{"id":73700,"date":"2021-04-06T12:56:06","date_gmt":"2021-04-06T10:56:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73700"},"modified":"2021-04-06T12:56:06","modified_gmt":"2021-04-06T10:56:06","slug":"einsicht-in-kindergeldakten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einsicht-in-kindergeldakten\/","title":{"rendered":"Einsicht in Kindergeldakten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 03. November 2020, III R 59\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.031120.IIIR59.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 143 Abs 1 , FGO \u00a7 138 Abs 1 , AO \u00a7 5 , EStG , SGB 10 \u00a7 25<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. November 2018, Az: 12 K 132\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Abw\u00e4gung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelm\u00e4\u00dfig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen \u00fcber Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzt sind, dass in elektronischer Form gef\u00fchrte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht f\u00fcr die Fallbearbeitung zur Verf\u00fcgung stehen, und dass elektronisch gef\u00fchrte Akten durch die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht keinem erh\u00f6hten Integrit\u00e4ts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 &#8211; 12 K 132\/18 ist gegenstandslos.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Mutter der Kinder D und R. Sie bezog f\u00fcr diese bis Januar 2014 Kindergeld.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Einsicht in die Kindergeldakte. Die Familienkasse teilte ihnen dazu am 07.02.2018 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden k\u00f6nne. Am 16.03.2018 beantragten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, ihnen die Akte in ausgedruckter Form zu \u00fcbersenden. Die Familienkasse lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.04.2018 ab. Den Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 09.05.2018 wies die Familienkasse am 28.05.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 06.11.2018 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Aufgrund des Antrags vom 17.04.2020 erhielt der Kl\u00e4gervertreter am 27.04.2020 im Revisionsverfahren Einsicht in die Kindergeldakte. Am 02.10.2020 erkl\u00e4rte die anwaltlich vertretene Kl\u00e4gerin und am 23.09.2020 die Familienkasse den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, 138 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen \u00fcber die Kosten des Verfahrens. Dies f\u00fchrt nach summarischer Pr\u00fcfung zur Kostentragungspflicht der Beklagten, da die Kl\u00e4gerin in dem Rechtsstreit ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses obsiegt h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hatte einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte.<\/li><li>1. Seit der \u00dcbernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 01.01.1996 richtet sich das Verwaltungsverfahren allein nach der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211; (Senatsurteil vom 19.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;108\/06, BFH\/NV 2009, 357, unter II.2.). Dies gilt, obwohl dem Kindergeld eine Doppelfunktion zukommt. Es dient gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschlie\u00dflich des Bedarfs f\u00fcr Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierf\u00fcr nicht erforderlich ist, nach \u00a7&nbsp;31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen F\u00f6rderung der Familie (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/00, BVerfGE 110, 412, BGBl&nbsp;I 2004, 2570, unter C.II.1. am Ende; Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 265, 487, Rz&nbsp;30).<\/li><li>a) Die AO enth\u00e4lt &#8211;anders als andere Verfahrensordnungen wie z.B. \u00a7&nbsp;29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und \u00a7&nbsp;147 der Strafprozessordnung&#8211; keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 AO noch aus \u00a7&nbsp;364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem w\u00e4hrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde zu (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFHE 228, 139, BStBl&nbsp;II 2010, 729, Rz&nbsp;11). Der Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gewahrt, wenn die Beh\u00f6rde im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung dessen Belange und die der Beh\u00f6rde gegeneinander abgewogen hat (BFH-Beschluss vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl&nbsp;II 2003, 790, unter II.2.a).<\/li><li>Der Gesetzgeber hat ein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Steuerverwaltungsverfahren f\u00fcr nicht praktikabel gehalten, weil diesem Gesichtspunkte des Schutzes Dritter und das Ermittlungsinteresse der Finanzbeh\u00f6rden sowie der Verwaltungsaufwand der Finanzbeh\u00f6rde entgegenst\u00fcnden, die vor jeder Akteneinsicht zu pr\u00fcfen h\u00e4tte, ob ein Geheimhaltungsinteresse Dritter beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte und dann das gesamte Kontrollmaterial, beh\u00f6rdeninterne Vermerke und Anweisungen und \u00c4hnliches aus den Akten zu entfernen h\u00e4tte (BTDrucks 7\/4292, S.&nbsp;24&nbsp;f.). Daraus hat der BFH im Beschluss in BFHE&nbsp;202, 231, BStBl&nbsp;II 2003, 790, unter II.2.b abgeleitet, dass die Einsichtnahme in die Akten w\u00e4hrend des laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens lediglich eine in Anwendung des \u00a7&nbsp;91 AO oder des \u00a7&nbsp;364 AO aus Gr\u00fcnden der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu gew\u00e4hrende Ausnahme sein soll. Im Beschluss vom 26.05.1995&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;91\/94 (BFH\/NV 1995, 1004) nahm der BFH an, dass das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gew\u00e4hren kann, obwohl in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nicht geregelt ist, und dies jedenfalls dann regelm\u00e4\u00dfig geschehen sollte, wenn Verh\u00e4ltnisse Dritter nicht ber\u00fchrt werden.<\/li><li>b) Einsichtsgesuche in Kindergeldakten sind nicht nach anderen Grunds\u00e4tzen zu behandeln als Akteneinsichtsgesuche, die in gew\u00f6hnlichen steuerlichen Verwaltungsverfahren gestellt werden.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch Kinderfreibetr\u00e4ge und Kindergeld in den \u00a7\u00a7&nbsp;67 ff. EStG einige Sonderregeln verfahrensrechtlicher Art f\u00fcr das Kindergeld geschaffen. Ein Akteneinsichtsrecht ist darin nicht normiert, obwohl die allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften (\u00a7&nbsp;25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), denen das Verwaltungsverfahren in Kindergeldsachen bis zur Neuregelung unterlag, ein solches im Sozialverwaltungsverfahren grunds\u00e4tzlich vorsehen.<\/li><li>Somit sind die Interessen des Einsichtssuchenden und die der Familienkasse gegeneinander abzuw\u00e4gen. Diese Belange k\u00f6nnen anders gelagert sein als in gew\u00f6hnlichen steuerlichen Verwaltungsverfahren, so dass die Abw\u00e4gung h\u00e4ufiger zur Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht f\u00fchren mag. Insbesondere d\u00fcrften sich in Kindergeldakten seltener als in gew\u00f6hnlichen Steuerakten Kontrollmitteilungen oder Pr\u00fcfhinweise sowie Daten von und Informationen \u00fcber Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzt werden. Gerade der Schutz Dritter und der zu diesem Zweck im Falle der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht zu betreibende Verwaltungsaufwand waren aber nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ma\u00dfgebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die fehlende Regelung eines Akteneinsichtsrechts im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Auch sind die inzwischen in elektronischer Form gef\u00fchrten Kindergeldakten leichter zu duplizieren als Papierakten, sie stehen damit trotz Akteneinsicht ohne zeitliche Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Fallbearbeitung zur Verf\u00fcgung und unterliegen keinem durch die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht erh\u00f6hten Integrit\u00e4ts- oder sogar Verlustrisiko.<\/li><li>2. Die Familienkasse hat das ihr einger\u00e4umte Ermessen nicht fehlerfrei ausge\u00fcbt. Sie hat zwar &#8211;wie die Einspruchsentscheidung vom 28.05.2018 zeigt&#8211; erkannt, dass kein in der AO geregelter Akteneinsichtsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht, es ihr jedoch nicht verwehrt ist, im Einzelfall nach ihrem Ermessen Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Die Familienkasse ist bei der Entscheidung aber davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin keinerlei berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe. Sie ist daher in eine Interessensabw\u00e4gung \u00fcberhaupt nicht eingetreten. Da nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls die Belange der Kl\u00e4gerin, namentlich die Sprachbarriere, das Fehlen von Unterlagen zum Kindergeldverfahren und das Erfordernis, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Interessen der Familienkasse jedoch deutlich \u00fcberwogen, war von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, und es bestand ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Einsicht in die Kindergeldakte.<\/li><li>Die Familienkasse hat g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hatte, der deutschen Sprache nur begrenzt m\u00e4chtig und mit dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Kindergeldes \u00fcberfordert gewesen zu sein. Auch der Vortrag, die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge nicht mehr \u00fcber Unterlagen oder Informationen zum Stand der Kindergeldangelegenheit, fand keinen Eingang in die Entscheidung.<\/li><li>Soweit sich die Familienkasse darauf berufen hat, dass \u00fcber die Kindergeldanspr\u00fcche bis zur H\u00f6chstaltersgrenze der Kinder bestandskr\u00e4ftig entschieden sei, kann dies zwar f\u00fcr die &#8211;gleichfalls in die Abw\u00e4gung einzustellende Frage, ob die Auskunft noch der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverh\u00e4ltnis dienen kann&#8211; von Bedeutung sein. Indessen fehlt der Einspruchsentscheidung eine Begr\u00fcndung, welche die Tatsachen enth\u00e4lt, die es erlauben w\u00fcrden, diese Erw\u00e4gung nachzuvollziehen und nachzupr\u00fcfen. So sind weder die Bescheiddaten noch die jeweils beschiedenen Zeitr\u00e4ume angegeben. Au\u00dferdem ist zu beachten, dass auch bestandskr\u00e4ftige Bescheide ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorliegen. Hier hatte die Kl\u00e4gerin jahrelang Kindergeld f\u00fcr ihre S\u00f6hne bezogen und war darum bem\u00fcht, die Umst\u00e4nde der Beendigung der Zahlungen aufzukl\u00e4ren, so dass der n\u00f6tige Bezug zu einem Steuerrechtsverh\u00e4ltnis nach wie vor bestand.<\/li><li>Soweit die Familienkasse darauf abstellt, dass die Entscheidungen allein auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Unterlagen getroffen worden seien, hat sie nicht erwogen, dass &#8211;anders als regelm\u00e4\u00dfig in gew\u00f6hnlichen Steuerverwaltungsverfahren&#8211; somit Rechte Dritter bzw. das Steuergeheimnis einer Akteneinsicht nicht entgegenstanden.<\/li><li>Auch der im Ausgangsbescheid zur Begr\u00fcndung herangezogene Umstand, dass die Unterlagen nur noch in elektronischer Form vorliegen, sprach gerade nicht gegen eine Akteneinsicht. Vielmehr folgt hieraus, dass ein etwaiges Verlustrisiko f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht keine und der Aufwand f\u00fcr die \u00dcbersendung z.B. an eine andere Familienkasse oder ein FG entfielen und die Fertigung einer Duplikatsakte allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle spielen k\u00f6nnen. Da es sich um ein bei der Familienkasse bereits abgeschlossenes Verfahren handelte, drohte auch aus diesem Grund keinerlei Verz\u00f6gerung bei der Bearbeitung des Falles.<\/li><li>3. Angesichts der vorgenannten Umst\u00e4nde kann es im Streitfall hier auch dahinstehen, ob Art.&nbsp;15 der Datenschutzgrundverordnung \u00fcber das Auskunftsrecht hinaus ein Recht auf Einsicht in die Steuerakten begr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 03. November 2020, III R 59\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.031120.IIIR59.19.0 BFH III. 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