{"id":73682,"date":"2021-04-06T12:47:05","date_gmt":"2021-04-06T10:47:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73682"},"modified":"2021-04-06T12:47:05","modified_gmt":"2021-04-06T10:47:05","slug":"zurueckweisung-einer-im-eu-ausland-niedergelassenen-steuerberatungsgesellschaft-wegen-geschaeftsmaessiger-hilfeleistung-in-steuersachen-fuer-inlaendische-steuerpflichtige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurueckweisung-einer-im-eu-ausland-niedergelassenen-steuerberatungsgesellschaft-wegen-geschaeftsmaessiger-hilfeleistung-in-steuersachen-fuer-inlaendische-steuerpflichtige\/","title":{"rendered":"Zur\u00fcckweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 02. Dezember 2020, VII R 14\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.021220.VIIR14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80 Abs 7 , AO \u00a7 80 Abs 5 , StBerG \u00a7 3 , StBerG \u00a7 3a , StBerG \u00a7 4 , AEUV Art 56 , AEUV Art 267 , EGRL 36\/2005 Art 5 , EGRL 123\/2006 Art 16 Abs 1 , EGRL 123\/2006 Art 16 Abs 2 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 4 , AO \u00a7 90 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 12. Februar 2020, Az: 7 K 815\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach \u00a7 32 Abs. 3, \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre T\u00e4tigkeit nicht ausschlie\u00dflich auf solche grenz\u00fcberschreitenden Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige beschr\u00e4nkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ans\u00e4ssig ist, gegen\u00fcber den dort ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.2016 &#8211; II R 44\/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.02.2020 &#8211; 7 K 815\/14 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als Bevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (AO a.F. &#8211; seit dem 01.01.2017: \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Gro\u00dfbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden. Gegenstand ihres Unternehmens sind dem niederl\u00e4ndischen Handelsregister zufolge Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und Rechnungswesen. Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (&#8222;director&#8220;) der Kl\u00e4gerin sind A und B. A geh\u00f6rt nicht zu dem Personenkreis des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). B war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) urspr\u00fcnglich als Steuerberater bestellt gewesen; seine Bestellung wurde wegen Verm\u00f6gensverfalls &#8211;inzwischen bestandskr\u00e4ftig&#8211; widerrufen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3, \u00a7\u00a7&nbsp;49&nbsp;ff. StBerG anerkannt. Gleichwohl ber\u00e4t sie mehrere in Deutschland ans\u00e4ssige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt f\u00fcr diese in steuerlichen Verfahren auf.<\/li><li>Mit Schreiben vom 06.02.2014 legte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Eheleute C, die in Deutschland im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) leben, Einspruch u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 ein. Mit Schreiben vom 24.02.2014 wies das FA die Kl\u00e4gerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen als Bevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 AO a.F. zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob dagegen mit fristgerechter Zustimmung des FA Sprungklage und machte im Wesentlichen geltend, sie verf\u00fcge in Deutschland \u00fcber keinerlei R\u00e4ume und auch \u00fcber keine &#8222;st\u00e4ndige Pr\u00e4senz&#8220;. In dem vorliegenden Fall habe sie ihre Beratungsleistungen ausschlie\u00dflich von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbracht, also ohne physischen Grenz\u00fcbertritt. Nach Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) d\u00fcrfe sie auf diese Weise all diejenigen Dienstleistungen erbringen, zu denen sie nach dem Recht der Niederlande befugt sei. Dies h\u00e4tten sowohl der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-342\/14 (EU:C:2015:827, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2016, 290) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/12 (BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) best\u00e4tigt. In den Niederlanden gebe es keine Regelung, die es ihr untersagen w\u00fcrde, Steuerberatungsleistungen gegen\u00fcber Personen zu erbringen, die in Deutschland ans\u00e4ssig seien. Demnach sei die Zur\u00fcckweisung rechtswidrig.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Kl\u00e4gerin sei bei Ergehen des Bescheids vom 24.02.2014 nicht nach \u00a7\u00a7&nbsp;3, 3a StBerG zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt gewesen. Eine entsprechende Befugnis ergebe sich auch nicht aus der unionsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;56, 57 AEUV). Dabei k\u00f6nne als zutreffend unterstellt werden, dass die Kl\u00e4gerin, wie sie selbst vortrage, keine Niederlassung in Deutschland unterhalte und im Streitfall ausschlie\u00dflich von den Niederlanden aus t\u00e4tig geworden sei; denn jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Steuergeheimnis den ihr f\u00fcr diesen Fall nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO obliegenden Nachweis, dass sie ihren Beruf in den Niederlanden als Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre lang ausge\u00fcbt und dass sich die Berufsaus\u00fcbung w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht ausschlie\u00dflich auf grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr deutsche Steuerpflichtige beschr\u00e4nkt habe, nicht erbracht. Ob die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung die Anforderungen an den nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Versicherungsschutz erf\u00fclle, k\u00f6nne offenbleiben. Aus anderen europarechtlichen Normen lasse sich eine Befugnis der Kl\u00e4gerin zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht ableiten; weder Art.&nbsp;5 der Richtlinie 2005\/36\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L 255, 22), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission vom 13.01.2016 (ABlEU Nr.&nbsp;L 134, 135) &#8211;RL&nbsp;2005\/36\/EG&#8211;, noch Art.&nbsp;16 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABlEU Nr.&nbsp;L 376, 36) &#8211;RL&nbsp;2006\/123\/EG&#8211; seien im Streitfall einschl\u00e4gig. Der Zur\u00fcckweisungsbescheid sei im \u00dcbrigen auch nicht nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO nichtig.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletze, dass ihr das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden und dass das Urteil nicht mit Gr\u00fcnden versehen sei. Die Verletzung von Bundesrecht ergebe sich aus der Verletzung insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art.&nbsp;56 AEUV, wesentlich ausgestaltet durch RL&nbsp;2005\/36\/EG und RL&nbsp;2006\/123\/EG, wie dies auch der EuGH in seinem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) festgestellt habe. Wende man die genannten Regelungen unter Ber\u00fccksichtigung des genannten EuGH-Urteils zutreffend an, dann sei zwingend davon auszugehen, dass sie (die Kl\u00e4gerin) nach den Zugangsregelungen der Niederlande die erforderliche Berufsqualifikation f\u00fcr eine steuerberatende T\u00e4tigkeit besitze und dass diese Qualifikation auch in Deutschland anzuerkennen sei. Zudem sei ihr durch die Weigerung des FG, im vorliegenden Fall den EuGH anzurufen, der gesetzliche Richter entzogen und ihr Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden; dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar, der das angefochtene Urteil insgesamt betreffe, und erf\u00fclle zudem den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Die Notwendigkeit einer EuGH-Vorlage werde best\u00e4tigt durch die Auffassung der Europ\u00e4ischen Kommission, die gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr.&nbsp;2018\/2171) mit der Begr\u00fcndung eingeleitet habe, dass der grunds\u00e4tzliche Vorbehalt der T\u00e4tigkeiten von Steuerberatern im Steuerberatungsgesetz unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei; denn in \u00a7&nbsp;4 StBerG werde eine gro\u00dfe Zahl von Berufsgruppen aufgef\u00fchrt, die auch ohne beh\u00f6rdliche Genehmigung und besondere Anforderungen an deren Berufsqualifikation zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien. Mit den Argumenten der Kommission h\u00e4tte sich das FG auseinandersetzen m\u00fcssen; eine Entscheidung nach der sog. &#8222;Acte-claire-Theorie&#8220; sei damit ausgeschlossen (Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;655\/14, juris, Rz&nbsp;20). Schlie\u00dflich sei die Begr\u00fcndung der Nichtvorlage durch das FG unvollst\u00e4ndig; insoweit sei das Urteil nicht mit Gr\u00fcnden versehen, was einen weiteren absoluten Revisionsgrund darstelle.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>die Vorentscheidung und den Bescheid vom 24.02.2014 aufzuheben,<br \/>hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit dem EuGH nach Art.&nbsp;267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA vor, die Kl\u00e4gerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die eigenen Argumente vorzubringen; eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs sei nicht erkennbar. Dasselbe gelte f\u00fcr den Vorwurf, das vorinstanzliche Urteil sei nicht hinreichend begr\u00fcndet worden. Dass die vorhandene Begr\u00fcndung, aus der die Kl\u00e4gerin selbst vielfach zitiert habe, ihrer Auffassung nach nicht \u00fcberzeugend sei, gen\u00fcge insoweit nicht. Eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht sei nicht erkennbar.<\/li><li>Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 14.10.2020 ist den Beteiligten unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;126a FGO mitgeteilt worden, dass der Senat \u00fcber die Revision beraten hat und dass er sie einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr nicht erforderlich h\u00e4lt. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin alle Mitglieder des erkennenden Senats unter namentlicher Benennung wegen Befangenheit abgelehnt und zur Begr\u00fcndung auf das Schreiben vom 14.10.2020 verwiesen. Nach diesem Schreiben stehe f\u00fcr sie fest, dass jeder der abgelehnten Richter ihr das rechtliche Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) verweigern und sie dem gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) entziehen wolle. Zu beurteilen, ob die Revision begr\u00fcndet sei oder nicht, stehe derzeit weder dem Senat als Spruchk\u00f6rper noch einem jeden daran beteiligten Richter zu. Da die Europ\u00e4ische Kommission das StBerG insgesamt als unvereinbar mit dem vorrangigen EU-Recht ansehe und deswegen das Vertragsverletzungsverfahren 2018\/2171 gegen den deutschen Staat eingeleitet habe, m\u00fcsse sich das Gericht mit den Argumenten der Kommission auseinandersetzen; treffe die Ansicht der Kommission zu, d\u00fcrfe insbesondere \u00a7&nbsp;3a StBerG nicht angewendet werden. Die Entscheidung hier\u00fcber stehe aber allein dem EuGH zu; dieser sei gesetzlicher Richter gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;101 GG. Der BFH sei also zur Vorlage an den EuGH unbedingt verpflichtet; dazu sei ausf\u00fchrlich vorgetragen worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet in seiner gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung. Die abgelehnten Richter sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO von der Mitwirkung ausgeschlossen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann ein Richter (u.a.) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willk\u00fcrlich entscheiden (BFH-Beschluss vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;38\/19 (PKH), X&nbsp;S&nbsp;4\/20 (PKH), BFH\/NV 2020, 910, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Vermeintliche Verfahrensverst\u00f6\u00dfe oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grunds\u00e4tzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege sichern, nicht aber die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung einzelner Verfahrenshandlungen er\u00f6ffnen. Nur ausnahmsweise k\u00f6nnen Verfahrens- oder Rechtsverst\u00f6\u00dfe eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies setzt indes die Darlegung von Gr\u00fcnden voraus, die daf\u00fcr sprechen, dass eine &#8211;ohne Weiteres feststellbare&#8211; Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen\u00fcber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willk\u00fcr beruht (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 910, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>\u00dcber ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;45 ZPO nach vorheriger dienstlicher \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich oder aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;3, und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/14, BFH\/NV 2014, 1574, Rz&nbsp;5; Senatsbeschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/13, BFH\/NV 2014, 1055, Rz&nbsp;8). Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein ganzer Spruchk\u00f6rper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchk\u00f6rpers hindeuten k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1288\/14, juris, Rz&nbsp;15, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;3). Vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG ist die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters aber nur dann und nur insoweit gerechtfertigt, als die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keiner Entscheidung in eigener Sache bedarf. \u00dcber eine blo\u00df formale Pr\u00fcfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer n\u00e4heren inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;625\/01, 2&nbsp;BvR&nbsp;638\/01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a, und vom 20.07.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2228\/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Im vorliegenden Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen der Senat in seiner gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter ausnahmsweise entgegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO selbst \u00fcber das Ablehnungsgesuch entscheiden darf, erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Ablehnungsgesuch ausschlie\u00dflich mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt &#8211;ohne jede Befassung mit der Sache als solcher&#8211; eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;1 FGO kann der BFH \u00fcber die Revision in der Besetzung von f\u00fcnf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt; nach \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;2 FGO sind die Beteiligten vorher zu h\u00f6ren. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1485\/89, HFR 1996, 827; s.a. Senatsbeschluss vom 20.02.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/15, BFH\/NV 2017, 906, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>Dementsprechend sind weder die Entscheidung des Senats, nach \u00a7&nbsp;126a FGO zu verfahren, noch der Umstand, dass den Beteiligten diese Entscheidung zur Durchf\u00fchrung der gebotenen Anh\u00f6rung in einem entsprechenden Schreiben mitgeteilt wird, f\u00fcr sich genommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter zu rechtfertigen und den Vorwurf der Befangenheit zu begr\u00fcnden. Das Schreiben des Gerichts m\u00fcsste vielmehr \u00fcber die schlichte Mitteilung eines entsprechenden Vorgehens nach \u00a7&nbsp;126a FGO hinaus in seinen Formulierungen oder in seiner Darstellung Besonderheiten aufweisen, die bei einem Beteiligten den Eindruck entstehen lassen k\u00f6nnen, die betreffenden Richter w\u00fcrden nicht unvoreingenommen entscheiden. Dass das Schreiben des Gerichts vom 14.10.2020 solche Besonderheiten aufweisen w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/li><li>Der Sache nach bekr\u00e4ftigt die Kl\u00e4gerin im Kern ihres Vorbringens lediglich noch einmal ihre bereits schrifts\u00e4tzlich vorgebrachte und auch in ihren Antr\u00e4gen zum Ausdruck kommende Auffassung, dass das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit dem EuGH nach Art.&nbsp;267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen sei. Der Vorwurf der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich damit im Ergebnis allein darauf, dass der Senat diese Auffassung &#8211;offenbar&#8211; nicht teilt, da er ansonsten nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;126a FGO ausgehen k\u00f6nnte. Anhaltspunkte f\u00fcr eine unsachliche Einstellung oder Willk\u00fcr der abgelehnten Senatsmitglieder ergeben sich daraus aber bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung nicht. Abgesehen davon kann ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters nicht daraus hergeleitet werden, dass sich dieser eine Meinung \u00fcber die Rechtslage und den Verfahrensausgang gebildet hat (BFH-Beschluss vom 25.01.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;130\/95, BFH\/NV 1996, 561, unter 2.a, m.w.N.).<\/li><li>Dienstliche \u00c4u\u00dferungen der betroffenen Richter zu dem missbr\u00e4uchlichen Ablehnungsgesuch waren demnach nicht einzuholen.<\/li><li>Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin als Bevollm\u00e4chtigte durch das FA rechtm\u00e4\u00dfig gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 AO&nbsp;a.F. sind Bevollm\u00e4chtigte und Beist\u00e4nde zur\u00fcckzuweisen, wenn sie gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Steuersachen i.S. des \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 AO&nbsp;a.F. sind alle Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbest\u00e4nden oder Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitentatbest\u00e4nden zu tun haben. Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;19, m.w.N.). F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Zur\u00fcckweisungsbescheids nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 AO&nbsp;a.F. sind die Verh\u00e4ltnisse bei dessen Ergehen ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/16, BFHE 261, 193, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 StBerG Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte, Rechtsanw\u00e4lte, niedergelassene europ\u00e4ische Rechtsanw\u00e4lte, Wirtschaftspr\u00fcfer und vereidigte Buchpr\u00fcfer (Nr.&nbsp;1), Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschlie\u00dflich die in Nummer&nbsp;1 genannten Personen sind (Nr.&nbsp;2), sowie Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften und Buchpr\u00fcfungsgesellschaften (Nr.&nbsp;3) befugt. Die Hilfeleistung erfolgt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, wenn jemand ausdr\u00fccklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die T\u00e4tigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigung zu machen. Selbst\u00e4ndig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabh\u00e4ngig von den Weisungen einer \u00fcbergeordneten Person bet\u00e4tigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 193, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StBerG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (a.F.) sind zudem Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet Deutschlands befugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;4 StBerG schlie\u00dflich sind bestimmte Personen sachlich beschr\u00e4nkt auf die dort genannten Bereiche zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat das FA die Kl\u00e4gerin zu Recht nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 AO&nbsp;a.F. als Bevollm\u00e4chtigte zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin in Deutschland ans\u00e4ssige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten beraten und ist f\u00fcr diese in steuerlichen Verfahren aufgetreten. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt nicht dem in \u00a7&nbsp;3 StBerG genannten Personenkreis an und sie f\u00e4llt auch nicht unter \u00a7&nbsp;3a StBerG&nbsp;a.F., da sie zum einen nicht nur vor\u00fcbergehend und gelegentlich Hilfeleistung in Steuersachen erbracht hat und weil zum anderen diese Regelung nach der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung Dienstleistung &#8222;auf&#8220; deutschem Hoheitsgebiet voraussetzte, die Kl\u00e4gerin aber bereits ihrem eigenen Vortrag nach Dienstleistungen nur von den Niederlanden aus erbracht hat. Dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich &#8211;entgegen ihrem eigenen Vortrag&#8211; Dienstleistungen auch &#8222;auf&#8220; deutschem Hoheitsgebiet erbracht h\u00e4tte, hat das FG nicht festgestellt. Die Voraussetzungen einer beschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen nach \u00a7&nbsp;4 StBerG sind ebenfalls nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unionsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Pr\u00e4senz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.). Diese Voraussetzung erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin nicht (s. oben, III.1.b).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ein Versto\u00df gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;56 AEUV) liegt ebenfalls nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 AEUV sind Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempf\u00e4ngers ans\u00e4ssig sind, nach Ma\u00dfgabe der auf diese Vorschrift folgenden Bestimmungen verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dienstleistungen in diesem Sinne sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften \u00fcber den freien Waren- und Kapitalverkehr und \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Personen unterliegen (Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 AEUV). Als Dienstleistungen gelten insbesondere freiberufliche T\u00e4tigkeiten (Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d AEUV).<\/p>\n\n\n\n<p>Unbeschadet des Kapitels \u00fcber die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine T\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend in dem Mitgliedstaat aus\u00fcben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat f\u00fcr seine eigenen Angeh\u00f6rigen vorschreibt (Art.&nbsp;57 Abs.&nbsp;3 AEUV).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;62 AEUV finden die Bestimmungen der Art.&nbsp;51 bis 54 AEUV auf das in Kapitel&nbsp;3 geregelte Sachgebiet &#8222;Dienstleistungen&#8220; Anwendung. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegr\u00fcndeten Gesellschaften, die ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den nat\u00fcrlichen Personen gleich, die Angeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 AEUV die Gesellschaften des b\u00fcrgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschlie\u00dflich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zu einem Beruf fehlt, zwar festlegen d\u00fcrften, welche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zu dessen Aus\u00fcbung notwendig sind; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen. Allerdings m\u00fcssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten aus\u00fcben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegr\u00fcndet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende T\u00e4tigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr einen Leistungsempf\u00e4nger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt, in dem besondere Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeutet dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die nat\u00fcrlichen Personen, die f\u00fcr die Gesellschaft die Dienstleistung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu ber\u00fccksichtigen ist (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz&nbsp;60).<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenz\u00fcberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die f\u00fcr ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, weder unter Art.&nbsp;5 der RL&nbsp;2005\/36\/EG noch unter Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 und 2 der RL&nbsp;2006\/123\/EG f\u00e4llt (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz&nbsp;40).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgef\u00fchrt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Ber\u00fccksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der f\u00fcr sie handelnden Personen zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige begr\u00fcnde; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrunds\u00e4tze aufgestellt (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;57).<\/p>\n\n\n\n<p>Seien in dem anderen Mitgliedstaat weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, gen\u00fcge in Anlehnung an \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 StBerG&nbsp;a.F., dass die betreffende Person den Beruf im Staat der Niederlassung w\u00e4hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausge\u00fcbt habe. Die Berufsaus\u00fcbung in dem anderen Mitgliedstaat d\u00fcrfe sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschr\u00e4nken, ausschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige zu erbringen. Die aufgrund der Berufserfahrung erworbene Qualifikation eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleisters sei nur anzuerkennen, wenn sie auf einer Beratungst\u00e4tigkeit beruhe, die ihn unionsrechtlich dazu befuge, f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige t\u00e4tig zu werden. Da in Deutschland die steuerberatende T\u00e4tigkeit reglementiert sei, liege eine unionsrechtlich zul\u00e4ssige Beratungst\u00e4tigkeit nicht vor, wenn der Dienstleister ausschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige erbringe, ohne vorher eine berufliche Qualifikation in dem anderen Mitgliedstaat erworben zu haben; denn auch dem EuGH zufolge berechtige aus unionsrechtlicher Sicht erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation den Dienstleister zu den grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister \u00fcber Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausge\u00fcbten steuerberatenden T\u00e4tigkeit verf\u00fcge (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;59).<\/p>\n\n\n\n<p>Handle es sich bei dem Dienstleister um eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, sei diese zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen in Form grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen befugt, wenn der verantwortliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die erforderliche Qualifikation verf\u00fcge und ihm die steuerberatende T\u00e4tigkeit obliege. Seien bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, sei die Gesellschaft nur zu grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitze. Insoweit k\u00f6nne bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft nicht auf die formellen Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;50 StBerG abgestellt werden. Die Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;56 AEUV) erfordere vielmehr nur die Ber\u00fccksichtigung der Qualifikation der Gesellschaft oder der nat\u00fcrlichen Personen, die f\u00fcr sie die Dienstleistung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erbr\u00e4chten. Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils f\u00fcr die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;61).<\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit notwendigen Voraussetzungen seien von dem in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleister in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen. Das Gericht erforsche zwar den Sachverhalt von Amts wegen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Da aber ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen sei, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehe, best\u00fcnden erh\u00f6hte Mitwirkungspflichten der Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO). Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufe, trage insoweit die Feststellungslast f\u00fcr alle Tatsachen, die f\u00fcr eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich seien. Allerdings d\u00fcrften an den vom Dienstleister zu erbringenden Nachweis in formeller Hinsicht keine \u00fcberzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere k\u00f6nne die Befugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleisters zu grenz\u00fcberschreitenden Steuerberatungsleistungen nicht deshalb abgelehnt werden, weil er nicht die Nachweise i.S. des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Nrn.&nbsp;5 bis 7 StBerG&nbsp;a.F. f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Hoheitsgebiet erbracht habe; denn diese Regelungen g\u00e4lten nicht f\u00fcr eine von einem anderen Mitgliedstaat aus erbrachte Steuerberatungsdienstleistung ohne physischen Grenz\u00fcbertritt der handelnden Personen, auch wenn der Inhalt der Regelungen zum Teil bei der Ber\u00fccksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen herangezogen werde. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen f\u00fcr Einzelne und Unternehmen haben k\u00f6nnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein m\u00fcssten (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;64&nbsp;f., m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Der erkennende Senat schlie\u00dft sich diesen Ausf\u00fchrungen an.<\/p>\n\n\n\n<p>Er teilt insbesondere die Auffassung des II. Senats, dass eine Berufsaus\u00fcbung, die von vornherein darauf beschr\u00e4nkt ist, ausschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige zu erbringen, nicht geeignet ist, dem Aus\u00fcbenden die nach der EuGH-Rechtsprechung anzuerkennende und angemessen zu ber\u00fccksichtigende Qualifikation zu verschaffen. Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich auf einen Dienstleistenden, &#8222;der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtm\u00e4\u00dfig vergleichbare Dienstleistungen erbringt&#8220; (s. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz&nbsp;48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; C-475\/11, EU:C:2013:542, Rz&nbsp;44). Erst dieser Umstand &#8211;das rechtm\u00e4\u00dfige Erbringen vergleichbarer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat&#8211; vermittelt demnach dem Dienstleistenden die unionsrechtliche Legitimation, auch in einem weiteren Mitgliedstaat steuerberatend t\u00e4tig zu werden, in dem besondere Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen gelten. Daraus folgt aber auch, dass die unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht legitimierten Dienstleistung in schl\u00fcssiger Weise nicht durch die nicht legitimierte Dienstleistung selbst geschaffen werden kann. Dies k\u00e4me einem Zirkelschluss gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann sich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Streitfall zur Begr\u00fcndung einer Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht auf Art.&nbsp;56 AEUV und die hierzu ergangene EuGH-Rechtsprechung berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie bzw. ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend der letzten zehn Jahre &#8211;oder \u00fcberhaupt jemals&#8211; \u00fcber die bekannten grenz\u00fcberschreitenden Beratungsleistungen hinaus den Beruf eines Steuerberaters &#8222;origin\u00e4r&#8220; in den Niederlanden jemals ausge\u00fcbt haben. Auf das Steuergeheimnis konnte sich die Kl\u00e4gerin insoweit schon deshalb nicht berufen, weil sie zum einen noch nicht einmal dargelegt hat, dass und in welchem Umfang sie sonstige Beratungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben will, und weil zum anderen entsprechende Nachweise auch in anonymisierter Form h\u00e4tten vorgelegt werden k\u00f6nnen, beispielsweise durch teil-geschw\u00e4rzte Abrechnungen \u00fcber die erbrachten Dienste.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt keine &#8222;origin\u00e4ren&#8220; Beratungsleistungen in den Niederlanden nachgewiesen hat, kommt es auf die unterschiedlichen Fassungen des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 StBerG nicht an. Es kann also offen bleiben, ob in Anlehnung an die Neufassung dieser Regelung bereits eine einj\u00e4hrige Aus\u00fcbung einer entsprechenden Beratungst\u00e4tigkeit gen\u00fcgt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die angefochtene Entscheidung versto\u00dfe zudem gegen Art.&nbsp;5 der RL&nbsp;2005\/36\/EG und gegen Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 und 2 der RL&nbsp;2006\/123\/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, Rz&nbsp;40) Dienstleistungen mit grenz\u00fcberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die f\u00fcr ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der erkennende Senat h\u00e4lt die von ihm vorgenommene Auslegung des einschl\u00e4gigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) f\u00fcr eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Slg&nbsp;1982, 3415). Darauf hat auch das FG verwiesen, so dass der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, das Urteil sei insoweit nicht mit Gr\u00fcnden versehen, unberechtigt ist. Gleicherma\u00dfen unberechtigt ist damit auch der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, das FG habe sie durch die Nichtvorlage ihrem gesetzlichen Richter entzogen und sie sei dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem Umstand, dass die Europ\u00e4ische Kommission gegen Deutschland ein das StBerG&nbsp;n.F. betreffendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat und dabei insbesondere auf die Regelungen \u00fcber die Befugnis zu beschr\u00e4nkter Hilfeleistung in Steuersachen in \u00a7&nbsp;4 StBerG Bezug genommen hat, l\u00e4sst sich f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche StBerG a.F. kein anderes Ergebnis herleiten. Denn bereits in der Rechtssache C-342\/14 hat der Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkoh\u00e4rent und unsystematisch, da nach \u00a7&nbsp;4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die \u00fcber keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verf\u00fcgten (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; C-342\/14, EU:C:2015:646). Es handelt sich also nicht um einen &#8211;wie die Kl\u00e4gerin meint&#8211; neuen, bislang noch nicht ber\u00fccksichtigten Gesichtspunkt. Die diesbez\u00fcglichen Einw\u00e4nde waren dem EuGH vielmehr bekannt; gleichwohl hat er, in Kenntnis dieser Einw\u00e4nde, in der oben dargelegten Weise entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 02. Dezember 2020, VII R 14\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.021220.VIIR14.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 80 Abs 7 , AO \u00a7 80 Abs 5 , StBerG \u00a7 3 , StBerG \u00a7 3a , StBerG \u00a7 4 , AEUV Art 56 , AEUV Art 267 , EGRL 36\/2005 Art 5 , EGRL 123\/2006 Art 16 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurueckweisung-einer-im-eu-ausland-niedergelassenen-steuerberatungsgesellschaft-wegen-geschaeftsmaessiger-hilfeleistung-in-steuersachen-fuer-inlaendische-steuerpflichtige\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur\u00fcckweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73682","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73682","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73682"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73682\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}