{"id":73694,"date":"2021-04-06T12:52:09","date_gmt":"2021-04-06T10:52:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73694"},"modified":"2021-04-06T12:52:09","modified_gmt":"2021-04-06T10:52:09","slug":"facharztausbildung-thueringen-stipendium-wiedereinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/facharztausbildung-thueringen-stipendium-wiedereinsetzung\/","title":{"rendered":"Facharztausbildung &#8211; &#8222;Th\u00fcringen-Stipendium&#8220; &#8211; Wiedereinsetzung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 11. Dezember 2020, IX R 33\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.111220.IXR33.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 3 S 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7 , FGO \u00a7 120 Abs 2 , EStG \u00a7 19 , EStG \u00a7 18 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 14. M\u00e4rz 2018, Az: 3 K 737\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Einen Prozessbevollm\u00e4chtigten trifft an dem versp\u00e4teten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung eines funktionsf\u00e4higen Sendeger\u00e4tes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der \u00dcbermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umst\u00e4nden mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 &#8211; VI ZB 7\/15, NJW-RR 2016, 816).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leistungen aufgrund eines F\u00f6rdervertrags mit der &#8222;Stiftung zur F\u00f6rderung der ambulanten \u00e4rztlichen Versorgung im Freistaat Th\u00fcringen&#8220; sind unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 14.03.2018 &#8211; 3 K 737\/17 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend ge\u00e4ndert, dass das zu versteuernde Einkommen um 15.000 \u20ac vermindert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung einer als sog. &#8222;Th\u00fcringen-Stipendium&#8220; bezeichneten Geldzahlung in H\u00f6he von 15.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) studierte bis zum Fr\u00fchjahr 2012 Medizin. Im Anschluss war sie bei der Z-Klinik im Rahmen ihrer fach\u00e4rztlichen Ausbildung angestellt. Im Herbst 2012 schlossen die Kl\u00e4gerin und die &#8222;Stiftung zur F\u00f6rderung der ambulanten \u00e4rztlichen Versorgung im Freistaat Th\u00fcringen&#8220; (Stiftung) einen Vertrag \u00fcber den Erhalt von F\u00f6rderma\u00dfnahmen f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte in Weiterbildung, die den Facharzt f\u00fcr Allgemeinmedizin und den Facharzt f\u00fcr Innere Medizin absolvieren (F\u00f6rdervertrag). Entsprechend der vertraglichen Regelung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 erhielt die Kl\u00e4gerin im Jahr 2012 (Streitjahr) eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 15.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im F\u00f6rdervertrag wird u.a. ausgef\u00fchrt:\u00a7 1 Ziel des Vertrages&#8220;Ziel des Vertrages ist die Umsetzung der F\u00f6rderma\u00dfnahmen zur ambulanten \u00e4rztlichen Versorgung. Durch die F\u00f6rderm\u00f6glichkeiten im Rahmen des Th\u00fcringen-Stipendiums sollen die in Weiterbildung befindlichen \u00c4rztinnen\/\u00c4rzte finanziell unterst\u00fctzt und an die Niederlassung im Bereich des Freistaats Th\u00fcringen gebunden werden. Die \u00c4rztinnen\/\u00c4rzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, sollen das Th\u00fcringen-Stipendium erhalten, wenn sie sich im Gegenzug verpflichten, f\u00fcr eine bestimmte Dauer als Hausarzt an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung in Th\u00fcringen teilzunehmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte am 30.09.2016 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ein, in der sie die erhaltenen 15.000&nbsp;\u20ac nicht als Eink\u00fcnfte ansetzte. Abweichend hiervon ber\u00fccksichtigte das FA diese Einmalzahlung im Einkommensteuerbescheid vom 18.05.2017 als Eink\u00fcnfte.<\/p>\n\n\n\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 03.08.2018 Revision eingelegt. Die Revisionsbegr\u00fcndung, deren Frist bis zum 16.01.2019 verl\u00e4ngert worden war, kam als Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) am 17.01.2019 um 00:02&nbsp;Uhr an. Der Schriftsatz umfasste 18&nbsp;Seiten, wurde jedoch zwei Mal hintereinander \u00fcbermittelt, wobei nur die zweite Fassung auf der letzten der insgesamt \u00fcbermittelten 36&nbsp;Seiten unterschrieben war. Die Originalschrift ging mit Post am 18.01.2019 ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach einem diesbez\u00fcglichen Hinweis durch den Vorsitzenden des Senats beantragte die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und f\u00fchrte aus, sie habe den Schriftsatz versehentlich doppelt ausgedruckt und nur die letzte Seite unterschrieben. Dies habe sie beim Einlegen ins Faxger\u00e4t nicht bemerkt. Zudem ergebe sich aus den Sendeprotokollen ihres Faxger\u00e4tes, dass \u00e4hnlich umfangreiche Dokumente regelm\u00e4\u00dfig deutlich schneller \u00fcbermittelt worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat eine Auskunft bei der Posteingangsstelle des BFH eingeholt. Weitere Telefax\u00fcbermittlungen sind danach im Zeitraum zwischen dem 16.01.2019, 23:00&nbsp;Uhr, und dem 17.01.2019, 07:00&nbsp;Uhr, nicht eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14.03.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das zu versteuernde Einkommen um 15.000&nbsp;\u20ac vermindert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen,<br \/>hilfsweise, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Sie ist zwar nicht innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO begr\u00fcndet worden. Es liegen aber die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO vor. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten.<\/li><li>a) Die Frist zur Begr\u00fcndung der (rechtzeitig erhobenen) Revision lief am 16.01.2019 ab. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist per Telefax erst am 17.01.2019 um 00:02&nbsp;Uhr beim BFH eingegangen. Die Frist ist damit vers\u00e4umt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollst\u00e4ndig eingegangen ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;230\/12, BFH\/NV 2014, 888, und vom 08.07.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/10, BFH\/NV 2011, 1895).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4gerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Einen Prozessbevollm\u00e4chtigten trifft an dem versp\u00e4teten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung eines funktionsf\u00e4higen Sendeger\u00e4tes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtszeitig mit der \u00dcbermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umst\u00e4nden mit deren Abschluss bis 24:00&nbsp;Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.04.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;7\/15, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2016, 816, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2014, 888).<\/li><li>Im Streitfall ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Prozessbevollm\u00e4chtigten von einem solchen Fall auszugehen. Die \u00dcbertragung der Revisionsbegr\u00fcndung mittels Telefax der Prozessbevollm\u00e4chtigten hatte um 23:43&nbsp;Uhr begonnen. Zudem ergibt sich aus den Sendeprotokollen ihres Faxger\u00e4tes, dass \u00e4hnlich umfangreiche Dokumente regelm\u00e4\u00dfig deutlich schneller \u00fcbermittelt worden sind, so &#8211;neben einer Vielzahl weiterer Belege&#8211; z.B. Sendungen von 28&nbsp;Seiten am 09.01.2019 in 08:18&nbsp;Minuten, von 30&nbsp;Seiten am 10.01.2019 in 09:55&nbsp;Minuten, von 29&nbsp;Seiten am 10.01.2019 in 10:29&nbsp;Minuten und von 33&nbsp;Seiten am 14.01.2019 in 07:27&nbsp;Minuten. Ber\u00fccksichtigt man diese \u00dcbertragungszeiten, w\u00e4re die Revisionsbegr\u00fcndung bei einer normalen \u00dcbertragungsdauer noch vor 24:00&nbsp;Uhr beim BFH eingegangen.<\/li><li>Insofern f\u00e4llt die tats\u00e4chliche \u00dcbertragungszeit f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung von 36&nbsp;Seiten in 18:32&nbsp;Minuten aus dem Rahmen. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte durfte darauf vertrauen, dass die Revisionsbegr\u00fcndung innerhalb der \u00fcblichen \u00dcbertragungsdauer an den BFH \u00fcbermittelt wird, so dass sie am versp\u00e4teten Eingang kein Verschulden trifft.<\/li><li>2. Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.<\/li><li>a) aa) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) Eink\u00fcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Eink\u00fcnften i.S. der Nummern&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift geh\u00f6ren. Eine (sonstige) Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung ausl\u00f6st (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, und vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795; Senatsbeschluss vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2016, 1013, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Ein synallagmatisches Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) veranlasst ist (vgl. Senatsurteile vom 24.04.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, und vom 21.09.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung stellt der BFH in erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden ab. Dies kommt z.B. in der Formulierung zum Ausdruck, wonach es sich um eine Leistung handeln muss, die &#8222;um des Entgelts willen&#8220; erbracht wird (Senatsurteile in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, und vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019). Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie w\u00e4hrend des Aufenthalts in den Produktionsr\u00e4umen gezahlte Verpflichtungsgelder f\u00fcr die Teilnahme an einer Fernsehshow stellen sich danach als Gegenleistung f\u00fcr die Teilnahme an der Show dar, auch wenn die Aussicht auf den Erhalt der Gegenleistung ex ante ungewiss ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, und vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469; Senatsbeschluss vom 16.06.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/14, BFH\/NV 2014, 1540). Grunds\u00e4tzlich unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden der Vertrag tats\u00e4chlich zustande gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutma\u00dflich nicht zustande gekommen w\u00e4re (conditio sine qua non).<\/li><li>cc) Indes f\u00fchrt nicht jede Einnahme in Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Die Norm erfasst, erg\u00e4nzend zu den \u00fcbrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbst\u00e4tigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 EStG voraus (Senatsurteile vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz&nbsp;27; vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 176, BStBl II 2018, 335, Rz&nbsp;38, und in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; BFH-Beschluss vom 16.02.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;26\/06, BFH\/NV 2007, 1113). Das bedeutet nicht, der Leistende m\u00fcsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Erforderlich &#8211;aber auch ausreichend&#8211; ist vielmehr, eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung ausgel\u00f6st haben muss (vgl. Senatsurteile in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, und in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44). Auf diese Weise ordnet der Leistende sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sph\u00e4re zu. Ist der Austausch zwischen der Leistung und der im wirtschaftlichen Zusammenhang damit erbrachten Gegenleistung danach erwerbsgerichtet, dient er dem Erzielen von Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG (Senatsurteil in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).<\/li><li>b) Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Es ist deshalb aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat die Einmalzahlung der Stiftung an die Kl\u00e4gerin unter Versto\u00df gegen allgemeine Auslegungsgrunds\u00e4tze den sonstigen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG zugeordnet.<\/li><li>aa) Zwar ist das FG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung weder zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG noch zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt. Die Einmalzahlung erfolgte weder &#8222;f\u00fcr&#8220; ein &#8211;gegenw\u00e4rtiges oder zuk\u00fcnftiges&#8211; Dienstverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin, noch im Zusammenhang mit einem ersten freiberuflichen T\u00e4tigwerden bzw. einer im Aufbau befindlichen freiberuflichen T\u00e4tigkeit.<\/li><li>bb) Die Einmalzahlung der Stiftung ist aber auch nicht durch eine Leistung der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG veranlasst. Das FG hat zur Begr\u00fcndung seines Urteils im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Leistung der Kl\u00e4gerin bestehe einerseits in einem &#8222;Tun&#8220;, n\u00e4mlich f\u00fcr die Dauer von vier Jahren nach Bestehen der Facharztpr\u00fcfung im Freistaat Th\u00fcringen berufst\u00e4tig zu sein, und andererseits in einem &#8222;Unterlassen&#8220; &#8211;gleichsam einem Wettbewerbsverbot&#8211;, innerhalb von vier Jahren nicht au\u00dferhalb des Freistaats Th\u00fcringen berufst\u00e4tig zu sein. Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Wenn sie den Auslegungsgrunds\u00e4tzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist, bindet sie den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25.02.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 1268, und vom 22.05.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/06, BFH\/NV 2007, 1836, m.w.N.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall; der hierin liegende Rechtsfehler f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.<\/li><li>(1) Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte die (zuk\u00fcnftige) \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit als Leistung dem Tatbestand des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG unterfallen; auch ein Unterlassen &#8211;z.B. in Gestalt eines (Rechts-)Verzichts&#8211; kann eine Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sein. Die vom FG angenommene Veranlassung der Einmalzahlung durch die sp\u00e4tere Berufst\u00e4tigkeit bzw. durch das Unterlassen einer beruflichen Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des Freistaats Th\u00fcringen l\u00e4sst sich dem F\u00f6rdervertrag jedoch nicht entnehmen. Hiernach erhielten die Stipendiaten die F\u00f6rderung bereits dann, wenn sie sich &#8222;verpflichten&#8220;, nach erfolgreichem Abschluss der Facharztpr\u00fcfung f\u00fcr vier Jahre im Freistaat Th\u00fcringen t\u00e4tig zu sein (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;6 des F\u00f6rdervertrags). Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Einmalzahlung &#8211;und insofern Kern und Schwerpunkt des F\u00f6rdervertrags (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3)&#8211; war somit die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des F\u00f6rdervertrags erkl\u00e4rte Bereitschaft, zuk\u00fcnftig f\u00fcr vier Jahre als Arzt im Freistaat Th\u00fcringen t\u00e4tig zu sein. Die zuk\u00fcnftige \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit selbst ist dagegen nicht der Grund f\u00fcr die Zahlung, sondern schafft lediglich die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen der Einmalzahlung (vgl. \u00a7&nbsp;9 des F\u00f6rdervertrags).<\/li><li>(2) Die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin sollte die F\u00f6rderung f\u00fcr ihre sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit als \u00c4rztin erhalten, l\u00e4sst sich auch nicht in Einklang bringen mit den Erw\u00e4gungen zur Verneinung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger oder selbst\u00e4ndiger Arbeit. Wenn das FG diesbez\u00fcglich zu Recht festgestellt hat, die Einmalzahlung der Kl\u00e4gerin und die sp\u00e4tere Arztt\u00e4tigkeit im Freistaat Th\u00fcringen &#8211;mithin das positive Tun&#8211; st\u00fcnden (noch) nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, kann im Rahmen des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG nicht ohne Weiteres etwas anderes gelten.<\/li><li>c) Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG &#8211;und einer hierauf gest\u00fctzten Vertragsauslegung, die er selbst vornehmen kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 03.02.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539, und vom 30.07.1991&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;43\/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918)&#8211; in der Sache selbst und gibt der Klage statt. Die Einmalzahlung in H\u00f6he von 15.000&nbsp;\u20ac unterliegt bei der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG der Einkommensteuer (grunds\u00e4tzlich a.A. bei einer Einmalzahlung im Rahmen des Th\u00fcringen-Stipendiums f\u00fcr Assistenz\u00e4rzte wohl Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverf\u00fcgung vom 23.07.2018&nbsp;&#8211; S&nbsp;2121&nbsp;A&nbsp;&#8211;&nbsp;013&nbsp;3&nbsp;St&nbsp;213, Deutsches Steuerrecht 2018, 1719, 1721).<\/li><li>aa) Die Einmalzahlung der Stiftung wird &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; durch die im Zeitpunkt des Abschlusses des F\u00f6rdervertrags erkl\u00e4rte Bereitschaft, zuk\u00fcnftig f\u00fcr eine gewisse Zeit im Freistaat Th\u00fcringen t\u00e4tig werden zu wollen, ausgel\u00f6st. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob diese Erkl\u00e4rung Gegenstand einer Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sein k\u00f6nnte. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang schon, ob der Vertrag zwischen den Stipendiaten und der Stiftung \u00fcberhaupt auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist, oder ob die Stiftung damit nicht lediglich einen (\u00fcbergeordneten) gesellschaftspolitischen Zweck verfolgt.<\/li><li>bb) Jedenfalls kommt der im F\u00f6rdervertrag (in Form einer Verpflichtung) zum Ausdruck gebrachten (zuk\u00fcnftigen) Leistungsbereitschaft aus der Perspektive des Erkl\u00e4renden keine derartige wirtschaftliche Bedeutung zu, weshalb sich die Zahlung als Entgelt f\u00fcr die Erkl\u00e4rung darstellen w\u00fcrde.<\/li><li>(1) Anders als das FG angenommen hat, ist die BFH-Rechtsprechung zu vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Bei einem Wettbewerbsverbot ist die Zahlung ein Entgelt f\u00fcr ein Unterlassen. Der Wettbewerber verpflichtet sich (einklagbar), f\u00fcr eine bestimmte Zeit zu unterlassen, seine Leistungen in einem bestimmten Gebiet oder in einer bestimmten Sparte zu erbringen, und erh\u00e4lt daf\u00fcr das Entgelt als Ausgleich bzw. Entsch\u00e4digung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11.03.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;76\/99, BFH\/NV 2003, 1161, und vom 23.02.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;86\/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; BFH-Urteile vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFH\/NV 2008, 1491, und vom 12.06.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516); bei Zuwiderhandlung schuldet er Schadenersatz.<\/li><li>(2) Hier liegen die Dinge anders. Die Stiftung konnte weder (einklagbar) durchsetzen, dass sich die Kl\u00e4gerin nach Bestehen der Facharztpr\u00fcfung im Freistaat Th\u00fcringen niederl\u00e4sst, noch konnte sie (einklagbar) verhindern, dass sich die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb des Freistaats Th\u00fcringen bet\u00e4tigt. In diesen F\u00e4llen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin zwar die Einmalzahlung in H\u00f6he von 15.000&nbsp;\u20ac zur\u00fcckerstatten m\u00fcssen; einen dar\u00fcber hinausgehenden Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch h\u00e4tte die Stiftung hingegen nicht geltend machen k\u00f6nnen.<\/li><li>(3) Angesichts dessen handelt es sich bei der Einmalzahlung von 15.000&nbsp;\u20ac nicht um ein leistungsbezogenes Entgelt. Die H\u00f6he der Zahlung ist nicht durch die Verpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin &#8222;wirtschaftlich&#8220; veranlasst; insbesondere sind die erkl\u00e4rte Bereitschaft der Kl\u00e4gerin und die Zahlung nicht nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen. So ist die F\u00f6rderung im Fall der Beendigung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit vor Ablauf von vier Jahren in voller H\u00f6he &#8211;und nicht nur anteilig&#8211; zur\u00fcckzuzahlen (\u00a7&nbsp;9 des F\u00f6rdervertrags). Die F\u00f6rderung ist keine Bezahlung f\u00fcr die erkl\u00e4rte Leistungsbereitschaft, sondern sie soll bei der Zielgruppe als finanzieller Anreiz zu allererst die innere Bereitschaft ausl\u00f6sen bzw. st\u00e4rken, sich im Freistaat Th\u00fcringen vertrags\u00e4rztlich niederzulassen. Ihrer Zweckrichtung nach wirkt die Zahlung in diesem Sinne auf die Willensbildung ein. Damit nimmt der Stipendiat aber noch nicht am wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsverkehr teil. Trotz Abgabe einer &#8222;Verpflichtungserkl\u00e4rung&#8220; im F\u00f6rdervertrag wird eine verbindliche und damit f\u00fcr den Empf\u00e4nger werthaltige Verpflichtung gerade nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die \u00dcbertragung der Berechnung der Steuer folgt aus \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 11. Dezember 2020, IX R 33\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.111220.IXR33.18.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 56 Abs 1 , EStG \u00a7 22 Nr 3 S 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7 , FGO \u00a7 120 Abs 2 , EStG \u00a7 19 , EStG \u00a7 18 , EStG VZ 2012 vorgehend Th\u00fcringer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/facharztausbildung-thueringen-stipendium-wiedereinsetzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Facharztausbildung &#8211; &#8222;Th\u00fcringen-Stipendium&#8220; &#8211; Wiedereinsetzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73694","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73694","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73694"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73694\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73694"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73694"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73694"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}