{"id":73684,"date":"2021-04-06T12:48:14","date_gmt":"2021-04-06T10:48:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73684"},"modified":"2021-04-06T12:48:14","modified_gmt":"2021-04-06T10:48:14","slug":"rechtsanwaltsgebuehren-bei-derselben-angelegenheit-mit-mehreren-gegenstaenden-verschiedener-auftraggeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtsanwaltsgebuehren-bei-derselben-angelegenheit-mit-mehreren-gegenstaenden-verschiedener-auftraggeber\/","title":{"rendered":"Rechtsanwaltsgeb\u00fchren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenst\u00e4nden verschiedener Auftraggeber"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 27. November 2020, X E 4\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.271120.XE4.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 149 , RVG \u00a7 7 Abs 1 , RVG \u00a7 22 Abs 1 , RVG-VV Nr 1008 , RVG-VV Nr 3104 , RVG-VV Nr 3300<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (\u00a7 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchk\u00f6rper zust\u00e4ndig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: &#8222;Dieselbe Angelegenheit&#8220; (\u00a7 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider T\u00e4tigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenst\u00e4nden ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an BGH-Urteil vom 07.05.2015 &#8211; III ZR 304\/14, BGHZ 205, 260, Rz 37).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Werden in derselben Angelegenheit mehrere Gegenst\u00e4nde (f\u00fcr einen oder mehrere Auftraggeber) verfolgt, sind deren Gegenstandswerte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 RVG werterh\u00f6hend zusammenzurechnen. Wenn hingegen f\u00fcr mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschuldnern), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte, wohl aber zur Erh\u00f6hung der Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 1008 VV-RVG.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: In Entsch\u00e4digungsklageverfahren vor dem BFH wird eine 1,2-Terminsgeb\u00fchr nach Nr. 3104 VV-RVG gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; Kostenstelle &#8211; vom 07.05.2020 &#8211; X K 1\/19 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragsteller und Erinnerungsf\u00fchrer (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, haben vor dem Senat ein Entsch\u00e4digungsklageverfahren wegen \u00fcberlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens gef\u00fchrt. Dabei hat der Antragsteller, der Rechtsanwalt ist, sich selbst und seine Ehefrau vertreten. Der Senat hat den Antragstellern mit Urteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19 (BFH\/NV 2020, 98) die beantragte Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von jeweils 1.200&nbsp;\u20ac pro Ehegatte zugesprochen und die Kosten des Klageverfahrens dem beklagten Bundesland (dem Antragsgegner und Erinnerungsgegner des vorliegenden Verfahrens &#8211;Antragsgegner&#8211;) auferlegt.<\/li><li>Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Antragsteller, f\u00fcr jeden von ihnen gesondert eine 1,6-Verfahrensgeb\u00fchr, eine 1,5-Terminsgeb\u00fchr sowie die Auslagenpauschale zu gew\u00e4hren und dabei einen Streitwert von jeweils 1.200&nbsp;\u20ac zugrundezulegen; hilfsweise machten sie die Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr nach Nr.&nbsp;1008 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (VV-RVG) geltend. Danach h\u00e4tten sich f\u00fcr jeden der Antragsteller zu erstattende Aufwendungen von 485&nbsp;\u20ac ergeben (insgesamt 970&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.05.2020 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 582,80&nbsp;\u20ac festgesetzt. Dabei setzte sie &#8211;neben der 1,6-Verfahrensgeb\u00fchr&#8211; lediglich eine 1,2-Terminsgeb\u00fchr an und legte einen addierten Streitwert von 2.400&nbsp;\u20ac zugrunde. Die Auslagenpauschale wurde nur einmal gew\u00e4hrt.<\/li><li>Mit ihrer Erinnerung begehren die Antragsteller weiterhin, die zu erstattenden Aufwendungen nach Ma\u00dfgabe ihres Kostenfestsetzungsantrags festzusetzen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die &#8211;nach \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte&#8211; Erinnerung ist der Senat zust\u00e4ndig.<\/li><li>1. Eine Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters ist nicht gegeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;4 FGO entscheidet \u00fcber die Erinnerung das Gericht. Dies ist der Senat, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. \u00a7&nbsp;149 FGO enth\u00e4lt keine Regelung, die dem &#8211;f\u00fcr Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten geltenden&#8211; \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 des Gerichtskostengesetzes entspricht und die Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters anordnet.<\/li><li>2. Auch eine Entscheidung durch den &#8211;in Entsch\u00e4digungsklageverfahren im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;79a FGO grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndigen (Senatsbeschluss vom 20.02.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;E&nbsp;8\/12, BFH\/NV 2013, 763, Rz&nbsp;7&nbsp;ff.)&#8211; Berichterstatter scheidet vorliegend bereits deshalb aus, da die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen ist.<\/li><li>In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;149 FGO ist f\u00fcr die Spruchk\u00f6rperzust\u00e4ndigkeit nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschlie\u00dft, zudem entscheidend, wer die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. jeweils mit ausf\u00fchrlichen und zutreffenden Begr\u00fcndungen, auf die der Senat Bezug nimmt, Beschl\u00fcsse des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; des Saarlandes vom 29.07.1994&nbsp;&#8211; 2&nbsp;S&nbsp;69\/94, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 1995, 378; des FG D\u00fcsseldorf vom 07.02.2001&nbsp;&#8211; 14&nbsp;Ko&nbsp;583\/01&nbsp;KF, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 1131, und des FG M\u00fcnster vom 07.06.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;Ko&nbsp;647\/10&nbsp;KFB, EFG 2010, 2021, unter II., alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;149 Rz&nbsp;18; Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;149 FGO Rz&nbsp;53; ebenso f\u00fcr die Parallelvorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1995&nbsp;&#8211; 4&nbsp;A&nbsp;1\/92, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1995, 2179, unter II.1.). Dies war im vorliegenden Fall der Senat.<\/li><li>3. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;4 FGO entscheidet der Senat \u00fcber die Erinnerung durch Beschluss.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erinnerung ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. F\u00fcr den Umfang der den Antragstellern &#8222;zu erstattenden Aufwendungen&#8220; (\u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 FGO) bestimmt \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Geb\u00fchren und Auslagen eines Bevollm\u00e4chtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsf\u00e4hig sind. Rechtsanw\u00e4lte wie der Antragsteller, die vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in eigener Sache auftreten, k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls Geb\u00fchren- und Kostenerstattungsanspr\u00fcche geltend machen (Schwarz in HHSp, \u00a7&nbsp;139 FGO Rz&nbsp;366). Sie bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz &#8211;RVG&#8211; (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 RVG).<\/li><li>2. Die Kostenstelle hat zutreffend einen zusammengerechneten Gegenstandswert von 2.400&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 RVG werden die Geb\u00fchren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen T\u00e4tigkeit hat (Gegenstandswert). Dabei sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa getrennte Gegenstandswerte f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch des Antragstellers einerseits und den der Antragstellerin andererseits anzusetzen. Vielmehr werden die Werte dieser beiden Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG zusammengerechnet, da es sich um dieselbe Angelegenheit (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RVG) handelt.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der der Senat sich anschlie\u00dft, ist unter einer &#8222;Angelegenheit&#8220; im geb\u00fchrenrechtlichen Sinn das gesamte Gesch\u00e4ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f\u00fcr den Auftraggeber besorgen soll (umfassend, auch zum Folgenden, BGH-Urteil vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;304\/14, BGHZ 205, 260, Rz&nbsp;37, m.w.N.). Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen drei Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein:-&nbsp;&nbsp;Es muss sich um einen einheitlichen Auftrag handeln;-&nbsp;&nbsp;der Rahmen beider T\u00e4tigkeiten muss der gleiche sein;-&nbsp;&nbsp;au\u00dferdem muss zwischen den einzelnen Gegenst\u00e4nden ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Der dem Antragsteller von sich selbst und von seiner Ehefrau erteilte Auftrag war ein einheitlicher. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen worden.<\/li><li>bb) Auch war der Rahmen beider T\u00e4tigkeiten derselbe. Denn jedenfalls innerhalb des &#8211;von den Antragstellern aus Gr\u00fcnden prozessualer Vorsicht nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang gestellten&#8211; Klageantrags von jeweils 1.200&nbsp;\u20ac waren im Verfahren X&nbsp;K&nbsp;1\/19 &#8211;wie die Entscheidung in BFH\/NV 2020, 98 zeigt&#8211; keine Differenzierungen zwischen den Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen der beiden Antragsteller erforderlich.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich handelte es sich auch um einen einheitlichen Lebensvorgang.<\/li><li>Gegenstand des &#8211;von beiden Antragstellern gemeinsam gef\u00fchrten&#8211; Klageverfahrens waren Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen der \u00fcberlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das zun\u00e4chst der Antragsteller wegen &#8211;nur ihn betreffender&#8211; Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer betrieben hatte. Im weiteren Verlauf war die Entsch\u00e4digungsklage aber auch auf solche Abrechnungsbescheide erweitert worden, die die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Eheleute betrafen. Insoweit war auch die Antragstellerin an dem Ausgangsverfahren beteiligt.<\/li><li>Der f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ma\u00dfgebende Lebenssachverhalt (Ablauf des Klageverfahrens wegen eines Abrechnungsbescheids wegen Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Eheleuten, die Gesamtschuldner sind) war f\u00fcr beide Antragsteller derselbe, da diejenige Verfahrensdauer, in der allein ein Klageverfahren wegen der Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer anh\u00e4ngig war, jedenfalls angemessen war und f\u00fcr die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung keine Rolle gespielt hat. Zwar hat entsch\u00e4digungsrechtlich jeder am Ausgangsverfahren beteiligte Gesamtschuldner einen eigenen Entsch\u00e4digungsanspruch (Senatsurteil vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;12\/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz&nbsp;47), so dass insoweit keine Gesamtschuldnerschaft besteht. Der Lebenssachverhalt, der in tats\u00e4chlicher Hinsicht die Grundlage des Entsch\u00e4digungsklageverfahrens X&nbsp;K&nbsp;1\/19 gebildet hat, war aber das &#8211;notwendigerweise einheitliche&#8211; Prozessgeschehen in dem vor dem FG gef\u00fchrten Ausgangsverfahren \u00fcber die Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer. Der Senat hat den letztlich ausgeurteilten Entsch\u00e4digungsanspruch der Antragstellerin (1.200&nbsp;\u20ac) im Ergebnis nach denselben Verz\u00f6gerungszeitr\u00e4umen bemessen wie den Entsch\u00e4digungsanspruch des Antragstellers (ebenfalls 1.200&nbsp;\u20ac), wie aus Rz&nbsp;56&nbsp;f. des Urteils in BFH\/NV 2020, 98 folgt. Insoweit handelte es sich auch im Entsch\u00e4digungsklageverfahren um einen einheitlichen Lebensvorgang.<\/li><li>c) Die gegen diese W\u00fcrdigung erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch.<\/li><li>Das Argument, die Antragsteller h\u00e4tten ihre individuellen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche in getrennten Klageverfahren geltend machen k\u00f6nnen, ist schon deshalb unerheblich, weil ein solcher Sachverhalt nicht verwirklicht worden ist. Vor allem aber \u00fcbersehen die Antragsteller, dass es einem Rechtsanwalt nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH nicht gestattet ist, anstehende Verfahren seiner Auftraggeber nur im eigenen Geb\u00fchreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengeh\u00f6rigkeit geb\u00fchrenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind. Eine solche Sachbehandlung w\u00e4re pflichtwidrig; einem hierauf beruhenden erh\u00f6hten Geb\u00fchrenanspruch st\u00fcnde ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen\u00fcber (BGH-Urteil vom 11.12.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;109\/00, NJW 2004, 1043, unter II.1.b, f\u00fcr den Fall einer objektiven Verfahrensh\u00e4ufung).<\/li><li>Das weitere Argument der Antragsteller, jeder von ihnen habe einen eigenen Zahlungsanspruch auf Entsch\u00e4digung gehabt, geht schon deshalb ins Leere, weil sich dies in F\u00e4llen, in denen eine Angelegenheit mehrere Gegenst\u00e4nde aufweist, stets so darstellt. W\u00e4re die Auffassung der Antragsteller richtig und \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RVG in derartigen F\u00e4llen von vornherein nicht anwendbar, h\u00e4tte die hierauf erkennbar aufbauende Vorschrift des \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG keinen Anwendungsbereich mehr.<\/li><li>3. Auf dieser Grundlage hat der Urkundsbeamte die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend auf 582,50&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>a) Da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, werden die Werte der beiden Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG zusammengerechnet. Der Gegenstandswert betr\u00e4gt damit 2.400&nbsp;\u20ac.<\/li><li>b) F\u00fcr Entsch\u00e4digungsklageverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes wird gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;3300 VV-RVG eine 1,6-Verfahrensgeb\u00fchr gew\u00e4hrt.<\/li><li>c) Die von den Antragstellern hilfsweise beantragte Erh\u00f6hung der Verfahrensgeb\u00fchr um 0,3 gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;1008 VV-RVG kommt nicht in Betracht. Diese Geb\u00fchrenposition ist nach dem klaren Wortlaut der amtlichen Anmerkung (1) zu Nr.&nbsp;1008 VV-RVG bei Wertgeb\u00fchren nur anzusetzen, soweit der Gegenstand der anwaltlichen T\u00e4tigkeit derselbe ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/li><li>Zwar handelt es sich um dieselbe &#8222;Angelegenheit&#8220;. Schon aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG (ebenso aus \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 RVG) folgt aber zweifelsfrei, dass mit derselben &#8222;Angelegenheit&#8220; mehrere &#8222;Gegenst\u00e4nde&#8220; verfolgt werden k\u00f6nnen (zur Unterscheidung zwischen &#8222;Angelegenheit&#8220; und &#8222;Gegenstand&#8220; vgl. auch HHSp\/Schwarz, \u00a7&nbsp;139 FGO Rz&nbsp;445; Schneider in L\u00fctzenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6.&nbsp;Aufl. 2018, Teil&nbsp;N Rz&nbsp;9&nbsp;f.). So war es auch im Entsch\u00e4digungsklageverfahren X&nbsp;K&nbsp;1\/19, mit dem in einer Angelegenheit zwei Gegenst\u00e4nde &#8211;n\u00e4mlich die individuellen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche beider Eheleute&#8211; verfolgt wurden.<\/li><li>Damit l\u00e4sst das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen \u00fcber die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG) und \u00fcber die Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr andererseits (Nr.&nbsp;1008 VV-RVG) in F\u00e4llen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verh\u00e4ltnis der Alternativit\u00e4t stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen k\u00f6nnen (vgl. auch Beschl\u00fcsse des FG K\u00f6ln vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; 10&nbsp;Ko&nbsp;783\/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012&nbsp;&#8211; 10&nbsp;Ko&nbsp;1766\/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;KO&nbsp;226\/15, Anwaltsgeb\u00fchren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur &#8211;insoweit identischen&#8211; fr\u00fcheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung Beschluss des FG D\u00fcsseldorf vom 12.05.2010&nbsp;&#8211; 15&nbsp;Ko&nbsp;4622\/09&nbsp;KF, EFG 2011, 271, unter II.3.). Wenn f\u00fcr mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschulden), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG, wohl aber zur Erh\u00f6hung der Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr.&nbsp;1008 VV-RVG. Dies soll ber\u00fccksichtigen, dass eine Mehrheit von Auftraggebern auch dann, wenn es um denselben Betrag geht, im Allgemeinen zu einer Erh\u00f6hung des Arbeitsaufwands und Haftungsrisikos des Rechtsanwalts f\u00fchrt (HHSp\/Schwarz, \u00a7&nbsp;139 FGO Rz&nbsp;412). Werden hingegen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenst\u00e4nde verfolgt (f\u00fcr einen oder mehrere Auftraggeber), sind die Gegenstandswerte bereits gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 RVG werterh\u00f6hend zusammenzurechnen. Der zus\u00e4tzlichen Erh\u00f6hung der Verfahrensgeb\u00fchr bedarf es daher in diesen F\u00e4llen nicht.<\/li><li>d) Auch die Terminsgeb\u00fchr hat der Urkundsbeamte zutreffend mit einem Satz von 1,2 und nicht &#8211;wie von den Antragstellern beantragt&#8211; mit 1,5 angesetzt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df der Vorbemerkung 3.3.1 des VV-RVG bestimmt sich die Terminsgeb\u00fchr auch in Entsch\u00e4digungsklageverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes nach Abschn.&nbsp;1 des Teils&nbsp;3 des VV-RVG, also nach den Vorschriften f\u00fcr den ersten Rechtszug. Danach ist vorliegend die 1,2-Terminsgeb\u00fchr nach Nr.&nbsp;3104 VV-RVG einschl\u00e4gig.<\/li><li>Die von den Antragstellern begehrte erh\u00f6hte Terminsgeb\u00fchr von 1,5 nach Nr.&nbsp;3210 VV-RVG ist nicht zu gew\u00e4hren, weil sie vor dem BFH nur in Revisionsverfahren (amtliche \u00dcberschrift des Unterabschn.&nbsp;2 zu Teil&nbsp;3 Abschn.&nbsp;2 VV-RVG) sowie in Verfahren \u00fcber Beschwerden nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 FGO gilt (Nr.&nbsp;3 der Vorbemerkung 3.2.2 des VV-RVG).<\/li><li>e) Die Auslagenpauschale von 20&nbsp;\u20ac nach Nr.&nbsp;7002 VV-RVG kann nach der dortigen amtlichen Anmerkung (1) &#8222;in jeder Angelegenheit&#8220; &#8211;d.h. in jeder Angelegenheit nur einmal&#8211; gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>4. In Ermangelung eines Gerichtsgeb\u00fchrentatbestands ergeht diese Entscheidung gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 27. November 2020, X E 4\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.271120.XE4.20.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 149 , RVG \u00a7 7 Abs 1 , RVG \u00a7 22 Abs 1 , RVG-VV Nr 1008 , RVG-VV Nr 3104 , RVG-VV Nr 3300 vorgehend , , Az: Leits\u00e4tze 1. NV: F\u00fcr eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtsanwaltsgebuehren-bei-derselben-angelegenheit-mit-mehreren-gegenstaenden-verschiedener-auftraggeber\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Rechtsanwaltsgeb\u00fchren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenst\u00e4nden verschiedener Auftraggeber<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73684","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73684","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73684"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73684\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73684"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73684"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73684"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}