{"id":73708,"date":"2021-04-09T16:16:34","date_gmt":"2021-04-09T14:16:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73708"},"modified":"2021-04-09T16:16:34","modified_gmt":"2021-04-09T14:16:34","slug":"keine-steueranrechnung-im-billigkeitswege-wegen-aufgabe-der-rechtsprechung-zur-ueberprogression","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-steueranrechnung-im-billigkeitswege-wegen-aufgabe-der-rechtsprechung-zur-ueberprogression\/","title":{"rendered":"Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur &#8222;\u00dcberprogression&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Juli 2020, II R 42\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR42.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 14 Abs 1 S 2 , ErbStG \u00a7 14 Abs 1 S 3 , AO \u00a7 163 , AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. Oktober 2017, Az: 3 K 1625\/15 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Nichtanrechnung der f\u00fcr einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer im Rahmen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht unbillig, wenn die fehlerhafte Festsetzung auf einer aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Fortbestand der Steuerpflichtige nicht vertrauen durfte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.10.2017 &#8211; 3 K 1625\/15 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erhielt von seinem Vater in den Jahren 1988, 1995, 2000, 2005, 2006 und 2008 freigebige Zuwendungen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte f\u00fcr den Erwerb 1995 Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;DM fest, die entrichtet wurde. Der Erwerb 1988 war dabei als Vorerwerb nach \u00a7&nbsp;14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) damaliger Fassung ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>F\u00fcr den Erwerb 2000 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;DM fest. Dabei ber\u00fccksichtigte es den Erwerb 1995 in der Weise, dass es u.a. f\u00fcr den Vorerwerb 1995 die festgesetzte Steuer in H\u00f6he von X&nbsp;DM abzog. Der Kl\u00e4ger zahlte die Steuer. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>F\u00fcr den Erwerb 2005 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>F\u00fcr den Erwerb 2006 setzte es zuletzt Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac fest. Dabei zog es f\u00fcr die Vorerwerbe 2000 und 2005 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG die h\u00f6here fiktive Steuer von X&nbsp;\u20ac ab. Die tats\u00e4chlich f\u00fcr diese Vorerwerbe zu entrichtende Steuer nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG berechnete es mit X&nbsp;DM\/X&nbsp;\u20ac (Vorerwerb 2000) und X&nbsp;\u20ac (Vorerwerb 2005), d.h. insgesamt mit X&nbsp;\u20ac, da der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur &#8222;\u00dcberprogression&#8220; mit Urteil vom 02.03.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/03 (BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728) aufgegeben hatte. Bei der Berechnung f\u00fcr den Vorerwerb 2000 ber\u00fccksichtigte es ebenfalls nach Ma\u00dfgabe dieses Urteils den Vorerwerb 1995 nunmehr mit einer fiktiven Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG von X&nbsp;DM. Der Bescheid ist mit diesem Inhalt bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte am 04.11.2011, die Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend festzusetzen. Im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs 2006 sei anstelle der fiktiven Steuer nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG die tats\u00e4chlich f\u00fcr die Vorerwerbe 2000 und 2005 zu entrichtende Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG abzuziehen. Dies sei die festgesetzte und gezahlte Steuer, f\u00fcr den Vorerwerb 2000 mithin X&nbsp;DM, f\u00fcr den Vorerwerb 2005 wie bisher berechnet X&nbsp;\u20ac. Die Nichtanrechnung der f\u00fcr den Vorerwerb 2000 festgesetzten Steuer sei unbillig; sie bedeute, dass er Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac doppelt zahlen m\u00fcsse.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.07.2012 ab und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 zur\u00fcck. Der Zweck des \u00a7&nbsp;163 AO bestehe darin, Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, die der Gesetzgeber bei der Besteuerung nicht bedacht habe. Eine Billigkeitsma\u00dfnahme d\u00fcrfe daher nicht auf Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt werden, die die gesetzlich vorgesehene Besteuerung allgemein oder f\u00fcr bestimmte Fallgruppen au\u00dfer Kraft setzen w\u00fcrden. Die Umsetzung des BFH-Urteils in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728 durch die Finanzbeh\u00f6rden habe zu einer \u00c4nderung der Berechnung der fiktiven Abzugssteuer nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gef\u00fchrt, die auch f\u00fcr die anschlie\u00dfenden Erwerbe des Kl\u00e4gers gelten m\u00fcsse. Dass die f\u00fcr einen Vorerwerb gezahlte Steuer von der nach \u00a7&nbsp;14 ErbStG anzurechnenden Steuer abweichen k\u00f6nne, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen.<\/li><li>F\u00fcr den Erwerb 2008 setzte das FA mit Bescheid vom 15.04.2015 Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac&nbsp;fest. F\u00fcr die Vorerwerbe 2000, 2005 und 2006 zog es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG eine fiktive Steuer von X&nbsp;\u20ac ab. Die tats\u00e4chlich zu entrichtende Steuer i.S. von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG berechnete es mit X&nbsp;\u20ac und damit wiederum niedriger. Dieser Betrag setzte sich aus den Steuerbetr\u00e4gen in H\u00f6he von X&nbsp;DM\/X&nbsp;\u20ac (f\u00fcr den Vorerwerb 2000), X&nbsp;\u20ac (f\u00fcr den Vorerwerb 2005) und X&nbsp;\u20ac (f\u00fcr den Vorerwerb 2006) zusammen. Mit seinem Einspruch machte der Kl\u00e4ger erneut geltend, im Rahmen der Berechnung der tats\u00e4chlich f\u00fcr den Vorerwerb 2000 zu entrichtenden Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG seien nicht X&nbsp;DM, sondern die festgesetzte und gezahlte Steuer in H\u00f6he von X&nbsp;DM\/X&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Besteuerung des Erwerbs 2008 sei demzufolge eine Steuer auf die Vorerwerbe 2000, 2005 und 2006 von insgesamt X&nbsp;\u20ac anzurechnen.<\/li><li>Das FA wies diesen Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 26.05.2015 zur\u00fcck. Als tats\u00e4chlich zu entrichtende Abzugssteuer i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG sei die Steuer anzusehen, die bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage f\u00fcr den Vorerwerb festzusetzen gewesen w\u00e4re, nicht die tats\u00e4chlich festgesetzte Steuer.<\/li><li>Mit der Klage verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren, die f\u00fcr den Vorerwerb 2000 festgesetzte Steuer zu ber\u00fccksichtigen, weiter. Er beantragte, die Schenkungsteuer f\u00fcr den Folgeerwerb 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 AO niedriger festzusetzen; hilfsweise focht er die Schenkungsteuerfestsetzung f\u00fcr den Folgeerwerb 2008 an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit l\u00e4gen nicht vor. Der Umstand, dass die Steuerfestsetzung f\u00fcr einen Vorerwerb unerkannt rechtswidrig gewesen sei, k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass die rechtsprechungskonforme Anwendung der Anrechnungsvorschriften bei der Besteuerung der Folgeerwerbe unterbleibe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1957 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der \u00a7&nbsp;163 AO und \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 und des Ablehnungsbescheids vom 23.07.2012 das FA zu verpflichten, die Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb vom 00.00.2006 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 AO aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden um X&nbsp;\u20ac herabzusetzen, hilfsweise neu zu verbescheiden,<br \/>hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 15.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.05.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb vom 00.00.2008 um X&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hat keinen Erfolg und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Haupt- und Hilfsantrag sind unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Zutreffend hat das FG einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf abweichende Festsetzung der Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb 2006 aus Billigkeitsgr\u00fcnden wie auch einen Anspruch auf erneute Bescheidung des Antrags verneint. Das FA hat den Billigkeitsantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, bei der Festsetzung unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig w\u00e4re.<\/li><li>aa) Der Zweck des \u00a7&nbsp;163 AO liegt darin, sachlichen und pers\u00f6nlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht ber\u00fccksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst \u00e4ndernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz&nbsp;12, und vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFH\/NV 2020, 86, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Entscheidung \u00fcber die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (\u00a7&nbsp;5 AO), die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO, ggf. i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Stellt das Gericht eine Ermessens\u00fcberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grunds\u00e4tzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschr\u00e4nkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde zu setzen und nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 563, BFH\/NV 2019, 736, Rz&nbsp;14, und vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 266, 16, BFH\/NV 2020, 35, Rz&nbsp;12, jeweils m.w.N.).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 AO a.F. gew\u00e4hrt der Finanzbeh\u00f6rde allerdings kein voraussetzungsloses Ermessen. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Der Begriff &#8222;unbillig&#8220; ragt in den Ermessensbereich hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19.10.1971&nbsp;&#8211; GmS-OGB&nbsp;3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, unter 6.). Da das Merkmal &#8222;unbillig&#8220; danach ein im gerichtlichen Verfahren \u00fcberpr\u00fcfbarer Rechtsbegriff ist, kommt ein dieses Merkmal einschlie\u00dfendes beh\u00f6rdliches Ermessen nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;98&nbsp;ff., 106; BFH-Beschluss vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz&nbsp;32; BFH-Urteil in BFHE 264, 563, BFH\/NV 2019, 736, Rz&nbsp;17).<\/li><li>dd) Die Festsetzung einer Steuer ist aus &#8211;im Streitfall allein in Betracht kommenden&#8211; sachlichen Gr\u00fcnden unbillig, wenn sie zwar \u00e4u\u00dferlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl\u00e4uft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erkl\u00e4rten oder mutma\u00dflichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage &#8211;wenn er sie als regelungsbed\u00fcrftig erkannt h\u00e4tte&#8211; im Sinne der begehrten Billigkeitsma\u00dfnahme entschieden h\u00e4tte. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 35, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begr\u00fcndenden Gesetzes nicht unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem &#8211;sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden&#8211; ungewollten \u00dcberhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsma\u00dfnahme (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFH\/NV 2017, 923, Rz&nbsp;9, und in BFH\/NV 2020, 35, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;16\/17, BFH\/NV 2017, 1611, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Nichtanrechnung der f\u00fcr einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer im Rahmen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG ist materiell-rechtlich zutreffend und auch nicht unbillig, wenn die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung auf einer erst sp\u00e4ter aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Bestand der Steuerpflichtige jedoch nicht vertrauen durfte.<\/li><li>aa) Die tats\u00e4chlich zu entrichtende Steuer i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG ist diejenige Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Vorerwerbs festzusetzen gewesen w\u00e4re. Es ist nicht ma\u00dfgebend, welche Steuer bestandskr\u00e4ftig festgesetzt oder entrichtet worden ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Verm\u00f6gensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die fr\u00fcheren Erwerbe nach ihrem fr\u00fcheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer f\u00fcr den Gesamtbetrag wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG die Steuer abgezogen, die f\u00fcr die fr\u00fcheren Erwerbe nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen w\u00e4re. Anstelle dieser fiktiven anrechenbaren Steuer ist nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG die tats\u00e4chlich f\u00fcr die in die Zusammenrechnung einbezogenen fr\u00fcheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese h\u00f6her ist als die fiktive anrechenbare Steuer nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift. Durch diese Regelungen soll verhindert werden, dass mehrere Teilerwerbe durch Kumulation von Freibetr\u00e4gen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 ErbStG) und\/oder Vermeidung der Progression (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 ErbStG) gegen\u00fcber einem einheitlichen Erwerb steuerlich beg\u00fcnstigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 264, 287, BStBl II 2019, 681, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Die &#8222;tats\u00e4chlich f\u00fcr die in die Zusammenrechnung einbezogenen fr\u00fcheren Erwerbe zu entrichtende Steuer&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage f\u00fcr diese Erwerbe festzusetzen gewesen w\u00e4re, nicht die daf\u00fcr wirklich festgesetzte Steuer. Der Gesetzgeber wollte mit \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG unbillige Folgen vermeiden, die sich aus f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Gesetzes\u00e4nderungen wie h\u00f6heren Freibetr\u00e4gen oder niedrigeren Steuers\u00e4tzen ergeben k\u00f6nnen. Derartige \u00c4nderungen k\u00f6nnen bewirken, dass die nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG anrechenbare fiktive Steuer niedriger ausf\u00e4llt als die f\u00fcr den Vorerwerb tats\u00e4chlich zu entrichtende Steuer. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG verfolgt hingegen nicht das Ziel, eine Korrekturm\u00f6glichkeit f\u00fcr Fehler zu er\u00f6ffnen, die bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr die Vorerwerbe zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;55\/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).<\/li><li>bb) Die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung f\u00fcr einen Vorerwerb rechtfertigt grunds\u00e4tzlich keine Steueranrechnung im Billigkeitswege. Eine Unbilligkeit i.S. des \u00a7&nbsp;163 AO liegt nicht vor, wenn die fehlerhafte Festsetzung auf einer aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Bestand der Steuerpflichtige nicht vertrauen durfte.<\/li><li>Bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuern k\u00f6nnen im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung zu wehren (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.01.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.1., m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.10.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;24\/14, BFH\/NV 2015, 153, Rz&nbsp;26, m.w.N., und vom 08.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;80\/16, BFH\/NV 2017, 760, Rz&nbsp;18). Dieser Grundsatz gilt nicht nur f\u00fcr diejenige Festsetzung, f\u00fcr die der Steuerpflichtige eine Billigkeitsma\u00dfnahme begehrt, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung f\u00fcr einen Vorerwerb im Rahmen der Steueranrechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG beanstandet.<\/li><li>Ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Hinblick auf eine &#8211;sp\u00e4ter ge\u00e4nderte&#8211; h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung unterblieben, war die Rechtsverfolgung jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der fr\u00fcheren Rechtsprechung nicht sch\u00fctzenswert war. Vertrauensschutz ist nur dann und solange zu gew\u00e4hren, als die Steuerpflichtigen nicht mit einer \u00c4nderung der Rechtslage rechnen oder ihnen zumindest Zweifel kommen m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.1979&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/78, BFHE 127, 476, BStBl II 1979, 455, unter 2.f, und vom 31.10.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, unter II.4.a&nbsp;cc, m.w.N.). Daran kann es insbesondere dann fehlen, wenn die fr\u00fchere Rechtsprechung auf einer zwischenzeitlich ge\u00e4nderten Gesetzeslage beruhte.<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die Ablehnung des Antrags durch das FA zu Recht nicht beanstandet. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine abweichende Festsetzung der Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb 2006 aus Billigkeitsgr\u00fcnden liegen nicht vor.<\/li><li>Die Nichtanrechnung der f\u00fcr den Vorerwerb 2000 fehlerhaft zu hoch festgesetzten Steuer nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG ist nicht unbillig. Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung beruht zwar auf einer Auslegung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG, die mit der fr\u00fcheren Rechtsprechung des BFH im Einklang stand und von der der BFH erst nach Bestandskraft des Bescheids mit seinem Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728 ausdr\u00fccklich abgekehrt ist. Bereits aus der Aufnahme des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 in das ErbStG durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) hatten sich aber Zweifel an der Fortgeltung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur \u00dcberprogression (grundlegend BFH-Urteil vom 17.11.1977&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;66\/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220) ergeben. Diese Gesetzes\u00e4nderung bildet eine Z\u00e4sur. Es gab keine Hinweise darauf, dass die bisherige Rechtsprechung fortgelten w\u00fcrde. Vielmehr hat der BFH in seinem Urteil vom 30.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;78\/99 (BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316, unter II.5.) ausgef\u00fchrt, die Neuregelung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG werfe die Frage auf, ob sie die k\u00fcnftige Anwendung seiner Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG ausschlie\u00dfe, diese Frage aber offen gelassen. In der Literatur wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Neuregelung m\u00f6glicherweise zur Aufgabe der bestehenden BFH-Rechtsprechung f\u00fchren werde (Viskorf, Finanz-Rundschau 2002, 688, 691). Auch wenn diese \u00c4u\u00dferungen nach dem Erwerb 2000 get\u00e4tigt wurden, zeigen sie doch, dass bereits mit der Gesetzes\u00e4nderung 1997 Zweifel am Fortbestand der Rechtsprechung zur \u00dcberprogression aufkommen mussten.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers bedeutet die Nichtanrechnung der rechtswidrig festgesetzten Steuer auch keine doppelte Besteuerung. Vielmehr wird der dem Kl\u00e4ger durch die rechtswidrige Festsetzung entstandene Nachteil lediglich nicht korrigiert.<\/li><li>2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb 2008 rechtm\u00e4\u00dfig ist. Nach den unter II.1.b&nbsp;aa dargestellten Grunds\u00e4tzen hat das FA die Vorerwerbe 2000, 2005 und 2006 mit einer fiktiven anrechenbaren Steuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG zutreffend ber\u00fccksichtigt. Die tats\u00e4chlich f\u00fcr den Vorerwerb 2000 zu entrichtende Steuer i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG hat es zu Recht mit X&nbsp;DM und nicht mit X&nbsp;DM berechnet.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Juli 2020, II R 42\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.220720.IIR42.17.0 BFH II. 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