{"id":73731,"date":"2021-04-18T13:47:30","date_gmt":"2021-04-18T11:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73731"},"modified":"2021-04-18T13:47:30","modified_gmt":"2021-04-18T11:47:30","slug":"keine-beruecksichtigung-von-sonderbetriebsaufwendungen-bei-alleiniger-anfechtung-des-laufenden-gesamthandsgewinns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-beruecksichtigung-von-sonderbetriebsaufwendungen-bei-alleiniger-anfechtung-des-laufenden-gesamthandsgewinns\/","title":{"rendered":"Keine Ber\u00fccksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. November 2020, VI R 17\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR17.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2b , EStG \u00a7 13 Abs 1 , EStG \u00a7 13 Abs 7 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 26. Oktober 2017, Az: 6 K 604\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen k\u00f6nnen nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 &#8211; 6 K 604\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, an der Z und seine Ehefrau als Gesellschafter beteiligt sind. Sie unterh\u00e4lt einen Forstbetrieb, der aus 21 nicht zusammenh\u00e4ngenden und im jeweiligen Eigentum der Gesellschafter befindlichen Forstgrundst\u00fccken in X besteht. Sitz der Kl\u00e4gerin ist der 525&nbsp;km entfernt gelegene Wohnsitz der Gesellschafter in Y.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr bei Forstwirten vom 01.10. bis zum 30.09. durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2013 (Streitjahr) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen laufenden Gesamthandsverlust aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 739&nbsp;\u20ac. In der der Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 ber\u00fccksichtigte sie u.a. Fahrtaufwendungen f\u00fcr eine Hin- und R\u00fcckfahrt vom Sitz der Gesellschaft nach X&nbsp;&nbsp;in H\u00f6he von 315&nbsp;\u20ac (1&nbsp;050&nbsp;km x 0,30&nbsp;\u20ac) sowie Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 24&nbsp;\u20ac (2 x 12&nbsp;\u20ac) als betriebliche Aufwendungen. Die Fahrt sei von Z zur &#8222;Ortsbegehung&#8220; und f\u00fcr &#8222;kleinere Beschneidarbeiten&#8220; durchgef\u00fchrt worden. F\u00fcr die Fahrt nutzte Z seinen privaten PKW. Sonderbetriebsausgaben des Z erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin nicht. Eine Sonderbilanz wurde nicht erstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter dem 12.11.2014 erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr das Streitjahr, in dem er die Fahrtaufwendungen bei der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigte, da es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte handele. Entsprechend seien auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hielt die Kl\u00e4gerin an ihrem Begehren fest. Sie beantragte mit Klageschrift vom 11.06.2015, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 12.11.2014 aufzuheben und (w\u00f6rtlich) &#8222;einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem die Reisekosten im Sinne meiner Erkl\u00e4rung vom 5.10.2014 in voller H\u00f6he anerkannt sind, sodass f\u00fcr 2013 ein Gesamtgewinn von &#8211;&nbsp;739&nbsp;\u20ac festgesetzt wird&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 412 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat den laufenden Gesamthandsgewinn der Kl\u00e4gerin zu Unrecht um die anteilig f\u00fcr das Streitjahr (abweichendes Wirtschaftsjahr, \u00a7&nbsp;4a EStG) geltend gemachten Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen gemindert. Dieser Aufwand kann, soweit er &#8211;was hier dahinstehen kann&#8211; \u00fcberhaupt abzugsf\u00e4hig ist, als Sonderbetriebsaufwand nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Z Ber\u00fccksichtigung finden. Diese selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschlie\u00dflich die Feststellung des laufenden Gesamthandgewinns der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbst\u00e4ndigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sondergewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung. Selbst\u00e4ndig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns, und zwar sowohl eines solchen des einzelnen Mitunternehmers als auch eines solchen auf Ebene der Gesamthand (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/15, Rz&nbsp;22), sowie &#8211;als weitere Feststellung&#8211; die Qualifikation des Aufgabe- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns als Bestandteil der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG. Keine selbst\u00e4ndige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengr\u00f6\u00dfe darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.; vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, und vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Da eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid mithin verschiedene Zielsetzungen haben kann, kommt der Bestimmung des kl\u00e4gerischen Begehrens im Sinne einer rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung besondere Bedeutung zu. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger mit seiner Klage angreift und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Schriftst\u00fccke zu ermitteln (BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, Rz&nbsp;23).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Vorliegend hat sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klagevorbringen ausschlie\u00dflich gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns gewandt. Zwar bezeichnet sie diesen in dem mit der Klageschrift vom 11.06.2015 angek\u00fcndigten Klageantrag als Gesamtgewinn. Damit hat sie aber die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns angefochten. So werden in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gesamtgewinn) in H\u00f6he von .\/.&nbsp;681&nbsp;\u20ac ausgewiesen, die sich aber ausschlie\u00dflich aus dem (festgestellten) Gewinn aus Gesamthandsbilanz (laufender Gesamthandsgewinn) in derselben H\u00f6he zusammensetzen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin den Aufwand in ihrer der Feststellungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Gewinn- und Verlustrechnung, auf die sie in dem (angek\u00fcndigten) Klageantrag ausdr\u00fccklich Bezug nimmt, ebenfalls dem Gesamthandsgewinn zugeordnet. Schlie\u00dflich hat sie weder eine Sonderbilanz f\u00fcr die Gesellschafter aufgestellt noch den hier streitigen Aufwand als Sonderbetriebsaufwand des Z bezeichnet. Angesichts des Klagevorbringens, des Klageantrags und des Erkl\u00e4rungsverhaltens ist f\u00fcr eine rechtsschutzgew\u00e4hrende Auslegung, wonach auch die Feststellung eines Sondergewinns (hier Sonderverlust) angefochten bzw. begehrt wird, kein Raum.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die geltend gemachten Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen k\u00f6nnen nicht gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen sind nicht der Kl\u00e4gerin, sondern dem Gesellschafter Z entstanden. Z hat die Fahrt mit seinem privaten PKW durchgef\u00fchrt. Aufwendungen hat die Kl\u00e4gerin dem Z insoweit nicht erstattet. Der mit dem Einsatz des privaten PKW im Zusammenhang stehende Aufwand ist daher, soweit er steuerlich zu ber\u00fccksichtigen ist, eine Sonderbetriebsausgabe des Z, die im Rahmen der selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellung dessen Sondergewinns bei der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re. Gleiches gilt f\u00fcr den Mehraufwand f\u00fcr Verpflegung, den die Kl\u00e4gerin dem Z ebenfalls nicht ersetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Da die Feststellung des Sondergewinns des Z, wie unter II.1.c dargelegt, nicht Gegenstand des Klageverfahrens und des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob die Fahrtkosten und Verpflegungsaufwendungen des Z nach Reisekostengrunds\u00e4tzen anzuerkennen sind, nicht an. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Soweit das FA gleichwohl die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Z &#8211;wenn auch nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale&#8211; bei der Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 und entsprechend anteilig bei der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns des Streitjahres ber\u00fccksichtigt hat, kommt eine \u00c4nderung dieser Feststellung zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin wegen des finanzgerichtlichen Verb\u00f6serungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nicht in Betracht (z.B. BFH-Beschluss vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;198\/15, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 18. November 2020, VI R 17\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR17.18.0 BFH VI. 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