{"id":73692,"date":"2021-04-06T12:51:33","date_gmt":"2021-04-06T10:51:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73692"},"modified":"2021-04-06T12:51:33","modified_gmt":"2021-04-06T10:51:33","slug":"keine-zulassung-der-revision-trotz-divergenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-zulassung-der-revision-trotz-divergenz\/","title":{"rendered":"Keine Zulassung der Revision trotz Divergenz"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 16. Dezember 2020, I B 1\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B161220.IB1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. November 2019, Az: 4 K 343\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen FG ab, welches seinerseits ohne Begr\u00fcndung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.11.2019 &#8211; 4 K 343\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, gew\u00e4hrte ihrer Schwestergesellschaft H-GmbH im Januar 2010 ein unbesichertes Darlehen \u00fcber &#8230;&nbsp;\u20ac. Im Dezember 2011 verzichtete die Kl\u00e4gerin gegen Besserungsschein auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Darlehenssumme von &#8230;&nbsp;\u20ac zzgl. Zinsen von &#8230;&nbsp;\u20ac. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2011 buchte die Kl\u00e4gerin die Darlehens- und die Zinsforderung in H\u00f6he von zusammen &#8230;&nbsp;\u20ac gewinnmindernd aus.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) war der Auffassung, die Darlehenshingabe an die H-GmbH sei durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst gewesen, sodass der Forderungsverzicht im Jahr 2011 (Streitjahr) zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) gef\u00fchrt habe. Das FA erlie\u00df entsprechende k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Bescheide f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 14.11.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;343\/17 als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das FG hat nicht gepr\u00fcft, ob die Darlehensgew\u00e4hrung an die Schwestergesellschaft durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst gewesen ist, aber den Verzicht mit Besserungsabrede als durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst beurteilt. Den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Einwand, der Verzicht habe der Sanierung der H-GmbH dienen sollen, hat das FG mangels Darlegung eines schl\u00fcssigen Sanierungskonzepts abgelehnt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.<\/li><li>Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin beruft sich u.a. auf den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds hat sie jedoch nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargetan. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte in dem angestrebten Revisionsverfahren gekl\u00e4rt wissen, &#8222;ob die Behauptung der gesellschaftlichen Veranlassung mit der Verneinung eines Sanierungskonzepts begr\u00fcndet werden kann, wenn das betriebliche Interesse, und zwar im Hinblick auch und gerade auf einen Drittvergleich, trotz des Nichtvorliegens eines Sanierungskonzepts evident ist&#8220;. Die &#8222;Evidenz&#8220; des betrieblichen Interesses der Kl\u00e4gerin an einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein leitet die Kl\u00e4gerin aus einem Vergleich mit dem anderen Gro\u00dfgl\u00e4ubiger der H-GmbH &#8211;der konzernfremden e-KG&#8211; ab, welche am 10.04.2014 ebenfalls gegen Besserungsschein auf einen Teil ihrer Forderungen gegen die H-GmbH verzichtet habe. Dieser von der Kl\u00e4gerin angestellte Vergleich krankt indessen daran &#8211;und ist folglich nicht schl\u00fcssig&#8211;, dass beiden Verzichtsf\u00e4llen in einem wesentlichen Punkt unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen zugrunde gelegen haben. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Forderungsverzicht im Dezember 2011 zu einem Zeitpunkt erkl\u00e4rt, als der andere Gro\u00dfgl\u00e4ubiger (e-KG), der nach den Angaben in der Beschwerdebegr\u00fcndung zum 31.12.2011 bereits f\u00e4llige Forderungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac gegen die H-GmbH gehabt hat, noch nicht in die Sanierungsbem\u00fchungen eingebunden war. Es bestand mithin zum Verzichtszeitpunkt die M\u00f6glichkeit, dass die e-KG sich k\u00fcnftigen Sanierungsbem\u00fchungen verweigern und es daraufhin zu einer Insolvenz der Schuldnerin kommen w\u00fcrde, in deren Rahmen die Kl\u00e4gerin &#8211;anders als die e-KG&#8211; aufgrund des Verzichts keine Befriedigungsm\u00f6glichkeiten mehr haben w\u00fcrde. Demgegen\u00fcber war die e-KG zu dem Zeitpunkt, in dem sie auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hat (10.04.2014), nach der Darstellung in der Beschwerdebegr\u00fcndung die einzige verbliebene Gro\u00dfgl\u00e4ubigerin mit f\u00e4lligen Forderungen gegen die H-GmbH und konnte daher sicher sein, dass die Sanierung der Schuldnerin nicht an der mangelnden Mitwirkung eines anderen Gl\u00e4ubigers scheitern w\u00fcrde.<\/li><li>2. Des Weiteren beruft sich die Kl\u00e4gerin auf den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;2 FGO). Sie bezieht sich insoweit auf ein nicht ver\u00f6ffentlichtes Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1683\/07, dem zufolge aufgrund der Erforderlichkeit einer &#8222;endg\u00fcltigen Gewinnminderung&#8220; eine vGA im Falle des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein nur angenommen werden k\u00f6nne, wenn die Finanzbeh\u00f6rde nachweise, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, der Besserungsfall werde nicht eintreten. Das S\u00e4chsische FG hat das Erfordernis einer &#8222;endg\u00fcltigen Gewinnminderung&#8220; bei der vGA und das vom FG Baden-W\u00fcrttemberg daraus abgeleitete Darlegungserfordernis hingegen ausdr\u00fccklich abgelehnt und ist damit offen von jenem Urteil abgewichen.<\/li><li>Gleichwohl erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH. Denn das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg weicht ohne Befassung mit den Voraussetzungen der vGA und den hierzu entwickelten Grunds\u00e4tzen sowie ohne jede Begr\u00fcndung und daher in nicht nachvollziehbarer Weise von der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung ab, der zufolge es f\u00fcr die Feststellung einer Verm\u00f6gensminderung im Rahmen der vGA bei einer Kapitalgesellschaft auf eine (durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste) Minderung des steuerbilanziellen Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ankommt (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 24.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570). Dass eine Minderung jenes Unterschiedsbetrags gegeben ist, wenn zum ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag eine Forderung aufgrund eines Verzichts gegen Besserungsschein (Verzicht unter der aufl\u00f6senden Bedingung des Wiederauflebens der Forderung im Besserungsfall) ausgebucht worden ist, steht au\u00dfer Frage. Aus welchem Grund es auf dieser Grundlage f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal der Verm\u00f6gensminderung zu diesem Bilanzstichtag zus\u00e4tzlich noch darauf ankommen soll, dass nicht mehr mit dem Eintritt des Besserungsfalls zu rechnen ist, ist unerfindlich und wird in dem Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg auch nicht erl\u00e4utert. In einem derartigen Fall einer ohne auch nur den Ansatz einer Begr\u00fcndung vorgenommenen, inhaltlich nicht nachvollziehbaren Abweichung von der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren.<\/li><li>3. Im \u00dcbrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die Hingabe des der Schwestergesellschaft gew\u00e4hrten Darlehens trotz Fehlens einer Besicherung einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (vgl. die neuere Senatsrechtsprechung zu unbesicherten Konzerndarlehen, z.B. Senatsurteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394). Sie hat dies allein mit der H\u00f6he des vereinbarten Zinssatzes von 8&nbsp;% begr\u00fcndet, der nach ihrer Darstellung deutlich \u00fcber dem Marktzins von 5&nbsp;% gelegen und daher das Ausfallrisiko ausgeglichen habe. Zur Beurteilung des Ausfallrisikos w\u00e4ren jedoch substantiierte Ausf\u00fchrungen zur finanziellen Situation der H-GmbH zum Zeitpunkt der Darlehensgew\u00e4hrung erforderlich gewesen.<\/li><li>W\u00e4re bereits die Gew\u00e4hrung des Darlehens nicht fremdvergleichskonform gewesen, dann w\u00e4re die sp\u00e4tere gewinnmindernde Ausbuchung der Forderungen jedenfalls als vGA zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491, und vom 18.02.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/98, BFH\/NV 1999, 1515; Senatsbeschluss vom 26.10.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;112\/93, BFH\/NV 1994, 415; Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;694), ohne dass es noch darauf ank\u00e4me, ob der Verzicht seinerseits einem Fremdvergleich standhalten w\u00fcrde.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 16. 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