{"id":73718,"date":"2021-04-09T16:20:13","date_gmt":"2021-04-09T14:20:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73718"},"modified":"2021-04-09T16:20:13","modified_gmt":"2021-04-09T14:20:13","slug":"outsourcing-bei-umsatzsteuerfreien-finanzdienstleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/outsourcing-bei-umsatzsteuerfreien-finanzdienstleistungen\/","title":{"rendered":"Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 4\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.VR4.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 8 Buchst d , EWGRL 388\/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 04. Januar 2019, Az: 3 K 1250\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenst\u00e4ndiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erf\u00fcllt und damit bewirkt, dass Gelder \u00fcbertragen sowie rechtliche und finanzielle \u00c4nderungen herbeigef\u00fchrt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein B\u00fcndel von Leistungen f\u00fcr eine Bank erbringt, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen im Kreditkartengesch\u00e4ft handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 04.01.2019 &#8211; 3 K 1250\/13 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4gerin der SK-GmbH (GmbH). Die GmbH erbrachte im Streitjahr 2005 entgeltliche Leistungen an eine Bank f\u00fcr deren Kreditkartengesch\u00e4ft. Ihre T\u00e4tigkeit bezog sich dabei auf die Bereiche Antragsbearbeitung, Kartenkontoer\u00f6ffnung, -f\u00fchrung und -schlie\u00dfung, Verwaltung der Kartenblankette, Kartenpersonalisierung, -codierung und -versand, Berechnung der PIN-Nummern und deren Versand, Autorisation, Erstellung und Versand der Umsatzabrechnungen, Umsatzabrechnung gegen\u00fcber Karteninhabern, Mahnwesen und Inkasso, Kartensperrung, Betrugsabwicklung und Betrugspr\u00e4vention sowie Kundenservice, Kommunikation mit Karteninhabern und Bearbeiten von Umsatzreklamationen. Die Preisvereinbarung sah eine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr sog. Standard-Processing, Inkasso, Kartensperre, Kartenblockung, manuellen Zahlungseingang und Kredit\u00fcberwachung vor.<\/li><li>Der Auftraggeber der GmbH, eine Bank (&#8222;Issuer-Bank&#8220;), gab die Kreditkarten im Rahmen eines von einem Kreditkartenunternehmen betriebenen Kreditkartensystems an Kreditkarteninhaber aus. Der jeweilige Kreditkarteninhaber konnte seine Kreditkarte zur bargeldlosen Bezahlung bei sog. Vertragsunternehmen einsetzen. Dieses akzeptierte die Kreditkarte, wenn sich eine Bank (&#8222;Acquirer-Bank&#8220;) zur Bezahlung der Forderung des Vertragsunternehmens gegen den Kreditkarteninhaber aus einem Rechtsgesch\u00e4ft unter Einsatz der Kreditkarte verpflichtet hatte. Die Acquirer-Bank machte diese Zahlungsverpflichtung insbesondere davon abh\u00e4ngig, dass die Zahlung des Kreditkarteninhabers unter Einsatz der Kreditkarte von der Issuer-Bank autorisiert worden war. Aufgrund dieser Autorisation erteilte die Acquirer-Bank dem Vertragsunternehmen die Zusage, die Forderung gegen den Kreditkarteninhaber zu bezahlen. War die Autorisation erfolgt, \u00fcberwies der Auftraggeber der GmbH (&#8222;Issuer-Bank&#8220;) den Geldbetrag an das Kreditkartenunternehmen, das seinerseits den Geldbetrag an die Acquirer-Bank \u00fcberwies, die wiederum den Geldbetrag an das Vertragsunternehmen weiterleitete.<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2005 erfasste die Kl\u00e4gerin die Leistungen der GmbH als nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;d UStG steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stimmte der Erkl\u00e4rung zu, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA allerdings davon aus, dass die von der GmbH erbrachten Leistungen steuerpflichtig seien, und erlie\u00df am 11.01.2012 einen entsprechend ge\u00e4nderten Umsatzsteuerjahresbescheid. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erging ein die Streitfrage nicht betreffender \u00c4nderungsbescheid, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.<\/li><li>Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1863 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG, dem zwei \u00c4nderungsbescheide zugrunde lagen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens wurden, sind die Leistungen unter Ber\u00fccksichtigung der unionsrechtlichen Grundlage des Befreiungstatbestandes in Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;3 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit steuerfrei.<\/li><li>Gegen diesen Teil der Entscheidung des FG wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Die W\u00fcrdigung des FG sei nicht frei von Widerspr\u00fcchen und versto\u00dfe gegen Denkgesetze. Die Annahme des FG, dass das Kreditkartenkonto ein Schattenkonto sei, auf dem nur virtuelle Vorg\u00e4nge abgebildet w\u00fcrden, widerspreche der Feststellung, dass von diesem Konto Guthabenauszahlungen bewirkt worden seien. Auf dem Kreditkartenkonto w\u00fcrden reale Geldbetr\u00e4ge in Form von Guthaben oder Unterdeckungen gef\u00fchrt. F\u00fcr ein reale Geldbetr\u00e4ge aufnehmendes Konto h\u00e4tte das FG die Steuerfreiheit der Leistungen bejaht. Ma\u00dfgeblicher Leistungsinhalt sei die Autorisation gewesen. Auch die W\u00fcrdigung des FG, dass die GmbH die Autorisation nicht eigenverantwortlich \u00fcbernommen habe, sei widerspr\u00fcchlich und versto\u00dfe gegen die Denkgesetze, da grunds\u00e4tzlich jeder Auftrag mit Vorgaben erteilt werde. Dies gelte auch f\u00fcr die Auffassung des FG, dass die \u00c4nderung der rechtlichen und finanziellen Situation die \u00dcbernahme von Kreditausfall- und Inkassorisiken voraussetze. Aus der Steuerfreiheit der Leistungen ihres Auftraggebers folge auch die Steuerfreiheit ihrer Leistungen. Zumindest sei die Reichweite der Steuerfreiheit kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Der steuerfreie Umsatz k\u00f6nne auch aus gesonderten Leistungen bestehen.<\/li><li>Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die Bank bei der Ausgabe der Kreditkarten an Kunden als Verkaufskommission\u00e4rin der GmbH gehandelt. Die Bank sei nur in die Leistungserbringung eingeschaltet gewesen und habe gegen\u00fcber den Kunden im eigenen Namen gehandelt. Sie besorge dabei ein Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin. Denn die Kl\u00e4gerin habe die Kreditkarten urspr\u00fcnglich selbst ausgegeben. Allein aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben habe sie die Kreditkarten nicht mehr selbst emittieren k\u00f6nnen. Sie habe daher die Bank als Partnerin ausgew\u00e4hlt, um den aufsichtsrechtlich regulierten Part f\u00fcr sie zu \u00fcbernehmen. Wirtschaftlich sei die Kl\u00e4gerin der Gesch\u00e4ftsherr, der durch die Bank beim Emittieren der Karten unterst\u00fctzt worden sei. So sei auch die Preisvereinbarung zu verstehen. Im Innenverh\u00e4ltnis trage die Kl\u00e4gerin mit ihrer organschaftlich verbundenen GmbH die wirtschaftlichen Folgen des Gesch\u00e4fts.<\/li><li>Zudem sei nach dem EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019&nbsp;&#8211; C-42\/18 (EU:C:2019:822, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2019, 1018) die Autorisierung entscheidend f\u00fcr die Frage der Steuerfreiheit. Diese Autorisierung erfolge durch die GmbH. Die GmbH belaste die Bankkonten selbst und veranlasse die Buchungen. Sie veranlasse die Belastung des Bankkontos durch \u00dcbergabe von Datens\u00e4tzen. Zudem sei das Kreditkartenkonto ein Zahlungskonto. Die Feststellung zum Schwerpunkt der Leistung sei vom FG zu treffen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 06.12.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um &#8230;&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die GmbH habe nur Teile der sog. Processingleistungen erbracht. Die Autorisation habe nicht zu einer eigenst\u00e4ndigen Leistung gef\u00fchrt, die steuerfrei sei, da sie auf einer Vorstufe beim Zustandekommen eines abstrakten Schuldversprechens gestanden habe. Das Kreditkartenkonto sei kein Zahlungskonto, auf dem reale Geldeing\u00e4nge erfolgen k\u00f6nnten, sondern nur ein Verrechnungskonto. Daher belaste der Auftraggeber der GmbH zum Ausgleich des Kreditkartenkontos das Girokonto des Kreditkartenkunden. Die GmbH sei nur f\u00fcr technische Gesichtspunkte des Leistungsspektrums verantwortlich gewesen. Es liege auch keine k\u00fcnstliche Aufspaltung der Leistungen vor.<\/li><li>Es liege keine Dienstleistungskommission vor, da die wirtschaftliche Verantwortung bei der Bank gelegen habe. Diese habe auch das Betrugsrisiko getragen. Eine uneingeschr\u00e4nkte Leistungsbeziehung sei nicht gewollt gewesen. Die Fiktion nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG greife nicht ein. An den steuerfreien Geld\u00fcberweisungen sei die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt. F\u00fcr die Richtigkeit der Zahlungen trage die Bank die alleinige Verantwortung. Die GmbH sei nur in die Abgabe des abstrakten Schuldversprechens eingebunden. Nach der Art der Leistung handele es sich um eine blo\u00dfe Daten\u00fcbertragung. Die Entscheidungen des EuGH betr\u00e4fen abweichende Sachverhalte. Die Autorisierung habe nur ein Zahlungsversprechen im Vorfeld der \u00dcberweisungsvorg\u00e4nge zur Folge. Die GmbH belaste die Bankkonten nicht selbst. Das Kreditkartenkonto sei lediglich ein Verrechnungskonto. Auf das Anfertigen von Datens\u00e4tzen f\u00fcr die Bank, die diese in das System der Deutschen Bundesbank einspiele, komme es nicht an. Das Kreditkartenkonto sei kein Zahlungskonto. Es liege auch keine einheitliche Leistung vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Leistungen der GmbH nicht steuerfrei sind.<\/li><li>1. Steuerfrei sind nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;d UStG die Ums\u00e4tze und die Vermittlung der Ums\u00e4tze im Einlagengesch\u00e4ft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren. Unionsrechtlich beruhte dies auf Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG. Steuerfrei waren danach die Ums\u00e4tze &#8211;einschlie\u00dflich der Vermittlung&#8211; im Einlagengesch\u00e4ft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr, im Gesch\u00e4ft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung m\u00fcssen Dienstleistungen, um als &#8222;Ums\u00e4tze im Zahlungsverkehr&#8220; i.S. von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG eingestuft zu werden, ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erf\u00fcllt und damit bewirkt, dass Gelder \u00fcbertragen sowie rechtliche und finanzielle \u00c4nderungen herbeigef\u00fchrt werden. Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden. Dabei sind f\u00fcr die Frage, ob ein Umsatz Zahlungen i.S. von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;d Nr.&nbsp;3 der Richtlinie 77\/388\/EWG betrifft, die funktionellen Aspekte entscheidend. Das Kriterium f\u00fcr die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder \u00fcbertragen sowie rechtliche und finanzielle \u00c4nderungen herbeigef\u00fchrt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung f\u00e4llt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung f\u00e4llt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tats\u00e4chlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern \u00fcbertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen \u00dcbertragung erf\u00fcllt (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018, Rz&nbsp;21&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>2. In \u00dcbereinstimmung hiermit hat das FG unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der EuGH-Rechtsprechung seine Entscheidung insbesondere damit begr\u00fcndet, dass die GmbH mit der Antragsbearbeitung, der F\u00fchrung der Kreditkartenkonten als jeweils internem Verrechnungskonto, in den Bereichen des Mahnwesens, des Inkasso, der Kartensperrung sowie der Betrugspr\u00e4vention, bei der Bestimmung des Designs der Kreditkarten, bei ihrer Verwaltung und ihren Versand, bei der Berechnung und dem Versand der PIN-Nummern, bei der Kommunikation mit den Karteninhabern, bei der Stammdatenpflege wie auch der Archivierung und Auswertung der Daten auf administrativer, organisatorischer und technischer Ebene t\u00e4tig geworden sei. Das B\u00fcndel der Leistungen habe administrativen, organisatorischen und technischen Charakter gehabt.<\/li><li>3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/li><li>a) Im Hinblick auf die Bedeutung des Kreditkartenkontos konnte das FG zutreffend davon ausgehen, dass diesem anders als bei einem eigenst\u00e4ndigen Zahlungskonto die Stellung eines blo\u00dfen Verrechnungskontos zukam.<\/li><li>b) Offenlassen kann der erkennende Senat, ob er der W\u00fcrdigung des FG folgen k\u00f6nnte, dass die Autorisation keine Bestandteile einer steuerfreien Leistungserbringung aufweist, da nach der Senatsrechtsprechung das Betreiben eines automatisierten \u00dcberweisungssystems, das die Pr\u00fcfung und Freigabe einzelner \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge erm\u00f6glicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der \u00dcberweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Beg\u00fcnstigten gutgeschrieben wird, als Leistung im \u00dcberweisungsverkehr steuerfrei sein kann, ohne dass dem entgegensteht, dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat (Senatsurteil vom 12.06.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/06, BStBl II 2008, 777, Leitsatz&nbsp;2).<\/li><li>Denn das FG hat sein Urteil ausdr\u00fccklich auch damit begr\u00fcndet, dass die GmbH gegen\u00fcber der Bank ein B\u00fcndel von Leistungen erbracht hat, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen handelte. Dies ist ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden wie die W\u00fcrdigung des FG, nach der die sog. Processingleistungen der GmbH den Zahlungsverkehr und damit die \u00dcbertragung von Geldsummen von einem Bankkonto zum anderen nicht zu bewirken vermochten und es sich bei den Leistungen der GmbH zumindest im Schwerpunkt um vorgelagerte (Antragsbearbeitung), begleitende (F\u00fchrung des Kreditkartenkontos als internem Verrechnungskonto, Autorisation, Kartensperrung, Kundenkorrespondenz) oder nachgelagerte (Umsatzabrechnung, Mahnwesen, Inkasso, Betrugsabwicklung) T\u00e4tigkeiten handelte, die vor, neben oder nach dem \u00dcberweisungsvorgang, jedoch nicht innerhalb des \u00dcberweisungsvorgangs selbst erbracht wurden. Zudem weist der Begriff der sog. Processingleistung auf eine Verwaltungst\u00e4tigkeit hin.<\/li><li>Damit entspricht der Streitfall nicht dem des EuGH-Urteils Cardpoint (EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018), bei dem der EuGH in Rz&nbsp;26 f\u00fcr die Steuerfreiheit auf die Genehmigung f\u00fcr die Bargeldabhebung, die Belastung des Bankkontos des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und die unmittelbare Geldzahlung an den Nutzer abgestellt hat. Selbst wenn daher die Autorisierung bei eigenst\u00e4ndiger Betrachtung als steuerfreie Leistung betrachtet werden k\u00f6nnte, \u00e4ndert dies nichts daran, dass sich hieraus nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalles, der durch das vom FG angenommene Leistungsb\u00fcndel gepr\u00e4gt wird, keine Steuerfreiheit der Gesamtleistung ergeben kann. Ebenso liegt insoweit keine gegen\u00fcber den weiteren Leistungsbestandteilen eigenst\u00e4ndige Leistung vor. Die Autorisation geht in diesem steuerpflichtigen Leistungsb\u00fcndel auf.<\/li><li>4. Die Annahme einer Dienstleistungskommission kommt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht.<\/li><li>a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr fremde Rechnung, gilt diese Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Unionsrechtlich beruhte dies auf Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG. Danach werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung Dritter t\u00e4tig werden, behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht h\u00e4tten.<\/li><li>b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil ITH Comercial Timi\u015foara vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-734\/19 (EU:C:2020:919, Deutsches Steuerrecht 2020, 2666, Rz&nbsp;51) entschieden, dass f\u00fcr die Anwendung dieser Regelung zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausf\u00fchrung der Kommission\u00e4r f\u00fcr Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder der Erbringung von Dienstleistungen t\u00e4tig wird. Zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenst\u00e4nde oder den Dienstleistungen, die der Kommission\u00e4r erwirbt, auf der einen sowie den Lieferungen der Gegenst\u00e4nde oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem \u00fcbertragen werden, auf der anderen Seite &#8222;Gleichartigkeit&#8220; bestehen.<\/li><li>c) An dieser Gleichartigkeit fehlt es im Streitfall. Dies ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Leistungsspektrum der Bank erbringen konnte und auch nicht erbracht hat. Daher war ihre GmbH nur als Subunternehmerin in Teilbereichen f\u00fcr die Bank t\u00e4tig. M\u00f6gen die Leistungsbeitr\u00e4ge der GmbH auch erheblich gewesen sein, reicht dies zur Begr\u00fcndung einer Gleichartigkeit der von der GmbH und der von der Bank erbrachten Leistungen nicht aus. Auf weitere Fragen zur Verg\u00fctungsregelung kommt es nicht an.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 4\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.VR4.19.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 4 Nr 8 Buchst d , EWGRL 388\/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 vorgehend FG K\u00f6ln, 04. Januar 2019, Az: 3 K 1250\/13 Leits\u00e4tze NV: Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenst\u00e4ndiges Ganzes &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/outsourcing-bei-umsatzsteuerfreien-finanzdienstleistungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73718","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73718","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73718"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73718\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73718"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73718"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73718"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}