{"id":73698,"date":"2021-04-06T12:55:38","date_gmt":"2021-04-06T10:55:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73698"},"modified":"2021-04-06T12:55:38","modified_gmt":"2021-04-06T10:55:38","slug":"erbschaftsteuer-hoechstbetrag-des-werts-eines-niessbrauchrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuer-hoechstbetrag-des-werts-eines-niessbrauchrechts\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: H\u00f6chstbetrag des Werts eines Nie\u00dfbrauchrechts"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 02. Dezember 2020, II B 38\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.021220.IIB38.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 16 , BewG \u00a7 151 , ErbStG \u00a7 12 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 126 Abs 4 , ErbStR R B151.2 Abs 7 S 2 , ErbStR R B151.2 Abs 7 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. M\u00e4rz 2020, Az: 7 K 924\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Grundst\u00fcckswert ist auch dann gesondert festzustellen, wenn er f\u00fcr die Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es ist der Grundst\u00fcckswert f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck festzustellen, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundst\u00fccks bezieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.03.2020 &#8211; 7 K 924\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am 27.10.2010 verstarb der Erblasser. Das von ihm selbst bewohnte Haus stand zu 3\/4 in seinem Eigentum, zu 1\/4 im Eigentum seiner Lebensgef\u00e4hrtin, der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin). Im Wege des Verm\u00e4chtnisses hatte er ihr u.a. ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchrecht hieran zugewandt.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte den Wert des Nie\u00dfbrauchrechts zuletzt im Rahmen der Einspruchsentscheidung mit 296.449&nbsp;\u20ac an. Das Belegenheitsfinanzamt stellte den (gesamten) Grundbesitzwert auf den 27.10.2010 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer mit 611.552&nbsp;\u20ac fest, zum einen mit Bescheid vom 24.08.2012 (auf die Erbengemeinschaft \u00fcbertragener Anteil 3\/4), zum anderen mit Bescheid vom 08.04.2014 (auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragener Anteil 1\/4). Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist Ein-\/Zweifamilienhaus genannt. Mit Einheitswertbescheid vom 30.11.2012 hatte es auf den 01.01.2011 die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus festgestellt.<\/li><li>Mit der Klage beanstandete die Kl\u00e4gerin den durch das FA angenommenen Mietzins als zu hoch. Das Finanzgericht (FG) lud die drei Erben zum Verfahren bei. Einer der Erben ist mittlerweile verstorben und wurde seinerseits durch die beiden anderen Miterben beerbt, die im vorliegenden Verfahren noch als Beigeladene gef\u00fchrt werden. Das FG holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der H\u00f6he der orts\u00fcblichen Marktmiete f\u00fcr das Grundst\u00fcck ein. Der Sachverst\u00e4ndige beurteilte das Haus als Einfamilienhaus und kam zu einem orts\u00fcblichen Mietzins, der zwischen den Ans\u00e4tzen der beiden Beteiligten liegt. Das FG folgte dem Sachverst\u00e4ndigen und erg\u00e4nzte, dass nach dessen Einsch\u00e4tzung der erzielbare Mietzins nicht niedriger w\u00e4re, w\u00e4re das Haus ein Zweifamilienhaus. Das FG gab der Klage insoweit statt, als es den Wert des Nie\u00dfbrauchrechts mit 247.290&nbsp;\u20ac ansetzte, und wies im \u00dcbrigen die Klage ab.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verfahrensm\u00e4ngel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Das FG habe rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es &#8211;angesichts der schrifts\u00e4tzlichen Einwendungen \u00fcberraschend&#8211; erkl\u00e4rt habe, es sei bis zuletzt offengeblieben, ob ein Ein- oder Zweifamilienhaus vorliege. Das FG habe den diesbez\u00fcglichen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die Feststellung, das Haus sei seit 1981\/1982 als Einfamilienhaus genutzt worden, gebe es keinen Hinweis in den Akten. Statt die Frage offenzulassen, h\u00e4tte das FG von Amts wegen den Sachverhalt weiter zu der Frage aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ob ein Ein- oder Zweifamilienhaus vorliege.<\/li><li>Ferner l\u00e4gen Verst\u00f6\u00dfe gegen den klaren Inhalt der Akten vor. Das FG habe zu Unrecht den der Kl\u00e4gerin bekannt gegebenen und bestandskr\u00e4ftigen Bescheid vom 08.04.2014 unbeachtet gelassen, umgekehrt nicht beachtet, dass der Bescheid vom 24.08.2012 ihr nicht bekannt gegeben worden sei und der Berechnung nicht h\u00e4tte zugrunde gelegt werden d\u00fcrfen. Es h\u00e4tte auch die Verfahrensakten des Belegenheitsfinanzamts betreffend den Bescheid vom 08.04.2014, der f\u00fcr die Ermittlung des Kapitalwertes des Nie\u00dfbrauchs ma\u00dfgeblich sei, beiziehen m\u00fcssen.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG die angemessene orts\u00fcbliche Vergleichsmiete nicht aufgekl\u00e4rt. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten weise M\u00e4ngel auf, die das FG mittels der in der Akte vorhandenen Dokumente habe beseitigen k\u00f6nnen, namentlich in Bezug auf das Baujahr, die Lage an einer viel befahrenen Stra\u00dfe, die Punktebewertung des Mietspiegels (Dachgeschosswohnung, Sanit\u00e4rbereich, Wohnfl\u00e4chenansatz), den (zu niedrigen) Pauschalabzug und insbesondere die Qualifikation als Einfamilienhaus statt zutreffend als Zweifamilienhaus. Sie habe schrifts\u00e4tzlich die Beauftragung eines anderen Sachverst\u00e4ndigen beantragt, die sich dem FG auch h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist, soweit sie \u00fcberhaupt die Darlegungsanforderungen des \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO erf\u00fcllt, jedenfalls unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde liegen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die verschiedenen R\u00fcgen im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um ein Einfamilienhaus gehandelt habe, sind schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil es nach den weiteren Feststellungen des FG im Ergebnis nicht darauf ankam.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Revisionszulassung (\u00a7\u00a0115 FGO) bzw. Zur\u00fcckverweisung (\u00a7\u00a0116 Abs.\u00a06 FGO) wegen eines Verfahrensmangels setzt nach \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 FGO voraus, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Das gilt auch im Falle der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs, wenn diese nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0119 Rz\u00a019). Die Entscheidung kann nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen, wenn das FG sie auf mehr als eine tragende Begr\u00fcndung gest\u00fctzt hat, deren eine nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Zulassungsr\u00fcgen angegriffen wurde (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211;, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 07.07.2016\u00a0&#8211; II\u00a0B\u00a095\/15, BFH\/NV 2016, 1569, Rz\u00a010).<\/p>\n\n\n\n<p>b) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG hat seine Entscheidung nicht allein darauf gest\u00fctzt, dass ein Einfamilienhaus vorliege. Das FG hat zwar zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt (S.\u00a013 unten des Urteils), dass die Einstufung als Einfamilienhaus zutreffend sei, dies aber dadurch erg\u00e4nzt, dass nach Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen &#8211;der das FG insgesamt gefolgt ist&#8211; selbst bei einer Nutzungsm\u00f6glichkeit als Zweifamilienhaus die orts\u00fcbliche angemessene Monatsmiete des Gesamtobjekts nicht niedriger liege. Dies ist eine selbst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndung. Der Wert des Nie\u00dfbrauchrechts der Kl\u00e4gerin fiele damit nicht niedriger aus, wenn ein Zweifamilienhaus vorl\u00e4ge. Auf den Einheitswertbescheid, der im vorliegenden Verfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfaltet, kommt es daher nicht an. Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Zulassungsr\u00fcgen, die sich auf diese von dem Sachverst\u00e4ndigengutachten abgeleitete Feststellung (die Vergleichsmiete im Falle eines Zweifamilienhauses) bez\u00f6gen, hat die Kl\u00e4gerin nicht erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend sei im \u00dcbrigen darauf hingewiesen, dass die Aussage des FG, die Frage des Einfamilienhauses sei &#8222;streitig&#8220; geblieben (und nicht, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, &#8222;offen&#8220; geblieben), offenkundig zutreffend ist und dass es in der Sache nicht \u00fcberraschend sein kann, wenn das FG einer der im Verfahren vertretenen Auffassungen folgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch die R\u00fcgen betreffend die beiden Bescheide vom 24.08.2012 und vom 08.04.2014 greifen im Ergebnis in analoger Anwendung des \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a04 FGO nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a04 FGO ist eine Revision zur\u00fcckzuweisen, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt. Die Vorschrift findet im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.06.2014\u00a0&#8211; VII\u00a0B\u00a0210\/13, BFH\/NV 2014, 1714, Rz\u00a013; vom 13.02.2017\u00a0&#8211; X\u00a0B\u00a072\/16, BFH\/NV 2017, 765, Rz\u00a010; vom 30.08.2017\u00a0&#8211; II\u00a0B\u00a016\/17, BFH\/NV 2017, 1611, Rz\u00a03, und vom 11.02.2020\u00a0&#8211; XI\u00a0B\u00a069\/19, XI\u00a0B\u00a070\/19, BFH\/NV 2020, 891, Rz\u00a023, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Im Streitfall ist der Wert eines Nie\u00dfbrauchrechts zu berechnen. Dies erfolgt \u00fcber die Verweisung in \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zun\u00e4chst nach den \u00a7\u00a7\u00a014, 15 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach \u00a7\u00a016 BewG kann jedoch der Jahreswert h\u00f6chstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr das genutzte Wirtschaftsgut &#8211;hier das Grundst\u00fcck&#8211; nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Die Finanzverwaltung geht zu Recht davon aus, dass dieser Wert gesondert festzustellen war. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 02.04.2007 (BStBl I 2007, 314) haben in Tz.\u00a073 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 die gesonderte Feststellung auch in solchen F\u00e4llen vorgesehen. Diese Erlasslage war zum Stichtag des Streitfalles (27.10.2010) anwendbar. Mit R\u00a0B\u00a0151.2 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 (BStBl I 2011, Sondernummer\u00a01\/2011, 2) ist diese Auffassung zudem \u00fcbernommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das Belegenheitsfinanzamt hat mit Bescheid vom 24.08.2012 den Bedarfswert des Grundst\u00fccks f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer der Erben (und damit der Beigeladenen) nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz 1 i.V.m. \u00a7\u00a012 Abs.\u00a03 ErbStG auf den Tag des Todes festgestellt und dabei zutreffend den auf die Erben \u00fcbertragenen Anteil auf 3\/4 angesetzt, denn hinsichtlich der restlichen 1\/4 war die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin. Insoweit ist der Bescheid der Kl\u00e4gerin folgerichtig auch nicht bekannt gegeben worden, denn sie ist nicht Erbin. Damit konnte er allerdings auch nicht bei der Besteuerung der Kl\u00e4gerin im Rahmen des \u00a7\u00a016 BewG als Grundlagenbescheid ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat damit grunds\u00e4tzlich zu Recht beanstandet, dass das FG den Bescheid vom 24.08.2012 ihrer Besteuerung zugrunde gelegt hat, obwohl sie weder Bekanntgabe- noch Inhaltsadressatin war. Das FG hat dies nicht problematisiert, so dass nicht feststellbar ist, auf welcher Vorstellung dies beruhte. Falls aus Sicht des FG der Bescheid ungeachtet der Bekanntgabefrage verwertet werden durfte, l\u00e4ge, wovon auch das FA ausgeht, ein materiell-rechtlicher Fehler vor. Falls das FG hingegen die fehlende Bekanntgabe nicht gesehen und deshalb nicht beachtet hat, k\u00e4me &#8211;wie die Kl\u00e4gerin es r\u00fcgt&#8211; eine Verletzung der Pflicht aus \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO, die \u00dcberzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu sch\u00f6pfen, in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Im Ergebnis ist die Revision dennoch nicht zuzulassen, denn das Urteil ist gleichwohl richtig, da der Grundst\u00fcckswert dem Bescheid vom 08.04.2014 zu entnehmen war. Dieser Bescheid wurde zutreffend der Kl\u00e4gerin bekannt gegeben. Die Auswertung dieses Bescheids als Grundlagenbescheid kann allerdings nicht in der Weise geschehen, wie die Kl\u00e4gerin meint, dass n\u00e4mlich lediglich von dem dort mitgeteilten Wert von 1\/4 Miteigentumsanteil auszugehen w\u00e4re. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a016 BewG ist vielmehr von dem dort festgestellten Wert des gesamten Grundst\u00fccks auszugehen und davon der Wert von 3\/4 Miteigentumsanteil zu berechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Materiell-rechtlich ist dies allein richtig. Gegenstand des Nie\u00dfbrauchrechts ist naturgem\u00e4\u00df nicht der Miteigentumsanteil von 1\/4, der der Kl\u00e4gerin bereits vor dem Erbfall geh\u00f6rte und hinsichtlich dessen mit dem Erbfall keinerlei Rechts\u00fcbergang stattgefunden hat. Gegenstand des Nie\u00dfbrauchrechts ist vielmehr der Miteigentumsanteil des Erblassers von 3\/4.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der Wert des 1\/4-Miteigentumsanteils ist f\u00fcr die Berechnung nach \u00a7\u00a016 BewG auch nicht deshalb ma\u00dfgebend, weil diese Aussage von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids umfasst w\u00e4re. Zum einen ist dem Bescheid selbst eine derartige Aussage schon nicht zu entnehmen. Zum anderen regelten zwar noch nicht die gleich lautenden Erlasse in BStBl I 2007, 314, wohl aber die ErbStR 2011 in R\u00a0B\u00a0151.2 Abs.\u00a07 Satz\u00a03 ausdr\u00fccklich, dass der Grundbesitzwert auch dann f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck festzustellen ist, wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundst\u00fccks bezieht. Darin kommt die zutreffende Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids im Rahmen von \u00a7\u00a016 BewG nicht auf die Frage erstreckt, an welchem Anteil des zu bewertenden Gegenstandes ein Nutzungsrecht begr\u00fcndet wurde. Dies wiederum entspricht dem Grundsatz, dass \u00fcber den Gegenstand des Erwerbs nicht das Belegenheitsfinanzamt als Feststellungsfinanzamt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Mit ihrer R\u00fcge, das FG sei im Hinblick auf die angemessene orts\u00fcbliche Vergleichsmiete seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht aus \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO nicht nachgekommen, hat die Kl\u00e4gerin nur Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverst\u00e4ndigengutachtens und die darauf fu\u00dfende tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung und Rechtserkenntnis des FG vorgebracht. Warum sich dem FG weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens, h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen sollen, hat sie entgegen \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO nicht dargelegt, sondern sich auf die Wiederholung ihrer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a02 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a02 FGO ab<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 02. Dezember 2020, II B 38\/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.021220.IIB38.20.0 BFH II. 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