{"id":73733,"date":"2021-04-18T13:48:13","date_gmt":"2021-04-18T11:48:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73733"},"modified":"2021-04-18T13:48:13","modified_gmt":"2021-04-18T11:48:13","slug":"%c2%a7-35a-estg-in-bezug-auf-zumutbare-belastung-und-haushaltsersparnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/%c2%a7-35a-estg-in-bezug-auf-zumutbare-belastung-und-haushaltsersparnis\/","title":{"rendered":"\u00a7 35a EStG in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. Dezember 2020, VI R 46\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR46.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 3 , EStG \u00a7 33a Abs 1 , EStG \u00a7 35a Abs 2 , EStG \u00a7 35a Abs 5 S 1 Halbs 1 , ZPO \u00a7 554 Abs 3 , ZPO \u00a7 554 Abs 2 , FGO \u00a7 151 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. April 2018, Az: 11 K 212\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG ist auch f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gew\u00e4hren, die dem Grunde nach als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen f\u00fcr eine krankheitsbedingte Unterbringung zu ber\u00fccksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 &#8211; 11 K 212\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.09.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.10.2016 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 12.109 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die tarifliche Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 408 \u20ac erm\u00e4\u00dfigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Anschlussrevision hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig im Revisionsverfahren ist (nur noch) die Frage, ob im Fall einer krankheitsbedingten Heimunterbringung in Bezug auf die Haushaltsersparnis eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Die 1929 geborene Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) bewohnt seit Mitte November 2014 ein Apartment in einer Seniorenresidenz. Aus dem Wohnvertrag entstanden ihr im Streitjahr (2015) f\u00fcr die ca.&nbsp;63&nbsp;qm gro\u00dfe &#8211;mit einer K\u00fcchenzeile, zwei Balkonen, zwei B\u00e4dern und einem Kellerraum ausgestattete&#8211; Zwei-Zimmer-Wohnung Aufwendungen von 33.883,50&nbsp;\u20ac f\u00fcr Miete mit Nebenkosten. Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr nicht im Pflegebereich des Altersheims untergebracht, auch bezog sie keine Pflegeleistungen.<\/li><li>Sie leidet an einer schweren Osteoporose, fortgeschrittenen verschlei\u00dfbedingten Ver\u00e4nderungen der gesamten Wirbels\u00e4ule sowie der Knie- und H\u00fcftgelenke, Schmerzen im Bereich des R\u00fcckens und der Beine, welche sie zeitweise immobilisierten, sowie einer mittelgradigen Depression. Im Januar 2017 wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend ein Grad der Behinderung von 50 ohne zus\u00e4tzliche Merkzeichen festgestellt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df einem Attest ihres Hausarztes von Juni 2017 war die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer diversen Krankheiten seit dem 01.10.2014 derart in ihrer Alltagskompetenz eingeschr\u00e4nkt, dass sie sich nicht mehr selbst im eigenen Haushalt versorgen konnte. Im Klageverfahren legte die Kl\u00e4gerin ein weiteres Attest desselben Arztes von April 2018 vor, wonach ein Verbleib in der eigenen Wohnung trotz privater Hilfe zur Pflege und Haushaltsf\u00fchrung nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei. Der Umzug in das Pflegeheim habe letztlich zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr die Seniorenresidenz unter Ansatz einer Haushaltsersparnis (8.472&nbsp;\u20ac) in H\u00f6he von noch 25.411,50&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Kl\u00e4gerin sei nicht krankheits-, sondern altersbedingt in der Seniorenresidenz untergebracht. Aufwendungen f\u00fcr eine altersbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim seien jedoch als typische Kosten der Lebensf\u00fchrung nicht zwangsl\u00e4ufig und daher nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen. Das FA erm\u00e4\u00dfigte jedoch die Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin um die von der Seniorenresidenz bescheinigten haushaltsnahen Dienstleistungen (6.799&nbsp;\u20ac x 20&nbsp;%) in H\u00f6he von 1.360&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG. Hinzu kam noch eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in H\u00f6he von 16&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht (FG) die Unterbringung der Kl\u00e4gerin in der Seniorenresidenz als krankheitsbedingt beurteilte und die geltend gemachten Aufwendungen (&#8222;Miet- und Servicekosten&#8220;) dem Grunde nach als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannte. Unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12 (BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456) und VI&nbsp;R&nbsp;21\/12 sowie das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 05.04.2016&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1080\/14&nbsp;E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 911) war es jedoch der Auffassung, die Aufwendungen seien der H\u00f6he nach nur insoweit ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, als sie auf eine \u00fcbliche und angemessene Wohnfl\u00e4che von 30&nbsp;qm entfielen.<\/li><li>Diesen Betrag bezifferte das FG mit 22.619,28&nbsp;\u20ac, k\u00fcrzte diesen um die entsprechend \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG gesch\u00e4tzte Haushaltsersparnis in H\u00f6he von 8.472&nbsp;\u20ac sowie um die zumutbare Belastung in H\u00f6he von 2.039&nbsp;\u20ac und lie\u00df daher au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 12.108,28&nbsp;\u20ac zum Abzug zu.<\/li><li>Zudem entschied das FG unter Verweis auf \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 EStG, dass die tarifliche Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG um 798&nbsp;\u20ac und nicht &#8211;wie vom FA bislang&#8211; um 1.376&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen sowohl das FA als auch die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussrevision die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA ist der Auffassung, die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG sei nur f\u00fcr Aufwendungen in H\u00f6he der zumutbaren Belastung (2.039&nbsp;\u20ac), mithin in H\u00f6he von 408&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.10.2016 dergestalt zu \u00e4ndern, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 12.109&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die tarifliche Einkommensteuer f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in H\u00f6he von 408&nbsp;\u20ac vermindert und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sowie im Wege der Anschlussrevision das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.10.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 22.619&nbsp;\u20ac, mithin weitere 8.472&nbsp;\u20ac \u00fcber den vom FG bereits zugesprochenen Betrag hinaus, vor Abzug der zumutbaren Belastung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Stattgabe der Klage insoweit, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 12.109&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die tarifliche Einkommensteuer f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in H\u00f6he von 408&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigt und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen wird.<\/li><li>1. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG u.a. nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt worden sind. Hierdurch soll eine ansonsten m\u00f6gliche Doppelbeg\u00fcnstigung vermieden werden (Barein in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;33).<\/li><li>a) Aufwendungen, die durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 EStG nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden, sind nicht i.S. von \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt worden. F\u00fcr diese Aufwendungen ist eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG mithin zul\u00e4ssig (z.B. Apitz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;35a EStG Rz&nbsp;24; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Werden im Rahmen des \u00a7&nbsp;33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei \u00a7&nbsp;33 EStG als auch bei \u00a7&nbsp;35a EStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, geht die Finanzverwaltung typisierend davon aus, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach \u00a7&nbsp;35a EStG beg\u00fcnstigten Aufwendungen entf\u00e4llt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S&nbsp;2296-b\/07\/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;32).<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die vom FA nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG bereits gew\u00e4hrte Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen Einkommensteuer in H\u00f6he von 408&nbsp;\u20ac zu Recht erfolgt ist, da Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in H\u00f6he von 2.039&nbsp;\u20ac durch den Ansatz der zumutbaren Belastung im Rahmen von \u00a7&nbsp;33 EStG nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/li><li>Nach den vom FA nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und im Revisionsverfahren auch ansonsten nicht in Frage gestellten bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) sind der Kl\u00e4gerin krankheitsbedingt Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung in der Seniorenresidenz in H\u00f6he von 22.619,28&nbsp;\u20ac entstanden. In diesem Betrag sind haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 6.799&nbsp;\u20ac enthalten, die in H\u00f6he von 2.039&nbsp;\u20ac (zumutbare Belastung) nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen worden sind. Der Ausschlusstatbestand in \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG greift in diesem Betragsumfang daher nicht. Soweit die Finanzverwaltung typisierend davon ausgeht, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach \u00a7&nbsp;35a EStG beg\u00fcnstigten Aufwendungen entf\u00e4llt (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;32), ist dies nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die tarifliche Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin ist daher nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG um 408&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/li><li>3. Eine \u00fcber den Betrag von 408&nbsp;\u20ac hinausgehende Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Soweit die von der Seniorenresidenz bescheinigten haushaltsnahen Dienstleistungen die zumutbare Belastung \u00fcbersteigen (4.760&nbsp;\u20ac) und sie sich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (12.109&nbsp;\u20ac) ausgewirkt haben, scheidet eine (weitere) Ber\u00fccksichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG aus.<\/li><li>b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich ein Teil der vom FG anerkannten Unterbringungskosten (22.620&nbsp;\u20ac) infolge der K\u00fcrzung um die Haushaltsersparnis (8.472&nbsp;\u20ac) im Rahmen des \u00a7&nbsp;33 EStG nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Zwar handelt es sich insoweit nicht um au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, so dass &#8211;anders als das FA offenbar meint&#8211; eine Ber\u00fccksichtigung nicht am Verbot der Doppelber\u00fccksichtigung des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG scheitert.<\/li><li>Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 EStG setzt allerdings voraus, dass in dem Betrag (hier in der Haushaltsersparnis) \u00fcberhaupt Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Dies kann in Bezug auf die Haushaltsersparnis nicht typisierend unterstellt werden.<\/li><li>Die Haushaltsersparnis entspricht der H\u00f6he nach vielmehr den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Senatsurteil vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Sie wird realit\u00e4tsgerecht entsprechend dem in \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG vorgesehenen H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Unterhalt unterhaltsbed\u00fcrftiger Personen gesch\u00e4tzt, wobei Ma\u00dfgr\u00f6\u00dfe insoweit die \u00fcblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts sind (Senatsurteil in BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;13&nbsp;f.). Mit der Haushaltsersparnis werden Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgeb\u00fchr f\u00fcr Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten typisiert (Senatsurteil in BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;17). Insoweit ist davon auszugehen, dass in dem typisierten Betrag von im Streitjahr 8.472&nbsp;\u20ac Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in einer belastbaren Gr\u00f6\u00dfenordnung enthalten sind.<\/li><li>4. Da die Vorentscheidung teilweise von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>a) Wie unter II.2. dargelegt, ist die tarifliche Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin um 408&nbsp;\u20ac zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/li><li>b) Die Unterbringungskosten der Kl\u00e4gerin in der Seniorenresidenz sind, wie vom FG entschieden, in H\u00f6he von 12.109&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG abzuziehen. Der erkennende Senat muss sich dabei nicht dazu verhalten, ob er sich der Sichtweise des FG anschlie\u00dfen k\u00f6nnte, die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin seien dem Grunde nach krankheitsbedingte Unterbringungskosten und nicht solche infolge einer altersbedingten Unterbringung, die der H\u00f6he nach nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen seien, als sie &#8222;rechnerisch auf eine \u00fcbliche Wohnfl\u00e4che von 30&nbsp;qm&#8220; entfielen. Denn die Abziehbarkeit der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steht im Revisionsverfahren weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach in Streit. Das FA wendet sich im Revisionsverfahren allein gegen die vom FG ausgesprochene Ber\u00fccksichtigung einer Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG, soweit sich die vom FG anerkannten Unterbringungskosten der Kl\u00e4gerin infolge ihrer K\u00fcrzung durch die Haushaltsersparnis nicht ausgewirkt haben. Eine Verb\u00f6serung zu Lasten der Kl\u00e4gerin durch (teilweise) Nichtanerkennung ihrer Unterkunftskosten w\u00e4re daher unzul\u00e4ssig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin ist unzul\u00e4ssig, da sie weder bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegr\u00fcndung des FA erkl\u00e4rt noch innerhalb dieses Zeitraums begr\u00fcndet worden ist (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211;; s. Senatsurteil vom 16.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;88\/86, BFH\/NV 1990, 639, m.w.N., und Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/17, Rz&nbsp;18).<\/li><li>1. Das Revisionsbegehren der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2019 ist als Anschlussrevision zu werten, soweit sie den Abzug der Haushaltsersparnis abweichend zum FG-Urteil und damit einen Ansatz weiterer au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen beantragt. Unerheblich ist insoweit, dass die Kl\u00e4gerin nicht ausdr\u00fccklich Anschlussrevision eingelegt hat, weil hierf\u00fcr jede Erkl\u00e4rung ausreicht, die den Willen des Anschlussrevisionskl\u00e4gers zum Ausdruck bringt, ebenfalls eine \u00c4nderung des angefochtenen Urteils zu erreichen (BFH-Urteil vom 23.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/14, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Zul\u00e4ssigkeit einer Anschlussrevision setzt jedoch u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegr\u00fcndung eingelegt und begr\u00fcndet wird (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZPO).<\/li><li>Die Revisionsbegr\u00fcndung des FA vom 23.01.2019 ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (\u00a7&nbsp;174 ZPO) am 30.01.2019 zugestellt worden. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 21.03.2019, der die Anschlussrevision und deren Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, ist beim BFH jedoch erst am 25.03.2019 und damit versp\u00e4tet eingegangen.<\/li><li>3. Zwar ist eine unzul\u00e4ssige Revision grunds\u00e4tzlich durch Beschluss zu verwerfen (s. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO). Hat aber einer der Beteiligten eine zul\u00e4ssige Revision, der andere Beteiligte eine unzul\u00e4ssige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt \u00fcber beide Revisionen durch Urteil entscheiden (s. BFH-Urteil vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/17, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO und \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO. Da sich der Streitwert im Revisionsverfahren gegen\u00fcber dem Klageverfahren verringert hat, ist eine Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten angemessen (z.B. BFH-Urteile vom 05.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;99\/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593, und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 247, 125, Rz&nbsp;31). Dies f\u00fchrt dazu, dass die Kosten des Klageverfahrens die Kl\u00e4gerin zu 46&nbsp;%, das FA zu 54&nbsp;% zu tragen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Anschlussrevision hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. Dezember 2020, VI R 46\/18 ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR46.18.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 33 Abs 1 , EStG \u00a7 33 Abs 3 , EStG \u00a7 33a Abs 1 , EStG \u00a7 35a Abs 2 , EStG \u00a7 35a Abs 5 S 1 Halbs 1 , ZPO \u00a7 554 Abs 3 , ZPO \u00a7 554 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/%c2%a7-35a-estg-in-bezug-auf-zumutbare-belastung-und-haushaltsersparnis\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00a7 35a EStG in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73733","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73733"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73733\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}