{"id":73729,"date":"2021-04-18T13:46:56","date_gmt":"2021-04-18T11:46:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73729"},"modified":"2021-04-18T13:46:56","modified_gmt":"2021-04-18T11:46:56","slug":"vorabgewinn-als-umsatzsteuerbares-sonderentgelt-regelsteuersatz-fuer-die-ueberlassung-von-vieheinheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorabgewinn-als-umsatzsteuerbares-sonderentgelt-regelsteuersatz-fuer-die-ueberlassung-von-vieheinheiten\/","title":{"rendered":"Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz f\u00fcr die \u00dcberlassung von Vieheinheiten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 12. November 2020, V R 22\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:B.121120.VR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 12 Abs 1 , UStG \u00a7 24 Abs 1 S 1 , UStG \u00a7 24 Abs 2 S 1 Nr 2 , BewG \u00a7 51 , BewG \u00a7 51a , EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 4 , EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 5 , EGRL 112\/2006 Art 295 Anh 8 Nr 4 , EGRL 112\/2006 Art 295 Anh 8 Nr 5 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 19. Januar 2018, Az: 1 K 1018\/16 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die \u00dcberlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.01.2018 &#8211; 1 K 1018\/16 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinnanteile f\u00fcr die \u00dcberlassung von sog. Vieheinheiten in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) umsatzsteuerbar sind und der Durchschnittssatzbesteuerung f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als Land- und Forstwirt mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres t\u00e4tig; die im Rahmen seines Betriebs ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze werden nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) besteuert.<\/li><li>Daneben ist der Kl\u00e4ger mit einem Kapitalanteil von 97&nbsp;% Komplement\u00e4r der Kommanditgesellschaft &#8222;\u2026&nbsp;KG&#8220; (KG); Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 3&nbsp;% ist A. Die KG betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Ferkelaufzucht in Form einer sog. Tierhaltungskooperation gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51a des Bewertungsgesetzes (BewG).<\/li><li>Zur Nutzungs\u00fcberlassung durch die Gesellschafter und zur Gewinn- und Verlustverteilung regelt der Gesellschaftsvertrag der KG vom 28.10.2010 Folgendes:&nbsp;&#8222;\u00a7&nbsp;5 Nutzungs\u00fcberlassungen der Gesellschafter&nbsp;1. Der Komplement\u00e4r stellt der Gesellschaft&nbsp;a) im Pachtwege einen neu auf der Parzelle (&#8230;) errichteten Ferkelaufzuchtstall zur Verf\u00fcgung. Die Anpachtungsmodalit\u00e4ten (&#8230;) werden in einem Pachtvertrag gesondert geregelt.&nbsp;b) gem. \u00a7&nbsp;51a BewG 140 Vieheinheiten zur Nutzung zur Verf\u00fcgung.&nbsp;2. Der Kommanditist stellt der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51a BewG&nbsp;380 Vieheinheiten zur Verf\u00fcgung.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00a7&nbsp;10 Gewinn- und Verlustverteilung&nbsp;1. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt nach folgenden Grunds\u00e4tzen und auch in folgender Reihenfolge:&nbsp;a) Kapitalkontenverzinsung:&nbsp;Die Gesellschafter erhalten sofern der Gewinn hierf\u00fcr ausreicht als Vorabgewinn die Kapitalkontenverzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4.&nbsp;b) Vieheinheiten:&nbsp;Die Gesellschafter erhalten f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten einen weiteren Vorabgewinn von 5.-&nbsp;\u20ac je \u00fcberlassener Vieheinheit.&nbsp;Im Innenverh\u00e4ltnis der Gesellschafter wird dieser Vorabgewinn untereinander nicht als Aufwand behandelt und stellt auch keine Betriebsausgabe der Gesellschaft dar.&nbsp;Hinsichtlich der vorstehenden Vorabgewinne (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 a &#8211; 1&nbsp;b) wird grunds\u00e4tzlich vereinbart, dass diese nur gezahlt werden, sofern entsprechende Gewinne vorhanden sind. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, erfolgt eine prozentuale und gleichm\u00e4\u00dfige K\u00fcrzung in der vorstehenden Reihenfolge, beginnend mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 b dieses Vertrages.&nbsp;c) Restgewinnverteilung:&nbsp;Die Verteilung des Restgewinns oder eines Verlustes erfolgt im Verh\u00e4ltnis der festen Kapitalanteile (Kl\u00e4ger: 97% \/ Kommanditist: 3%) (\u2026)&#8220;.<\/li><li>F\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten an die KG flossen dem Kl\u00e4ger, der nach vereinnahmten Entgelten (\u00a7&nbsp;20 UStG) versteuert, in den Streitjahren 545&nbsp;\u20ac (2011), 650&nbsp;\u20ac (2012) und 600&nbsp;\u20ac (2013) zu.<\/li><li>Nachdem die Umsatzsteuer der Streitjahre zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df &#8211;ohne Ber\u00fccksichtigung der Entgelte f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten&#8211; festgesetzt worden war, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon aus, dass auch diese Verg\u00fctung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und erh\u00f6hte in ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden die dem Regelsteuersatz unterliegenden Ums\u00e4tze um die f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten zugeflossenen Betr\u00e4ge.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die im Zusammenhang mit der \u00dcberlassung der Vieheinheiten angefallenen Vorsteuern steuermindernd ber\u00fccksichtigt wurden. Im \u00dcbrigen wies das FG die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1629 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Die \u00dcberlassung der Vieheinheiten an die KG gegen Zahlung des Vorabgewinns erfolge im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches und unterliege der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts und macht Verfahrensfehler geltend.<\/li><li>Entgegen dem Urteil des FG sei die \u00dcberlassung der Vieheinheiten nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Steuerbar seien nur fest vereinbarte Gesellschafterleistungen, also solche Leistungen, die nicht von einem variablen Moment wie dem wirtschaftlichen Ergebnis (Gewinn) abhingen. Vorliegend h\u00e4nge die Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Vieheinheiten vom Zufall ab, da sie nur dann gezahlt werde, wenn entsprechende Gewinne vorhanden seien. Die Vorabgewinne st\u00fcnden mit dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft in direktem und untrennbarem Zusammenhang. Wie das FG M\u00fcnster im Urteil vom 27.03.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3718\/17&nbsp;U (Mehrwertsteuerrecht &#8211;MwStR&#8211; 2018, 721) zu Recht entschieden habe, sei entscheidend, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollten, wenn der Gewinn hierzu ausreiche. Die hiervon abweichende W\u00fcrdigung des FG sei nicht (mehr) m\u00f6glich und widerspreche den Auslegungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Selbst wenn die \u00dcberlassung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolge, l\u00e4gen der Durchschnittssatzbesteuerung unterfallende Ums\u00e4tze vor.<\/li><li>Hilfsweise r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Sachaufkl\u00e4rungspflichten. Entgegen seinem Vortrag habe das FG nicht die unterschiedliche Erwartung hinsichtlich der Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Stallanlage und f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten ber\u00fccksichtigt. Anders als bei der Verpachtung der Stallanlage sei er, der Kl\u00e4ger, f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten bereit gewesen, eine vom wirtschaftlichen Ergebnis abh\u00e4ngige Verg\u00fctung zu erhalten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 19.01.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1018\/16&nbsp;U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung von Vieheinheiten an die KG nicht der Umsatzsteuer unterliegen,<br \/>hilfsweise beantragt er,<br \/>die Ums\u00e4tze der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die \u00dcberlassung der Vieheinheiten und die Zahlung der Verg\u00fctung st\u00fcnden in einem Austauschverh\u00e4ltnis. Der Vorabgewinn sei dazu bestimmt, den unterschiedlichen Leistungsbeitrag abzugelten. Die Entgelterwartungsabsicht bleibe auch bei nicht ausreichendem Gewinn bestehen, da lediglich eine prozentuale und gleichm\u00e4\u00dfige K\u00fcrzung der Betr\u00e4ge erfolge. Mit einer K\u00fcrzung des Vorabgewinns sei nicht zu rechnen gewesen und eine solche K\u00fcrzung auch zu keinem Zeitpunkt eingetreten: Bereits im ersten Jahr (2011) habe die KG einen Gewinn von 8.774&nbsp;\u20ac erzielt, der in 2012 auf \u00fcber 25.000&nbsp;\u20ac und in 2013 auf \u00fcber 45.000&nbsp;\u20ac gesteigert worden sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die \u00dcberlassung der Vieheinheiten an die KG steuerbar ist (unter 1.) und mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt (unter 2.). Der ger\u00fcgte Verfahrensfehler liegt nicht vor (unter 3.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt.<\/li><li>a) Entgeltliche Leistungen sind nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG steuerbar und unterliegen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begr\u00fcndet, so dass das Entgelt als Gegenwert f\u00fcr die Leistung anzusehen ist (Senatsurteile vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937; vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz&nbsp;19, sowie vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a).<\/li><li>Der unmittelbare Zusammenhang und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch liegen nicht vor, wenn die Gesellschafter f\u00fcr ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung verg\u00fctet werden. Diese allgemeine Gewinnbeteiligung ist weder Entgelt f\u00fcr das Halten der Beteiligung noch Entgelt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten des Gesellschafters (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Heerma vom 27.01.2000&nbsp;&#8211; C-23\/98, EU:C:2000:46, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2000, 316, Rz&nbsp;13). Denn die Gewinnentstehung h\u00e4ngt nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammen, sondern ist von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise vom &#8222;Zufall&#8220; abh\u00e4ngig (EuGH-Urteile Floridienne, Berginvest vom 14.11.2000&nbsp;&#8211; C-142\/99, EU:C:2000:623, Umsatzsteuer-Rundschau, Rz&nbsp;23, sowie Cibo Participations vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; C-16\/00, EU:C:2001:495, HFR 2001, 1213, Rz&nbsp;43). Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung liegt dagegen vor, wenn die Leistung nach ihrem <em>Umfang<\/em> oder ihrer <em>Menge<\/em> abgegolten wird (Senatsurteile vom 25.05.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310; vom 07.12.1967&nbsp;&#8211; V&nbsp;45\/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398; vom 10.05.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;47\/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529, und XI&nbsp;R&nbsp;45\/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530).<\/li><li>Dies gilt auch bei einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn. Nach dem Senatsurteil vom 17.03.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/92 (BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538) kann ein (pacht\u00e4hnlicher) Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt vorliegen, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gegen einen von vornherein feststehenden und j\u00e4hrlich gleichbleibenden &#8222;Vorabgewinn&#8220; zur Nutzung \u00fcberlassen. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr war, dass sich der Vorabgewinn von vornherein nach den Leistungen richtete, die die Gesellschafter an die Gesellschaft erbrachten. Der Unterschied zu einer Gewinnverteilungsabrede lag in dem f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung angestrebten (besonderen), von vornherein feststehenden Entgelt (Senatsurteil in BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, unter II.2.b).<\/li><li>b) Im Streitfall ist das FG unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung der objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die \u00dcberlassung der Vieheinheiten an die KG steuerbar ist.<\/li><li>aa) Das FG hat \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrages ausgelegt und dahingehend gew\u00fcrdigt, dass hierdurch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Kl\u00e4gers (\u00dcberlassung von Vieheinheiten) und der hierf\u00fcr von der KG zu zahlenden Gegenleistung (5&nbsp;\u20ac je Vieheinheit) hergestellt wird, indem die Gegenleistung ausdr\u00fccklich vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages abh\u00e4ngig ist: Der Kl\u00e4ger solle f\u00fcr seine Gesellschafterleistung grunds\u00e4tzlich einen &#8222;Vorabgewinn&#8220; von 700&nbsp;\u20ac pro Wirtschaftsjahr erhalten.<\/li><li>Dass dieser Vorabgewinn im Innenverh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander nicht als Aufwand behandelt wird und auch keine Betriebsausgabe der Gesellschaft darstelle (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1b des Vertrages), stand dem nicht entgegen. Denn die Gewinnverteilung beruhte nicht auf vermuteten Gesellschafterbeitr\u00e4gen aufgrund einer Chancen- und Risikogemeinschaft (&#8222;Leistungsvereinigung&#8220;), sondern auf tats\u00e4chlich erbrachten Beitr\u00e4gen. Die erhaltenen Zahlungen seien nicht Ausfluss einer allgemeinen Gewinnbeteiligung, sondern beruhten auf tats\u00e4chlich erbrachten Gesellschafterbeitr\u00e4gen.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Wegfall des Vorabgewinns nicht derart zu gewichten, dass die bewusst geschaffene Abh\u00e4ngigkeit zwischen Gesellschafterleistung und Entgeltzahlung (Vorabgewinn) wieder entfalle und die \u00dcberlassung der Vieheinheiten insgesamt als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag gew\u00fcrdigt werden m\u00fcsse. Soweit sich die Entgelterwartung des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich nicht erf\u00fclle, weil die KG nicht ausreichend Gewinne erwirtschafte, habe sich der Kl\u00e4ger von vornherein mit einer Minderung des Entgelts einverstanden erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen entspreche die K\u00fcrzung des Vorabgewinns auch dem Interesse des Kl\u00e4gers als Komplement\u00e4r der KG. Denn im Hinblick auf das geringe Gesellschaftskapital bei Gr\u00fcndung (5.000&nbsp;\u20ac) k\u00f6nne die KG die von vornherein geschuldeten Zahlungen f\u00fcr die \u00dcberlassung der Vieheinheiten von insgesamt 2.600&nbsp;\u20ac ohne den teilweisen Entgeltsverzicht nur im ersten Wirtschaftsjahr leisten und w\u00e4re danach zahlungsunf\u00e4hig.<\/li><li>bb) Diese W\u00fcrdigung des FG ist aufgrund der o.g. Rechtsprechung des BFH m\u00f6glich, entspricht den Auslegungsgrunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom 18.01.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/02, BFH\/NV 2005, 1394; vom 16.05.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/01, BFH\/NV 2002, 1347, unter II.1., sowie in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, unter II.2.a; BFH-Urteile vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz&nbsp;28, sowie vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;38). Auch wenn bei einer Verg\u00fctung der erbrachten Leistung durch Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft die Annahme eines nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrags grunds\u00e4tzlich nahe liegt, gilt nach den vom FG festgestellten Umst\u00e4nden im Streitfall etwas anderes. Aufgrund der niedrigen Kapitalverzinsung konnte der Kl\u00e4ger fest davon ausgehen, f\u00fcr die von ihm \u00fcberlassenen Vieheinheiten die vereinbarte und j\u00e4hrlich gleichbleibende Verg\u00fctung zu erhalten. Wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, kam es in keinem der Streitjahre zu einer K\u00fcrzung der Verg\u00fctung, so dass die getroffene Vereinbarung auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist die W\u00fcrdigung des FG auch nicht im Hinblick auf das Urteil des FG M\u00fcnster in MwStR 2018, 721 zu beanstanden. Das FG M\u00fcnster hat in seinem Urteil unter 1.c der Gr\u00fcnde (vgl. Rz&nbsp;32) eine andere Auslegung dann f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn sich eine Gewinnabh\u00e4ngigkeit der Verg\u00fctung aus den sonstigen Regelungen des Vertrages oder dessen tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung ergebe. Dabei sind die Unterschiede zwischen dem Streitfall und dem des FG M\u00fcnster zu beachten, die sich daraus ergeben, dass die Gesellschaftsvertr\u00e4ge eine unterschiedliche Verg\u00fctung pro Vieheinheit (Streitfall: 5&nbsp;\u20ac, FG M\u00fcnster: 10&nbsp;\u20ac) sowie im Streitfall eine Kapitalverzinsung von lediglich 250&nbsp;\u20ac (5&nbsp;% von 5.000&nbsp;\u20ac) vorsahen. Die KG hatte im Streitfall daneben nur die Pacht f\u00fcr einen Ferkelaufzuchtstall (ca. 22.000&nbsp;\u20ac) zu zahlen, w\u00e4hrend die KG im Fall des FG M\u00fcnster einen Hof f\u00fcr ca. 70.000&nbsp;\u20ac pachtete, so dass ein Verlust der KG nicht nur m\u00f6glich war, sondern in einem der Streitjahre auch tats\u00e4chlich eintrat.<\/li><li>c) Konnte der Kl\u00e4ger nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden W\u00fcrdigung des FG davon ausgehen, die vereinbarte Verg\u00fctung j\u00e4hrlich zu erhalten, entf\u00e4llt der Leistungsaustausch auch nicht dadurch, dass der Erhalt der Verg\u00fctung im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855, HFR 2017, 82, Rz&nbsp;40; BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, und vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, Deutsches Steuerrecht 2020, 2240, BFHE 270, 181) ganz oder teilweise vom Zufall abh\u00e4ngig w\u00e4re. Im \u00dcbrigen steht dem steuerbaren Leistungsaustausch auch nicht entgegen, dass das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis nicht auf schuldrechtlichen Vereinbarungen beruht, sondern in einem Gesellschaftsvertrag geregelt wurde (s. allgemein Senatsurteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, und in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).<\/li><li>2. Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die steuerbaren Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG wird die Steuer f\u00fcr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz&nbsp;1 dieser Vorschrift n\u00e4her bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit Getr\u00e4nken handelt, auf 10,7&nbsp;% festgesetzt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;24 UStG ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art.&nbsp;295&nbsp;ff. der MwStSystRL auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, Rz&nbsp;21, und vom 24.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz&nbsp;22; BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;17). Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;300&nbsp;f. der MwStSystRL auf <em>landwirtschaftliche Erzeugnisse<\/em> und <em>Dienstleistungen <\/em>Anwendung.<\/li><li>b) Die hier streitige \u00dcberlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenst\u00e4nde i.S. des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 der MwStSystRL.<\/li><li>c) Es liegen auch keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen vor.<\/li><li>aa) Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind &#8222;Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte oder der normalen Ausr\u00fcstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang&nbsp;VIII aufgef\u00fchrten Dienstleistungen&#8220; (Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der MwStSystRL).<\/li><li>Hierzu hat der BFH im Urteil vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/11 (BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht f\u00fcr solche Leistungen gilt, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mittel beziehen. Demnach geh\u00f6ren zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen weder die Zurverf\u00fcgungstellung von Fl\u00e4chen zur Durchf\u00fchrung \u00f6kologischer Ausgleichsma\u00dfnahmen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BFH-Urteil in BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) noch der Verkauf von sog. Ackerstatusrechten (Senatsurteil in BFHE 261, 181).<\/li><li>bb) Durch die \u00dcberlassung von sog. Vieheinheiten an eine Mitunternehmerschaft wird es dieser sowohl einkommensteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich erm\u00f6glicht, anstelle von gewerblichen Eink\u00fcnften (Tierzucht) Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;51a BewG) und die get\u00e4tigten Ums\u00e4tze der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG). Der Kerngehalt der \u00dcberlassung von Vieheinheiten liegt damit in der Verschaffung von Steuervorteilen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer.<\/li><li>Eine derartige Dienstleistung ist nicht im Leistungskatalog enthalten und &#8211;bei der unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung der Pauschalregelung&#8211; auch den dort genannten Leistungen nicht vergleichbar: Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten insbesondere die in Anhang&nbsp;VIII der MwStSystRL aufgez\u00e4hlten Dienstleistungen. Die \u00dcberlassung von Vieheinheiten durch den Kl\u00e4ger f\u00e4llt weder unter &#8222;H\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh&#8220; (Anhang&nbsp;VIII Nr.&nbsp;4 zu Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der MwStSystRL) noch unter die &#8222;Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken&#8220; (Anhang&nbsp;VIII Nr.&nbsp;5 zu Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der MwStSystRL). Die \u00dcberlassung der Vieheinheiten ist auch keiner der aufgef\u00fchrten Leistungen vergleichbar, denn sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion. W\u00e4hrend die im Anhang aufgelisteten Dienstleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion stehen, unterst\u00fctzt die \u00dcberlassung der Vieheinheiten den Leistungsempf\u00e4nger nicht dabei, Tiere zu halten, zu z\u00fcchten und zu verwerten. Sie dient mithin nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern steuerlichen Zwecken (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2016&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;84\/14, EFG 2017, 259).<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Versto\u00dfes gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger macht nicht geltend, das FG h\u00e4tte bestimmte Umst\u00e4nde weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Er r\u00fcgt vielmehr, das FG habe es unterlassen, bestimmte Tatsachen (unterschiedliche Erwartungen des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Stallanlage und f\u00fcr die \u00dcberlassung von Vieheinheiten) bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung, ob die \u00dcberlassung der Vieheinheiten im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches erfolgt, zu ber\u00fccksichtigen. Damit macht er keinen Versto\u00df des FG gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht, sondern einen Rechtsfehler des FG bei der Gesamtw\u00fcrdigung des Streitfalls geltend.<\/li><li>b) Insoweit hat der Kl\u00e4ger aber nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Revisionsgericht an die W\u00fcrdigung des FG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist. Eine \u00dcberpr\u00fcfung dieser W\u00fcrdigung kann nur daraufhin erfolgen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen im Einklang steht. Ist das zu bejahen, so ist die Tatsachenw\u00fcrdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. Senatsurteile vom 11.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz&nbsp;27; vom 04.09.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9,&nbsp;10\/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, unter II.3.). Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1.b nicht nur m\u00f6glich, sondern auch zutreffend. Dass der Kl\u00e4ger eine andere W\u00fcrdigung des Sachverhalts bevorzugt, ist insoweit unerheblich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 12. November 2020, V R 22\/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.121120.VR22.19.0 BFH V. 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