{"id":73688,"date":"2021-04-06T12:50:06","date_gmt":"2021-04-06T10:50:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73688"},"modified":"2021-04-06T12:50:06","modified_gmt":"2021-04-06T10:50:06","slug":"revisionszulassung-wegen-fortbildung-des-rechts-divergenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/revisionszulassung-wegen-fortbildung-des-rechts-divergenz\/","title":{"rendered":"Revisionszulassung wegen Fortbildung des Rechts, Divergenz"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 19. Februar 2021, IX B 34\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.190221.IXB34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , EStG \u00a7 7 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7 , EStG \u00a7 33a Abs 1 S 4 , BGB \u00a7 528 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 09. Juni 2020, Az: 6 K 2300\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck einger\u00e4umten Nie\u00dfbrauchs die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die im Rahmen der Eink\u00fcnfteerzielung vorzunehmenden AfA anzusetzen ist, ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 09.06.2020 &#8211; 6 K 2300\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;, dazu unter 1.) noch wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2014, 1584, Rz&nbsp;35, und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, BFH\/NV 2017, 1591, Rz&nbsp;25). Dieser Zulassungsgrund setzt eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, BFH\/NV 2013, 255, Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dies ist hier nicht der Fall. Die von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck einger\u00e4umten Nie\u00dfbrauchs die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die im Rahmen der Eink\u00fcnfteerzielung vorzunehmenden Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) anzusetzen ist, ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt und nicht streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Teil des Nie\u00dfbrauchs, der nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als Vorbehaltsnie\u00dfbrauch einzuordnen ist. Nach den Senatsurteilen vom 28.03.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;126\/89 (BFHE 177, 412, BStBl II 1997, 121, unter 2.) und vom 26.11.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/94 (BFH\/NV 1997, 643, unter 2.a) ist einem zur Inanspruchnahme von AfA berechtigten Vorbehaltsnie\u00dfbraucher ein Schenker gleichzustellen, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm im Voraus bestimmten Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht, sich bei der Schenkung ein Nie\u00dfbrauchsrecht an dem Grundst\u00fcck vorbeh\u00e4lt und anschlie\u00dfend aufgrund seines Nutzungsrechts Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung geteilt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz&nbsp;39). Im Streitfall liegt nach den Feststellungen des FG in H\u00f6he von 180.000&nbsp;\u20ac eine mittelbare Grundst\u00fccksschenkung vor. Die Kl\u00e4ger haben ihrer Tochter diesen Geldbetrag geschenkt, damit diese das Anwesen &#8222;A\u2026&#8220; zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von insgesamt 450.000&nbsp;\u20ac erwerben konnte. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass der von den Kl\u00e4gern aufgewandte Teilbetrag in H\u00f6he von 180.000&nbsp;\u20ac nach Ma\u00dfgabe der unstreitigen Aufteilung in Grund und Boden und Geb\u00e4ude als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA bei den Kl\u00e4gern zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch soweit der Kaufpreis f\u00fcr das Anwesen &#8222;A\u2026&#8220; von der Tochter der Kl\u00e4ger aus dem Erl\u00f6s der Ver\u00e4u\u00dferung eines anderen Grundst\u00fccks aufgewandt worden ist, ist die AfA-Berechtigung der Kl\u00e4ger als Nie\u00dfbraucher gekl\u00e4rt und bedarf es keiner Rechtsfortbildung. Denn zur Vornahme von AfA nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nur befugt, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes getragen hat. Soweit den Kl\u00e4gern der Nie\u00dfbrauch an dem Anwesen &#8222;A\u2026&#8220; einger\u00e4umt worden ist, ohne dass sie daf\u00fcr eigene Mittel aufgewandt haben, steht ihnen keine Berechtigung zur Vornahme von AfA zu. In diesem Umfang ist der den Kl\u00e4gern einger\u00e4umte Nie\u00dfbrauch &#8211;mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung&#8211; als Zuwendungsnie\u00dfbrauch einzuordnen. Bei einem Zuwendungsnie\u00dfbrauch entspricht es der \u00fcbereinstimmenden Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten keine Befugnis zur Vornahme von AfA zusteht (vgl. Senatsurteil vom 24.04.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/86, BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888, unter 1.a, Rz&nbsp;9&nbsp;ff. m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1184, Rz&nbsp;19).<\/p>\n\n\n\n<p>Daran vermag der von den Kl\u00e4gern vorgetragene Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass der von der Tochter eingesetzte Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks stammt, das der Tochter seinerzeit im Jahr 2002 von den Kl\u00e4gern gr\u00f6\u00dftenteils geschenkt worden war und sie keinen Geldbetrag daf\u00fcr aufgewandt haben. Denn es ist nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht ersichtlich, dass dieses Grundst\u00fcck der Tochter seinerzeit mit der f\u00fcr die Annahme einer mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung zwingenden Vorgabe zugewandt worden war, bei einer Ver\u00e4u\u00dferung den Erl\u00f6s f\u00fcr den Erwerb des Objekts &#8222;A\u2026&#8220; einzusetzen. Damit haben in H\u00f6he von 270.000&nbsp;\u20ac nicht die Kl\u00e4ger, sondern die Tochter die Anschaffungskosten f\u00fcr das Objekt &#8222;A\u2026&#8220; getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ebenfalls bedarf die Frage, ob hinsichtlich des nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Verm\u00f6gens der Tochter die Grenze der Geringf\u00fcgigkeit \u00fcberschritten ist, keiner h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung. R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche f\u00fchren nach der Rechtsprechung des BFH nur dann zu einer ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Wertminderung, wenn diese dinglich gesichert sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dass dies der Fall ist, l\u00e4sst sich den nicht mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffenen und damit nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger auf die Einordnung der vereinbarten R\u00fcck\u00fcbertragungsverpflichtung als Schenkung und m\u00f6gliche Anspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;528 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinweisen, handelt es sich bei der Frage der Auswirkung auf das Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG um die Beantwortung einer Bewertungsfrage in einem Einzelfall, die keinen Anlass bietet, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass hinsichtlich der einger\u00e4umten R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche wegen Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit seitens der Tochter das Recht aus \u00a7&nbsp;528 BGB geltend gemacht oder von den Kl\u00e4gern von der Ersetzungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;528 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB Gebrauch gemacht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 08.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;140\/12, BFH\/NV 2013, 1248, unter II.1.a, Rz&nbsp;8).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Daran gemessen liegt mit der Versagung des Abzugs als vorab entstandene Werbungskosten seitens des FG kein Versto\u00df gegen tragende Rechtsgrunds\u00e4tze in dem von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Senatsurteil vom 31.07.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/05 (BFH\/NV 2008, 202). Das FG hat entscheidungserheblich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Renovierungsarbeiten und der sp\u00e4teren Vermietung verneint. Diese Annahme des FG deckt sich mit den tragenden Rechtss\u00e4tzen in der vorgenannten BFH-Entscheidung, die u.a. den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der sp\u00e4teren Vermietung f\u00fcr die Feststellung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht als ma\u00dfgeblich erachtet. Anders als die Kl\u00e4ger vorbringen, hat das FG auch nicht entgegen den Rechtss\u00e4tzen in der vorgenannten Senatsentscheidung sp\u00e4tere Tatsachen und Ereignisse unber\u00fccksichtigt gelassen. Insbesondere die sp\u00e4tere Vermietung hat das FG in seine Entscheidungsfindung einbezogen, hat diesen Umstand aber anders gew\u00fcrdigt als von den Kl\u00e4gern vorgetragen. In einer vom kl\u00e4gerischen Vorbringen abweichenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung liegt aber keine Divergenz zu tragenden Rechtss\u00e4tzen der Rechtsprechung des BFH.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. Februar 2021, IX B 34\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.190221.IXB34.20.0 BFH IX. 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