{"id":73724,"date":"2021-04-09T16:22:31","date_gmt":"2021-04-09T14:22:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73724"},"modified":"2021-04-09T16:22:31","modified_gmt":"2021-04-09T14:22:31","slug":"abgrenzung-von-vermittlung-und-eigenhandel-bei-mehrdeutiger-erklaerung-rechtsfolge-der-sog-ladenrechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-von-vermittlung-und-eigenhandel-bei-mehrdeutiger-erklaerung-rechtsfolge-der-sog-ladenrechtsprechung\/","title":{"rendered":"Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erkl\u00e4rung; Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 03. Februar 2021, XI B 45\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.030221.XIB45.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1 , UStG \u00a7 3 Abs 11 , UStG \u00a7 3 Abs 11a , BGB \u00a7 164 Abs 1 , BGB \u00a7 164 Abs 2 , TKG \u00a7 6 Abs 1 , TKG \u00a7 45h Abs 4 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Juli 2020, Az: 6 K 600\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erkl\u00e4rung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zu Lasten des Erkl\u00e4renden &#8211; auf dieser Grundlage wird der angebliche Vermittler verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich macht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung des BFH ist, dass eine Person, die ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, in Bezug auf die davon umfassten Leistungen grunds\u00e4tzlich als leistender Unternehmer anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.07.2020 &#8211; 6 K 600\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erbrachte bis einschlie\u00dflich November 2013 Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Mobilfunkanschl\u00fcssen durch Endverbraucher im Niedrigpreissegment. Sie war dabei als sog. Mobile Virtual Network Operator (MVNO) mit eigener Vorwahl t\u00e4tig und gab an ihre Kunden sowohl SIM-Karten als auch Telefongutscheine (Telefonkarten oder virtuelle Zugangscodes) aus. Die dazu erforderlichen Eingangsleistungen bezog sie u.a. von anderen Telekommunikationsunternehmen (Netzbetreibern) aufgrund von Netzversorgungsvertr\u00e4gen und f\u00fcr die Schaltung internationaler Verbindungen von einer in der Portugiesischen Republik (Portugal) ans\u00e4ssigen Schwestergesellschaft.<\/li><li>Am 01.11.2013 schloss die Kl\u00e4gerin mit einer in Irland ans\u00e4ssigen Schwestergesellschaft (X) einen Vertriebsvertrag, nach dem die Kl\u00e4gerin die SIM-Karten und Telefongutscheine ab dem 01.12.2013 nicht mehr im eigenen Namen in Verkehr bringen sollte. Die Ausgabe sollte vielmehr im Namen und f\u00fcr Rechnung der X erfolgen. Die Kl\u00e4gerin sollte die f\u00fcr deutsche Mobilfunkanschl\u00fcsse bestimmten SIM-Karten und Gutscheine von X erwerben und weiterverkaufen. Das Eigentum sollte bei X verbleiben. Die Gefahr des zuf\u00e4lligen \u00dcbergangs ging gleichwohl auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber. F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit sollte die Kl\u00e4gerin von X eine Vermittlungsprovision erhalten. Mit Vereinbarung vom 26.11.2013 trat X dar\u00fcber hinaus in s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten der Netzversorgungsvertr\u00e4ge ein, was den Vertragspartnern angezeigt wurde.<\/li><li>Ab Dezember 2013 enthielten die f\u00fcr deutsche Mobilfunkanschl\u00fcsse ausgegebenen Gutscheine folgenden Text:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Dieser Multifunktionsgutschein wird durch &#8230; [(X)] in Irland vertrieben. Der Gutschein kann f\u00fcr Telekommunikation, Guthaben\u00fcbertragung oder &#8230; Nachrichtendienste verwendet werden. F\u00fcr weitere Infos besuchen Sie: www. &#8230; .de.&#8220; (nachfolgend: deutsche Internetadresse)<\/li><li>Bei der Bundesnetzagentur war weiterhin die Kl\u00e4gerin (und nicht X) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als Erbringerin inl\u00e4ndischer Netzdienstleistungen der X-Gruppe registriert. Auch in den bei Vertragsschluss auf der deutschen Internetadresse hinterlegten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) sind nur die Kl\u00e4gerin sowie andere Schwestergesellschaften der X-Gruppe, aber nicht X erw\u00e4hnt.<\/li><li>In ihren am 19.12.2014 und 25.05.2016 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) ging die Kl\u00e4gerin davon aus, dass sie ab Dezember 2013 nur noch (im Inland nicht steuerbare) Vermittlungsleistungen an X und keine eigenen Telekommunikationsdienstleistungen an die Endkunden erbracht habe.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre, an der die Kl\u00e4gerin nicht mitgewirkt hatte, vertrat das FA in den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 29.08.2016 und vom 30.08.2016 die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin auch nach November 2013 als Kommission\u00e4rin und Erbringerin von Telekommunikationsdienstleistungen anzusehen sei. Sie sei nach dem eindeutigen Wortlaut der AGB als Vertragspartnerin der Endkunden aufgetreten und bei der Bundesnetzagentur weiterhin als Leistungserbringerin angemeldet gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe Sicherheitsabfragen der deutschen Beh\u00f6rden beantwortet. Die H\u00f6he der Ums\u00e4tze sch\u00e4tzte das FA nach \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Laufe des Einspruchsverfahrens Unterlagen vorgelegt hatte, setzte das FA mit \u00c4nderungsbescheiden vom 08.03.2017 die Umsatzsteuer zun\u00e4chst herab. Mit Einspruchsentscheidungen vom 19.03.2018 setzte das FA allerdings die Umsatzsteuer &#8211;nach vorherigem Hinweis&#8211; wieder h\u00f6her fest und wies die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es ging weiterhin davon aus, dass die Kl\u00e4gerin als Eigenh\u00e4ndlerin und nicht als Vermittlerin t\u00e4tig geworden sei. Die im Laufe des Einspruchsverfahrens mehrfach ge\u00e4nderten Ermittlungen zur H\u00f6he der Ausgangsums\u00e4tze seien insgesamt nicht nachvollziehbar und deshalb zu verwerfen.<\/li><li>Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem Urteil vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;600\/18 ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Es entschied, bei Anwendung der Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) habe die Kl\u00e4gerin auch nach November 2013 Telekommunikationsdienstleistungen an Endkunden erbracht. Die Kl\u00e4gerin sei als unmittelbare Leistungserbringerin gegen\u00fcber den Endkunden aufgetreten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der AGB. Der auf den Gutscheinen angebrachte Text habe ausdr\u00fccklich auf die deutsche Internetseite verwiesen, auf der sich diese befunden h\u00e4tten. Der Wille, als Vermittlerin auftreten zu wollen, sei f\u00fcr die Kunden nicht erkennbar gewesen. Der zus\u00e4tzliche Vermerk, dass der Gutschein durch X in Irland &#8222;vertrieben&#8220; werde, f\u00fchre zu keiner abweichenden W\u00fcrdigung. Zum einen sei die Firmenangabe der X aufgrund der fehlenden Anschrift unvollst\u00e4ndig. Zum anderen lasse die Verwendung des Verbs &#8222;vertreiben&#8220; &#8211;entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; gerade nicht auf die Person des Erbringers der Telekommunikationsdienstleistungen, sondern allenfalls auf die Person eines in Betracht kommenden Vermittlers oder Vertriebspartners des Leistungserbringers schlie\u00dfen. Deshalb liege keine von den AGB abweichende individualvertragliche Vereinbarung vor. Aus der Perspektive eines objektiven Empf\u00e4ngers handele es sich um einen vagen informatorischen Hinweis auf den Vertriebsweg. Der Hinweis auf die Inhalte der deutschen Internetseite solle wie ein allgemeiner Vorbehalt wirken, der f\u00fcr den Kunden zweifelsfrei dahin gehend zu verstehen gewesen sei, dass es f\u00fcr die Bestimmung der Person des Leistenden in jedem Fall auf den Inhalt der dort zu findenden Angaben ankommen solle. F\u00fcr die Annahme eines Gesch\u00e4fts f\u00fcr den, den es angeht, oder die Anwendung der sog. Ladenrechtsprechung (mit der Folge der Zuordnung der Leistungsbeziehungen zu X) bleibe danach kein Raum. Die \u00fcber Jahre aufrechterhaltene Meldung der Kl\u00e4gerin bei der Bundesnetzagentur spreche zus\u00e4tzlich f\u00fcr den Leistungswillen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kunden.<\/li><li>Gleichzeitig nahm das FG an, dass diese Erw\u00e4gungen entsprechend f\u00fcr die sonstigen elektronischen Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin gelten w\u00fcrden. Au\u00dferdem sei die H\u00f6he der vom FA vorgenommenen Sch\u00e4tzung der im Inland steuerbaren Ums\u00e4tze nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise des FA werde vom FG uneingeschr\u00e4nkt geteilt. Die Kl\u00e4gerin habe sowohl ihre Aufzeichnungspflichten als auch ihre verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz und greifbarer Gesetzeswidrigkeit sowie zur Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet; die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Divergenz der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte liegt nicht vor.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2018, 60, Rz&nbsp;15; vom 27.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 738, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Eine zur Zulassung wegen Divergenz f\u00fchrende Nicht\u00fcbereinstimmung im Rechtsgrunds\u00e4tzlichen liegt jedoch nicht vor, wenn das FG einen Sachverhalt lediglich abweichend w\u00fcrdigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/06, BFH\/NV 2007, 1683, unter II.1., Rz&nbsp;12) oder wenn das FG von den Rechtsgrunds\u00e4tzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den Einzelfall anwendet (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;48\/16, BFH\/NV 2017, 629, Rz&nbsp;11; vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;18\/18, BFH\/NV 2018, 1284, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Eine Abweichung im Rechtsgrunds\u00e4tzlichen liegt nach diesen Grunds\u00e4tzen nicht vor.<\/li><li>aa) Die Beschwerde macht geltend, das FG sei von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass ein Handeln im fremden Namen nur unter einer vollst\u00e4ndigen Firmenangabe erfolgen k\u00f6nne und zur Vollst\u00e4ndigkeit neben dem Namen der Gesellschaft auch die Anschrift geh\u00f6re. Dies weiche in entscheidungserheblicher Weise von den BFH-Urteilen vom 16.03.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/99 (BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361) und vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/16 (BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) sowie dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.06.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;5277\/16 (zweiter Rechtsgang nach dem BFH-Verfahren V&nbsp;R&nbsp;4\/16) ab. Der BFH und das FG Berlin-Brandenburg h\u00e4tten dort ausgef\u00fchrt, dass sich ein Handeln im fremden Namen auch aus den Umst\u00e4nden ergeben k\u00f6nne und nicht voraussetze, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt werde.<\/li><li>bb) Die Behauptung, das FG sei im angefochtenen Urteil von diesen Grunds\u00e4tzen in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, trifft nicht zu. Das FG ist vielmehr, wie die Ausf\u00fchrungen auf den S.&nbsp;17&nbsp;ff. des Urteils zeigen, von den Rechtsgrunds\u00e4tzen des BFH und des EuGH ausgegangen. Die angebliche Divergenzentscheidung in BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361, die von der angeblich anderen Divergenzentscheidung in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135 zitiert worden ist, hat es auf S.&nbsp;19 des Urteils ausdr\u00fccklich zitiert und deren Rechtsgrunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigt. H\u00e4tte das FG diese Grunds\u00e4tze fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, l\u00e4ge darin keine Divergenz.<\/li><li>Eine Divergenz ist aber vor allem deshalb ausgeschlossen, weil das FG seine W\u00fcrdigung, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kunden als Erbringerin der Telekommunikationsdienstleistung aufgetreten ist, nicht nur auf die fehlende Anschrift gest\u00fctzt hat, sondern auch darauf, dass die Verwendung des Verbs &#8222;vertreiben&#8220; &#8211;entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin&#8211; nicht auf die Person des Leistungserbringers schlie\u00dfen lasse. Aus der Perspektive eines objektiven Empf\u00e4ngers handele es sich, so das FG, um einen vagen informatorischen Hinweis auf den Vertriebsweg und nicht um einen Hinweis auf den leistenden Unternehmer. Dieser ergebe sich vielmehr (aufgrund des Verweises des Gutscheins auf die deutsche Internetseite) aus den AGB. Dies weicht nicht im Rechtsgrunds\u00e4tzlichen von den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten BFH-Urteilen sowie der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab, sondern entspricht vielmehr dem auf S.&nbsp;18 des Urteils zitierten, sich aus \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergebenden Grundsatz, dass im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erkl\u00e4rung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, Unklarheiten zu Lasten des Erkl\u00e4renden gehen und der angebliche Vermittler verpflichtet wird (s. z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;U&nbsp;142\/18, Recht und Schaden 2020, 582, Rz&nbsp;89; Palandt\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 80.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;164 Rz&nbsp;16; M\u00fcKoBGB\/Schubert, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;164 Rz&nbsp;177).<\/li><li>2. Das Urteil des FG ist auch nicht &#8222;greifbar gesetzeswidrig&#8220;.<\/li><li>a) Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann ausnahmsweise nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zur Zulassung der Revision f\u00fchren, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch\u00e4digen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2014, 1099, Rz&nbsp;18). Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willk\u00fcrlich oder zumindest greifbar gesetzeswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind nur dann erf\u00fcllt, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat oder eine solche Vorschrift v\u00f6llig unvertretbar ausgelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;115\/18, BFH\/NV 2020, 340, Rz&nbsp;19). Dabei ist eine Entscheidung (objektiv) willk\u00fcrlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass sie auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;18). Eine blo\u00dfe etwaige Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles gen\u00fcgen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;119\/18, BFH\/NV 2020, 367, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Ausgehend davon liegt eine &#8222;greifbare Gesetzeswidrigkeit&#8220; der Vorentscheidung nicht vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin schlie\u00dft aus dem Umstand, dass das FG die Vertragsparteien aus den AGB abgeleitet habe, auf die &#8222;greifbare Gesetzeswidrigkeit&#8220; der Vorentscheidung. Die Bestimmung der Vertragsparteien allein anhand der AGB sei denklogisch nicht m\u00f6glich. Denn die Geltung der AGB setze einen Vertrag zwischen den Vertragsparteien voraus, f\u00fcr den sie gelten sollten. H\u00e4tten A und B einen Vertrag geschlossen, k\u00f6nne sich nicht aus den AGB ergeben, dass C Vertragspartner sei. Das FG m\u00fcsse daher zun\u00e4chst den Vertragsschluss beurteilen und dabei die Vertragsparteien bestimmen. Erst danach k\u00f6nne es feststellen, (ob und) mit welchem Inhalt die AGB in den Vertrag einbezogen worden seien.<\/li><li>bb) Diese R\u00fcge der Kl\u00e4gerin geht von falschen Grundannahmen aus.<\/li><li>Das FG hat auf S.&nbsp;23 unten und S.&nbsp;24 des Urteils dahin erkannt, dass die Geltung der AGB zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart sein muss. Es hat sodann darauf hingewiesen, dass auf den Gutscheinen ein Hinweis auf die deutsche Internetseite angebracht ist, auf der die AGB hinterlegt gewesen seien. Dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Kunden eine Willenserkl\u00e4rung im fremden Namen abgegeben h\u00e4tte, konnte das FG im Streitfall nicht feststellen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass aus Kundensicht derjenige, der die Willenserkl\u00e4rung abgegeben hat, und derjenige, der durch den Vertrag verpflichtet ist, identisch sind. Dies entspreche den Angaben in den AGB. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Hinweis, dass der Vertrieb durch X erfolge.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungss\u00e4tze oder die Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung (\u00a7&nbsp;133, \u00a7&nbsp;157 BGB). Sie entspricht au\u00dferdem aufgrund der festgestellten Unklarheiten den Wertungen des \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 BGB (s.o. II.1.b&nbsp;bb) und w\u00fcrde daher den Senat in einem gedachten Revisionsverfahren binden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Diese Bindungswirkung ist bereits im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu beachten (vgl. zur Bindungswirkung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an eine tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2014, 1780, Rz&nbsp;22; vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2018, 22, Rz&nbsp;12, und an eine Vertragsauslegung des FG BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/17, BFH\/NV 2017, 1635, Rz&nbsp;13; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 945, Rz&nbsp;18). Das FG hat also nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, aus einem zwischen X und den Kunden abgeschlossenen Vertrag abgeleitet, dass die Kl\u00e4gerin Vertragspartner ist. Vielmehr hat das FG entschieden, dass der Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und den Kunden geschlossen wurde, weil der Wille der Kl\u00e4gerin, im fremden Namen handeln zu wollen, durch den Hinweis &#8222;dieser Multifunktionsgutschein wird durch [X] in Irland vertrieben&#8220; nicht erkennbar hervorgetreten ist. Dann liegt aber ein Handeln der Kl\u00e4gerin im eigenen Namen vor (s.o. II.1.b&nbsp;bb) und keine Ableitung des Vertragspartners nur aus den AGB.<\/li><li>cc) Daneben r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin als &#8222;greifbar gesetzeswidrig&#8220;, dass das FG auf den S.&nbsp;18 bis 21 seines Urteils verschiedenste Rechtsgrunds\u00e4tze zur Stellvertretung er\u00f6rtert habe, aus der Subsumtion des FG aber nicht ersichtlich sei, welche es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Das FG h\u00e4tte, so die Kl\u00e4gerin, entweder in seinen allgemeinen Ausf\u00fchrungen die Rechtsgrunds\u00e4tze, die aus seiner Sicht im Streitfall keine Rolle spielen, nicht erw\u00e4hnen d\u00fcrfen, oder es h\u00e4tte im Rahmen der Subsumtion eine umfassende \u00dcberpr\u00fcfung anhand aller erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tze vornehmen m\u00fcssen. So sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb das FG die Auslegungsgrunds\u00e4tze des BFH zu sog. Strohmanngesch\u00e4ften wiedergegeben habe. M\u00f6glicherweise sei das FG davon ausgegangen, dass ein sog. Strohmann-Fall vorliege, ohne dies im Urteil zu begr\u00fcnden.<\/li><li>dd) Diese Ausf\u00fchrungen lassen eine &#8222;greifbare Gesetzeswidrigkeit&#8220; der Vorentscheidung ebenfalls nicht erkennen.<\/li><li>Das FG hat auf den S.&nbsp;17&nbsp;ff. seines Urteils umfassend dargelegt, von welchen Rechtsgrunds\u00e4tzen es ausgeht. Auch wenn der Kl\u00e4gerin insbesondere die Ausf\u00fchrungen zu den Voraussetzungen eines Scheingesch\u00e4fts bzw. zum sog. Strohmanngesch\u00e4ft als entbehrlich erscheinen, verdeutlichen sie das Umfeld der Subsumtion im Streitfall. Aus dem Umstand, dass das FG im Rahmen seiner konkreten Subsumtion auf den S.&nbsp;23&nbsp;ff. des Urteils darauf nicht mehr ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgekommen ist, ist der Schluss zu ziehen, dass das FG das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen stillschweigend verneint hat. Dies zeigt im \u00dcbrigen auch das vom FG gefundene Ergebnis auf, dass zivilrechtlich die Kl\u00e4gerin mit den Endkunden den Vertrag geschlossen hat und dieser umsatzsteuerrechtlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist.<\/li><li>3. Die Revision ist schlie\u00dflich nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/li><li>a) Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2017, 1635, Rz&nbsp;16; vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/17, BFH\/NV 2018, 739, Rz&nbsp;8).<\/li><li>aa) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/19, BFH\/NV 2019, 1363, Rz&nbsp;12; vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258, Rz&nbsp;13). Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, BFH\/NV 2017, 1591, Rz&nbsp;25; vom 02.01.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/17, BFH\/NV 2018, 457, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Soweit die Fortbildung des Rechts als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, gelten die f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache zu beachtenden Darlegungsanforderungen entsprechend (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/16, BFH\/NV 2017, 599, Rz&nbsp;36; vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;23). Ein Beschwerdef\u00fchrer muss deshalb eine hinreichend bestimmte und f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen sowie schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;3; vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen liegen, soweit den Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt ist, im Streitfall nicht vor.aa) die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4nge von der Beantwortung folgender Rechtsfragen ab:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Ist die sog. Ladenrechtsprechung auch im Fall eines Kettengesch\u00e4fts (Telekommunikationsunternehmen &#8211; H\u00e4ndler 1 &#8211; H\u00e4ndler 2 &#8211; Endkunde) anzuwenden, wenn beim Verkauf von Telefonguthabenkarten durch ein Telekommunikationsunternehmen weitere H\u00e4ndler t\u00e4tig werden und der Endkunde seine Telefonguthabenkarte erst beim letzten H\u00e4ndler erwirbt, mit der Folge, dass die Leistung dem Telekommunikationsunternehmen zuzurechnen ist und sowohl H\u00e4ndler 1 als auch H\u00e4ndler 2 als Vermittler anzusehen sind? Oder anders gefragt, f\u00fchrt die Ladenrechtsprechung nur eine Rechtsfolge bei dem Unternehmer herbei, mit dem der Kunde unmittelbar in Kontakt tritt (H\u00e4ndler 2), oder kann die Rechtsfolge auch bei einer anderen Person in der &#8218;Kette&#8216; davor (H\u00e4ndler 1) eintreten?-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gilt die f\u00fcr Bargesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens i.S. der Ladenrechtsprechung geltende Besonderheit, dass ein Ladeninhaber umsatzsteuer[recht]lich grunds\u00e4tzlich als Eigenh\u00e4ndler und nur in Ausnahmef\u00e4llen als Handelsvertreter anzusehen ist, auch in F\u00e4llen, in denen sich die Leistung nicht in einem einaktigen Geschehen (wie z.B. beim Kauf einer Packung Butter) ersch\u00f6pft, sondern wie im Fall einer multifunktionalen Telefonguthabenkarte zu fortgesetzten Leistungen (Telefonate, SMS, Internetnutzung etc.) des leistenden Unternehmers f\u00fchrt?-&nbsp;&nbsp;&nbsp;K\u00f6nnen die Vertragsparteien &#8211;auch wenn sich dies nur durch Auslegung der Begleitumst\u00e4nde ermitteln l\u00e4sst&#8211; ausschlie\u00dflich durch eine individualvertragliche Vereinbarung festgelegt werden, sodass eine Auswechslung der Vertragsparteien durch eine Regelung in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen wegen des Vorrangs der Individualabrede nach \u00a7&nbsp;305b BGB nicht m\u00f6glich ist?&#8220;<\/li><li>bb) Hinsichtlich der beiden zur sog. Ladenrechtsprechung aufgeworfenen Rechtsfragen legt die Beschwerde bereits nicht hinreichend dar, dass diese im Streitfall kl\u00e4rbar sind.<\/li><li>(1) Das FG hat auf S.&nbsp;25 des Urteils angenommen, dass die sog. Ladenrechtsprechung nicht anwendbar und die Kl\u00e4gerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Leistungserbringerin sei.<\/li><li>(2) Soweit die Beschwerde um Kl\u00e4rung von Rechtsfragen zur Reichweite der sog. Ladenrechtsprechung ersucht, setzt sie sich zun\u00e4chst nicht mit der Rechtsprechung des BFH auseinander, dass diese auch auf sonstige Leistungen anwendbar ist (vgl. zur Anwendbarkeit auf sonstige Leistungen im Internet BFH-Urteil vom 15.05.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.). Vor allem legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass diese Rechtsprechung &#8211;ihre Anwendbarkeit unterstellt&#8211; zu einem von der Beurteilung des FG abweichenden Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re erforderlich gewesen, da nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.06.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/90, BFH\/NV 1993, 55, juris, Rz&nbsp;12; vom 30.07.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;48\/90, BFH\/NV 1991, 62, Rz&nbsp;9; vom 25.06.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;107\/98, BFH\/NV 1999, 1649, unter II.2., Rz&nbsp;8; vom 20.02.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;191\/00, BFH\/NV 2001, 1152, unter II., Rz&nbsp;10; vom 30.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;186\/06, BFH\/NV 2007, 1934, unter II.2., Rz&nbsp;12; vom 02.01.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/17, BFH\/NV 2018, 457, Rz&nbsp;19; BFH-Urteil vom 22.09.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/01, BFHE 211, 562, BStBl II 2006, 278, unter II.1., Rz&nbsp;10) in F\u00e4llen, in denen eine Person ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, diese Person grunds\u00e4tzlich als leistender Unternehmer anzusehen ist, weil zu den ma\u00dfgeblichen Indizien u.a. das Auftreten nach au\u00dfen &#8211;auch das Auftreten gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden und dem FA&#8211; geh\u00f6rt. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG war im Streitfall weiterhin die Kl\u00e4gerin (und nicht X) bei der Bundesnetzagentur als Erbringerin inl\u00e4ndischer Netzdienstleistungen aus der Unternehmensgruppe der X registriert und trat damit nach au\u00dfen als Leistungserbringerin auf. Weshalb sich aus diesem Umstand (Registrierung) aus der sog. Ladenrechtsprechung &#8211;entgegen den Grunds\u00e4tzen dieser Rechtsprechung&#8211; ergeben k\u00f6nnte, dass nicht die Kl\u00e4gerin als beh\u00f6rdlich registrierte Leistungserbringerin, sondern X Leistungserbringerin sein k\u00f6nnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.<\/li><li>cc) Die dritte Rechtsfrage ist im Streitfall nicht kl\u00e4rbar; denn sie geht von einem Sachverhalt aus, der nicht dem vom FG festgestellten Sachverhalt entspricht (s.o. unter II.2.b&nbsp;bb). Im Streitfall sind nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG und seiner bindenden Vertragsauslegung die Vertragsparteien des individuell geschlossenen Vertrages identisch mit den in den AGB angef\u00fchrten Parteien. Rechtsfragen, die sich nur stellen k\u00f6nnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, k\u00f6nnen in einem gedachten Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.12.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/14, BFH\/NV 2016, 599, Rz&nbsp;12; vom 11.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69,&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 891, Rz&nbsp;17).<\/li><li>4. Auf \u00a7&nbsp;45h Abs.&nbsp;4 TKG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kommt es aufgrund der Auslegung durch das FG nicht streiterheblich an. Zulassungsgr\u00fcnde dazu sind auch nicht geltend gemacht worden.<\/li><li>5. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 03. Februar 2021, XI B 45\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.030221.XIB45.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1 , UStG \u00a7 3 Abs 11 , UStG \u00a7 3 Abs 11a , BGB \u00a7 164 Abs 1 , BGB \u00a7 164 Abs 2 , TKG \u00a7 6 Abs 1 , TKG \u00a7 45h &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-von-vermittlung-und-eigenhandel-bei-mehrdeutiger-erklaerung-rechtsfolge-der-sog-ladenrechtsprechung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erkl\u00e4rung; Rechtsfolge der sog. 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