{"id":73727,"date":"2021-04-18T13:46:00","date_gmt":"2021-04-18T11:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73727"},"modified":"2021-04-18T13:46:00","modified_gmt":"2021-04-18T11:46:00","slug":"beruecksichtigung-von-im-rahmen-eines-ehegattenarbeitsverhaeltnisses-geleisteten-beitraegen-fuer-eine-rueckgedeckte-unterstuetzungskasse-als-betriebsausgabe-entgeltumwandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-von-im-rahmen-eines-ehegattenarbeitsverhaeltnisses-geleisteten-beitraegen-fuer-eine-rueckgedeckte-unterstuetzungskasse-als-betriebsausgabe-entgeltumwandlung\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses geleisteten Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse als Betriebsausgabe &#8211; Entgeltumwandlung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 28. Oktober 2020, X R 32\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.281020.XR32.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4d Abs 1 S 1 , BetrAVG \u00a7 1 Abs 2 Nr 3 , BetrAVG \u00a7 1a Abs 1 S 1 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 13. September 2018, Az: 1 K 189\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses Gehaltsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grunds\u00e4tzlich am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs zu messen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen regelm\u00e4\u00dfig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer &#8222;Nur-Pension&#8220; oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen f\u00fcr das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 &#8211; I R 89\/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse betrieblich veranlasst und ohne Pr\u00fcfung einer sog. \u00dcberversorgung als Betriebsausgabe zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2008 &#8211; VIII R 68\/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 22 f.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 13.09.2018 &#8211; 1 K 189\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden f\u00fcr das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist selbst\u00e4ndiger Metzgermeister, der seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt.<\/li><li>Im Jahr 2002 hatte er das Metzgereigesch\u00e4ft seiner Eltern \u00fcbernommen, in dem die Kl\u00e4gerin seinerzeit noch als Fleischereifachverk\u00e4uferin sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt war. Im Mai 2002 heirateten die Kl\u00e4ger; aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Seit dem 01.05.2005 ist die Kl\u00e4gerin, die inzwischen selbst Metzgermeisterin ist, beim Kl\u00e4ger als Verkaufsleiterin angestellt. Der monatliche Bruttolohn betrug zun\u00e4chst 3.146&nbsp;\u20ac. Zeitgleich f\u00fchrte der Kl\u00e4ger ein Zeitwertkonto-Modell ein, in dessen Rahmen ein Teil des monatlichen Gehalts der Kl\u00e4gerin (2.050&nbsp;\u20ac) im Hinblick auf ihre Altersversorgung nicht ausbezahlt, sondern in eine R\u00fcckstellung eingestellt wurde. Letztere wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) steuerlich nicht beanstandet.<\/li><li>Mit Bescheid vom 30.12.2005 stellte die Innungskrankenkasse Baden-W\u00fcrttemberg fest, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer Heirat nicht mehr sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt gewesen sei.<\/li><li>Zum 01.01.2006 wurde der Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin &#8211;nach Auffassung der Beteiligten angemessen&#8211; auf monatlich 4.146&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Der Betrag setzt sich aus einem Grundgehalt (4.000&nbsp;\u20ac) und dem Beitrag f\u00fcr eine bereits seit 2001 bestehende Direktversicherung (146&nbsp;\u20ac) zusammen.<\/li><li>Wegen Zweifeln an der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des Zeitwertkonto-Modells wurde die Altersvorsorge der Kl\u00e4gerin (2.050&nbsp;\u20ac\/Monat) im Streitjahr umgestellt. Die Kl\u00e4ger vereinbarten als Erg\u00e4nzung zum Arbeitsvertrag auf einem Vordruck der N \u00fcberbetriebliche Versorgungskasse&nbsp;e.V. (Unterst\u00fctzungskasse), dass ab August 2009 monatlich 1.830&nbsp;\u20ac vom Entgelt der Kl\u00e4gerin umgewandelt und als Mitgliedsbeitrag des Arbeitgebers der Unterst\u00fctzungskasse zugewendet w\u00fcrden. Entsprechend den weiteren Vereinbarungen erteilte die Unterst\u00fctzungskasse der Kl\u00e4gerin eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Anspr\u00fcche auf Altersrente sowie auf Hinterbliebenenversorgung im Umfang der hierzu von der Unterst\u00fctzungskasse abgeschlossenen R\u00fcckdeckungsversicherung vorsah. Die Kl\u00e4gerin bestimmte f\u00fcr ihren Todesfall, dass allein ihre Kinder &#8211;und nur solange sie die einkommensteuerlichen Kindergeldvoraussetzungen erf\u00fcllten&#8211; bez\u00fcglich der Hinterbliebenenleistungen bezugsberechtigt sein sollten.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr gaben die Kl\u00e4ger &#8211;so auch der Kl\u00e4ger in seiner Gewerbesteuererkl\u00e4rung&#8211; um die Unterst\u00fctzungskassenbeitr\u00e4ge verminderte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb an. Neben dem Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin erzielten sie zudem Eink\u00fcnfte aus der Vermietung und Verpachtung von insgesamt f\u00fcnf Immobilien.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt worden waren, \u00e4nderte das FA dem Ergebnis einer Au\u00dfenpr\u00fcfung entsprechend den Einkommensteuer- sowie den Gewerbesteuermessbescheid. Die geleisteten Zuwendungen an die Unterst\u00fctzungskasse wurden im Hinblick auf \u00a7&nbsp;4d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nur teilweise (110&nbsp;\u20ac\/Monat) als abzugsf\u00e4hig angesehen, da das FA sie nach Ma\u00dfgabe des Fremdvergleichs der H\u00f6he nach f\u00fcr unangemessen und daher nur in diesem Umfang f\u00fcr betrieblich veranlasst hielt.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 246 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung der Kl\u00e4gerin sei \u00fcber den vom FA anerkannten Betrag hinaus nicht gegeben. Die Entgeltumwandlung sei am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs zu pr\u00fcfen; lediglich die Pr\u00fcfungsintensit\u00e4t sei angesichts des gleichbleibenden Aufwandes f\u00fcr den Arbeitgeber zur\u00fcckzunehmen. Vorliegend k\u00f6nnten aufgrund des hohen Risikos f\u00fcr die Kl\u00e4ger, die zugesagte Gesamtleistung von bis zu 800.000&nbsp;\u20ac vor bzw. bei Erreichen der Altersrente zu verlieren, nur private Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entgeltumwandlung ma\u00dfgeblich gewesen sein. Auch entferne sich hier die Altersversorgung der Kl\u00e4gerin vom Gedanken, den Lebensstandard im Alter zu erhalten. Mit einer Altersversorgung von 63.244&nbsp;\u20ac im Jahr verf\u00fcgte sie \u00fcber rund das 2,5fache des Arbeitseinkommens. Zudem \u00fcbersteige die in Rede stehende Entgeltumwandlung der Kl\u00e4gerin von ca. 50&nbsp;% des Bruttogehalts erheblich den in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz &#8211;BetrAVG&#8211;) bestimmten Wert, bis zu dem ein (fremder) Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung habe.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger &#8211;sinngem\u00e4\u00df&#8211; eine Verletzung des \u00a7&nbsp;4d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geltend.<\/li><li>Das FG habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin seit ihrer Heirat am 24.05.2002 nicht mehr sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die betriebliche Altersvorsorge \u00fcber eine Unterst\u00fctzungskasse habe dem Aufbau einer ad\u00e4quaten Altersrente gedient, um auch im Pflegefall \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel zu verf\u00fcgen und im Alter unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger zu sein. Die vom FG f\u00fcr die Unangemessenheit angef\u00fchrten Argumente \u00fcberzeugten nicht: Das Totalausfallrisiko liege bei der Kl\u00e4gerin, nicht beim Kl\u00e4ger. Es sei ihr Geld (Barlohnumwandlung), welches sie in eine Versicherung einbezahle, um im Alter eine sorgenfreie eigene Rente zu erhalten. Die &#8211;vom FG f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit der Entgeltumwandlung angef\u00fchrte&#8211; Verlagerung der Steuerlast in die Rentenphase sei dem System der nachgelagerten Besteuerung immanent. Angesichts der voraussichtlich hohen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger auch im Alter greife der Hinweis des FG auf einen geringeren Steuersatz und hierdurch erzielten Zinsvorteil nicht durch.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben keinen Revisionsantrag gestellt.<\/li><li>Das FA hat ebenfalls keinen Revisionsantrag gestellt.<\/li><li>\u00dcber die vom FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnde hinaus weist es darauf hin, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die zugesagte Altersversorgung hafte, im Falle der Lohnumwandlung f\u00fcr den Erhalt und die Mehrung (Verzinsung) der vom Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel, und dies kontinuierlich \u00fcber Jahrzehnte. Gegebenenfalls m\u00fcsse er die Versorgungslasten (&#8222;nochmals&#8220; vollst\u00e4ndig) aus eigenen Mitteln erbringen, z.B. bei entstehenden Finanzierungsl\u00fccken in der zur Finanzierung abgeschlossenen R\u00fcckdeckungsversicherung; dies sei zwischenzeitlich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Realit\u00e4t. Bei einem Versorgungsniveau, das sozial nicht begr\u00fcndbar und betriebswirtschaftlich relevant risikobehaftet sei, erl\u00f6sche die Bereitschaft zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Praxis. Das gelte auch f\u00fcr Lohnumwandlungsf\u00e4lle, soweit Arbeitgeber wie hier in der Regel lediglich die prim\u00e4re wirtschaftliche Lasttragung abw\u00e4lzten, aber dennoch f\u00fcr die Erf\u00fcllung vollst\u00e4ndig hafteten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Revision der Kl\u00e4ger ist zul\u00e4ssig, obwohl sie keinen ausdr\u00fccklichen Revisionsantrag gestellt haben.<\/li><li>Zwar muss nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO die Revisionsbegr\u00fcndung die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Ein f\u00f6rmlicher Revisionsantrag ist aber entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionskl\u00e4gers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert f\u00fchlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder \u00c4nderung erstrebt (vgl. nur Senatsurteil vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFH\/NV 2019, 549, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Vorliegend ist das von den Kl\u00e4gern mit der Revision verfolgte Ziel der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift eindeutig zu entnehmen. Nach ihrem Inhalt begehren die Kl\u00e4ger den vollst\u00e4ndigen Abzug der Unterst\u00fctzungskassenbeitr\u00e4ge (9.150&nbsp;\u20ac) als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers und prozessual &#8211;wie im Klageantrag formuliert&#8211; eine entsprechende \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides sowie des Gewerbesteuermessbescheides f\u00fcr 2009.<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Der Senat kann auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die angefochtenen Bescheide rechtm\u00e4\u00dfig sind. Die Feststellungen des FG tragen nicht seine Entscheidung, die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr an die Unterst\u00fctzungskasse geleisteten Zuwendungen k\u00f6nnten, soweit sie den vom FA anerkannten Betrag von 550&nbsp;\u20ac (5&nbsp;Monate x&nbsp;110&nbsp;\u20ac) \u00fcbersteigen, nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass auch Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsvertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich einem Fremdvergleich unterliegen (unter a). Allerdings hat es die besonderen Ma\u00dfst\u00e4be, die bei der Fremdvergleichspr\u00fcfung von Entgeltumwandlungen zu beachten sind, fehlerhaft bestimmt (unter b). Auf der Grundlage des f\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung bei Entgeltumwandlungen geltenden Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses sowie des hierbei ma\u00dfgeblichen gegenw\u00e4rtigen unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs kann mit der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden (unter c). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (unter d). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen erlauben es dem Senat nicht, selbst abschlie\u00dfend \u00fcber den Betriebsausgabenabzug zu befinden (unter e). Die Sache geht daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>a) Bez\u00fcglich des Betriebsausgabenabzugs der an die Unterst\u00fctzungskasse geleisteten Zahlungen hat das FG zutreffend erkannt, dass auch Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsvertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich einem Fremdvergleich unterliegen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;4d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Zuwendungen an eine Unterst\u00fctzungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Tr\u00e4gerunternehmen), als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Tr\u00e4gerunternehmen unmittelbar erbracht w\u00fcrden, bei diesem betrieblich veranlasst w\u00e4ren und sie die in dieser Vorschrift bestimmten Betr\u00e4ge &#8211;was hier unstreitig ist&#8211; nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li>bb) Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Direktversicherung bereits entschieden, dass als Abzugsvoraussetzung zum einen zu fordern ist, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen &#8211;in negativer Abgrenzung&#8211;, dass die Aufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung nicht auf privaten Erw\u00e4gungen beruhen. Ob dies der Fall ist, ergibt eine Gesamtw\u00fcrdigung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des zuwendenden Arbeitgebers. Danach begr\u00fcnden Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Arbeitsverh\u00e4ltnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist; ferner ist erforderlich, dass ein hohes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren T\u00e4tigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gew\u00e4hrt haben w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;103\/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 2., und vom 10.06.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.1., Rz&nbsp;17).<\/li><li>Steht fest, dass das betreffende Arbeitsverh\u00e4ltnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und dass ein bereits bestehender Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverh\u00e4ltnis (teilweise) in eine Direktversicherung umgewandelt wird, folgt die betriebliche Veranlassung der Pr\u00e4mienzahlungen bereits aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr dieselbe (und weiterhin nur seinem Betrieb dienende) Gegenleistung &#8211;die Zurverf\u00fcgungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers&#8211; im Ganzen unver\u00e4ndert bleibt. Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses von den gesetzlichen M\u00f6glichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beitr\u00e4ge zu einer Direktversicherung Gebrauch, so kann darin regelm\u00e4\u00dfig keine ungew\u00f6hnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses gesehen werden, die es gebieten k\u00f6nnte, den Abzug des in der Form von Versicherungspr\u00e4mien geleisteten Arbeitslohns als Betriebsausgabe zu versagen. Da der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis betragsm\u00e4\u00dfig unver\u00e4ndert bleibt, spricht sich auch das Schrifttum \u00fcberwiegend daf\u00fcr aus, die (echte) Barlohnumwandlung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses steuerlich anzuerkennen (vgl. Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz&nbsp;21).<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen, die im Hinblick auf den Gesichtspunkt gleichbleibender Aufwendungen des Arbeitgebers auch f\u00fcr eine im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen Eheleuten vereinbarte Versorgungszusage und Entgeltumwandlung in Bezug auf die Beitr\u00e4ge in eine (r\u00fcckgedeckte) Unterst\u00fctzungskasse entsprechend gelten, sind Entgeltumwandlungen grunds\u00e4tzlich am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs zu messen.<\/li><li>(1) So enth\u00e4lt das genannte Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973 die Einschr\u00e4nkung, dass lediglich &#8222;regelm\u00e4\u00dfig&#8220; das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht ungew\u00f6hnlich oder unangemessen umgestaltet wird, wenn die Ehegatten &#8222;teilweise&#8220; angemessenen Arbeitslohn in Beitr\u00e4ge zu einer Direktversicherung umwandeln. Aus der gew\u00e4hlten Formulierung wird deutlich, dass bei einer vollst\u00e4ndigen Entgeltumwandlung eine Ausnahme vorliegen k\u00f6nnte, mit der Folge, dass nicht mehr von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen w\u00e4re. Bereits diese m\u00f6gliche Sachverhaltsgestaltung l\u00e4sst erkennen, dass die von den Kl\u00e4gern ge\u00e4u\u00dferte Ansicht, sie seien bei der Entgeltumwandlung nicht durch einen Fremdvergleich beschr\u00e4nkt, in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung keine St\u00fctze findet, dieser vielmehr widerspricht.<\/li><li>(2) Die Geltung des Fremdvergleichsma\u00dfstabs l\u00e4sst sich auch der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Qualifizierung von Zuwendungen einer GmbH an eine Unterst\u00fctzungskasse, die durch Entgeltumwandlung vom (beherrschenden) Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer finanziert wird, entnehmen.<\/li><li>Der BFH hat im Jahr 2018 bei der Entscheidung \u00fcber die Frage der betrieblichen Veranlassung der Versorgungszusage Rechtsgrunds\u00e4tze herangezogen, die den bei Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnissen geltenden Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4ben vergleichbar sind. So hat er u.a. ausgef\u00fchrt, die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit f\u00fcr die au\u00dferbetriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage sei regelm\u00e4\u00dfig entkr\u00e4ftet, wenn bestehende Gehaltsanspr\u00fcche des herrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zugunsten seiner Altersversorgung umgewandelt w\u00fcrden, sofern die Vereinbarung \u00fcber die Entgeltumwandlung als solche den Anforderungen des sog. formellen Fremdvergleichs gen\u00fcge (Urteil vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;89\/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz&nbsp;19). Dies gelte &#8211;so der I.&nbsp;Senat ausdr\u00fccklich&#8211; f\u00fcr jede Form der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung. Deshalb sei die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit in der Regel auch bei solchen Versorgungszusagen entkr\u00e4ftet, die ein unter das Betriebsrentengesetz fallender Arbeitnehmer wegen der tatbestandlichen Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;1a BetrAVG so nicht beanspruchen k\u00f6nnte.<\/li><li>In Anbetracht dessen, dass die Pr\u00fcfung einer Versorgungszusage auf ihre ma\u00dfgebliche Veranlassung von der Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls abh\u00e4nge, verstehe es sich aber von selbst, dass auch auf Entgeltumwandlung beruhende Versorgungszusagen durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sein k\u00f6nnten. Die Frage, ob z.B. sprunghafte Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, die Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. &#8222;Nur-Pension&#8220; (dazu BFH-Urteil vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) oder mit Risiko- und Kostensteigerungen f\u00fcr das Unternehmen verbundene Zusagen einer Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Fremdvergleichs standhalten k\u00f6nnten, wird von dem BFH in diesem Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit zwar nicht endg\u00fcltig beantwortet. Es wird aber erkennbar, dass er diese Umst\u00e4nde als problematisch ansieht.<\/li><li>b) Das FG hat allerdings die besonderen Ma\u00dfst\u00e4be, die im Rahmen der Fremdvergleichspr\u00fcfung bei Entgeltumwandlungen zu beachten sind, fehlerhaft bestimmt.<\/li><li>aa) Der oben (unter II.2.a) dargelegten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zu entnehmen. So kann regelm\u00e4\u00dfig in der Entgeltumwandlung keine ungew\u00f6hnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz&nbsp;21) bzw. besteht regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Ma\u00dfstab der Erdienbarkeit zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz&nbsp;19 und Rz&nbsp;21).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus nimmt die BFH-Rechtsprechung (nur) den gegenw\u00e4rtigen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang in den Blick und sieht es f\u00fcr die Wertung einer regelm\u00e4\u00dfig anzunehmenden betrieblichen Veranlassung als entscheidend an, dass im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis betragsm\u00e4\u00dfig unver\u00e4ndert bleibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz&nbsp;21) bzw. der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschlie\u00dflich \u00fcber sein eigenes (k\u00fcnftiges) Verm\u00f6gen disponiert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Mit seinem Pr\u00fcfungsansatz, bei Entgeltumwandlungen im Rahmen von Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnissen sei (lediglich) die Intensit\u00e4t der Fremdvergleichspr\u00fcfung zur\u00fcckzunehmen, hat das FG rechtsfehlerhaft von dem der BFH-Rechtsprechung zugrundeliegenden Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis Abstand genommen.<\/li><li>Zudem hat das FG solche Umst\u00e4nde f\u00fcr entscheidungserheblich erachtet, die nicht (mehr) in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der Entgeltumwandlung stehen. Seine Erw\u00e4gungen im angefochtenen Urteil beleuchten zwar &#8211;zusammen mit der M\u00f6glichkeit eines vollst\u00e4ndigen Betriebsausgabenabzugs auf Arbeitgeberseite&#8211; zutreffend einen m\u00f6glichen Grund f\u00fcr den entgeltumgewandelten Aufbau einer hohen betrieblichen Altersversorgung gerade im Wege der Unterst\u00fctzungskassenzusage, zumal vergleichbare lohnsteuerliche Vorteile im Falle der Direktversicherung, bei der die Einzahlungen &#8211;mit Ausnahme der steuerbefreiten Teile (vgl. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG)&#8211; zum Zufluss von Arbeitslohn f\u00fchren (vgl. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG), nicht gegeben sind. Bei dem m\u00f6glichen Zinsvorteil handelt es sich aber lediglich um mittelbare, in der Zukunft liegende ungewisse und daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidende Folgen der Entgeltumwandlung.<\/li><li>c) Auf der Grundlage des f\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung bei Entgeltumwandlungen geltenden Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses sowie des hierbei ma\u00dfgeblichen gegenw\u00e4rtigen unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs kann mit der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden.<\/li><li>aa) Nach der vorstehend genannten BFH-Rechtsprechung bedarf es besonderer Umst\u00e4nde, die &#8211;ausnahmsweise&#8211; aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung die Annahme rechtfertigen, durch die Entgeltumwandlung werde das Arbeitsverh\u00e4ltnis ungew\u00f6hnlich oder unangemessen umgestaltet. Dies kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. &#8222;Nur-Pension&#8220; (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, Rz&nbsp;35, und in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.3.a) oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen f\u00fcr das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Auf derartige &#8211;oder vergleichbare&#8211; besondere Umst\u00e4nde hat das FG im angefochtenen Urteil nicht tragend abgestellt.<\/li><li>(1) Das FG hat sich bei seiner Entscheidung u.a. darauf gest\u00fctzt, dass ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, w\u00e4ren sie nicht miteinander verheiratet, keine Entgeltumwandlung vereinbaren w\u00fcrden, bei der der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50&nbsp;% seines Bruttogehalts verzichten und dabei einen Totalausfall von bis zu 800.000&nbsp;\u20ac riskieren w\u00fcrde. Diese Begr\u00fcndung l\u00e4sst indes den Ausnahmecharakter der in Rede stehenden Entgeltumwandlung nicht erkennen.<\/li><li>(a) Die genannte prozentuale H\u00f6he der Entgeltumwandlung bewegt sich gemessen am Gesamtgehalt der Kl\u00e4gerin nicht ansatzweise im Bereich einer &#8222;Nur-Pension&#8220;. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eines Ehegattenarbeitsverh\u00e4ltnisses bei einer Entgeltumwandlung, die unterhalb von 50&nbsp;% des Bruttogehalts der Arbeitnehmerin bleibt, die Grenze der Unangemessenheit \u00fcberschritten w\u00e4re. Denn der verbleibende Barlohnanspruch der Kl\u00e4gerin (1.950&nbsp;\u20ac\/Monat) gen\u00fcgt &#8211;auch ohne Einbeziehung ihrer eigenen Vermietungseink\u00fcnfte (im Streitjahr: 35.649&nbsp;\u20ac)&#8211; zur Abdeckung der laufenden Lebenshaltungskosten (vgl. hierzu Pfirrmann, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 725, 728), zumal der Kl\u00e4ger mit hohen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und eigenen Vermietungseink\u00fcnften ebenfalls zum Familieneinkommen beitragen konnte.<\/li><li>(b) Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst das FG jedenfalls im Rahmen der Subsumtion unber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihre ab Mai 2002 weggefallene Sozialversicherungspflicht selbst f\u00fcr eine &#8211;nach ihrem Daf\u00fcrhalten&#8211; gen\u00fcgende Altersversorgung Sorge tragen musste (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11.03.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/85, BFH\/NV 1988, 639, unter 1., und vom 20.03.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450, unter 2.e).<\/li><li>(c) Vor allem tr\u00e4gt aber die finanzgerichtliche W\u00fcrdigung dem grundlegenden Gedanken der BFH-Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung, dass der Arbeitnehmer bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung wirtschaftlich betrachtet \u00fcber sein eigenes (k\u00fcnftiges) Verm\u00f6gen disponiert.<\/li><li>So steht es grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Arbeitnehmers, in welchem Umfang er sein Bruttogehalt durch Entgeltumwandlung f\u00fcr eine k\u00fcnftige Altersrente zur\u00fccklegt und er hierbei zur Steigerung der Ertragsaussichten eine risikoreichere Versicherungsform w\u00e4hlt, sofern dies im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschieht. Letzteres ist &#8211;\u00e4hnlich dem vom im BFH-Urteil in BFHE&nbsp;261, 110, BStBl II 2019, 70 zugrundeliegenden Sachverhalt&#8211; jedenfalls dann ohne weiteres denkbar, wenn es sich um einen leitenden Mitarbeiter handelt und der Arbeitgeber die Folgen einer Zusage nicht zu tragen hat. Damit kann &#8211;da das FG nachteilige Folgen der Versorgungszusage f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Arbeitgeber nicht festgestellt hat&#8211; den Kl\u00e4gern nicht als unangemessene Ver\u00e4nderung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorgehalten werden, dass die Kl\u00e4gerin von dem &#8211;jedenfalls im Streitjahr 2009&#8211; betragsm\u00e4\u00dfig unver\u00e4ndert gebliebenen Gehalt einen erheblichen Teil zur Ansparung einer vergleichsweise hohen Altersrente eingesetzt hat.<\/li><li>(d) Vor diesem Hintergrund und auch im \u00dcbrigen vermag das vom FG f\u00fcr die Unangemessenheit herangezogene Argument des Totalausfallrisikos nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>(aa) Selbst wenn andere Arbeitnehmer mit vergleichbarer Leitungsfunktion, Sozialversicherungsfreiheit und Kindern keine solcherma\u00dfen hohe Entgeltumwandlung vornehmen und kein erh\u00f6htes Verlustrisiko &#8211;auch f\u00fcr ihre Hinterbliebenen&#8211; eingehen sollten, w\u00fcrde diese (m\u00f6gliche) Tatsache nichts an der rechtlichen Betrachtung \u00e4ndern, dass der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung &#8211;sofern damit f\u00fcr den Arbeitgeber keine nachteiligen Folgen verbunden sind&#8211; (nur) \u00fcber sein eigenes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. Aus welchen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden er ein Totalausfallrisiko eingeht, ob er beispielsweise das Ziel einer m\u00f6glichst hohen eigenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Ausfallrisikos verfolgt, zumal dann, wenn anderweitig Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte zur Absicherung der Familie vorhanden sind, ist somit nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>(bb) Des Weiteren ist weder vom FG dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit das Eingehen eines Risikos durch die Kl\u00e4gerin als Arbeitnehmerin, dass im Falle ihres Todes ein Totalausfall (keine Auszahlung der erdienten Altersrente an die Kl\u00e4gerin, keine Hinterbliebenenversorgung\/keine Beitragsr\u00fcckgew\u00e4hr an die Erben) eintreten w\u00fcrde, den Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber (vorteilhaft oder nachteilig) ber\u00fchrt.<\/li><li>(cc) Daher ist &#8211;abweichend von der Begr\u00fcndung des FG&#8211; auch nicht erkennbar, inwieweit die W\u00fcrdigung vorliegend davon abh\u00e4ngig sein soll, dass die Kl\u00e4ger miteinander verheiratet sind. Vielmehr geht die Kl\u00e4gerin das Risiko des Totalausfalls ein, unabh\u00e4ngig davon, dass sie mit dem Kl\u00e4ger verheiratet ist.<\/li><li>(2) Mit der weiteren Begr\u00fcndung des FG, die vereinbarte Entgeltumwandlung entferne sich weit von dem Grundgedanken einer Altersversorgung, den Lebensstandard im Alter zu halten, da die Kl\u00e4gerin sich eine Altersversorgung schaffe, die sogar deutlich oberhalb ihres Aktivgehalts liege, wird ebenfalls das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht aufgezeigt.<\/li><li>Da der Arbeitnehmer nach dem Grundgedanken der BFH-Rechtsprechung bei der Entgeltumwandlung wirtschaftlich betrachtet \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen disponiert, kommt es &#8211;die Neutralit\u00e4t dieses Vorgangs f\u00fcr den Arbeitgeber vorausgesetzt&#8211; auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Aktivlohn und Passivbez\u00fcgen nicht an. Es steht im Ermessen des Arbeitnehmers, durch einen w\u00e4hrend der Aktivphase ge\u00fcbten Verzicht zulasten seines ausgezahlten Barlohns eine entsprechende Erh\u00f6hung seiner Rentenbez\u00fcge zu erreichen. Auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr diesen Verzicht, um etwa &#8211;wie die Kl\u00e4gerin angibt&#8211; auch im Pflegefall \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel zu verf\u00fcgen und im Alter vom Kl\u00e4ger finanziell unabh\u00e4ngig zu sein, kommt es nicht an.<\/li><li>(3) Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ist auch mit dem Hinweis des FG auf eine erhebliche \u00dcberschreitung des in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BetrAVG bestimmten Wertes, bis zu dem ein (fremder) Arbeitnehmer nach dem BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung habe, kein Ausnahmefall dargetan. Mit dieser Begr\u00fcndung wird auch angesichts der besonderen Stellung der Kl\u00e4gerin die regelm\u00e4\u00dfig anzunehmende betriebliche Veranlassung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz&nbsp;21).<\/li><li>d) Die Entscheidung des FG, die Entgeltumwandlung im Wesentlichen nicht anzuerkennen, stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (vgl. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>aa) Zwar k\u00f6nnte auf Grundlage der Feststellungen des FG zu den voraussichtlichen Alterseink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin und deren Aktivbez\u00fcgen angenommen werden, die streitige Entgeltumwandlung entspreche nicht den \u00dcberversorgungsgrunds\u00e4tzen, so dass die Klageabweisung im Ergebnis zutreffend sein k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Zu Recht haben aber \u00fcbereinstimmend das FG und die Beteiligten die Grunds\u00e4tze zur \u00dcberversorgung im Streitfall f\u00fcr nicht anwendbar gehalten.<\/li><li>Zwar hat der BFH im Falle von Zuwendungen des Tr\u00e4gerunternehmens an eine Unterst\u00fctzungskasse in Bezug auf \u00a7&nbsp;4d EStG die entsprechende Geltung der zu \u00a7&nbsp;6a EStG entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be einschlie\u00dflich der sog. \u00dcberversorgungsgrunds\u00e4tze betont (vgl. Urteil vom 31.07.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/15, BFHE 262, 373, BStBl II 2019, 197, Rz&nbsp;12). Die vorstehende Entscheidung ist aber &#8211;anders als hier&#8211; zu einem Fall betrieblicher Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung ergangen und daher nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Der Senat geht im Streitfall von den Rechtsgrunds\u00e4tzen aus, die der VIII.&nbsp;Senat des BFH im Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973 bei teilweiser Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beitr\u00e4ge zu einer Direktversicherung ohne Ver\u00e4nderung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im \u00dcbrigen (echte Barlohnumwandlung) aufgestellt hat. Danach sind geleistete Versicherungsbeitr\u00e4ge ohne Pr\u00fcfung einer \u00dcberversorgung als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Dies wird im Kern damit begr\u00fcndet, bei echter Barlohnumwandlung stehe fest, dass die betrieblich ausgestaltete Alterssicherung durch den Leistungsaustausch im Arbeitsverh\u00e4ltnis verursacht und der Grund nicht im Privatbereich der Vertragsparteien zu suchen sei. Daher k\u00f6nne etwa eine Feststellung, wie weit die unter Einschluss der Direktversicherung zu erwartende Altersversorgung des oder der Beg\u00fcnstigten reichen werde, zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren (unter II.3., Rz&nbsp;22). Gegen die zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung einer \u00dcberversorgung spreche im Falle der echten Barlohnumwandlung zudem, dass die betriebliche Altersversorgung aus eigenen Gehaltsanteilen des Beg\u00fcnstigten gespeist und aufgebaut werde, auf die dieser schon vor der Umwandlung Anspruch gehabt habe (unter II.3., Rz&nbsp;23).<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen gelten bei der teilweisen Umwandlung von &#8211;angemessenem und unver\u00e4ndert gebliebenem&#8211; Arbeitsentgelt in Beitr\u00e4ge zu einer Unterst\u00fctzungskasse entsprechend (so auch Otto, in Blomeyer\/Rolfs\/Otto, Betriebsrentengesetz, 7.&nbsp;Aufl. 2018, Teil&nbsp;4 Steuerrechtliche Vorschriften&nbsp;&#8211; F. Steuerliche Besonderheiten bei Arbeitnehmern in besonderer Stellung&nbsp;&#8211; Verzicht und Abfindung&nbsp;&#8211; Umwandlungsf\u00e4lle, Rz&nbsp;164), daher auch im Streitfall, da das FG keine Feststellung getroffen hat, bei der Kl\u00e4gerin habe keine (echte) Barlohnumwandlung vorgelegen bzw. sei eine sprunghafte Gehaltsanhebung im Vorfeld der Entgeltumwandlung erfolgt.<\/li><li>e) Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen erlauben es dem Senat nicht, selbst abschlie\u00dfend \u00fcber den Betriebsausgabenabzug zu befinden.<\/li><li>Denn nach den bekannten Umst\u00e4nden k\u00f6nnte im Streitfall &#8211;jenseits der tragenden Begr\u00fcndung des FG&#8211; eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt einer sprunghaften Gehaltsanhebung im Vorfeld der Entgeltumwandlung (unter aa) oder einer &#8211;mit der Versorgungszusage des Arbeitgebers verbundenen&#8211; Risiko- und Kostensteigerung f\u00fcr das Unternehmen (unter bb) in Betracht kommen.<\/li><li>aa) Das FG hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden offengelassen, ob nicht die Entgeltumwandlung auch deshalb nur teilweise steuerlich anzuerkennen sei, weil die Lohnerh\u00f6hung zeitgleich mit der Einf\u00fchrung des &#8211;der Altersversorgung dienenden&#8211; Zeitwertkonto-Modells erfolgt sei, das in die hier streitige Entgeltumwandlung \u00fcbergegangen sei.<\/li><li>Nach den vom FG in Bezug genommenen Unterlagen wurde im Streitfall das Zeitwertkonto-Modell im Mai 2005 eingef\u00fchrt; die Gehaltserh\u00f6hung um monatlich 1.000&nbsp;\u20ac erfolgte zum 01.01.2006. In Anbetracht dieser Daten begegnet die finanzgerichtliche W\u00fcrdigung, beide Vorg\u00e4nge fielen in zeitlicher Hinsicht (&#8222;zugleich&#8220;) zusammen, Bedenken.<\/li><li>Ob sich die (erhebliche) Gehaltserh\u00f6hung bei wertender Betrachtungsweise noch als im Vorfeld der ab August 2009 beginnenden Entgeltumwandlung darstellt, ist ebenfalls zweifelhaft. Denn die Betriebspr\u00fcfung und ihm folgend das FA hatten das Zeitwertkonto-Modell steuerlich nicht beanstandet. Daher ist auch in Erw\u00e4gung zu ziehen, ob sich die bereits zum 01.01.2006 erfolgte Lohnerh\u00f6hung in den Folgejahren nicht bereits verstetigt hatte und daher keinen ausreichenden Zusammenhang mehr mit der Entgeltumwandlung im August 2009 aufwies.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon kann der Senat schon mangels ausreichender Feststellungen zum Zeitwertkonto-Modell und dessen steuerlicher Anerkennung nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob diesbez\u00fcglich ein Ausnahmefall gegeben ist. Eine n\u00e4here W\u00fcrdigung aufgrund aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls bleibt hier dem FG vorbehalten.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus sind der Fachpr\u00fcfer und das FA durchgehend w\u00e4hrend des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte als Arbeitgeber im Hinblick auf Haftungsrisiken einem fremden Arbeitnehmer keine vergleichbare Versorgungszusage erteilt. Das FA hat insoweit dargelegt, dass sich bei dem hier in Rede stehenden Versorgungsvolumen von \u00fcber 800.000&nbsp;\u20ac bei einer Deckungsl\u00fccke von beispielsweise 10&nbsp;% ein Haftungsvolumen von 80.000&nbsp;\u20ac ergeben w\u00fcrde und daher die Erteilung einer vergleichbaren Versorgungszusage an einen (fremden) Arbeitnehmer unter Beachtung von Art und Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, der Betriebsgr\u00f6\u00dfe und der Betriebsart, auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Stellung der Kl\u00e4gerin als Arbeitnehmerin, mehr als unwahrscheinlich sei.<\/li><li>Dieser Einsch\u00e4tzung des FA k\u00f6nnte zu folgen sein, sofern die (realistische) Gefahr bestanden haben sollte, dass der Kl\u00e4ger im Falle von Deckungsl\u00fccken in der zur Finanzierung abgeschlossenen R\u00fcckdeckungsversicherung hierf\u00fcr aufgrund seiner Einstandspflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BetrAVG haften m\u00fcsste.<\/li><li>Da das FG auf diesen Gesichtspunkt der Risiko-\/Kostensteigerung nicht abgestellt hat, hat es insoweit auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die dem Senat (ausnahmsweise) eine eigene W\u00fcrdigung und Entscheidung in der Sache erm\u00f6glichten.<\/li><li>Die Sache muss daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckgehen. In diesem Rahmen kann das FG die f\u00fcr seine Gesamtw\u00fcrdigung noch erforderlichen Feststellungen nachholen und auch \u00fcber die &#8211;von den Kl\u00e4gern streitig gestellte&#8211; Nichtabziehbarkeit des auf die Hinterbliebenenversorgung bezogenen Pr\u00e4mienanteils befinden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 28. Oktober 2020, X R 32\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.281020.XR32.18.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 4d Abs 1 S 1 , BetrAVG \u00a7 1 Abs 2 Nr 3 , BetrAVG \u00a7 1a Abs 1 S 1 , EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 13. September 2018, Az: 1 K 189\/16 Leits\u00e4tze 1. 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