{"id":73678,"date":"2021-04-06T12:45:29","date_gmt":"2021-04-06T10:45:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73678"},"modified":"2021-04-06T12:45:29","modified_gmt":"2021-04-06T10:45:29","slug":"investitionsabzugsbetrag-fuer-maschinenwerkzeuge-bei-auftragsproduktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investitionsabzugsbetrag-fuer-maschinenwerkzeuge-bei-auftragsproduktion\/","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr Maschinenwerkzeuge bei Auftragsproduktion"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 03. Dezember 2020, IV R 16\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.031220.IVR16.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b , EStG \u00a7 7g Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 7g Abs 5 , EStG \u00a7 7g Abs 4 , EStG \u00a7 7g Abs 6 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Mai 2018, Az: 3 K 74\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Wirtschaftsgut des Investors wird auch dann noch i.S. des \u00a7 7g EStG in einer Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Investors ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschlie\u00dflich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort f\u00fcr den Investor lediglich verwahrt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.05.2018 &#8211; 3 K 74\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Ber\u00fccksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach \u00a7&nbsp;7g des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre 2012 und 2013 geltenden Fassung (EStG) f\u00fcr sog. &#8222;Werkzeuge&#8220;.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG und stellt selbst Produkte her. Sie hat eine einzige Betriebsst\u00e4tte, die im Inland liegt. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich.<\/li><li>Zur Herstellung von Bauteilen f\u00fcr ein neu entwickeltes Produkt ben\u00f6tigte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2013 Spritzgussformen. Solche Spritzgussformen werden als &#8222;Werkzeuge&#8220; in universelle Spritzgussmaschinen zur Produktion spezieller Kunststoffformteile eingesetzt. Die Kl\u00e4gerin beauftragte im Jahr 2013 ein darauf spezialisiertes Unternehmen, die Firma A, mit der Planung und Herstellung der entsprechenden Spritzgussformen (Werkzeuge) f\u00fcr 81.250&nbsp;\u20ac netto. A sollte sp\u00e4ter auch die Kunststoffformteile &#8211;wie bei Kleinserien branchen\u00fcblich unter Zurverf\u00fcgungstellung der ben\u00f6tigten Werkzeuge&#8211; nach Staffelpreisen liefern und deshalb die Werkzeuge im Besitz behalten. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenbl\u00e4tter gingen nach Abnahme und Bezahlung in das Eigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcber.<\/li><li>A vergab den Auftrag zur Herstellung der Werkzeuge an einen Subunternehmer in Italien (Y), der diese auftragsgem\u00e4\u00df herstellte. Die neuen Werkzeuge blieben auch nach dem Eigentumserwerb durch die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst bei Y. Sp\u00e4ter beauftragte die Kl\u00e4gerin im Einverst\u00e4ndnis mit A die Firma B mit der Herstellung der Kunststoffformteile. B beauftragte ihrerseits ein anderes italienisches Unternehmen (Z) mit der Produktion und Lieferung der bestellten Kunststoffformteile nach Deutschland. A und B veranlassten, dass Z daf\u00fcr die erforderlichen Werkzeuge zur Verf\u00fcgung standen und wiesen Y an, die Werkzeuge dorthin zu liefern. Nach Abschluss der ersten Produktion der Kunststoffformteile verblieben die zugelieferten Werkzeuge auf Wunsch der Kl\u00e4gerin im Lager der Z, um dort &#8211;wie es branchen\u00fcblich ist&#8211; f\u00fcr etwaige Folgeauftr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung zu stehen; die Werkzeuge durfte Z nicht anderweitig einsetzen. Die bestellten Kunststoffformteile wurden aus Italien \u00fcber B an die Kl\u00e4gerin geliefert. Nach den zwischen der Kl\u00e4gerin und A abgeschlossenen Vereinbarungen m\u00fcssen A bzw. deren Subunternehmen die Werkzeuge auf Verlangen der Kl\u00e4gerin auch ohne einen gerichtlichen Titel herausgeben.<\/li><li>Seither bestellt die Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich einmal die Kunststoffformteile bei B, die diese bei Z herstellen und von dieser liefern l\u00e4sst. Die Werkzeuge werden daf\u00fcr f\u00fcr etwa eine Woche pro Jahr tats\u00e4chlich genutzt und in der \u00fcbrigen Zeit bei Z f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gelagert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte im Streitjahr 2012 f\u00fcr die anzuschaffenden Werkzeuge gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;7g EStG in H\u00f6he von 28.000&nbsp;\u20ac. Nach der Anschaffung der Werkzeuge aktivierte sie die Werkzeuge als Anlageverm\u00f6gen und nahm die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sowie Sonderabschreibungen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG vor.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde streitig, ob die Nutzungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;7g EStG eingehalten wurden, da sich die Werkzeuge seit Jahren in Italien befanden. Der Betriebspr\u00fcfer vertrat die Ansicht, es liege eine unentgeltliche \u00dcberlassung der Werkzeuge an Z in Italien vor, so dass die erforderliche Nutzung in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin nicht gegeben sei. Er machte im Streitjahr 2012 den Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 28.000&nbsp;\u20ac und im Streitjahr 2013 die von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vorgenommene Hinzurechnung von 28.000&nbsp;\u20ac, die nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG vorgenommene Herabsetzung der Anschaffungskosten von 28.000 \u20ac sowie die nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 i.V.m. Abs.&nbsp;5 EStG vorgenommene Sonderabschreibung in H\u00f6he von 10.650&nbsp;\u20ac r\u00fcckg\u00e4ngig. Dies hatte zur Folge, dass sich die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG um einen Betrag von 1.167&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten. Im Ergebnis stieg dadurch der laufende Gesamthandsgewinn der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2012 um 28.000&nbsp;\u20ac und im Streitjahr 2013 um (.\/.&nbsp;28.000&nbsp;+ 28.000&nbsp;+ 10.650&nbsp;.\/. 1.167&nbsp;=) 9.483&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte der Ansicht des Pr\u00fcfers und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre unter dem 22.03.2017 entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 23.02.2018) erhobenen Klage der Kl\u00e4gerin mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;74\/18 statt und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus:<\/li><li>Die streitigen Werkzeuge geh\u00f6rten als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen des Betriebs der Kl\u00e4gerin. Sie seien auch ausschlie\u00dflich in der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin genutzt worden, da keine au\u00dferbetriebliche Nutzung erfolgt sei bzw. es bei funktionaler Betrachtung ausreiche, wenn das Wirtschaftsgut au\u00dferhalb der r\u00e4umlichen Grenzen des Betriebs genutzt werde, aber &#8211;wie hier&#8211; die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut regelm\u00e4\u00dfig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden k\u00f6nne und damit im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibe.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;5 i.V.m. Abs.&nbsp;6 EStG.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die Werkzeuge i.S. des \u00a7&nbsp;7g EStG &#8222;in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich betrieblich nutzt&#8220; und der von ihr im Streitjahr 2012 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG und die im Streitjahr 2013 in Anspruch genommene Gewinnminderung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sowie die Sonderabschreibungen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 i.V.m. Abs.&nbsp;6 EStG nicht nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens unter den in \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen bis zu 40&nbsp;% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist u.a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich zu nutzen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts der f\u00fcr dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 40&nbsp;% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerh\u00f6hend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG abgezogenen Betrag nicht \u00fcbersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts k\u00f6nnen in dem in Satz&nbsp;1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40&nbsp;%, h\u00f6chstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz&nbsp;1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA, erh\u00f6hten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2a EStG verringern sich entsprechend.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG k\u00f6nnen bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 EStG u.a. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben den AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20&nbsp;% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibungen ist nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 EStG u.a., dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Wird in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG). Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen die Sonderabschreibungen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;5 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 EStG am Ende).<\/li><li>Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;7 EStG die Abs\u00e4tze 1 bis 6 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.<\/li><li>2. Die hier allein streitige Nutzungsvoraussetzung (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG) verlangt, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich nutzt.<\/li><li>a) Mit dieser Bestimmung soll eine dauerhafte zeitliche und r\u00e4umliche Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb des Investors sichergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/12, zu der \u00e4hnlichen Voraussetzung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Investitionszulagengesetzes &#8211;InvZulG&#8211; 2007, m.w.N.). Dementsprechend ist die (langfristige) Vermietung von Wirtschaftsg\u00fctern von der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;7g EStG grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen (so bereits BTDrucks 10\/336 vom 02.09.1983, S.&nbsp;25&nbsp;f., zur urspr\u00fcnglichen Fassung des \u00a7&nbsp;7g EStG). Eine solche wird angenommen, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen f\u00fcr mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen wird (so z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2139&nbsp;&#8211; b\/07\/10002, BStBl I 2013, 1493, zu \u00a7&nbsp;7g EStG, sowie die st\u00e4ndige Rechtsprechung zu \u00e4hnlichen zulagenrechtlichen Regelungen, z.B. BFH-Urteil vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/12, zu \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b InvZulG 2007, m.w.N.). Die einem anderen Betrieb \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter sind danach nur bei einer kurzfristigen \u00dcberlassung von bis zu drei Monaten weiterhin dem Betrieb bzw. der Betriebsst\u00e4tte des Investors zuzurechnen, weil dieser nach kurzer Zeit wieder \u00fcber die \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter tats\u00e4chlich verf\u00fcgen kann. Bei langfristiger \u00dcberlassung verbleiben die Wirtschaftsg\u00fcter dagegen in dem Betrieb bzw. der Betriebsst\u00e4tte des Nutzungsberechtigten (so die st\u00e4ndige Rechtsprechung zu \u00e4hnlichen zulagenrechtlichen Regelungen, z.B. BFH-Urteil vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/12, zu \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b InvZulG 2007, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt eine die Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;7g EStG ausschlie\u00dfende langfristige Nutzungs\u00fcberlassung allerdings nur vor, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen entgeltlich oder unentgeltlich zur grunds\u00e4tzlich eigenverantwortlichen Nutzung \u00fcberlassen wird, wie dies typisch f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Wirtschaftsguts im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leihverh\u00e4ltnisses ist. Die mit der Voraussetzung einer Nutzung in einer Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Steuerpflichtigen geforderte r\u00e4umliche Bindung des Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors zeigt sich insbesondere darin, dass der Investor die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut hat oder &#8211;im Fall der kurzfristigen Nutzungs\u00fcberlassung&#8211; jedenfalls innerhalb kurzer Zeit wiedererlangt. Das Wirtschaftsgut bleibt damit im &#8222;Einflussbereich&#8220; des Steuerpflichtigen und beh\u00e4lt dadurch die erforderliche r\u00e4umliche Bindung zu seinem Betrieb. Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Wirtschaftsgut langfristig an einen Anderen \u00fcberlassen wird und dieser, wie im Fall eines Miet-, Pacht- oder Leihvertrags, das Wirtschaftsgut in dieser Zeit zu eigenen Zwecken nutzen und den Nutzungs\u00fcberlassenden von der Nutzung des Wirtschaftsguts und damit auch von der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut langfristig ausschlie\u00dfen kann. Bei langfristiger \u00dcberlassung verbleiben die Wirtschaftsg\u00fcter daher im Betrieb bzw. der Betriebsst\u00e4tte des Nutzungsberechtigten, unabh\u00e4ngig davon, ob der Investor den Einsatz der \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter z.B. durch bestimmte Weisungsm\u00f6glichkeiten, Zutritts- oder Kontrollbefugnisse beeinflussen kann (z.B. BFH-Urteile vom 30.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;47\/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78; vom 03.08.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;76\/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446; vom 15.03.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/88, BFH\/NV 1991, 626, jeweils zum InvZulG).<\/li><li>Anders verh\u00e4lt es sich in einem Fall wie dem Streitfall. Auch wenn die Werkzeuge mehr als drei Monate bei Y bzw. Z verbleiben, sind Y und Z in dieser Zeit gerade nicht zu deren Nutzung zu eigenen Zwecken berechtigt. Sie d\u00fcrfen die Werkzeuge ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Produktion der von der Kl\u00e4gerin in ihrem Betrieb ben\u00f6tigten Teile einsetzen. Eine anderweitige Nutzung der Werkzeuge ist ihnen vertraglich untersagt. Sie haben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auch kein Besitzrecht, sondern sind zur jederzeitigen Herausgabe der Werkzeuge auf deren Verlangen verpflichtet. Anders als im Fall einer langfristigen Nutzungs\u00fcberlassung aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Leihvertrags (wie er dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/12 zugrunde lag) hat die Kl\u00e4gerin jederzeit die M\u00f6glichkeit, die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Werkzeuge innerhalb kurzer Zeit wiederzuerlangen. Die Werkzeuge werden zwischen ihrem jeweiligen Einsatz von Y bzw. Z f\u00fcr die Kl\u00e4gerin lediglich verwahrt, um der Kl\u00e4gerin die Kosten und Risiken des jeweiligen Transports zu ersparen. Diese Umst\u00e4nde rechtfertigen es nach Ansicht des Senats, noch von einer Zuordnung der Wirtschaftsg\u00fcter zum Betrieb der Kl\u00e4gerin auszugehen. Insoweit ist der erforderliche r\u00e4umliche Bezug des Wirtschaftsguts zum Betrieb des Investors funktional zu verstehen (wie hier im Ergebnis z.B. Bl\u00fcmich\/Brandis, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;47; Schmidt\/Kulosa, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;11&nbsp;f.; Kratzsch in Frotscher\/Geurts, EStG, Freiburg 2018, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;49; Bugge in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;E&nbsp;16).<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FA wurden die Werkzeuge i.S. des \u00a7&nbsp;7g EStG auch ausschlie\u00dflich betrieblich von der Kl\u00e4gerin genutzt. Selbst wenn die Werkzeuge in die jeweiligen Spritzgussmaschinen von Y bzw. Z eingesetzt wurden, um damit die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hergestellten Formteile zu produzieren, liegt darin keine die betriebliche Nutzung durch die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfende betriebliche Nutzung der Werkzeuge durch Y bzw. Z. Nach den Feststellungen des FG produzieren Y und Z wie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr viele andere Auftraggeber Produkte, f\u00fcr die der jeweilige Auftraggeber die entsprechenden Werkzeuge zur Verf\u00fcgung zu stellen hat. Wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt, erlangen Y und Z kein Entgelt aus dem Einsatz der Werkzeuge, sondern nur aus dem Spritzvorgang unter Nutzung der eigenen Spritzgussmaschine und des eingesetzten Materials. Die durch die Werkzeuge der Kl\u00e4gerin erfolgende Wertsch\u00f6pfung wird allein in ihrem Betrieb, nicht in dem von Y bzw. Z erfasst. Letztlich besteht die betriebliche T\u00e4tigkeit dieser Unternehmen daher nicht in der Herstellung bestimmter Produkte, sondern in der Durchf\u00fchrung des Spritzvorgangs. Die von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung zu stellenden Werkzeuge sind dabei f\u00fcr den Betrieb von Y bzw. Z von untergeordneter, f\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin hingegen von entscheidender Bedeutung. Dies rechtfertigt es, in F\u00e4llen wie dem Streitfall von einer betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Investor &#8211;hier: durch die Kl\u00e4gerin&#8211; auszugehen.<\/li><li>d) Da es sich, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist, bei den in Italien belegenen Betrieben von Y bzw. Z nicht um (ausl\u00e4ndische) Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin handelt, hat die Kl\u00e4gerin die Werkzeuge, f\u00fcr die sie einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat, danach i.S. des \u00a7&nbsp;7g EStG in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ihres Betriebs ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt. Zwischen den Beteiligten ist auch die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin begehrten Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7&nbsp;7g EStG zu Recht nicht in Streit.<\/li><li>3. Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG der Klage der Kl\u00e4gerin danach zu Recht stattgegeben. Dabei legt der Senat den hinsichtlich des Streitjahres 2013 missverst\u00e4ndlichen Tenor des angegriffenen Urteils dahin aus, dass der Kl\u00e4gerin dadurch nicht mehr zugesprochen wurde, als von ihr f\u00fcr dieses Jahr (zu Recht) begehrt. Die Kl\u00e4gerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2018 ausgef\u00fchrt, sie beantrage, &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der Sonderabschreibung f\u00fcr das Spritzgusswerkzeug den Gewinn f\u00fcr 2013 um 9.483,00&nbsp;\u20ac niedriger und den Gewerbesteuermessbetrag um 333,00 \u20ac niedriger festzusetzen&#8220;. Das FG, das \u00fcber die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hat diesen schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigten Antrag der Kl\u00e4gerin dahin umformuliert, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2013 &#8222;sinngem\u00e4\u00df&#8220; beantrage, den &#8222;Gewinn \u2026 um 37.483&nbsp;\u20ac&#8220; zu mindern, und hat seinen stattgebenden Tenor entsprechend gefasst. Zugleich hat es allerdings dem FA aufgegeben, den Gewerbesteuermessbetrag und die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde zu errechnen. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass lediglich die nach Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erfolgten \u00c4nderungen hinsichtlich \u00a7&nbsp;7g EStG r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden sollten. Diese umfassten auch, den nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erfolgten au\u00dferbilanziellen Abzug von 28.000&nbsp;\u20ac wieder (gewinnerh\u00f6hend) r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 03. Dezember 2020, IV R 16\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.031220.IVR16.18.0 BFH IV. 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