{"id":73720,"date":"2021-04-09T16:20:53","date_gmt":"2021-04-09T14:20:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73720"},"modified":"2021-04-09T16:20:53","modified_gmt":"2021-04-09T14:20:53","slug":"zur-erstattung-eines-zu-unrecht-ausgewiesenen-nicht-zurueckgezahlten-steuerbetrags-an-den-insolvenzverwalter-der-rechnungsausstellerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-erstattung-eines-zu-unrecht-ausgewiesenen-nicht-zurueckgezahlten-steuerbetrags-an-den-insolvenzverwalter-der-rechnungsausstellerin\/","title":{"rendered":"Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zur\u00fcckgezahlten Steuerbetrags an den Insolvenzverwalter der Rechnungsausstellerin"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 05. Januar 2021, XI S 20\/20 (PKH)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.050121.XIS20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 , UStG \u00a7 13b Abs 1 S 1 Nr 4 , UStG \u00a7 14c Abs 1 S 2 , UStG \u00a7 17 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 203 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. Oktober 2020, Az: 5 K 20\/17 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach \u00a7 14c Abs. 1 Satz 2, \u00a7 17 Abs. 1 UStG erfordert grunds\u00e4tzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Abweichendes gilt nicht f\u00fcr den Fall, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer R\u00fcckzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempf\u00e4nger entgegenstehen sollten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der X&nbsp;GmbH&nbsp;i.L. (Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am xx.xx.2007 er\u00f6ffnet.<\/li><li>Die Insolvenzschuldnerin erbrachte in den Jahren 2004 und 2005 Bauleistungen f\u00fcr die &#8230;&nbsp; GmbH &amp; Co. KG (A), eine als Generalunternehmerin t\u00e4tige Bauprojektentwicklungsgesellschaft, die fremde Grundst\u00fccke bebaute und ihrerseits bauwerkbezogene Werklieferungen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der die Leistungsjahre betreffenden Fassung (a.F.) erbracht hat. A zahlte die von der Insolvenzschuldnerin in Rechnung gestellten Leistungen einschlie\u00dflich ausgewiesener Umsatzsteuer und machte diese als Vorsteuer geltend.<\/li><li>Das f\u00fcr A zust\u00e4ndige Finanzamt Z war dagegen der Ansicht, dass A als Leistungsempf\u00e4ngerin die Umsatzsteuer f\u00fcr die bezogenen Bauleistungen schulde (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG&nbsp;a.F.) und erlie\u00df Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005. A leistete im Jahr 2013 (Streitjahr) die Umsatzsteuer aus den Bauleistungen, die die Insolvenzschuldnerin erbracht hatte.<\/li><li>Am 01.08.2014 \u00fcbermittelte der Antragsteller die die Insolvenzschuldnerin betreffende Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr an den Beklagten (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;); es wurden weder Ums\u00e4tze erkl\u00e4rt noch Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend gemacht.<\/li><li>Der Antragsteller beantragte am 09.10.2014, den geschuldeten Steuerbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG zu erstatten. Er habe die urspr\u00fcnglich ausgestellten Rechnungen von A zur\u00fcckgefordert und ihr korrigierte Rechnungen, nunmehr ohne Umsatzsteuerausweis, \u00fcbermittelt. Die Berichtigung sei im Streitjahr durchzuf\u00fchren, da mit der Zahlung der Umsatzsteuer durch A die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei.<\/li><li>Das FA lehnte mit Bescheid vom 05.12.2014 den Antrag auf Berichtigung ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.11.2016).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die Klage mit Urteil vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;20\/17&nbsp;U ab. Es liege zwar ein unrichtiger Steuerausweis i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG vor. Im Streitfall fehle es aber an den Berichtigungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG. Die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises setze die R\u00fcckzahlung der Umsatzsteuer an den Rechnungsempf\u00e4nger voraus. Dies gelte auch in F\u00e4llen, in denen \u00fcber das Verm\u00f6gen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden sei. Die Revision wurde durch das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Rechtsfortbildung zugelassen.<\/li><li>Mit am 12.11.2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben vom 11.11.2020 hat der Antragsteller die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des FG unter Beiordnung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten beantragt.<\/li><li>Er bringt vor, weder k\u00f6nne die verwaltete Insolvenzmasse die Prozesskosten tragen noch sei es den am Insolvenzverfahren beteiligten Gl\u00e4ubigern wirtschaftlich zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.<\/li><li>Er r\u00fcgt mit seinem zugleich vorgelegten Entwurf einer Revisionsschrift, den er mit Schreiben vom 14.12.2020 erg\u00e4nzt hat, die Verletzung materiellen Rechts. Die vom FG vorausgesetzte Erstattung des Umsatzsteuerbetrags von der Insolvenzmasse an den Rechnungsempf\u00e4nger sei mit insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG m\u00fcsse innerhalb des Insolvenzverfahrens dahingehend modifiziert werden, dass das FA die Umsatzsteuer auch ohne R\u00fcckzahlung an den Rechnungsempf\u00e4nger zu erstatten habe, wenn und soweit die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Anderenfalls k\u00f6nne der Insolvenzverwalter niemals eine Steuerschuld korrigieren, da er immer zuvor gehalten w\u00e4re, den Steuerbetrag entgegen insolvenzrechtlicher Vorschriften an den Rechnungsempf\u00e4nger zu erstatten. Au\u00dferdem w\u00fcrde eine ungerechtfertigte Bereicherung des Fiskus manifestiert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten wird abgelehnt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erh\u00e4lt ein Insolvenzverwalter als sog. Partei kraft Amtes PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Verm\u00f6gensmasse nicht aufgebracht werden k\u00f6nnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZA&nbsp;12\/13, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2014, 2574, Rz&nbsp;1), soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (\u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO).<\/li><li>Die Rechtsverfolgung verspricht i.S. des \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn f\u00fcr dessen Eintritt &#8211;bei sog. summarischer Pr\u00fcfung&#8211; eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/14 (PKH), BFH\/NV&nbsp;2014, 1381, Rz&nbsp;5; vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;21\/16&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2017, 904, Rz&nbsp;11; vom 20.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;9\/19&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2020, 1051, Rz&nbsp;11). Die Pr\u00fcfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nicht schon aus dem Grunde entbehrlich, dass das FG die Revision &#8211;wie im Streitfall nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 FGO&#8211; zugelassen hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;19\/12&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1576, Rz&nbsp;12; in BFH\/NV 2020, 1051, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann dem Antragsteller keine PKH bewilligt werden.<\/li><li>Es kann dahinstehen, ob die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der vom Antragsteller verwalteten Verm\u00f6gensmasse aufgebracht werden k\u00f6nnen und es den &#8211;aus Sicht des Antragstellers verbleibenden drei&#8211; Gl\u00e4ubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten i.S. des \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ZPO zuzumuten ist, diese aufzubringen. Denn die beabsichtigte Revision bietet bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das FG hat zu Recht entschieden, dass nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG die Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung des Mehrbetrags an den Leistungsempf\u00e4nger auch in den F\u00e4llen besteht, in denen \u00fcber das Verm\u00f6gen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;57 und 61; Karageorgou u.a. vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; C-78\/02 bis C-80\/02, EU:C:2003:604, Rz&nbsp;50 und 53; Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;28; LVK-56 vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; C-643\/11, EU:C:2013:55, Rz&nbsp;36; Rusedespred vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; C-138\/12, EU:C:2013:233, Rz&nbsp;23&nbsp;f.; ferner Senatsurteile vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 255, 474, Rz&nbsp;20; vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 261, 451, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG sind nach der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG im Streitfall erf\u00fcllt. Die Insolvenzschuldnerin hatte als Rechnungsausstellerin und Leistende zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, da die Leistungsempf\u00e4ngerin A nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG&nbsp;a.F. Steuerschuldnerin war. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.<\/li><li>b) Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass es an den Berichtigungsvoraussetzungen i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG fehlt.<\/li><li>aa) Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG erfordert grunds\u00e4tzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;49). Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger allein reicht f\u00fcr die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags i.S. von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, aber nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;50).<\/li><li>(1) Der Wortlaut von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG setzt zwar nicht voraus, dass der Rechnungsaussteller \u00fcber die Berichtigung der Rechnung hinaus den berichtigten Steuerbetrag an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckzuzahlen h\u00e4tte. Auch sind R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche des Leistungsempf\u00e4ngers gegen den Rechnungsaussteller grunds\u00e4tzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz&nbsp;64; vom 02.03.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFH\/NV 2016, 1074, Rz&nbsp;28; in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;51).<\/li><li>Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempf\u00e4nger im Regelfall &#8211;wie hier vormals die Insolvenzschuldnerin&#8211; bereits vereinnahmt hat, w\u00fcrde aber eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne R\u00fcckzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser &#8211;im Streitfall nunmehr die Insolvenzmasse&#8211; w\u00fcrde doppelt beg\u00fcnstigt; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelm\u00e4\u00dfig bereits vereinnahmt und andererseits k\u00f6nnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempf\u00e4ngers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;52, m.w.N.). Gleichzeitig m\u00fcsste der Fiskus bef\u00fcrchten, vom Leistungsempf\u00e4nger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.05.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;41; Farkas vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; C-564\/15, EU:C:2017:302, Rz&nbsp;53). Nur die R\u00fcckzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempf\u00e4nger f\u00fchrt in der Regel zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverh\u00e4ltnis zwischen FA und Leistendem bzw. Leistungsempf\u00e4nger und gew\u00e4hrleistet so letztlich auch die Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer. Au\u00dferdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das FA z.B. &#8211;wie hier&#8211; in F\u00e4llen der Insolvenz des Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers doppelt erstatten oder auf Steuer verzichten muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;53, m.w.N.).<\/li><li>(2) Eine Auslegung des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG, nach der zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zu Lasten des Leistungsempf\u00e4ngers gehen darf, stimmt mit der (ge\u00e4nderten) Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;17 UStG \u00fcberein, wonach sich die Bemessungsgrundlage i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tats\u00e4chlich zur\u00fcckgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;54&nbsp;ff., m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;17 UStG).<\/li><li>(a) Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zun\u00e4chst die Bemessungsgrundlage bildet. F\u00fcr eine Sollbesteuerung bleibt aber kein Raum, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das Entgelt bereits vereinnahmt, \u00e4ndert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (blo\u00dfe) Vereinbarung einer Entgeltsminderung, sondern nur durch tats\u00e4chliche R\u00fcckzahlung des vereinnahmten Entgelts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;57, m.w.N.). In diesen F\u00e4llen ist vor der R\u00fcckzahlung des \u00fcberschie\u00dfenden Entgelts eine Besteuerung beim leistenden Unternehmer weiterhin gerechtfertigt.<\/li><li>(b) Dies gilt f\u00fcr die Berichtigung eines Steuerbetrags nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG gleicherma\u00dfen. Denn auch hier hat der Unternehmer den berichtigten Steuerbetrag in der Regel schon vereinnahmt. Die Berichtigung des Steuerbetrags durch eine Rechnungskorrektur gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger allein bewirkt dessen R\u00fcckzahlung nicht, so dass der Steuerbetrag dem Unternehmer weiterhin verbleibt. Die Rechnungskorrektur \u00e4ndert daran nichts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;58). Dies gilt ebenso f\u00fcr den Fall, dass &#8211;wie der Antragsteller geltend macht&#8211; strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer R\u00fcckzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempf\u00e4nger entgegenstehen sollten.<\/li><li>bb) Das Unionsrecht steht dem nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.<\/li><li>(1) Zwar setzt Art.&nbsp;203 MwStSystRL bei der Rechnungsberichtigung eine R\u00fcckzahlung des Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempf\u00e4nger nicht voraus. Auch verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer grunds\u00e4tzlich, dass der zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuerbetrag berichtigt werden kann, soweit der Rechnungsaussteller die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt hat (vgl. EuGH-Urteil Rusedespred, EU:C:2013:233, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Ein Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (Mitgliedstaat) ist daher grunds\u00e4tzlich verpflichtet, unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen &#8211;hier nunmehr der Insolvenzmasse&#8211; zu erstatten (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011&nbsp;&#8211; C-94\/10, EU:C:2011:674, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Ferner ist dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t und Effektivit\u00e4t der Mehrwertsteuer in der Regel gen\u00fcgt, wenn der Leistende die Erstattung der irrt\u00fcmlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbeh\u00f6rden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempf\u00e4nger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf R\u00fcckzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Betr\u00e4ge erheben kann (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz&nbsp;26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz&nbsp;64; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFH\/NV 2013, 1457, Rz&nbsp;35; vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 250, 34, Rz&nbsp;18; in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;64).<\/li><li>(2) Allerdings ist es einem Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung der Mehrwertsteuer auch davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Aussteller der fraglichen Rechnung dem Empf\u00e4nger der Dienstleistungen die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet (vgl. EuGH-Urteil Stadeco, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;48). Denn das Unionsrecht verbietet es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten f\u00fchren w\u00fcrden (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/Italien vom 24.03.1988&nbsp;&#8211; C-104\/86, EU:C:1988:171, Rz&nbsp;6; Dilexport vom 09.02.1999&nbsp;&#8211; C-343\/96, EU:C:1999:59, Rz&nbsp;47; Micha\u00eflidis vom 21.09.2000&nbsp;&#8211; C-441\/98 und C-442\/98, EU:C:2000:479, Rz&nbsp;31; Marks &amp; Spencer vom 10.04.2008&nbsp;&#8211; C-309\/06, EU:C:2008:211, Rz&nbsp;41; Stadeco, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz&nbsp;21). Danach darf die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass sie wegen der Abw\u00e4lzung der Steuer auf den Leistungsempf\u00e4nger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 451, Rz&nbsp;65).<\/li><li>cc) Durch dieses Ergebnis wird auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Fiskus manifestiert.<\/li><li>(1) Hat ein nach seiner Unternehmenst\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempf\u00e4nger &#8211;wie hier A&#8211; eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer (ansonsten ordnungsgem\u00e4\u00dfen) Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167) eine &#8222;R\u00fcckzahlung&#8220; von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine R\u00fcckforderung vom Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen &#8211;wie hier&#8211; Zahlungsunf\u00e4higkeit \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert ist. Hier\u00fcber ist im Billigkeitsverfahren nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 250, 34, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(2) F\u00fcr den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird, m\u00fcssen die Mitgliedstaaten Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempf\u00e4nger erm\u00f6glichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu erhalten. Dabei wird die Erstattung der Mehrwertsteuer insbesondere im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Dienstleistungserbringers unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert. Es kann dann geboten sein, dass der Dienstleistungsempf\u00e4nger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbeh\u00f6rden richtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 395, Rz&nbsp;16, m.w.N.). A k\u00f6nnte danach einen solchen Anspruch auf Erstattung unmittelbar an das f\u00fcr sie zust\u00e4ndige FA richten; die aus Sicht des Antragstellers bestehende Gefahr einer sich manifestierenden ungerechtfertigten Bereicherung des Fiskus ist mithin ausgeschlossen, soweit der Anspruch der A Erfolg h\u00e4tte. Dieser Anspruch der A ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand; dar\u00fcber ist &#8211;wie das FG zu Recht erkannt hat&#8211; hier nicht zu entscheiden.<\/li><li>3. Die Entscheidung \u00fcber die PKH ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage&nbsp;1). Au\u00dfergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 05. Januar 2021, XI S 20\/20 (PKH) ECLI:DE:BFH:2021:B.050121.XIS20.20.0 BFH XI. 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