Urteile vom 23.02.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882, unter II.3.b, und vom 23.01.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, unter II.3.).<\/li><li>ee) Auch wenn Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen f\u00fcr die Auffassung der Finanzverwaltung sprechen m\u00f6gen, so stellt die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1&nbsp;%-Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ankn\u00fcpft, nach dem Vorstehenden keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar. Ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Verweisung kommt eine Anwendung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG im Rahmen des \u00a7&nbsp;7g EStG daher nicht in Betracht.<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine Entscheidung ist daher aufzuheben.<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO zu pr\u00fcfen haben, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere \u00dcberzeugung daf\u00fcr vermitteln, dass der Kl\u00e4ger den PKW C zu mindestens 90&nbsp;% betrieblich genutzt hat. Dem Kl\u00e4ger ist nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 AO erg\u00e4nzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenb\u00fcchern weitere Belege vorzulegen, um f\u00fcr die Zwecke des \u00a7&nbsp;7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung des PKW zu dokumentieren.<\/li><li>5. Auf die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensfehler kommt es nicht mehr an. F\u00fchrt die Revision &#8211;wie im Streitfall&#8211; aus materiellen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr dar\u00fcber entschieden werden, ob au\u00dferdem ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700, Rz&nbsp;11, und vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, Rz&nbsp;18).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. Juli 2020, III R 62\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.150720.IIIR62.19.0 BFH III. 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